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125_1973 AT

125. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Bedienstete der Zollämter und der Zollwache

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 125. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Bedienstete der Zollämter und der Zollwache

Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 5 des

Bundesgesetzes vom 21. Juni 1967, BGBl.

Nr. 220, betreffend die Übertragung der durch

Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung

und Grenzkontrolle auf Bedienstete der

Zollämter und der Zollwache, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

1. In § 2 lit. b der Verordnung des Bundesministeriums

für Inneres vom 2. August 1968,

BGBl. Nr. 323, betreffend die Übertragung der

durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle

auf Bedienstete der Zollämter und der

Zollwache in der Fassung der Novellen BGBl.

Nr. 108/1970 und BGBl. Nr. 210/1970 haben der

Beistrich nach der Ortsbezeichnung „Reutte-Höfen"

und der Ausdruck „Hohenems-Dornbirn"

zu entfallen.

2. Diese Verordnung tritt am 31. März 1973

in Kraft.

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