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125_1967 AT

125. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 125. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg

Nach Mitteilung der Regierung der Französischen

Republik sind folgende weitere Staaten dem

Protokoll, betreffend das Verbot der Verwendung

von erstickenden, giftigen oder ähnlichen

Gasen und von bakteriologischen Mitteln im

Krieg, vom 17. Juni 1925 (BGBl. Nr. 202/1928,

letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 121/1962) beigetreten

Heiliger Stuhl, Kuba, Malediven, Monaco und

Tanganjika.

Gambia und Rwanda haben erklärt, sich an

dieses Protokoll gebunden zu erachten, dessen

Geltung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit

auf das Gebiet dieser Staaten ausgedehnt

worden war.

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