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125_1966 AT

125. Bundesgesetz: Einbringung einer Sacheinlage bei der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 125. Bundesgesetz: Einbringung einer Sacheinlage bei der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt,

a) den Anteil des Bundes im Betrag von

S 26,707.559'47 an Forderungen der Gesellschafter

der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft

mit beschränkter Haftung gegen

diese Gesellschaft im Gesamtbetrag von

S 53,415.118'95,

b) den Anteil des Bundes im Betrag von

S 179,668.50332 an Vermögenswerten, die

aus Mitteln der Gesellschafter im Gesamtbetrag

von S 359,327.30996 zur Nutzung

durch die Flughafen Wien Betriebsgesellschaft

mit beschränkter Haftung angeschafft

oder hergestellt worden sind,

mit Wirkung vom 31. Dezember 1964 unter

Zuweisung des Gegenwertes von insgesamt

S 173,415.118'95 an die freie Rücklage in die

Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter

Haftung einzubringen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

wird das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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