Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125_1974 AT

125. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Architektur an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 125. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Architektur an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien

Auf Grund der §§ 1, 4, 5, 7, 8 und 15 bis 21

des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.

Nr. 290, über technische Studienrichtungen, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/

1971, in Verbindung mit den Bestimmungen des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, wird verordnet

Einrichtung

§ 1. (1) Das Studium der Architektur an der

Technischen Hochschule in Wien, an der Technischen

Hochschule in Graz und an der Universität

Innsbruck wird durch die Verordnung des

Bundesministers für Wissenschaft und Forschung

vom 7. April 1971, BGBl. Nr. 179, geregelt.

(2) Die Studienrichtung Architektur ist ebenfalls

an der Hochschule für angewandte Kunst

in Wien unter Bedachtnahme auf die in § 1 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten

Grundsätze und Ziele einzurichten.

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Das Studium der Architektur besteht

aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit

vorgesehenen Zeit die Inskription von

zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt

vier Semester, der zweite Studienabschnitt

umfaßt sechs Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,

die künstlerischen und wissenschaftlichen

Grundlagen der Berufsvorbildung in der Architektur

zu vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung

der wissenschaftlichen Bildung und der

speziellen Ausbildung, insbesondere durch intensive

Entwicklung der gestalterischen Fähigkeiten

auf dem Gebiete der Architektur.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und

den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden

innerhalb der vorgesehenen Studiendauer

ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen

(§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes).

Zulassung und Aufnahme

§ 3. (1) Vor der Inskription im ersten Studienabschnitt

ist die künstlerische Begabung nachzuweisen.

(2) Zum Nachweis der künstlerischen Begabung

hat der Bewerber der zuständigen akademischen

Behörde eigene künstlerische Arbeiten vorzulegen;

darüber hinaus hat er auch künstlerische

Arbeiten innerhalb eines Zeitraumes von einer

Woche in Anwesenheit wenigstens eines Meisterklassenleiters

der Abteilung Architektur anzufertigen.

(3) Die oberste akademische Behörde hat nach

Prüfung der vorgelegten Arbeiten durch Bescheid

festzustellen, ob der Bewerber den Nachweis

künstlerischer Begabung erbracht hat.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes

sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der an der Hochschule

vorhandenen Studieneinrichtungen 83 bis

104 Wochenstunden zu inskribieren. Die Zahl

der inskribierten Wochenstunden hat in jedem

Semester mindestens 20 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes

sind in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

(3) Gemäß § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes ist die Inskription zweier

oder mehrerer Lehrveranstaltungen, die für dieselbe

Zeit angekündigt werden, unzulässig, es

sei denn, daß neben ganz- oder halbtägigen Lehrveranstaltungen

einzelne andere Lehrveranstaltungen

inskribiert werden oder daß die Kollision

auf Grund des Studienplanes unvermeidbar ist.

Darüber hinaus können vom Gesamtkollegium

geringfügige Kollisionen bewilligt werden, wenn

eine Beeinträchtigung des Studienzieles nicht zu

befürchten ist.

Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen

der ordentlichen Studien der Feststellung von

erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen

zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind in folgenden

Vorprüfungsfächern Prüfungen abzulegen

a) Darstellende Geometrie,

b) Mathematik,

c) Baustofflehre,

d) Bauphysik,

e) Installationstechnik,

f) Vermessungswesen, Straßen- und Wegebau,

g) Gestaltungslehre (Theorie der Form,

Schriftgestaltung),

h) Zeichnen und Malen einschließlich Aktzeichnen,

i) Modellbau,

j) Perspektive,

k) Plandarstellung und Bauaufnahmen.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 6. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 2 lit. a)

oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

setzt die gültige Inskription mindestens

zweier Semester und den Abschluß der für die

betreffende Prüfung in Betracht kommenden

Lehrveranstaltung sowie die positive Beurteilung

bestimmter Teilprüfungen nach Maßgabe

der Bestimmungen des Studienplanes (§ 5 Abs. 5

des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen)

voraus.

(2) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung

(§ 7 Abs. 2 lit. a) setzt überdies die erfolgreiche

Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen

voraus.

(3) Im Falle des § 7 Abs. 2 lit. b setzt die Zulassung

zu einem der beiden Teile der kommissionellen

Prüfung voraus

a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer

umfassenden Lehrveranstaltungen;

b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die

zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgesehenen

Übungen, Seminaren, Praktika

und Arbeitsgemeinschaften.

(4) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung setzt weiters die positive

Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und

die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen

voraus.

(5) Die Vorprüfungen aus den in § 5 Abs. 2

lit. a bis f angeführten Fächern sind in einem

schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil,

die Vorprüfungen aus den in § 5 Abs. 2 lit. g

bis k angeführten Vorprüfungsfächern sind in

Form der Beurteilung des Erfolges praktischer

Tätigkeiten (§ 23 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) abzuhalten.

Erste Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind gemäß § 15 des Bundesgesetzes über

technische Studienrichtungen

a) Architekturentwurf (Meisterklasse) I,

b) Hochbau,

c) Tragwerkslehre I.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in Form von Teilprüfungen von

Einzelprüfern;

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

aa) Der erste Teil umfaßt zwei vom Kandidaten

anzugebende Prüfungsfächer

der ersten Diplomprüfung. Das verbleibende

Prüfungsfach der ersten

Diplomprüfung ist im zweiten Teil der

kommissionellen Prüfung zu prüfen.

bb) Meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt

sie diejenigen Prüfungsfächer bzw.

diejenigen Prüfungsteile derselben, die

den im ersten Studienjahr inskribierten

Lehrveranstaltungen entsprechen. Der

zweite Teil der kommissionellen Prüfung

umfaßt die übrigen Prüfungsfächer

bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Vorlesungen, so zerfällt diese Teilprüfung

in so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen

eingerichtet sind.

(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit

der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(6) Nicht bestandene Einzelprüfungen, Teilprüfungen

einer Gesamtprüfung, Prüfungsarbeiten

oder wissenschaftliche Arbeiten dürfen nur

dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen

nur zweimal wiederholt werden. Eine

weitere Wiederholung kann in beiden Fällen von

der zuständigen akademischen Behörde und darüber

hinaus eine letzte Wiederholung vom Bundesministerium

für Wissenschaft und Forschung

bewilligt werden. Die Bewilligung darf nur auf

Grund eines Gutachtens des Prüfungssenates und

bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b

letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

oder im Hinblick auf den bisher günstigen

Studienerfolg des Bewerbers bewilligt werden.

Die Inskription von Lehrveranstaltungen,

bei Einzelprüfungen und Teilprüfungen durch

wenigstens ein Semester, bei kommissionellen

Gesamtprüfungen durch wenigstens zwei Semester,

ist aufzutragen.

(7) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens

bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig

abgelegt wurde, sind weitere Semester in

den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6

Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

kann jedoch die zuständige akademische

Behörde die Einrechnung weiterer Semester bewilligen.

(8) Die Prüfung aus dem Fach „Architekturentwurf

(Meisterklasse)" ist in Form einer Prüfungsarbeit,

die Prüfungen aus den Fächern

„Hochbau" und „Tragwerkslehre" sind in einem

schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil

abzuhalten.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 8. (1) In den sechs Semestern des zweiten

Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der an der

Hochschule vorhandenen Studieneinrichtungen

106 bis 130 Wochenstunden zu inskribieren. Die

Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in

jedem Semester mindestens 10 zu betragen.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes

sind aus den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

1. Industrialisierung des Bauens,

2. Techniken des Innenausbaues,

3. Kunst am Bau,

4. Graphik und Phototechnik,

5. Textiltechnik,

6. Bühnenbild- und Filmgestaltung,

7. Metallbearbeitung,

8. Baukeramik.

(3) Zur Vertiefung der künstlerischen, wissenstheoretischen

und philosophischen Kenntnisse auf

dem Gebiete der Architektur sind besondere Lehrveranstaltungen

einzurichten; diese Lehrveranstaltungen

sind als Freifächer anzubieten.

Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung

§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus

folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Innenraumgestaltung,

b) Städtebau,

c) Landschaftsgestaltung,

d) Tragwerkslehre II/Stahl-, Holzbau und

Stahlbetonbau,

e) Heizung und Lüftung,

f) Bauwirtschaftliche Fächer,

g) Baukunst,

h) Kunstgeschichte,

i) Volkswirtschaftslehre,

j) Rechtskunde.

(2) Die Vorprüfungen aus den in Abs. 1 lit. a

bis g genannten Vorprüfungsfächern sind in einem

schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil,

die Vorprüfungen aus den in Abs. 1 lit. h bis j

genannten Vorprüfungsfächern sind mündlich

abzuhalten.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. Für die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;

b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen

Anzahl von Semestern, die allenfalls

gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über technische Studienrichtungen herabgesetzt

werden kann;

c) die gültige Inskription und der erfolgreiche

Abschluß der Lehrveranstaltungen aus dem

Fach „Architekturentwurf (Meisterklasse)";

d) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen

aus den in § 9 genannten Fächern;

e) die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen

aus den gemäß § 8 Abs. 2 lit. c gewählten

Wahlfächern.

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine

Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.

(2) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung

umfaßt die Anfertigung einer Diplomarbeit aus

dem Fach „Architekturentwurf (Meisterklasse)".

(3) Das Thema der Diplomarbeit kann aus

einer Anzahl von Vorschlägen des Lehrenden

des Diplomprüfungsfaches „Architekturentwurf"

(Meisterklassenleiter) gewählt werden. Ihm obliegt

die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung

sowie ihre Begutachtung. Die Diplomarbeit

ist als Institutsarbeit im Rahmen der

Meisterklasse auszuführen.

(4) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

(5) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

besteht aus einer mündlichen kommissionellen

Prüfung über den Inhalt der Diplomarbeit,

die vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist.

(6) Für die Wiederholung der zweiten Diplomprüfung

ist § 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes anzuwenden.

Verleihung des akademischen Grades „Magister

architecturae"

§ 12. (1) An die Absolventen des Diplomstudiums

der Architektur an der Hochschule für

angewandte Kunst wird der akademische Grad

„Magister der Architektur", lateinische Bezeichnung

„Magister architecturae", lateinische Abkürzung

„Mag. arch." verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades

ist beim Gesamtkollegium anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form und in

Anwesenheit des Rektors durch einen ordentlichen

Hochschulprofessor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden.

(5) Absolventen der Studienrichtung Architektur

an der Hochschule für angewandte Kunst

sind gemäß § 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

technische Studienrichtungen zur Erlangung des

Doktorates der technischen Wissenschaften nach

den Bestimmungen des § 21 Abs. 4 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes zuzulassen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten folgenden Semesters diesem

neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem

Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung

zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer

eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen

anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen

und Prüfungen sind bis zum Antreten zum zweiten

Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Jenen Studierenden, die gemäß Abs. 1 das

Studium nach dem neuen Studienplan fortsetzen,

ist unbeschadet der Bestimmung des § 7 Abs. 7 das

5. und 6. Semester in den zweiten Studienabschnitt

einzurechnen. Das 7. und jedes weitere

Semester ist jedoch nur dann in den zweiten

Studienabschnitt einzurechnen, wenn die Studierenden

die erste Diplomprüfung spätestens bis

zum Ende des 6. Semesters abgelegt haben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →