125. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1.962, insbesondere auf Grund
dessen §§ 6, 58 Abs. 4 und 59 Abs. 2, wird die
Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht
vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 162, mit welcher
Lehrpläne für gewerbliche, technische und
kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen
erlassen werden, abgeändert wie folgt
1. In der Anlage A/10 (Lehrplan der Fachschule
für Drechslerei) haben die in der Stundentafel
angeführten Wochenstundenzahlen der nachstehend
angeführten Unterrichtsgegenstände zu
lauten
2. In der Anlage A/10 (Lehrplan der Fachschule
für Drechslerei) hat es im Abschnitt IV
a) unter „14. Konstruktionslehre" an Stelle
von „2. Klasse (2 Wochenstunden)" nunmehr
„2. Klasse (3 Wochenstunden)" und
b) unter „15. Atelier und Werkstätte" an
Stelle von „2. Klasse (17 Wochenstunden)"
nunmehr „2. Klasse (21 Wochenstunden)"
zu lauten.
3. In der Anlage B/9 hat die Überschrift zu
lauten: „Lehrplan der Meisterklasse für Tischler".