125. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 51 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 55/1956 hat zu lauten
„§ 51. Haushaltszulage
(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß
hat, gebührt die Haushaltszulage nach den
für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Der Witwe, die Anspruch auf Witwenpension
hat, gebührt eine Haushaltszulage im
Ausmaß von je 130 S für jedes unversorgte und
ihrem Haushalt angehörende Kind des verstorbenen
Beamten. Die Bestimmungen des § 4
Abs. 6 bis 15 und des § 5 des Gehaltsgesetzes 1956
sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Einer elternlosen und dieser gleichgestellten
Waise, die Anspruch auf Waisenpension hat, gebührt
ein Zuschuß im Ausmaß von 130 S. Die
Bestimmungen des § 4 Abs. 6, 7, 9, 12 bis 15
und des § 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß
anzuwenden."
Artikel II
(1) Kinder, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes eine Kinderzulage
bezogen wurde, sowie elternlose und diesen
gleichgestellte Waisen, die im Bezug eines Zuschusses
im Ausmaß der Kinderzulage gestanden
sind, sind bei der Bemessung der Haushaltszulage
und des Zuschusses nach § 51 Abs. 3 des
Gehaltsüberleitungsgesetzes in der Fassung des
Artikels I dieses Bundesgesetzes zu berücksichtigen,
ohne daß es einer weiteren Verfügung bedarf.
(2) Wäre mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
eine Person bei der Bemessung der Haushaltszulage
außer Betracht zu lassen, für die nach
den bisher geltenden Bestimmungen die entsprechende
Familienzulage verblieben wäre, so ist
die Haushaltszulage bis zu dem Zeitpunkt unter
Berücksichtigung dieser Person zu bemessen, in
dem die entsprechende Familienzulage nach den
bisher geltenden Bestimmungen einzustellen
wäre.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1965 in
Kraft.
Artikel IV
Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung jedes
Bundesministerium, und zwar insoweit betraut,
als es oberste Dienstbehörde ist.