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125_1975 AT

125. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Festsetzung einer Journaldienstzulage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 125. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Festsetzung einer Journaldienstzulage

Auf Grund des § 17 a in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, wird im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzleramt und dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz

vom 30. Oktober 1973, BGBl. Nr. 551, über die

Festsetzung einer Journaldienstzulage wird wie

folgt abgeändert

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Die Journaldienstzulage für nicht durch

Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes

an Werktagen beträgt für eine Stunde

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von

diesen Hundertsätzen gelten 37•5 v. H. als Überstundenzuschlag."

2. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Die Journaldienstzulage für Journaldienste

an Sonn- und Feiertagen beträgt für eine Stunde

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von

diesen Hundertsätzen gelten 50 v. H. als Überstundenzuschlag."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in

Kraft.

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