Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125_1961 AT

125. Verordnung: Abänderung der Erdöl-Bergpolizeiverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 125. Verordnung: Abänderung der Erdöl-Bergpolizeiverordnung.

Auf Grund des § 221 Abs. 3 des Allgemeinen

Berggesetzes vom 23. Mai 1854, RGBl. Nr. 146,

in der Fassung des Artikels 50 Z. XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925,

wird verordnet

ARTIKEL I.

Die Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl.

Nr. 278/1937, in der Fassung der Verordnung

vom 19. Mai 1944, Verordnungs- und Amtsblatt

für den Reichsgau Wien, Nr. 47/1944, wird abgeändert

wie folgt

1. § 32 und die Überschrift haben zu lauten

„Ausführung und Betrieb.

§ 32. (1) Für Verbrennungskraftmaschinen in

explosionsgefährdeten Betriebsbereichen (§ 47 A)

gelten folgende Bestimmungen

a) an den Außenflächen der Verbrennungskraftmaschinen

einschließlich der zugehörigen

Einrichtungen dürfen keine höheren

Temperaturen als 350° C auftreten;

b) in der Ansaugeinrichtung muß eine Rückschlagsicherung

vorhanden sein; hievon

kann Abstand genommen werden, wenn die

Ansaugung außerhalb der explosionsgefährdeten

Betriebsbereiche (§ 47 A) erfolgt und

die Ansaugeinrichtung dicht ist;

c) Verbrennungskraftmaschinen müssen sofort

zuverlässig stillgesetzt werden können. Die

Abstellvorrichtungen bei Bohranlagen

müssen vom Kranfahrerstand durch Fernsteuerung

zu betätigen sein. Sie müssen

auch für den Fall wirksam sein, daß die

Motoren mit der Verbrennungsluft auch

brennbare Gase ansaugen;

d) Kraftstoffleitungen müssen dicht sein und

eine Absperrvorrichtung enthalten, die

schnell und sicher betätigt werden kann;

e) die Auspuffleitung muß dicht und so gebaut

sein, daß sie einer Explosion allenfalls in

der Leitung befindlicher Gase sicher standhält;

Undichtheiten sind unverzüglich zu

beheben;

f) in der Auspuffleitung muß ein das Austreten

von Flammen und Funken behindernder

Auspufftopf eingebaut sein;

g) die Auspuffleitung muß ins Freie führen

und — soweit nicht besondere Sicherheitsvorkehrungen

getroffen sind, die austretende

Funken und Flammen selbsttätig

löschen und das Auftreten höherer Abgastemperaturen

als 350° C an der Austrittsöffnung

ausschließen — außerhalb der

explosionsgefährdeten Betriebsbereiche

(§ 47 A) enden. Die Austrittsöffnungen

dürfen explosions- oder feuergefährdeten

Anlagen (§ 47 A Abs. 1 Z. 1, § 47 C Abs. 1)

nicht zugewendet sein. Sofern die Austrittsöffnungen

der Auspuffleitungen von

Arbeitsplätzen und Verkehrsflächen nicht

abgewendet sind, müssen sie mindestens

2 m über Flur liegen;

h) Auspuffleitung, Auspufftopf sowie Ansaugleitung

sind rein zu halten;

i) zum Anlassen mit Gasen dürfen nur Luft

oder inerte Gase (keinesfalls Sauerstoff)

verwendet werden;

k) beim Anlassen mit Luft darf zum

Schmieren der Anlaßeinrichtungen nur

Schmieröl verwendet werden, das einen

Flammpunkt von mindestens 200° C hat.

(2) Befinden sich Verbrennungskraftmaschinen

außerhalb explosionsgefährdeter Betriebsbereiche

(§ 47 A), so dürfen die Ansaug- und Auspuffleitungen

nicht in diese hineinreichen oder diesen

zugewendet sein, wenn die Verbrennungskraftmaschinen

nicht den Vorschriften des Abs. 1 entsprechen;

befinden sich diese zwar außerhalb

explosionsgefährdeter Betriebsbereiche, aber noch

innerhalb feuergefährdeter Betriebsbereiche

(§ 47 C), so dürfen die Ansaug- und Auspuffleitungen

innerhalb der feuergefährdeten Betriebsbereiche

enden, doch müssen auch dann die

Austrittsöffnungen der Auspuffleitungen von

feuergefährdeten Anlagen abgewendet sein."

2. Die Überschrift des § 33 hat zu lauten

„Überprüfung."

3. Die Überschrift des § 34 hat zu lauten

„Begriffsbestimmung. Anwendung einschlägiger

Vorschriften."

4. § 34 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Soweit diese Verordnung keine abweichenden

oder ergänzenden Bestimmungen enthält,

sind die Österreichischen Vorschriften für die

Elektrotechnik (ÖVE) und die noch nicht durch

diese Vorschriften ersetzten Bestimmungen des

Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) als

anerkannte Regeln der Technik einzuhalten."

5. § 36 hat zu lauten

„§ 36. (1) Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten

Betriebsbereichen (§ 47 A)

müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein.

(2) Die Aufschriften an explosionsgeschützten

elektrischen Betriebsmitteln müssen bei Lieferung

in ein eigenes Buch (Elektrobuch) eingetragen

werden.

(3) Bei Anwendung der Schutzart Fremdbelüftung

muß die Belüftungsansaugleitung gasdicht

sein. Die Luft für die Fremdbelüftung ist

aus dem Freien außerhalb der explosionsgefährdeten

Betriebsbereiche (§ 47 A) zu entnehmen.

(4) Elektromotoren sind durch Motorschutzschalter

mit thermisch verzögerter Überstromauslösung

und Kurzschlußschnellauslösung in

jeder Phase zu schützen. Statt der Kurzschlußschnellauslösung

dürfen außer in explosionsgefährdeten

Betriebsbereichen (§ 47 A) auch

Schmelzsicherungen verwendet werden.

(5) Leuchten in explosionsgefährdeten Betriebsbereichen

(§ 47 A) sind, wenn sie im Betrieb

Schlägen oder Stößen ausgesetzt sein können,

beweglich und federnd aufzuhängen und gegen

mechanische Beschädigung zu sichern. Für den

Anschluß der Leuchten sind schwere Gummimantelleitungen

(GMS) oder mindestens gleichwertige

Leitungen zu verwenden.

(6) Handleuchten, die auf Bohrplätzen oder

Sondenplätzen Verwendung finden, dürfen nur

an Kleinspannung angeschlossen werden.

(7) Gehäuse von Geräten auf Bohrplätzen und

Sondenplätzen, wie zum Beispiel Abzweigdosen,

Klemmkästen usw., müssen aus feuerfestem und

mechanisch widerstandsfähigem Werkstoff hergestellt

sein.

(8) Die elektrischen Betriebsmittel müssen den

Kurzschlußbeanspruchungen gewachsen sein."

6. § 37 hat zu lauten

„§ 37. (1) Das elektrische Leitungsnetz muß

überall den Kurzschlußbeanspruchungen gewachsen

sein.

(2) Der Abstand der Freileitungen von Betriebsanlagen

muß, soweit keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen

getroffen sind, so groß sein,

daß die Betriebsanlagen außerhalb des Umsturzbereiches

der Freileitungen liegen. Die Bestimmungen

des § 53 werden hiedurch nicht berührt."

7. § 38 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Während der vollständigen Betriebsruhe

sind alle Stromkreise im explosionsgefährdeten

Betriebsbereich (§ 47 A) allpolig abzuschalten."

8. An die Stelle des § 47 und der Überschrift

treten folgende Bestimmungen und Überschriften

„XII A. Explosionsgefahr.

Begriffsbestimmung.

§ 47 A. (1) Als explosionsgefährdete Betriebsbereiche

gelten die unter Z. 1 angeführten Anlagen

und Orte unter Einschluß der unter Z. 2

angegebenen Räume, und zwar

1. Bohrungen, Förderbohrlöcher (Fördersonden),

Gasabscheider, Erdölbehälter, Erdgasbehälter,

Verladestationen für Erdöl und Erdgas

sowie andere Anlagen und Orte, wo sich

nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen

Gase, Dämpfe oder Stäube, die untereinander

oder mit Luft explosionsfähige Gemische

bilden, in gefahrdrohender Menge ansammeln

können;

2. ein Raum um die in Z. 1 genannten Anlagen

und Orte, und zwar

a) um jede Bohrung und die Austrittsstelle

der Spülung ins Freie bis zu einer Entfernung

von mindestens 15 m ;

b) um jedes Förderbohrloch (Fördersonde)

bis zu einer Entfernung von mindestens

7'5 m;

c) um jede Verladestation für Erdöl oder

Erdgas bis zu einer Entfernung von mindestens

15 m;

d) um jeden oberirdischen ortsfesten Behälter

zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

1. für Mengen von weniger als 30 m³ bis

zu einer Entfernung von mindestens

7'5m,

2. für Mengen von 30 bis 200 m³ bis zu

einer Entfernung von mindestens 10 m,

3. für Mengen von mehr als 200

bis 1000 m8 bis zu einer Entfernung

von mindestens 20 m,

4. für Mengen von mehr als 1000 m³ bis

zu einer Entfernung von mindestens

30 m;

e) um jeden Erdgasbehälter oder Gasabscheider

bis zu einer Entfernung von

mindestens 15 m;

f) um andere Anlagen und Orte bis zu

einer Entfernung von mindestens 7'5 m.

(2) Die Berghauptmannschaft kann im Einzelfalle,

wenn besondere Vorsicht geboten ist, die in

Abs. 1 Z. 2 angegebenen Entfernungen erhöhen

oder, wenn besonders günstige Umstände vorliegen,

die in Abs. 1 Z. 2 lit. e und f angeführten

Entfernungen bis auf ein Drittel herabsetzen und

Räume neben explosionsgefährdeten Anlagen und

Orten vom explosionsgefährdeten Betriebsbereich

ausnehmen.

(3) Explosionsgefährdete Betriebsbereiche sind

deutlich kenntlich zu machen und in die Pläne

(§ 3 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung,

BGBl. Nr. 114/1959) einzutragen.

Explosionsschutz.

§ 47 B. (1) Für explosionsgefährdete Betriebsbereiche

(§ 47 A) gilt folgendes

a) Der Bergbautreibende hat dafür zu sorgen,

daß er über die gesamte Bodenfläche dieser

Betriebsbereiche soweit verfügen kann, als

es zur Einhaltung der bergpolizeilichen

Vorschriften notwendig ist.

b) Die Verwendung von Feuer und offenem

Licht, das Rauchen sowie die Vornahme

von Handlungen, die Brände oder Explosionen

auslösen können, sind verboten.

Dieses Verbot ist auf Tafeln ersichtlich zu

machen.

c) Bremsbeläge müssen so beschaffen sein, daß

sie nicht zur Funkenbildung Anlaß geben

können.

d) Verschüttete oder ausgelaufene brennbare

Flüssigkeiten müssen unverzüglich beseitigt

werden.

e) Leicht entzündliche und leicht brennbare

Stoffe, wie Putz- und Schmiermittel

u. dgl., dürfen nur in geschlossenen, nicht

brennbaren Behältern aufbewahrt werden.

f) Es dürfen nur explosionsgeschützt ausgeführte

elektrische Anlagen verwendet werden.

g) Verbrennungskraftmaschinen müssen den

Bestimmungen des § 32 entsprechen.

(2) Bei Betriebsnotwendigkeit dürfen über Auftrag

des Betriebsleiters Feuerarbeiten, das sind

Schweiß-, Schneid-, Löt- und Schleifarbeiten

sowie Auftauarbeiten unter Verwendung von

Lötlampen oder Feuer, durchgeführt werden,

wenn eine Explosionsgefahr nicht besteht oder

durch geeignete Maßnahmen verhütet wird. Hiebei

ist nach den „Bestimmungen über die Durchführung

von Feuerarbeiten in explosions- und

feuergefährdeten Betriebsbereichen (§§ 47 A und

47 C)" (Anlage) vorzugehen.

XII B. Feuersgefahr.

Begriffsbestimmung.

§ 47 C. (1) Als feuergefährdete Betriebsbereiche

gelten

a) alle Anlagen und Orte, bei denen leicht

entzündliche oder leicht brennbare Stoffe

vorhanden sind oder entstehen können und

b) auf allen Bohr- und Sondenplätzen ein

Raum bis zu einer Entfernung von 30 m

um das Bohrloch.

(2) Die Bestimmungen des § 47 A Abs. 2 sind

sinngemäß auf die feuergefährdeten Betriebsbereiche

anzuwenden.

Feuerschutz.

§ 47 D. Für feuergefährdete Betriebsbereiche

(§ 47 C) gelten die Bestimmungen des § 47 B

Abs. 1 lit. b, c, d und e sowie sinngemäß die

Bestimmungen des § 47 B Abs. 2."

9. Die Überschrift des Abschnittes XIII und

§ 53 haben zu lauten

„XIII. Sicherheitsabstände der Bohrlöcher.

§ 53. (1) Bohrlöcher müssen entfernt sein

a) mindestens 100 m von Wohngebäuden und

fremden Betriebsstätten;

b) mindestens 30 m von öffentlichen Straßen

und Plätzen, Verkehrsanlagen, Freileitungen,

schiffbaren Gewässern; sind aber über

Bohrlöchern Bohrgerüste (Bohrmaste) aufgestellt,

die nicht in betonierten Fundamenten

befestigt sind, so ist die Entfernung

zwischen jedem dieser Bohrlöcher und

jedem der angeführten zu schützenden

Objekte oder Gewässer mit mindestens der

Höhe der Bohrgerüste (Bohrmaste) zuzüglich

15 v. H., jedoch mit wenigstens

30 m anzunehmen;

c) mindestens 30 m von der Begrenzung des

eigenen Aufsuchungsgebietes, Gewinnungsbeziehungsweise

Grubenfeldes (Grubenmaßes),

von Wäldern, Mannschaftsräumen

(§ 93) und von eigenen Gebäuden mit

Feuerstellen;

d) mindestens 15 m von öffentlichen Wegen,

von nicht schiffbaren Gewässern sowie von

Brunnen.

(2) Die Berghauptmannschaft kann im Einzelfall,

wenn besondere Vorsicht geboten erscheint,

die in Abs. 1 angeführten Mindestabstände

erhöhen oder, wenn besonders günstige Umstände

vorliegen, bis an die Grenzen der explosionsgefährdeten

Betriebsbereiche (§ 47 A) herabsetzen."

10. Die §§ 54 und 59 und deren Überschriften

entfallen.

11. Im § 92 Abs. 1 sind die Worte „in dem im

§ 47 angegebenen Bereich" durch die Worte „in

den explosions- und feuergefährdeten Betriebsbereichen

(§§ 47 A, 47 C)" zu ersetzen.

12. Im § 95 Abs. 2 ist die Anführung des

§ „47" durch die Anführung der §§ „47 A, 47 B,

47 C, 47 D" zu ersetzen und § „97" nach § „93"

anzufügen.

13. § 97 erhält die Bezeichnung „§ 98."

14. Als neuer § 97 mit der Überschrift

„Strafen" ist einzufügen

„Strafen.

§ 97. Zuwiderhandlungen gegen diese Erdöl-

Bergpolizeiverordnung werden nach den gesetzlichen

Bestimmungen bestraft."

ARTIKEL II.

Änderungen beziehungsweise Ergänzungen, die

bei bestehenden Anlagen oder Betriebseinrichtungen

nach dieser Verordnung erforderlich sind,

müssen bis zum 31.. Dezember 1962 durchgeführt

sein.

ARTIKEL III.

Diese Verordnung tritt mit 18. Mai 1961 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →