125. Bundesgesetz: 3. Ersatzleistungsgesetznovelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 22. März 1961, BGBl.
Nr. 98, über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete
während des Karenzurlaubes aus Anlaß
der Mutterschaft, in der Fassung der Bundesgesetze
vom 27. Juni 1962, BGBl. Nr. 185, und
vom 1. April 1965, BGBl. Nr. 92, wird abgeändert
wie folgt
1. § 4 Abs. 3 und Abs. 4 haben zu lauten
„(3) Kommt die Mutter für den Unterhalt des
Kindes nicht überwiegend selbst auf, so beträgt
die Ersatzleistung die Hälfte des nach Abs. 1 zustehenden
Betrages, jedoch mindestens 500 S
monatlich.
(4) Zu der Ersatzleistung nach Abs. 1 tritt für
jedes Kind, das nach den für die Mutter geltenden
dienstrechtlichen Vorschriften bei der Bemessung
der Haushaltszulage zu berücksichtigen
wäre, ein Zuschlag von 150 S monatlich."
2. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Einkommen der Mutter und ihres Ehemannes,
die zusammen den Betrag von 3125 S
monatlich übersteigen, sind auf die Ersatzleistung
anzurechnen. Der Betrag von 3125 S monatlich
erhöht sich für zwei Kinder auf 3750 S und für
jedes weitere Kind, für das die Mutter oder ihr
Ehemann eine Kinderbeihilfe nach dem Kinderbeihilfengesetz,
BGBl. Nr. 31/1950, oder eine
Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz,
BGBl. Nr. 18/1955, bezieht, um
625 S."
3. § 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Als Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten
die in § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1967, BGBl. Nr. 268, angeführten Einkünfte
abzüglich der Einkommensteuer und der
Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung.
Geldleistungen nach dem
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 193/1947, dem
Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/
1957, und dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.
Nr. 27/1964, Beihilfen nach dem Wohnungsbeihilfengesetz,
BGBl. Nr. 229/1951, dem Kinderbeihilfengesetz,
BGBl. Nr. 31/1950, und dem
Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 18/
1955, sowie Abfertigungen, die anläßlich des
Ausscheidens wegen Geburt eines Kindes aus
einem der im § 1 Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse
gebühren, gelten nicht als Einkommen
im Sinne des Abs. 1. Vom Einkommen des Ehemannes
ist ein Freibetrag von 810 S monatlich
(27 S täglich) abzusetzen. Dieser Freibetrag erhöht
sich um 50 v. H., wenn Aufwendungen zur
Gründung eines Hausstandes oder zur Beschaffung
einer Wohnung während des Karenzurlaubes
nachgewiesen werden."
4. § 12 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Sofern gesetzliche Vorschriften nichts
anderes bestimmen, bleibt für die Dauer des
Bezuges der Ersatzleistung eine im Zeitpunkt des
Beginnes dieser Ersatzleistung bestehende Pflichtversicherung
in der gesetzlichen Krankenversicherung
aufrecht."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1967
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung sind betraut
a) soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1
Abs. 1 lit. a, c und d des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 98/1961 genannten Dienstnehmerinnen
Anwendung findet, jenes Bundesministerium,
das oberste Dienstbehörde
oder zuständiger Vertreter des Dienstgebers
ist oder in dessen Zuständigkeitsbereich
jene Stelle fällt, die den Dienstgeber vertritt;
b) soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1
Abs. 1 lit. b genannten Dienstnehmerinnen
Anwendung findet und die Vollziehung
nicht den Ländern obliegt, das Bundesministerium
für Unterricht, soweit es sich
jedoch um Lehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen
handelt, das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft.
(3) Mit der Vollziehung des § 12 ist das Bundesministerium
für soziale Verwaltung betraut.