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125. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 125. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.

Nachdem der am 16. Dezember 1960 in Bern unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Anerkennung und Vollstreckung

gerichtlicher Entscheidungen, welcher also lautet

Die Republik Österreich

und

die Schweizerische Eidgenossenschaft

sind, von dem Wunsche geleitet, den Vertrag vom

15. März 1927 über die Anerkennung und Vollstreckung

gerichtlicher Entscheidungen den gegenwärtigen

Verhältnissen anzupassen, übereingekommen,

zu diesem Zweck einen neuen Vertrag

zu schließen. Zu Bevollmächtigten haben ernannt

der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Johannes Coreth, außerordentlichen

und bevollmächtigten Botschafter der Republik

Österreich in der Schweiz;

der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Herrn Bundespräsident Max Petitpierre, Vorsteher

des Eidgenössischen Politischen Departements,

die nach gegenseitiger Prüfung ihrer in guter

und gehöriger Form befundenen Vollmachten

folgendes vereinbart haben

Artikel 1

Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,

einschließlich der in Strafsachen ergangenen

Entscheidungen über privatrechtliche

Ansprüche, werden im andern Staat anerkannt,

wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen

1. daß die Grundsätze, die in dem Staate, wo

die Entscheidung geltend gemacht wird, über die

zwischenstaatliche Zuständigkeit der Gerichte bestehen,

die Gerichtsbarkeit des andern Staates

nicht ausschließen;

2. daß die Anerkennung der Entscheidung

nicht gegen die öffentliche Ordnung des Staates

verstößt, wo die Entscheidung geltend gemacht

wird, insbesondere, daß ihr nicht nach dem

Rechte dieses Staates die Einrede der entschiedenen

Rechtssache entgegensteht;

3. daß die Entscheidung nach dem Rechte des

Staates, wo sie gefällt wurde, die Rechtskraft erlangt

hat;

4. daß im Fall eines Versäumnisurteils die den

Prozeß einleitende Verfügung oder Ladung der

säumigen Partei oder ihrem zur Empfangnahme

berechtigten Vertreter zu eigenen Handen rechtzeitig

zugestellt wurde. Hatte die Zustellung im

Gebiete des Staates zu geschehen, wo die Entscheidung

geltend gemacht wird, so muß sie im

Rechtshilfewege bewirkt worden sein.

Die Behörden des Staates, wo die Entscheidung

geltend gemacht wird, dürfen nur prüfen, ob die

in Z. 1 bis 4 angeführten Voraussetzungen erfüllt

sind. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen.

Artikel 2

Die Gerichtsbarkeit des Staates, wo die Entscheidung

gefällt wurde, gilt für persönliche Ansprüche

gegen einen zahlungsfähigen Schuldner

insbesondere dann im Sinne des Art. 1 Z. 1 als

ausgeschlossen, wenn der Schuldner zur Zeit der

Erhebung der Klage seinen Wohnsitz in dem

Staat hatte, wo die Entscheidung geltend gemacht

wird.

Diese Bestimmung ist jedoch nicht anzuwenden

1. wenn sich der Beklagte durch eine ausdrückliche

Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichtes

unterworfen hat, das in der Sache erkannt

hat;

2. wenn sich der Beklagte vorbehaltlos auf den

Rechtsstreit eingelassen hat;

3. wenn es sich um eine Widerklage handelt;

4. wenn der Schuldner am Orte seiner geschäftlichen

Niederlassung oder Zweigniederlassung für

Ansprüche aus dem Betriebe dieser Niederlassung

belangt worden ist.

Als persönliche Ansprüche im Sinne dieses Artikels

gelten nicht: familienrechtliche und erbrechtliche

Ansprüche, dingliche Rechte und pfandrechtlich

gesicherte Forderungen.

Artikel 3

Die Gerichtsbarkeit des Staates, wo die Entscheidung

gefällt wurde, gilt nicht als im Sinne

des Art. 1 Z. 1 ausgeschlossen, wenn es sich um

Entscheidungen über den Ersatz von Schäden

handelt, die durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen

oder von Fahrrädern mit oder ohne

Motor verursacht sind, und wenn der Unfall sich

im Gebiet dieses Staates ereignet hat.

Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes

ist jedoch nur insoweit auch auf Entscheidungen

über unmittelbare Ansprüche des Geschädigten

gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers

anwendbar, als nach dem Rechte beider Vertragsstaaten

dem Geschädigten ein unmittelbares

Klagerecht gegen den Haftpflichtversicherer des

Schädigers zusteht. Der Eintritt dieser Voraussetzung

wird durch Notenwechsel zwischen den

beiden Regierungen festgestellt werden.

Artikel 4

Die Gerichtsbarkeit des Staates, wo die Entscheidung

gefällt wurde, gilt nicht als im Sinne

des Art. 1 Z. 1 ausgeschlossen, wenn es sich um

Entscheidungen über familienrechtliche Unterhaltsansprüche

in Geld handelt und der Unterhaltsberechtigte

zur Zeit der Geltendmachung

dieser Ansprüche seinen Wohnsitz in diesem

Staat hatte.

Als familienrechtliche Unterhaltsansprüchc im

Sinne des vorstehenden Absatzes gelten auch die

gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Mutter eines

unehelichen Kindes gegen dessen Vater, einschließlich

des Anspruches auf Ersatz der Entbindungskosten.

Artikel 5

Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,

einschließlich der in Strafsachen ergangenen

Entscheidungen über privatrechtliche

Ansprüche, werden im andern Staate vollstreckt,

wenn sie die im Art. 1 Z. 1 bis 4 angeführten

Voraussetzungen erfüllen und in dem Staate, wo

sie gefällt wurden, vollstreckbar sind.

Die Behörden des Staates, wo die Vollstreckung

beantragt wird, dürfen nur prüfen, ob die im

Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen.

Artikel 6

Die Partei, die die Entscheidung geltend macht

oder die Vollstreckung beantragt, hat beizubringen

1. eine Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidung;

2. eine Bescheinigung über die Rechtskraft und

gegebenenfalls über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung;

die Bescheinigung ist von der Behörde,

die die Entscheidung gefällt hat, oder

vom Gerichtsschreiber auszustellen;

3. im Fall eines Versäumnisurteils eine Abschrift

der den Prozeß einleitenden Verfügung

oder Ladung und eine Bescheinigung über die

Art und Zeit ihrer Zustellung an die nicht

erschienene Partei;

4. wenn die Entscheidung den ihr zugrunde

liegenden Sachverhalt nicht so weit erkennen

läßt, daß die Prüfung im Sinne des Art. 1 möglich

ist, eine Abschrift der Klage oder andere

geeignete Urkunden;

5. gegebenenfalls eine Übersetzung der in Z. 1

bis 4 bezeichneten Urkunden in die Amtssprache

der Behörde, bei der die Entscheidung geltend

gemacht oder die Vollstreckung beantragt wird.

Die Übersetzung muß nach dem Recht eines der

beiden Staaten als richtig bescheinigt sein.

Auf die Beglaubigung der in diesem Artikel

erwähnten Urkunden sind die Bestimmungen des

Staatsvertrages vom 21. August 1916 anzuwenden.

Artikel 7

Die in einem der beiden Staaten gefällten

Schiedssprüche werden im andern Staat anerkannt

und vollstreckt, wenn sie den Vorschriften der

vorstehenden Artikel, soweit diese Anwendung

finden können, genügen.

Dies gilt auch für gerichtliche oder vor Schiedsgerichten

abgeschlossene Vergleiche.

Die Bescheinigung über die Rechtskraft und

über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches

oder des vor einem Schiedsgericht abgeschlossenen

Vergleiches wird in Österreich durch das

Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Schiedsgericht

seine Entscheidung gefällt hat oder der

Vergleich geschlossen wurde, in der Schweiz

durch die zuständige Behörde des Kantons, wo

der Schiedsspruch gefällt oder der Vergleich geschlossen

wurde, ausgestellt.

Artikel 8

Ist ein Verfahren vor einem Gericht eines der

beiden Staaten anhängig und wird die Entscheidung

über den Gegenstand dieses Verfahrens

im andern Staate voraussichtlich anzuerkennen

sein, so hat ein später befaßtes Gericht dieses

andern Staates die Durchführung eines Verfahrens

über denselben Gegenstand und zwischen

denselben Parteien abzulehnen.

Artikel 9

Entscheidungen, mit denen Ordnungsstrafen

verhängt werden, Entscheidungen im Konkursverfahren

sowie Entscheidungen österreichischer

Gerichte im Ausgleichsverfahren und Entscheidungen

schweizerischer Gerichte über die Bestätigung

eines Nachlaßvertrages gelten nicht als

gerichtliche Entscheidungen im Sinne dieses Vertrages.

Artikel 10

Entscheidungen anderer als gerichtlicher Behörden,

die zur Führung von Vormundschaften

oder Pflegschaften berufen sind, sowie die vor

solchen Behörden abgeschlossenen Vergleiche sind

den gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen

im Sinne dieses Vertrages gleichgestellt. Die

beiden Regierungen werden einander diese Behörden

mitteilen.

Die Vollstreckung von Ansprüchen auf Herausgabe

Minderjähriger oder Pflegebefohlener

kann aufgeschoben werden, wenn der Durchführung

vorläufige Verfügungen der zuständigen

Behörden des Staates, wo die Vollstreckung beantragt

wird, entgegenstehen, die auf Grund der

diesen Behörden obliegenden Fürsorgepflicht

wegen veränderter persönlicher Verhältnisse der

beteiligten Personen getroffen werden. Die Behörde,

von der die zu vollstreckende Entscheidung

ausgegangen ist, sowie die Partei, die die

Vollstreckung beantragt hat, sind von der Aufschiebung

ungesäumt in Kenntnis zu setzen.

Artikel 11

Die Zuständigkeit und das Verfahren für die

Zwangsvollstreckung bestimmen sich nach dem

Rechte des Staates, wo die Vollstreckung beantragt

wird.

Artikel 12

Die Bestimmungen zwischenstaatlicher Abkommen,

an denen beide Staaten beteiligt sind, werden

durch diesen Vertrag nicht berührt.

Die im Art. 18 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens,

betreffend das Verfahren in bürgerlichen

Rechtssachen (der Übereinkunft über

Zivilprozeßrecht) vom 1. März 1954 genannten

Kostenentscheidungen, die in einem der beiden

Staaten ergangen sind, werden im andern Staat

auf ein von der beteiligten Partei unmittelbar

zu stellendes Begehren vollstreckt.

Artikel 13

Die Bestimmungen dieses Vertrages sind ohne

Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien

anzuwenden.

Artikel 14

Das österreichische Bundesministerium für

Justiz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

werden einander unmittelbar über

Fragen, zu denen die Anwendung dieses Vertrages

Anlaß geben sollte, auf Ersuchen Rechtsauskunft

erteilen. Die Entscheidungsfreiheit der

Gerichte bleibt unberührt.

Artikel 15

Dieser Vertrag ist auf gerichtliche Entscheidungen,

Schiedssprüche und Vergleiche anzu-

wenden, die nach seinem Inkrafttreten erlassen

oder geschlossen werden.

Auf gerichtliche Entscheidungen, Schiedssprüche

und Vergleiche, die vor dem Inkrafttreten

dieses Vertrages erlassen oder geschlossen

wurden, ist der Vertrag zwischen Österreich und

der Schweiz über die Anerkennung und Vollstreckung

gerichtlicher Entscheidungen vom

15. März 1927 weiterhin anzuwenden.

Artikel 16

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden

sollen in Wien ausgetauscht

werden.

Der Vertrag tritt zwei Monate nach dem Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft und

bleibt nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist,

noch ein Jahr in Kraft. Mit seinem Inkrafttreten

wird der Vertrag zwischen Österreich und der

Schweiz über die Anerkennung und Vollstreckung

gerichtlicher Entscheidungen vom 15. März 1927

außer Kraft gesetzt, soweit sich nacht aus Art. 15

etwas anderes ergibt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet.

Geschehen in Bern am 16. Dezember 1960.

Für die Republik Österreich

Dr. Johannes Coreth m. p.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Max Petitpierre m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 8. Juli 1961

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Dieser Vertrag wird gemäß seinem Artikel 16 Absatz 2 am 12. Mai 1962 in Kraft treten.

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