125. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Bedienstete der Zollämter und der Zollwache
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 5 des
Bundesgesetzes vom 21. Juni 1967, BGBl.
Nr. 220, betreffend die Übertragung der durch
Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung
und Grenzkontrolle auf Bedienstete der
Zollämter und der Zollwache, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
1. In § 2 lit. b der Verordnung des Bundesministeriums
für Inneres vom 2. August 1968,
BGBl. Nr. 323, betreffend die Übertragung der
durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle
auf Bedienstete der Zollämter und der
Zollwache in der Fassung der Novellen BGBl.
Nr. 108/1970 und BGBl. Nr. 210/1970 haben der
Beistrich nach der Ortsbezeichnung „Reutte-Höfen"
und der Ausdruck „Hohenems-Dornbirn"
zu entfallen.
2. Diese Verordnung tritt am 31. März 1973
in Kraft.