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125_1968 AT

125. Bundesgesetz: 3. Ersatzleistungsgesetznovelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 125. Bundesgesetz: 3. Ersatzleistungsgesetznovelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 22. März 1961, BGBl.

Nr. 98, über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete

während des Karenzurlaubes aus Anlaß

der Mutterschaft, in der Fassung der Bundesgesetze

vom 27. Juni 1962, BGBl. Nr. 185, und

vom 1. April 1965, BGBl. Nr. 92, wird abgeändert

wie folgt

1. § 4 Abs. 3 und Abs. 4 haben zu lauten

„(3) Kommt die Mutter für den Unterhalt des

Kindes nicht überwiegend selbst auf, so beträgt

die Ersatzleistung die Hälfte des nach Abs. 1 zustehenden

Betrages, jedoch mindestens 500 S

monatlich.

(4) Zu der Ersatzleistung nach Abs. 1 tritt für

jedes Kind, das nach den für die Mutter geltenden

dienstrechtlichen Vorschriften bei der Bemessung

der Haushaltszulage zu berücksichtigen

wäre, ein Zuschlag von 150 S monatlich."

2. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Einkommen der Mutter und ihres Ehemannes,

die zusammen den Betrag von 3125 S

monatlich übersteigen, sind auf die Ersatzleistung

anzurechnen. Der Betrag von 3125 S monatlich

erhöht sich für zwei Kinder auf 3750 S und für

jedes weitere Kind, für das die Mutter oder ihr

Ehemann eine Kinderbeihilfe nach dem Kinderbeihilfengesetz,

BGBl. Nr. 31/1950, oder eine

Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz,

BGBl. Nr. 18/1955, bezieht, um

625 S."

3. § 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Als Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten

die in § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1967, BGBl. Nr. 268, angeführten Einkünfte

abzüglich der Einkommensteuer und der

Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen

Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung.

Geldleistungen nach dem

Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 193/1947, dem

Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/

1957, und dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.

Nr. 27/1964, Beihilfen nach dem Wohnungsbeihilfengesetz,

BGBl. Nr. 229/1951, dem Kinderbeihilfengesetz,

BGBl. Nr. 31/1950, und dem

Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 18/

1955, sowie Abfertigungen, die anläßlich des

Ausscheidens wegen Geburt eines Kindes aus

einem der im § 1 Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse

gebühren, gelten nicht als Einkommen

im Sinne des Abs. 1. Vom Einkommen des Ehemannes

ist ein Freibetrag von 810 S monatlich

(27 S täglich) abzusetzen. Dieser Freibetrag erhöht

sich um 50 v. H., wenn Aufwendungen zur

Gründung eines Hausstandes oder zur Beschaffung

einer Wohnung während des Karenzurlaubes

nachgewiesen werden."

4. § 12 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Sofern gesetzliche Vorschriften nichts

anderes bestimmen, bleibt für die Dauer des

Bezuges der Ersatzleistung eine im Zeitpunkt des

Beginnes dieser Ersatzleistung bestehende Pflichtversicherung

in der gesetzlichen Krankenversicherung

aufrecht."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1967

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung sind betraut

a) soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1

Abs. 1 lit. a, c und d des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 98/1961 genannten Dienstnehmerinnen

Anwendung findet, jenes Bundesministerium,

das oberste Dienstbehörde

oder zuständiger Vertreter des Dienstgebers

ist oder in dessen Zuständigkeitsbereich

jene Stelle fällt, die den Dienstgeber vertritt;

b) soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1

Abs. 1 lit. b genannten Dienstnehmerinnen

Anwendung findet und die Vollziehung

nicht den Ländern obliegt, das Bundesministerium

für Unterricht, soweit es sich

jedoch um Lehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen

handelt, das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft.

(3) Mit der Vollziehung des § 12 ist das Bundesministerium

für soziale Verwaltung betraut.

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