125. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Festsetzung einer Journaldienstzulage
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 a in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972, wird im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt und dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz
vom 30. Oktober 1973, BGBl. Nr. 551, über die
Festsetzung einer Journaldienstzulage wird wie
folgt abgeändert
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Die Journaldienstzulage für nicht durch
Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes
an Werktagen beträgt für eine Stunde
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von
diesen Hundertsätzen gelten 37•5 v. H. als Überstundenzuschlag."
2. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Die Journaldienstzulage für Journaldienste
an Sonn- und Feiertagen beträgt für eine Stunde
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von
diesen Hundertsätzen gelten 50 v. H. als Überstundenzuschlag."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in
Kraft.