125. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Architektur an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1, 4, 5, 7, 8 und 15 bis 21
des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.
Nr. 290, über technische Studienrichtungen, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/
1971, in Verbindung mit den Bestimmungen des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, wird verordnet
Einrichtung
§ 1. (1) Das Studium der Architektur an der
Technischen Hochschule in Wien, an der Technischen
Hochschule in Graz und an der Universität
Innsbruck wird durch die Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
vom 7. April 1971, BGBl. Nr. 179, geregelt.
(2) Die Studienrichtung Architektur ist ebenfalls
an der Hochschule für angewandte Kunst
in Wien unter Bedachtnahme auf die in § 1 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten
Grundsätze und Ziele einzurichten.
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Das Studium der Architektur besteht
aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit
vorgesehenen Zeit die Inskription von
zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt
vier Semester, der zweite Studienabschnitt
umfaßt sechs Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,
die künstlerischen und wissenschaftlichen
Grundlagen der Berufsvorbildung in der Architektur
zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung
der wissenschaftlichen Bildung und der
speziellen Ausbildung, insbesondere durch intensive
Entwicklung der gestalterischen Fähigkeiten
auf dem Gebiete der Architektur.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und
den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden
innerhalb der vorgesehenen Studiendauer
ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen
(§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes).
Zulassung und Aufnahme
§ 3. (1) Vor der Inskription im ersten Studienabschnitt
ist die künstlerische Begabung nachzuweisen.
(2) Zum Nachweis der künstlerischen Begabung
hat der Bewerber der zuständigen akademischen
Behörde eigene künstlerische Arbeiten vorzulegen;
darüber hinaus hat er auch künstlerische
Arbeiten innerhalb eines Zeitraumes von einer
Woche in Anwesenheit wenigstens eines Meisterklassenleiters
der Abteilung Architektur anzufertigen.
(3) Die oberste akademische Behörde hat nach
Prüfung der vorgelegten Arbeiten durch Bescheid
festzustellen, ob der Bewerber den Nachweis
künstlerischer Begabung erbracht hat.
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes
sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der an der Hochschule
vorhandenen Studieneinrichtungen 83 bis
104 Wochenstunden zu inskribieren. Die Zahl
der inskribierten Wochenstunden hat in jedem
Semester mindestens 20 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes
sind in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
(3) Gemäß § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes ist die Inskription zweier
oder mehrerer Lehrveranstaltungen, die für dieselbe
Zeit angekündigt werden, unzulässig, es
sei denn, daß neben ganz- oder halbtägigen Lehrveranstaltungen
einzelne andere Lehrveranstaltungen
inskribiert werden oder daß die Kollision
auf Grund des Studienplanes unvermeidbar ist.
Darüber hinaus können vom Gesamtkollegium
geringfügige Kollisionen bewilligt werden, wenn
eine Beeinträchtigung des Studienzieles nicht zu
befürchten ist.
Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen
der ordentlichen Studien der Feststellung von
erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen
zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind in folgenden
Vorprüfungsfächern Prüfungen abzulegen
a) Darstellende Geometrie,
b) Mathematik,
c) Baustofflehre,
d) Bauphysik,
e) Installationstechnik,
f) Vermessungswesen, Straßen- und Wegebau,
g) Gestaltungslehre (Theorie der Form,
Schriftgestaltung),
h) Zeichnen und Malen einschließlich Aktzeichnen,
i) Modellbau,
j) Perspektive,
k) Plandarstellung und Bauaufnahmen.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 6. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 2 lit. a)
oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
setzt die gültige Inskription mindestens
zweier Semester und den Abschluß der für die
betreffende Prüfung in Betracht kommenden
Lehrveranstaltung sowie die positive Beurteilung
bestimmter Teilprüfungen nach Maßgabe
der Bestimmungen des Studienplanes (§ 5 Abs. 5
des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen)
voraus.
(2) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung
(§ 7 Abs. 2 lit. a) setzt überdies die erfolgreiche
Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen
voraus.
(3) Im Falle des § 7 Abs. 2 lit. b setzt die Zulassung
zu einem der beiden Teile der kommissionellen
Prüfung voraus
a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer
umfassenden Lehrveranstaltungen;
b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die
zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgesehenen
Übungen, Seminaren, Praktika
und Arbeitsgemeinschaften.
(4) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung setzt weiters die positive
Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und
die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen
voraus.
(5) Die Vorprüfungen aus den in § 5 Abs. 2
lit. a bis f angeführten Fächern sind in einem
schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil,
die Vorprüfungen aus den in § 5 Abs. 2 lit. g
bis k angeführten Vorprüfungsfächern sind in
Form der Beurteilung des Erfolges praktischer
Tätigkeiten (§ 23 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) abzuhalten.
Erste Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind gemäß § 15 des Bundesgesetzes über
technische Studienrichtungen
a) Architekturentwurf (Meisterklasse) I,
b) Hochbau,
c) Tragwerkslehre I.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in Form von Teilprüfungen von
Einzelprüfern;
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
aa) Der erste Teil umfaßt zwei vom Kandidaten
anzugebende Prüfungsfächer
der ersten Diplomprüfung. Das verbleibende
Prüfungsfach der ersten
Diplomprüfung ist im zweiten Teil der
kommissionellen Prüfung zu prüfen.
bb) Meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt
sie diejenigen Prüfungsfächer bzw.
diejenigen Prüfungsteile derselben, die
den im ersten Studienjahr inskribierten
Lehrveranstaltungen entsprechen. Der
zweite Teil der kommissionellen Prüfung
umfaßt die übrigen Prüfungsfächer
bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Vorlesungen, so zerfällt diese Teilprüfung
in so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen
eingerichtet sind.
(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit
der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(6) Nicht bestandene Einzelprüfungen, Teilprüfungen
einer Gesamtprüfung, Prüfungsarbeiten
oder wissenschaftliche Arbeiten dürfen nur
dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen
nur zweimal wiederholt werden. Eine
weitere Wiederholung kann in beiden Fällen von
der zuständigen akademischen Behörde und darüber
hinaus eine letzte Wiederholung vom Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung
bewilligt werden. Die Bewilligung darf nur auf
Grund eines Gutachtens des Prüfungssenates und
bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b
letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
oder im Hinblick auf den bisher günstigen
Studienerfolg des Bewerbers bewilligt werden.
Die Inskription von Lehrveranstaltungen,
bei Einzelprüfungen und Teilprüfungen durch
wenigstens ein Semester, bei kommissionellen
Gesamtprüfungen durch wenigstens zwei Semester,
ist aufzutragen.
(7) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens
bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig
abgelegt wurde, sind weitere Semester in
den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6
Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
kann jedoch die zuständige akademische
Behörde die Einrechnung weiterer Semester bewilligen.
(8) Die Prüfung aus dem Fach „Architekturentwurf
(Meisterklasse)" ist in Form einer Prüfungsarbeit,
die Prüfungen aus den Fächern
„Hochbau" und „Tragwerkslehre" sind in einem
schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil
abzuhalten.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 8. (1) In den sechs Semestern des zweiten
Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der an der
Hochschule vorhandenen Studieneinrichtungen
106 bis 130 Wochenstunden zu inskribieren. Die
Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in
jedem Semester mindestens 10 zu betragen.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes
sind aus den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
1. Industrialisierung des Bauens,
2. Techniken des Innenausbaues,
3. Kunst am Bau,
4. Graphik und Phototechnik,
5. Textiltechnik,
6. Bühnenbild- und Filmgestaltung,
7. Metallbearbeitung,
8. Baukeramik.
(3) Zur Vertiefung der künstlerischen, wissenstheoretischen
und philosophischen Kenntnisse auf
dem Gebiete der Architektur sind besondere Lehrveranstaltungen
einzurichten; diese Lehrveranstaltungen
sind als Freifächer anzubieten.
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus
folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Innenraumgestaltung,
b) Städtebau,
c) Landschaftsgestaltung,
d) Tragwerkslehre II/Stahl-, Holzbau und
Stahlbetonbau,
e) Heizung und Lüftung,
f) Bauwirtschaftliche Fächer,
g) Baukunst,
h) Kunstgeschichte,
i) Volkswirtschaftslehre,
j) Rechtskunde.
(2) Die Vorprüfungen aus den in Abs. 1 lit. a
bis g genannten Vorprüfungsfächern sind in einem
schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil,
die Vorprüfungen aus den in Abs. 1 lit. h bis j
genannten Vorprüfungsfächern sind mündlich
abzuhalten.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. Für die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen
Anzahl von Semestern, die allenfalls
gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über technische Studienrichtungen herabgesetzt
werden kann;
c) die gültige Inskription und der erfolgreiche
Abschluß der Lehrveranstaltungen aus dem
Fach „Architekturentwurf (Meisterklasse)";
d) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
aus den in § 9 genannten Fächern;
e) die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen
aus den gemäß § 8 Abs. 2 lit. c gewählten
Wahlfächern.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine
Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
(2) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung
umfaßt die Anfertigung einer Diplomarbeit aus
dem Fach „Architekturentwurf (Meisterklasse)".
(3) Das Thema der Diplomarbeit kann aus
einer Anzahl von Vorschlägen des Lehrenden
des Diplomprüfungsfaches „Architekturentwurf"
(Meisterklassenleiter) gewählt werden. Ihm obliegt
die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung
sowie ihre Begutachtung. Die Diplomarbeit
ist als Institutsarbeit im Rahmen der
Meisterklasse auszuführen.
(4) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
(5) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
besteht aus einer mündlichen kommissionellen
Prüfung über den Inhalt der Diplomarbeit,
die vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist.
(6) Für die Wiederholung der zweiten Diplomprüfung
ist § 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes anzuwenden.
Verleihung des akademischen Grades „Magister
architecturae"
§ 12. (1) An die Absolventen des Diplomstudiums
der Architektur an der Hochschule für
angewandte Kunst wird der akademische Grad
„Magister der Architektur", lateinische Bezeichnung
„Magister architecturae", lateinische Abkürzung
„Mag. arch." verliehen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades
ist beim Gesamtkollegium anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form und in
Anwesenheit des Rektors durch einen ordentlichen
Hochschulprofessor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden.
(5) Absolventen der Studienrichtung Architektur
an der Hochschule für angewandte Kunst
sind gemäß § 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
technische Studienrichtungen zur Erlangung des
Doktorates der technischen Wissenschaften nach
den Bestimmungen des § 21 Abs. 4 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes zuzulassen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten folgenden Semesters diesem
neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem
Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung
zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer
eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen
anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen
und Prüfungen sind bis zum Antreten zum zweiten
Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Jenen Studierenden, die gemäß Abs. 1 das
Studium nach dem neuen Studienplan fortsetzen,
ist unbeschadet der Bestimmung des § 7 Abs. 7 das
5. und 6. Semester in den zweiten Studienabschnitt
einzurechnen. Das 7. und jedes weitere
Semester ist jedoch nur dann in den zweiten
Studienabschnitt einzurechnen, wenn die Studierenden
die erste Diplomprüfung spätestens bis
zum Ende des 6. Semesters abgelegt haben.