125_1967
AT
125. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 125. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg
1967_125_0 125. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg
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Nach Mitteilung der Regierung der Französischen
Republik sind folgende weitere Staaten dem
Protokoll, betreffend das Verbot der Verwendung
von erstickenden, giftigen oder ähnlichen
Gasen und von bakteriologischen Mitteln im
Krieg, vom 17. Juni 1925 (BGBl. Nr. 202/1928,
letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 121/1962) beigetreten
Heiliger Stuhl, Kuba, Malediven, Monaco und
Tanganjika.
Gambia und Rwanda haben erklärt, sich an
dieses Protokoll gebunden zu erachten, dessen
Geltung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit
auf das Gebiet dieser Staaten ausgedehnt
worden war.