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125_1965 AT

125. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 125. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 51 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.

Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 55/1956 hat zu lauten

„§ 51. Haushaltszulage

(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß

hat, gebührt die Haushaltszulage nach den

für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.

(2) Der Witwe, die Anspruch auf Witwenpension

hat, gebührt eine Haushaltszulage im

Ausmaß von je 130 S für jedes unversorgte und

ihrem Haushalt angehörende Kind des verstorbenen

Beamten. Die Bestimmungen des § 4

Abs. 6 bis 15 und des § 5 des Gehaltsgesetzes 1956

sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Einer elternlosen und dieser gleichgestellten

Waise, die Anspruch auf Waisenpension hat, gebührt

ein Zuschuß im Ausmaß von 130 S. Die

Bestimmungen des § 4 Abs. 6, 7, 9, 12 bis 15

und des § 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß

anzuwenden."

Artikel II

(1) Kinder, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes eine Kinderzulage

bezogen wurde, sowie elternlose und diesen

gleichgestellte Waisen, die im Bezug eines Zuschusses

im Ausmaß der Kinderzulage gestanden

sind, sind bei der Bemessung der Haushaltszulage

und des Zuschusses nach § 51 Abs. 3 des

Gehaltsüberleitungsgesetzes in der Fassung des

Artikels I dieses Bundesgesetzes zu berücksichtigen,

ohne daß es einer weiteren Verfügung bedarf.

(2) Wäre mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

eine Person bei der Bemessung der Haushaltszulage

außer Betracht zu lassen, für die nach

den bisher geltenden Bestimmungen die entsprechende

Familienzulage verblieben wäre, so ist

die Haushaltszulage bis zu dem Zeitpunkt unter

Berücksichtigung dieser Person zu bemessen, in

dem die entsprechende Familienzulage nach den

bisher geltenden Bestimmungen einzustellen

wäre.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1965 in

Kraft.

Artikel IV

Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung jedes

Bundesministerium, und zwar insoweit betraut,

als es oberste Dienstbehörde ist.

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