125. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 16. Dezember 1960 in Bern unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen, welcher also lautet
Die Republik Österreich
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
sind, von dem Wunsche geleitet, den Vertrag vom
15. März 1927 über die Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen den gegenwärtigen
Verhältnissen anzupassen, übereingekommen,
zu diesem Zweck einen neuen Vertrag
zu schließen. Zu Bevollmächtigten haben ernannt
der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Johannes Coreth, außerordentlichen
und bevollmächtigten Botschafter der Republik
Österreich in der Schweiz;
der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Herrn Bundespräsident Max Petitpierre, Vorsteher
des Eidgenössischen Politischen Departements,
die nach gegenseitiger Prüfung ihrer in guter
und gehöriger Form befundenen Vollmachten
folgendes vereinbart haben
Artikel 1
Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
einschließlich der in Strafsachen ergangenen
Entscheidungen über privatrechtliche
Ansprüche, werden im andern Staat anerkannt,
wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen
1. daß die Grundsätze, die in dem Staate, wo
die Entscheidung geltend gemacht wird, über die
zwischenstaatliche Zuständigkeit der Gerichte bestehen,
die Gerichtsbarkeit des andern Staates
nicht ausschließen;
2. daß die Anerkennung der Entscheidung
nicht gegen die öffentliche Ordnung des Staates
verstößt, wo die Entscheidung geltend gemacht
wird, insbesondere, daß ihr nicht nach dem
Rechte dieses Staates die Einrede der entschiedenen
Rechtssache entgegensteht;
3. daß die Entscheidung nach dem Rechte des
Staates, wo sie gefällt wurde, die Rechtskraft erlangt
hat;
4. daß im Fall eines Versäumnisurteils die den
Prozeß einleitende Verfügung oder Ladung der
säumigen Partei oder ihrem zur Empfangnahme
berechtigten Vertreter zu eigenen Handen rechtzeitig
zugestellt wurde. Hatte die Zustellung im
Gebiete des Staates zu geschehen, wo die Entscheidung
geltend gemacht wird, so muß sie im
Rechtshilfewege bewirkt worden sein.
Die Behörden des Staates, wo die Entscheidung
geltend gemacht wird, dürfen nur prüfen, ob die
in Z. 1 bis 4 angeführten Voraussetzungen erfüllt
sind. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen.
Artikel 2
Die Gerichtsbarkeit des Staates, wo die Entscheidung
gefällt wurde, gilt für persönliche Ansprüche
gegen einen zahlungsfähigen Schuldner
insbesondere dann im Sinne des Art. 1 Z. 1 als
ausgeschlossen, wenn der Schuldner zur Zeit der
Erhebung der Klage seinen Wohnsitz in dem
Staat hatte, wo die Entscheidung geltend gemacht
wird.
Diese Bestimmung ist jedoch nicht anzuwenden
1. wenn sich der Beklagte durch eine ausdrückliche
Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichtes
unterworfen hat, das in der Sache erkannt
hat;
2. wenn sich der Beklagte vorbehaltlos auf den
Rechtsstreit eingelassen hat;
3. wenn es sich um eine Widerklage handelt;
4. wenn der Schuldner am Orte seiner geschäftlichen
Niederlassung oder Zweigniederlassung für
Ansprüche aus dem Betriebe dieser Niederlassung
belangt worden ist.
Als persönliche Ansprüche im Sinne dieses Artikels
gelten nicht: familienrechtliche und erbrechtliche
Ansprüche, dingliche Rechte und pfandrechtlich
gesicherte Forderungen.
Artikel 3
Die Gerichtsbarkeit des Staates, wo die Entscheidung
gefällt wurde, gilt nicht als im Sinne
des Art. 1 Z. 1 ausgeschlossen, wenn es sich um
Entscheidungen über den Ersatz von Schäden
handelt, die durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen
oder von Fahrrädern mit oder ohne
Motor verursacht sind, und wenn der Unfall sich
im Gebiet dieses Staates ereignet hat.
Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes
ist jedoch nur insoweit auch auf Entscheidungen
über unmittelbare Ansprüche des Geschädigten
gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers
anwendbar, als nach dem Rechte beider Vertragsstaaten
dem Geschädigten ein unmittelbares
Klagerecht gegen den Haftpflichtversicherer des
Schädigers zusteht. Der Eintritt dieser Voraussetzung
wird durch Notenwechsel zwischen den
beiden Regierungen festgestellt werden.
Artikel 4
Die Gerichtsbarkeit des Staates, wo die Entscheidung
gefällt wurde, gilt nicht als im Sinne
des Art. 1 Z. 1 ausgeschlossen, wenn es sich um
Entscheidungen über familienrechtliche Unterhaltsansprüche
in Geld handelt und der Unterhaltsberechtigte
zur Zeit der Geltendmachung
dieser Ansprüche seinen Wohnsitz in diesem
Staat hatte.
Als familienrechtliche Unterhaltsansprüchc im
Sinne des vorstehenden Absatzes gelten auch die
gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Mutter eines
unehelichen Kindes gegen dessen Vater, einschließlich
des Anspruches auf Ersatz der Entbindungskosten.
Artikel 5
Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
einschließlich der in Strafsachen ergangenen
Entscheidungen über privatrechtliche
Ansprüche, werden im andern Staate vollstreckt,
wenn sie die im Art. 1 Z. 1 bis 4 angeführten
Voraussetzungen erfüllen und in dem Staate, wo
sie gefällt wurden, vollstreckbar sind.
Die Behörden des Staates, wo die Vollstreckung
beantragt wird, dürfen nur prüfen, ob die im
Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen.
Artikel 6
Die Partei, die die Entscheidung geltend macht
oder die Vollstreckung beantragt, hat beizubringen
1. eine Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidung;
2. eine Bescheinigung über die Rechtskraft und
gegebenenfalls über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung;
die Bescheinigung ist von der Behörde,
die die Entscheidung gefällt hat, oder
vom Gerichtsschreiber auszustellen;
3. im Fall eines Versäumnisurteils eine Abschrift
der den Prozeß einleitenden Verfügung
oder Ladung und eine Bescheinigung über die
Art und Zeit ihrer Zustellung an die nicht
erschienene Partei;
4. wenn die Entscheidung den ihr zugrunde
liegenden Sachverhalt nicht so weit erkennen
läßt, daß die Prüfung im Sinne des Art. 1 möglich
ist, eine Abschrift der Klage oder andere
geeignete Urkunden;
5. gegebenenfalls eine Übersetzung der in Z. 1
bis 4 bezeichneten Urkunden in die Amtssprache
der Behörde, bei der die Entscheidung geltend
gemacht oder die Vollstreckung beantragt wird.
Die Übersetzung muß nach dem Recht eines der
beiden Staaten als richtig bescheinigt sein.
Auf die Beglaubigung der in diesem Artikel
erwähnten Urkunden sind die Bestimmungen des
Staatsvertrages vom 21. August 1916 anzuwenden.
Artikel 7
Die in einem der beiden Staaten gefällten
Schiedssprüche werden im andern Staat anerkannt
und vollstreckt, wenn sie den Vorschriften der
vorstehenden Artikel, soweit diese Anwendung
finden können, genügen.
Dies gilt auch für gerichtliche oder vor Schiedsgerichten
abgeschlossene Vergleiche.
Die Bescheinigung über die Rechtskraft und
über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches
oder des vor einem Schiedsgericht abgeschlossenen
Vergleiches wird in Österreich durch das
Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Schiedsgericht
seine Entscheidung gefällt hat oder der
Vergleich geschlossen wurde, in der Schweiz
durch die zuständige Behörde des Kantons, wo
der Schiedsspruch gefällt oder der Vergleich geschlossen
wurde, ausgestellt.
Artikel 8
Ist ein Verfahren vor einem Gericht eines der
beiden Staaten anhängig und wird die Entscheidung
über den Gegenstand dieses Verfahrens
im andern Staate voraussichtlich anzuerkennen
sein, so hat ein später befaßtes Gericht dieses
andern Staates die Durchführung eines Verfahrens
über denselben Gegenstand und zwischen
denselben Parteien abzulehnen.
Artikel 9
Entscheidungen, mit denen Ordnungsstrafen
verhängt werden, Entscheidungen im Konkursverfahren
sowie Entscheidungen österreichischer
Gerichte im Ausgleichsverfahren und Entscheidungen
schweizerischer Gerichte über die Bestätigung
eines Nachlaßvertrages gelten nicht als
gerichtliche Entscheidungen im Sinne dieses Vertrages.
Artikel 10
Entscheidungen anderer als gerichtlicher Behörden,
die zur Führung von Vormundschaften
oder Pflegschaften berufen sind, sowie die vor
solchen Behörden abgeschlossenen Vergleiche sind
den gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen
im Sinne dieses Vertrages gleichgestellt. Die
beiden Regierungen werden einander diese Behörden
mitteilen.
Die Vollstreckung von Ansprüchen auf Herausgabe
Minderjähriger oder Pflegebefohlener
kann aufgeschoben werden, wenn der Durchführung
vorläufige Verfügungen der zuständigen
Behörden des Staates, wo die Vollstreckung beantragt
wird, entgegenstehen, die auf Grund der
diesen Behörden obliegenden Fürsorgepflicht
wegen veränderter persönlicher Verhältnisse der
beteiligten Personen getroffen werden. Die Behörde,
von der die zu vollstreckende Entscheidung
ausgegangen ist, sowie die Partei, die die
Vollstreckung beantragt hat, sind von der Aufschiebung
ungesäumt in Kenntnis zu setzen.
Artikel 11
Die Zuständigkeit und das Verfahren für die
Zwangsvollstreckung bestimmen sich nach dem
Rechte des Staates, wo die Vollstreckung beantragt
wird.
Artikel 12
Die Bestimmungen zwischenstaatlicher Abkommen,
an denen beide Staaten beteiligt sind, werden
durch diesen Vertrag nicht berührt.
Die im Art. 18 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens,
betreffend das Verfahren in bürgerlichen
Rechtssachen (der Übereinkunft über
Zivilprozeßrecht) vom 1. März 1954 genannten
Kostenentscheidungen, die in einem der beiden
Staaten ergangen sind, werden im andern Staat
auf ein von der beteiligten Partei unmittelbar
zu stellendes Begehren vollstreckt.
Artikel 13
Die Bestimmungen dieses Vertrages sind ohne
Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien
anzuwenden.
Artikel 14
Das österreichische Bundesministerium für
Justiz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
werden einander unmittelbar über
Fragen, zu denen die Anwendung dieses Vertrages
Anlaß geben sollte, auf Ersuchen Rechtsauskunft
erteilen. Die Entscheidungsfreiheit der
Gerichte bleibt unberührt.
Artikel 15
Dieser Vertrag ist auf gerichtliche Entscheidungen,
Schiedssprüche und Vergleiche anzu-
wenden, die nach seinem Inkrafttreten erlassen
oder geschlossen werden.
Auf gerichtliche Entscheidungen, Schiedssprüche
und Vergleiche, die vor dem Inkrafttreten
dieses Vertrages erlassen oder geschlossen
wurden, ist der Vertrag zwischen Österreich und
der Schweiz über die Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen vom
15. März 1927 weiterhin anzuwenden.
Artikel 16
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden
sollen in Wien ausgetauscht
werden.
Der Vertrag tritt zwei Monate nach dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft und
bleibt nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist,
noch ein Jahr in Kraft. Mit seinem Inkrafttreten
wird der Vertrag zwischen Österreich und der
Schweiz über die Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen vom 15. März 1927
außer Kraft gesetzt, soweit sich nacht aus Art. 15
etwas anderes ergibt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet.
Geschehen in Bern am 16. Dezember 1960.
Für die Republik Österreich
Dr. Johannes Coreth m. p.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Max Petitpierre m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 8. Juli 1961
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Dieser Vertrag wird gemäß seinem Artikel 16 Absatz 2 am 12. Mai 1962 in Kraft treten.