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125. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlußes Nr. 2/60 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderungen der Beilagen zum Anhang B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 125. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlußes Nr. 2/60 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderungen der Beilagen zum Anhang B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

(Übersetzung.)

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

DC 2/60

1 Anlage

BESCHLUSS DES RATES Nr. 2/60

(vom Rat in seiner 1. Sitzung am 11. Mai

1960 gefaßt)

ABÄNDERUNG DER BEILAGEN ZUM

ANHANG B

Der Rat,

Gestützt auf die Bestimmungen des Artikels 4

Absatz 5 des Übereinkommens und

Unter Berücksichtigung der Empfehlung des

Vorbereitenden Komitees vom 10. Mai 1960

(Dokument EFTA 57/60 FINAL),

Hat BESCHLOSSEN

1. Die Beilagen I, II, III und IV zum Anhang B

des Übereinkommens werden gemäß Anlage zu

diesem Beschluß abgeändert.

2. Diese Abänderungen treten sofort in Kraft.

3. Der Exekutivsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

Anlage zu Beschluß des Rates

Nr. 2/60

ABÄNDERUNGEN DER BEILAGEN ZUM ANHANG B

BEILAGE I

Die allgemeinen einleitenden Anmerkungen zu Beilage I sind durch folgende zu ersetzen

Allgemeine einleitende Anmerkungen zu Beilage I, ausgenommen Kapitel 29

1. Im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 lit. b muß jedes der in dieser Beilage angeführten Endprodukte,

mit Ausnahme der Umschließung, zur Gänze gemäß dem entsprechenden ursprungsbegründenden

Verarbeitungsvorgang hergestellt werden.

2. Vom Beginn des ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorganges an sind alle Arbeitsvorgänge

bei der Herstellung der Ware innerhalb der Zone durchzuführen.

3. Wenn ein ursprungsbegründender Verarbeitungsvorgang die Herstellung aus verschiedenen

Materialien nach Wahl vorsieht (z. B. „Herstellung aus ... oder aus ..."), schließt die Verwendung

eines dieser Materialien die Verwendung der anderen Materialien nicht aus.

4. Keine Bestimmung eines ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorganges schließt die Verwendung

von in der Grundstoffliste genannten Materialen aus, vorausgesetzt, daß sie innerhalb

der Zone einem Produktionsvorgang gemäß Anhang B Regel 1 Absatz 6 unterzogen werden.

5. Der Ausdruck „Herstellung aus" schließt die Gewinnung des Endproduktes durch mechanisches

Zerlegen einer Ware, von der das Endprodukt einen Bestandteil bildete, nicht ein.

6. Verlangt ein ursprungsbegründender Verarbeitungsvorgang die Herstellung des Endproduktes

oder eines bestimmten Materials durch „chemische Umwandlung", bedeutet der Ausdruck

„chemische Umwandlung" die Bildung des Moleküls dieses Produktes oder Materials durch

a) die Vereinigung von zwei oder mehr Elementen; oder

b) jede Änderung der Molekularstruktur einer Verbindung mit Ausnahme i) der Ionisierung

und ii) der Anlagerung oder Abspaltung von Kristallwasser.

In dieser Anmerkung bedeutet der Ausdruck „das Molekül" eines Produktes oder Materials

jenes Molekül, das für die Einreihung des Produktes oder Materials in die Brüsseler Nomenklatur

bestimmend ist.

7. Vierstellige Zahlen wie „25.03" beziehen sich auf Nummern der Brüsseler Nomenklatur;

Kapitelhinweise sind Hinweise auf Kapitel der Brüsseler Nomenklatur. Sofern sich aus dem Wortlaut

nichts anderes ergibt, sind die Bezeichnungen der Endprodukte und Materialien entsprechend

den Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln sowie den Allgemeinen Tarifierungsvorschriften

der Brüsseler Nomenklatur auszulegen.

8. Diese allgemeinen einleitenden Anmerkungen gelten nicht für das Kapitel 29, für das

besondere einleitende Anmerkungen bestehen.

Besondere einleitende Anmerkungen zu den Waren des Kapitels 29 und der Nummer 32.05

Diese Anmerkungen sind durch folgende zu ersetzen

Besondere einleitende Anmerkungen zu Kapitel 29

1. Im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 lit. b muß jedes der in Kapitel 29 dieser Beilage angeführten

Endprodukte, mit Ausnahme der Umschließung, zur Gänze gemäß dem entsprechenden ursprungsbegründenden

Verarbeitungsvorgang hergestellt werden.

2. Vom Beginn des ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorganges an sind alle Arbeitsvorgänge

bei der Herstellung der Ware innerhalb der Zone durchzuführen.

3. Wenn ein ursprungsbegründender Verarbeitungsvorgang die Herstellung aus verschiedenen

Materialien nach Wahl vorsieht (z. B. „Herstellung aus ... oder aus ..."), schließt die Verwendung

eines dieser Materialien die Verwendung der anderen Materialien nicht aus.

4. Keine Bestimmung eines ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorganges schließt die Verwendung

von in der Grundstoffliste genannten Materialien aus, vorausgesetzt, daß sie innerhalb

der Zone einem Produktionsvorgang gemäß Anhang B Regel 1 Absatz 6 unterzogen werden.

5. Der Ausdruck „kohlenstoffhaltiges Material" bedeutet jedes beliebige Material, das alle

oder einen Teil der Kohlenstoffatome zum Molekül des Endproduktes beiträgt und das, falls das

Molekulargewicht des Endproduktes (einzelne chemische Verbindung oder Isomerengemisch) bekannt

ist und nichts anderes bestimmt ist, mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen muß

Das kohlenstoffhaltige Material oder ein aus diesem hervorgegangenes Zwischenprodukt muß

a) zu der im Molekül des Endproduktes enthaltenen Anzahl Atome, ohne Berücksichtigung der

Wasserstoffatome, mindestens die Hälfte beitragen; oder

b) zum Molekulargewicht des Endproduktes mindestens die Hälfte beitragen; oder

c) wenn dem kohlenstoffhaltigen Material oder einem daraus hervorgegangenen Zwischenprodukt

selbst Zonenursprung zukommt,

i) zu der im Molekül des Endproduktes enthaltenen Anzahl Atome, ohne Berücksichtigung

der Wasserstoffatome, oder

ii) zum Molekulargewicht des Endproduktes mindestens 3O% beitragen.

6. Der Ausdruck „Zwischenprodukt" bedeutet jedes beliebige Material, aus dem das Endprodukt

durch chemische Umwandlung gewonnen wird.

7. Der Ausdruck „chemische Umwandlung" bedeutet jede Änderung der Molekularstruktur

eines Materials, das alle oder einen Teil der Kohlenstoffatome zum Molekül des durch chemische

Umwandlung herzustellenden Produktes beiträgt, mit nachstehenden Ausnahmen

a) Reaktion einer Säure mit einer Base zur Bildung ihres Salzes, sofern dieses Salz nicht aus

einem racemischen Gemisch und einer optisch aktiven Säure oder Base als Zwischenstufe

einer optischen Spaltung gebildet wird;

b) Reaktion eines Phenols mit einer Base zur Bildung ihres Phenolates;

c) Freisetzung einer Base aus ihrem Salz, sofern dieses Salz nicht eine Zwischenstufe einer

optischen Spaltung ist und aus einer optisch aktiven Säure und einer optisch aktiven Base

besteht;

d) Freisetzung eines Phenols aus seinem Phenolat;

e) Freisetzung einer Säure aus ihrem Salz, sofern das betreffende Salz nicht eine Zwischenstufe

einer optischen Spaltung ist und aus einer optisch aktiven Säure und einer optisch aktiven

Base besteht;

f) Reaktion einer anorganischen Metallverbindung mit einer organischen Verbindung zur

Bildung eines salzartigen Derivates oder einer salzartigen Komplexverbindung dieses Metalls

mit der erwähnten organischen Verbindung;

g) Freisetzung einer organischen Verbindung aus ihrem salzartigen Metallderivat oder ihrem

salzartigen Metallkomplex;

h) Anlagerung von Wasser an eine Verbindung zur Bildung ihres Hydrates;

i) Abspaltung von Wasser aus einem Hydrat.

Überdies gilt die Gewinnung eines optisch aktiven Isomeren aus einem racemischen Gemisch

oder eines racemischen Gemisches aus einem optisch aktiven Isomeren als „chemische Umwandlung".

8. Der Ausdruck „zwei chemische Umwandlungen" bedeutet zwei nicht gleichzeitig erfolgende

chemische Umwandlungen im Sinne der Anmerkung 7, vorausgesetzt, daß das aus der ersten

chemischen Umwandlung entstehende Zwischenprodukt als ein wesentlicher Anteil des Durchsatzes

während der Durchführung des ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorganges isoliert werden

könnte. Ein Vorgang, der die wiederholte Anlagerung oder Abspaltung des gleichen Elementes,

Radikals oder der gleichen Verbindung an ein beziehungsweise von einem Molekül umfaßt, gilt,

sofern dabei das Zwischenprodukt nicht isoliert wurde, als nur eine chemische Umwandlung.

9. Keine Bestimmung eines ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorganges schließt die Verwendung

eines beliebigen anderen Materials, zusätzlich zum Ausgangsmaterial, aus, sofern folgende

Bedingungen erfüllt sind

a) bei Endprodukten (einzelne chemische Verbindung oder Isomerengemisch) mit bekanntem

Molekulargewicht darf das zusätzliche Material entweder (i) nicht in das Molekül des Endproduktes

eingehen oder (ii) zum Molekül des Endproduktes nur den Teil beitragen, der

nicht durch das Ausgangsmaterial beigetragen wird;

b) bei Endprodukten, die Verbindungen mit unbekanntem Molekulargewicht sind, darf das

zusätzliche Material nicht zur gleichen Nummer wie das Endprodukt gehören.

In dieser Anmerkung bedeutet der Ausdruck „Ausgangsmaterial" jedes Material, aus dem das

Endprodukt gemäß dem entsprechenden ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorgang herzustellen

ist.

10. Der Ausdruck „das Molekül" eines Produktes oder Materials bedeutet das Molekül, welches

für die Einreihung des Produktes oder Materials in die Brüsseler Nomenklatur bestimmend ist; der

Ausdruck „Molekulargewicht" bezieht sich auf das Gewicht dieses Moleküls.

11. Vierstellige Zahlen wie „29.01" beziehen sich auf Nummern der Brüsseler Nomenklatur;

Kapitelhinweise sind Hinweise auf Kapitel der Brüsseler Nomenklatur. Sofern sich aus dem Wortlaut

nichts anderes ergibt, sind die Bezeichnungen der Endprodukte und Materialien entsprechend

den Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln, sowie den Allgemeinen Tarifierungsvorschriften

der Brüsseler Nomenklatur auszulegen.

BEILAGE II

Die einleitenden Anmerkungen zu Beilage II sind durch folgende zu ersetzen

Einleitende Anmerkungen zu Beilage II

1. Im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 lit. b muß jedes der in dieser Beilage angeführten Endprodukte,

mit Ausnahme der Umschließung, zur Gänze gemäß dem entsprechenden ursprungsbegründenden

Verarbeitungsvorgang hergestellt werden.

2. Vom Beginn des ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorganges an sind alle Arbeitsvorgänge

bei der Herstellung der Ware innerhalb der Zone durchzuführen.

3. Wenn ein ursprungsbegründender Verarbeitungsvorgang die Herstellung aus verschiedenen

Materialien nach Wahl vorsieht (zum Beispiel „Herstellung aus ... oder aus ..."), schließt die Verwendung

eines dieser Materialien die Verwendung der anderen Materialien nicht aus.

4. Keine Bestimmung eines ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorganges schließt die Verwendung

von in der Grundstoffliste genannten Materialien aus, vorausgesetzt, daß sie innerhalb der

Zone einem Produktionsvorgang gemäß Anhang B Regel 1 Absatz 6 unterzogen werden.

5. Enthält ein mit (1) bezeichnetes Endprodukt zwei oder mehr textile Materialien, so ist es

gestattet, bis zu einer Höchstmenge von 20% des Gewichtes aller textilen Materialien, die im Endprodukt

enthalten sind, auch textile Materialien zu verwenden, die nicht in der Zone von dem im

entsprechenden Verarbeitungsvorgang vorgesehenen Ausgangspunkt an hergestellt wurden; diese

können vielmehr in einem beliebigen Stadium in den Verarbeitungsvorgang eingeführt werden.

Auf das dem Gewichte nach vorherrschende textile Material findet diese Bestimmung jedoch

keine Anwendung. Im Sinne dieser Bestimmung gelten alle zu einer der folgenden Gruppen gehörenden

Materialien jeweils als ein einziges textiles Material

a) Seide, Schappeseide und Bourretteseide,

b) Kontinuierliche synthetische und künstliche Spinnstoffe,

c) Diskontinuierliche synthetische und künstliche Spinnstoffe,

d) Metallgespinste,

e) Schafwolle,

f) Andere Tierhaare,

g) Flachs und Ramie,

h) Baumwolle,

i) Andere pflanzliche Spinnstoffe.

6. Bis 31. Dezember 1961 gelten die mit (2) bezeichneten ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorgänge

mit der Abweichung, daß sie auch die Herstellung aus Spinnstoffen der in der Anmerkung

1 a zu Kapitel 51 (diskontinuierliche Spinnstoffe ex 56.01 oder Spinnkabel ex 56.02)

beschriebenen Art einschließen. Diese Abweichung gilt über den 31. Dezember 1961 hinaus, sofern

die Mitgliedstaaten nicht anders beschließen.

7. Wo ein ursrungsbegründender Verarbeitungsvorgang auf den Wert eines Materials oder auf

den Ausfuhrpreis des Endproduktes Bezug nimmt, finden die auf die Wertberechnung bezüglichen

Bestimmungen der Regel 3 des Anhanges B Anwendung.

8. Vierstellige Zahlen wie „53.05" beziehen sich auf Nummern der Brüsseler Nomenklatur;

Kapitelhinweise sind Hinweise auf Kapitel der Brüsseler Nomenklatur. Sofern sich aus dem Wortlaut

nichts anderes ergibt, sind die Bezeichnungen der Endprodukte und Materialien entsprechend den

Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln sowie den Allgemeinen Tarifierungsvorschrifren

der Brüsseler Nomenklatur auszulegen.

BEILAGE III

Ergänzungen der Grundstoffliste

BEILAGE IV

Formulare für den urkundlichen Ursprungsnachweis.

Die in dieser Beilage vorgesehenen Formulare sind durch folgende zu ersetzen

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