125. Verordnung: Abänderung der Erdöl-Bergpolizeiverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 221 Abs. 3 des Allgemeinen
Berggesetzes vom 23. Mai 1854, RGBl. Nr. 146,
in der Fassung des Artikels 50 Z. XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925,
wird verordnet
ARTIKEL I.
Die Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl.
Nr. 278/1937, in der Fassung der Verordnung
vom 19. Mai 1944, Verordnungs- und Amtsblatt
für den Reichsgau Wien, Nr. 47/1944, wird abgeändert
wie folgt
1. § 32 und die Überschrift haben zu lauten
„Ausführung und Betrieb.
§ 32. (1) Für Verbrennungskraftmaschinen in
explosionsgefährdeten Betriebsbereichen (§ 47 A)
gelten folgende Bestimmungen
a) an den Außenflächen der Verbrennungskraftmaschinen
einschließlich der zugehörigen
Einrichtungen dürfen keine höheren
Temperaturen als 350° C auftreten;
b) in der Ansaugeinrichtung muß eine Rückschlagsicherung
vorhanden sein; hievon
kann Abstand genommen werden, wenn die
Ansaugung außerhalb der explosionsgefährdeten
Betriebsbereiche (§ 47 A) erfolgt und
die Ansaugeinrichtung dicht ist;
c) Verbrennungskraftmaschinen müssen sofort
zuverlässig stillgesetzt werden können. Die
Abstellvorrichtungen bei Bohranlagen
müssen vom Kranfahrerstand durch Fernsteuerung
zu betätigen sein. Sie müssen
auch für den Fall wirksam sein, daß die
Motoren mit der Verbrennungsluft auch
brennbare Gase ansaugen;
d) Kraftstoffleitungen müssen dicht sein und
eine Absperrvorrichtung enthalten, die
schnell und sicher betätigt werden kann;
e) die Auspuffleitung muß dicht und so gebaut
sein, daß sie einer Explosion allenfalls in
der Leitung befindlicher Gase sicher standhält;
Undichtheiten sind unverzüglich zu
beheben;
f) in der Auspuffleitung muß ein das Austreten
von Flammen und Funken behindernder
Auspufftopf eingebaut sein;
g) die Auspuffleitung muß ins Freie führen
und — soweit nicht besondere Sicherheitsvorkehrungen
getroffen sind, die austretende
Funken und Flammen selbsttätig
löschen und das Auftreten höherer Abgastemperaturen
als 350° C an der Austrittsöffnung
ausschließen — außerhalb der
explosionsgefährdeten Betriebsbereiche
(§ 47 A) enden. Die Austrittsöffnungen
dürfen explosions- oder feuergefährdeten
Anlagen (§ 47 A Abs. 1 Z. 1, § 47 C Abs. 1)
nicht zugewendet sein. Sofern die Austrittsöffnungen
der Auspuffleitungen von
Arbeitsplätzen und Verkehrsflächen nicht
abgewendet sind, müssen sie mindestens
2 m über Flur liegen;
h) Auspuffleitung, Auspufftopf sowie Ansaugleitung
sind rein zu halten;
i) zum Anlassen mit Gasen dürfen nur Luft
oder inerte Gase (keinesfalls Sauerstoff)
verwendet werden;
k) beim Anlassen mit Luft darf zum
Schmieren der Anlaßeinrichtungen nur
Schmieröl verwendet werden, das einen
Flammpunkt von mindestens 200° C hat.
(2) Befinden sich Verbrennungskraftmaschinen
außerhalb explosionsgefährdeter Betriebsbereiche
(§ 47 A), so dürfen die Ansaug- und Auspuffleitungen
nicht in diese hineinreichen oder diesen
zugewendet sein, wenn die Verbrennungskraftmaschinen
nicht den Vorschriften des Abs. 1 entsprechen;
befinden sich diese zwar außerhalb
explosionsgefährdeter Betriebsbereiche, aber noch
innerhalb feuergefährdeter Betriebsbereiche
(§ 47 C), so dürfen die Ansaug- und Auspuffleitungen
innerhalb der feuergefährdeten Betriebsbereiche
enden, doch müssen auch dann die
Austrittsöffnungen der Auspuffleitungen von
feuergefährdeten Anlagen abgewendet sein."
2. Die Überschrift des § 33 hat zu lauten
„Überprüfung."
3. Die Überschrift des § 34 hat zu lauten
„Begriffsbestimmung. Anwendung einschlägiger
Vorschriften."
4. § 34 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Soweit diese Verordnung keine abweichenden
oder ergänzenden Bestimmungen enthält,
sind die Österreichischen Vorschriften für die
Elektrotechnik (ÖVE) und die noch nicht durch
diese Vorschriften ersetzten Bestimmungen des
Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) als
anerkannte Regeln der Technik einzuhalten."
5. § 36 hat zu lauten
„§ 36. (1) Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten
Betriebsbereichen (§ 47 A)
müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein.
(2) Die Aufschriften an explosionsgeschützten
elektrischen Betriebsmitteln müssen bei Lieferung
in ein eigenes Buch (Elektrobuch) eingetragen
werden.
(3) Bei Anwendung der Schutzart Fremdbelüftung
muß die Belüftungsansaugleitung gasdicht
sein. Die Luft für die Fremdbelüftung ist
aus dem Freien außerhalb der explosionsgefährdeten
Betriebsbereiche (§ 47 A) zu entnehmen.
(4) Elektromotoren sind durch Motorschutzschalter
mit thermisch verzögerter Überstromauslösung
und Kurzschlußschnellauslösung in
jeder Phase zu schützen. Statt der Kurzschlußschnellauslösung
dürfen außer in explosionsgefährdeten
Betriebsbereichen (§ 47 A) auch
Schmelzsicherungen verwendet werden.
(5) Leuchten in explosionsgefährdeten Betriebsbereichen
(§ 47 A) sind, wenn sie im Betrieb
Schlägen oder Stößen ausgesetzt sein können,
beweglich und federnd aufzuhängen und gegen
mechanische Beschädigung zu sichern. Für den
Anschluß der Leuchten sind schwere Gummimantelleitungen
(GMS) oder mindestens gleichwertige
Leitungen zu verwenden.
(6) Handleuchten, die auf Bohrplätzen oder
Sondenplätzen Verwendung finden, dürfen nur
an Kleinspannung angeschlossen werden.
(7) Gehäuse von Geräten auf Bohrplätzen und
Sondenplätzen, wie zum Beispiel Abzweigdosen,
Klemmkästen usw., müssen aus feuerfestem und
mechanisch widerstandsfähigem Werkstoff hergestellt
sein.
(8) Die elektrischen Betriebsmittel müssen den
Kurzschlußbeanspruchungen gewachsen sein."
6. § 37 hat zu lauten
„§ 37. (1) Das elektrische Leitungsnetz muß
überall den Kurzschlußbeanspruchungen gewachsen
sein.
(2) Der Abstand der Freileitungen von Betriebsanlagen
muß, soweit keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen
getroffen sind, so groß sein,
daß die Betriebsanlagen außerhalb des Umsturzbereiches
der Freileitungen liegen. Die Bestimmungen
des § 53 werden hiedurch nicht berührt."
7. § 38 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Während der vollständigen Betriebsruhe
sind alle Stromkreise im explosionsgefährdeten
Betriebsbereich (§ 47 A) allpolig abzuschalten."
8. An die Stelle des § 47 und der Überschrift
treten folgende Bestimmungen und Überschriften
„XII A. Explosionsgefahr.
Begriffsbestimmung.
§ 47 A. (1) Als explosionsgefährdete Betriebsbereiche
gelten die unter Z. 1 angeführten Anlagen
und Orte unter Einschluß der unter Z. 2
angegebenen Räume, und zwar
1. Bohrungen, Förderbohrlöcher (Fördersonden),
Gasabscheider, Erdölbehälter, Erdgasbehälter,
Verladestationen für Erdöl und Erdgas
sowie andere Anlagen und Orte, wo sich
nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen
Gase, Dämpfe oder Stäube, die untereinander
oder mit Luft explosionsfähige Gemische
bilden, in gefahrdrohender Menge ansammeln
können;
2. ein Raum um die in Z. 1 genannten Anlagen
und Orte, und zwar
a) um jede Bohrung und die Austrittsstelle
der Spülung ins Freie bis zu einer Entfernung
von mindestens 15 m ;
b) um jedes Förderbohrloch (Fördersonde)
bis zu einer Entfernung von mindestens
7'5 m;
c) um jede Verladestation für Erdöl oder
Erdgas bis zu einer Entfernung von mindestens
15 m;
d) um jeden oberirdischen ortsfesten Behälter
zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
1. für Mengen von weniger als 30 m³ bis
zu einer Entfernung von mindestens
7'5m,
2. für Mengen von 30 bis 200 m³ bis zu
einer Entfernung von mindestens 10 m,
3. für Mengen von mehr als 200
bis 1000 m8 bis zu einer Entfernung
von mindestens 20 m,
4. für Mengen von mehr als 1000 m³ bis
zu einer Entfernung von mindestens
30 m;
e) um jeden Erdgasbehälter oder Gasabscheider
bis zu einer Entfernung von
mindestens 15 m;
f) um andere Anlagen und Orte bis zu
einer Entfernung von mindestens 7'5 m.
(2) Die Berghauptmannschaft kann im Einzelfalle,
wenn besondere Vorsicht geboten ist, die in
Abs. 1 Z. 2 angegebenen Entfernungen erhöhen
oder, wenn besonders günstige Umstände vorliegen,
die in Abs. 1 Z. 2 lit. e und f angeführten
Entfernungen bis auf ein Drittel herabsetzen und
Räume neben explosionsgefährdeten Anlagen und
Orten vom explosionsgefährdeten Betriebsbereich
ausnehmen.
(3) Explosionsgefährdete Betriebsbereiche sind
deutlich kenntlich zu machen und in die Pläne
(§ 3 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung,
BGBl. Nr. 114/1959) einzutragen.
Explosionsschutz.
§ 47 B. (1) Für explosionsgefährdete Betriebsbereiche
(§ 47 A) gilt folgendes
a) Der Bergbautreibende hat dafür zu sorgen,
daß er über die gesamte Bodenfläche dieser
Betriebsbereiche soweit verfügen kann, als
es zur Einhaltung der bergpolizeilichen
Vorschriften notwendig ist.
b) Die Verwendung von Feuer und offenem
Licht, das Rauchen sowie die Vornahme
von Handlungen, die Brände oder Explosionen
auslösen können, sind verboten.
Dieses Verbot ist auf Tafeln ersichtlich zu
machen.
c) Bremsbeläge müssen so beschaffen sein, daß
sie nicht zur Funkenbildung Anlaß geben
können.
d) Verschüttete oder ausgelaufene brennbare
Flüssigkeiten müssen unverzüglich beseitigt
werden.
e) Leicht entzündliche und leicht brennbare
Stoffe, wie Putz- und Schmiermittel
u. dgl., dürfen nur in geschlossenen, nicht
brennbaren Behältern aufbewahrt werden.
f) Es dürfen nur explosionsgeschützt ausgeführte
elektrische Anlagen verwendet werden.
g) Verbrennungskraftmaschinen müssen den
Bestimmungen des § 32 entsprechen.
(2) Bei Betriebsnotwendigkeit dürfen über Auftrag
des Betriebsleiters Feuerarbeiten, das sind
Schweiß-, Schneid-, Löt- und Schleifarbeiten
sowie Auftauarbeiten unter Verwendung von
Lötlampen oder Feuer, durchgeführt werden,
wenn eine Explosionsgefahr nicht besteht oder
durch geeignete Maßnahmen verhütet wird. Hiebei
ist nach den „Bestimmungen über die Durchführung
von Feuerarbeiten in explosions- und
feuergefährdeten Betriebsbereichen (§§ 47 A und
47 C)" (Anlage) vorzugehen.
XII B. Feuersgefahr.
Begriffsbestimmung.
§ 47 C. (1) Als feuergefährdete Betriebsbereiche
gelten
a) alle Anlagen und Orte, bei denen leicht
entzündliche oder leicht brennbare Stoffe
vorhanden sind oder entstehen können und
b) auf allen Bohr- und Sondenplätzen ein
Raum bis zu einer Entfernung von 30 m
um das Bohrloch.
(2) Die Bestimmungen des § 47 A Abs. 2 sind
sinngemäß auf die feuergefährdeten Betriebsbereiche
anzuwenden.
Feuerschutz.
§ 47 D. Für feuergefährdete Betriebsbereiche
(§ 47 C) gelten die Bestimmungen des § 47 B
Abs. 1 lit. b, c, d und e sowie sinngemäß die
Bestimmungen des § 47 B Abs. 2."
9. Die Überschrift des Abschnittes XIII und
§ 53 haben zu lauten
„XIII. Sicherheitsabstände der Bohrlöcher.
§ 53. (1) Bohrlöcher müssen entfernt sein
a) mindestens 100 m von Wohngebäuden und
fremden Betriebsstätten;
b) mindestens 30 m von öffentlichen Straßen
und Plätzen, Verkehrsanlagen, Freileitungen,
schiffbaren Gewässern; sind aber über
Bohrlöchern Bohrgerüste (Bohrmaste) aufgestellt,
die nicht in betonierten Fundamenten
befestigt sind, so ist die Entfernung
zwischen jedem dieser Bohrlöcher und
jedem der angeführten zu schützenden
Objekte oder Gewässer mit mindestens der
Höhe der Bohrgerüste (Bohrmaste) zuzüglich
15 v. H., jedoch mit wenigstens
30 m anzunehmen;
c) mindestens 30 m von der Begrenzung des
eigenen Aufsuchungsgebietes, Gewinnungsbeziehungsweise
Grubenfeldes (Grubenmaßes),
von Wäldern, Mannschaftsräumen
(§ 93) und von eigenen Gebäuden mit
Feuerstellen;
d) mindestens 15 m von öffentlichen Wegen,
von nicht schiffbaren Gewässern sowie von
Brunnen.
(2) Die Berghauptmannschaft kann im Einzelfall,
wenn besondere Vorsicht geboten erscheint,
die in Abs. 1 angeführten Mindestabstände
erhöhen oder, wenn besonders günstige Umstände
vorliegen, bis an die Grenzen der explosionsgefährdeten
Betriebsbereiche (§ 47 A) herabsetzen."
10. Die §§ 54 und 59 und deren Überschriften
entfallen.
11. Im § 92 Abs. 1 sind die Worte „in dem im
§ 47 angegebenen Bereich" durch die Worte „in
den explosions- und feuergefährdeten Betriebsbereichen
(§§ 47 A, 47 C)" zu ersetzen.
12. Im § 95 Abs. 2 ist die Anführung des
§ „47" durch die Anführung der §§ „47 A, 47 B,
47 C, 47 D" zu ersetzen und § „97" nach § „93"
anzufügen.
13. § 97 erhält die Bezeichnung „§ 98."
14. Als neuer § 97 mit der Überschrift
„Strafen" ist einzufügen
„Strafen.
§ 97. Zuwiderhandlungen gegen diese Erdöl-
Bergpolizeiverordnung werden nach den gesetzlichen
Bestimmungen bestraft."
ARTIKEL II.
Änderungen beziehungsweise Ergänzungen, die
bei bestehenden Anlagen oder Betriebseinrichtungen
nach dieser Verordnung erforderlich sind,
müssen bis zum 31.. Dezember 1962 durchgeführt
sein.
ARTIKEL III.
Diese Verordnung tritt mit 18. Mai 1961 in
Kraft.