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125_1964 AT

125. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 125. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden.

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1.962, insbesondere auf Grund

dessen §§ 6, 58 Abs. 4 und 59 Abs. 2, wird die

Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht

vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 162, mit welcher

Lehrpläne für gewerbliche, technische und

kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen

erlassen werden, abgeändert wie folgt

1. In der Anlage A/10 (Lehrplan der Fachschule

für Drechslerei) haben die in der Stundentafel

angeführten Wochenstundenzahlen der nachstehend

angeführten Unterrichtsgegenstände zu

lauten

2. In der Anlage A/10 (Lehrplan der Fachschule

für Drechslerei) hat es im Abschnitt IV

a) unter „14. Konstruktionslehre" an Stelle

von „2. Klasse (2 Wochenstunden)" nunmehr

„2. Klasse (3 Wochenstunden)" und

b) unter „15. Atelier und Werkstätte" an

Stelle von „2. Klasse (17 Wochenstunden)"

nunmehr „2. Klasse (21 Wochenstunden)"

zu lauten.

3. In der Anlage B/9 hat die Überschrift zu

lauten: „Lehrplan der Meisterklasse für Tischler".

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