125. Verordnung: Erhebung von Intensivobstanlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4
Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 6, des § 8 Abs. 1 und 2
sowie des § 10 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 1. Juni 1976 eine Erhebung
der Intensivobstanlagen durchzuführen.
§ 2. Gegenstand der Erhebung ist die Erfassung
aller Intensivobstanlagen der Obstarten
Äpfel, Birnen, Kirschen, Weichseln, Zwetschken
(inklusive Pflaumen, Mirabellen und Ringlotten),
Pfirsiche (getrennt nach gelb- und weißfleischigen
Sorten), Walnüsse und Beerenobst, gegliedert bei
Kern-, Stein- und Schalenobst nach Pflanzart,
Pflanzjahr, Baumzahl, Pflanzweite, bei Kernobst
überdies nach Sorte und Unterlage, bei Beerenobst
nach Pflanzart, Anzahl der Sträucher und
Fläche.
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind
die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter
oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von
landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Fläche
bei
a) Kern-, Stein- und Schalenobstanlagen von
mindestens 25 Ar und
b) Beerenobstanlagen von mindestens 10 Ar.
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt bestellte Erhebungsorgane in der
Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1976 von
den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen
(§ 3) die zur Erhebung erforderlichen Angaben
erfragen.
§ 5. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen
bekanntgeworden sind und die sich auf
die Zählung der Intensivobstanlagen beziehen,
dürfen in karteimäßiger Führung auch für
Zwecke der Vollziehung des Landwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 155/1960, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 809/1974,
herangezogen werden.