125. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlußes Nr. 2/60 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderungen der Beilagen zum Anhang B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
DC 2/60
1 Anlage
BESCHLUSS DES RATES Nr. 2/60
(vom Rat in seiner 1. Sitzung am 11. Mai
1960 gefaßt)
ABÄNDERUNG DER BEILAGEN ZUM
ANHANG B
Der Rat,
Gestützt auf die Bestimmungen des Artikels 4
Absatz 5 des Übereinkommens und
Unter Berücksichtigung der Empfehlung des
Vorbereitenden Komitees vom 10. Mai 1960
(Dokument EFTA 57/60 FINAL),
Hat BESCHLOSSEN
1. Die Beilagen I, II, III und IV zum Anhang B
des Übereinkommens werden gemäß Anlage zu
diesem Beschluß abgeändert.
2. Diese Abänderungen treten sofort in Kraft.
3. Der Exekutivsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
Anlage zu Beschluß des Rates
Nr. 2/60
ABÄNDERUNGEN DER BEILAGEN ZUM ANHANG B
BEILAGE I
Die allgemeinen einleitenden Anmerkungen zu Beilage I sind durch folgende zu ersetzen
Allgemeine einleitende Anmerkungen zu Beilage I, ausgenommen Kapitel 29
1. Im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 lit. b muß jedes der in dieser Beilage angeführten Endprodukte,
mit Ausnahme der Umschließung, zur Gänze gemäß dem entsprechenden ursprungsbegründenden
Verarbeitungsvorgang hergestellt werden.
2. Vom Beginn des ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorganges an sind alle Arbeitsvorgänge
bei der Herstellung der Ware innerhalb der Zone durchzuführen.
3. Wenn ein ursprungsbegründender Verarbeitungsvorgang die Herstellung aus verschiedenen
Materialien nach Wahl vorsieht (z. B. „Herstellung aus ... oder aus ..."), schließt die Verwendung
eines dieser Materialien die Verwendung der anderen Materialien nicht aus.
4. Keine Bestimmung eines ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorganges schließt die Verwendung
von in der Grundstoffliste genannten Materialen aus, vorausgesetzt, daß sie innerhalb
der Zone einem Produktionsvorgang gemäß Anhang B Regel 1 Absatz 6 unterzogen werden.
5. Der Ausdruck „Herstellung aus" schließt die Gewinnung des Endproduktes durch mechanisches
Zerlegen einer Ware, von der das Endprodukt einen Bestandteil bildete, nicht ein.
6. Verlangt ein ursprungsbegründender Verarbeitungsvorgang die Herstellung des Endproduktes
oder eines bestimmten Materials durch „chemische Umwandlung", bedeutet der Ausdruck
„chemische Umwandlung" die Bildung des Moleküls dieses Produktes oder Materials durch
a) die Vereinigung von zwei oder mehr Elementen; oder
b) jede Änderung der Molekularstruktur einer Verbindung mit Ausnahme i) der Ionisierung
und ii) der Anlagerung oder Abspaltung von Kristallwasser.
In dieser Anmerkung bedeutet der Ausdruck „das Molekül" eines Produktes oder Materials
jenes Molekül, das für die Einreihung des Produktes oder Materials in die Brüsseler Nomenklatur
bestimmend ist.
7. Vierstellige Zahlen wie „25.03" beziehen sich auf Nummern der Brüsseler Nomenklatur;
Kapitelhinweise sind Hinweise auf Kapitel der Brüsseler Nomenklatur. Sofern sich aus dem Wortlaut
nichts anderes ergibt, sind die Bezeichnungen der Endprodukte und Materialien entsprechend
den Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln sowie den Allgemeinen Tarifierungsvorschriften
der Brüsseler Nomenklatur auszulegen.
8. Diese allgemeinen einleitenden Anmerkungen gelten nicht für das Kapitel 29, für das
besondere einleitende Anmerkungen bestehen.
Besondere einleitende Anmerkungen zu den Waren des Kapitels 29 und der Nummer 32.05
Diese Anmerkungen sind durch folgende zu ersetzen
Besondere einleitende Anmerkungen zu Kapitel 29
1. Im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 lit. b muß jedes der in Kapitel 29 dieser Beilage angeführten
Endprodukte, mit Ausnahme der Umschließung, zur Gänze gemäß dem entsprechenden ursprungsbegründenden
Verarbeitungsvorgang hergestellt werden.
2. Vom Beginn des ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorganges an sind alle Arbeitsvorgänge
bei der Herstellung der Ware innerhalb der Zone durchzuführen.
3. Wenn ein ursprungsbegründender Verarbeitungsvorgang die Herstellung aus verschiedenen
Materialien nach Wahl vorsieht (z. B. „Herstellung aus ... oder aus ..."), schließt die Verwendung
eines dieser Materialien die Verwendung der anderen Materialien nicht aus.
4. Keine Bestimmung eines ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorganges schließt die Verwendung
von in der Grundstoffliste genannten Materialien aus, vorausgesetzt, daß sie innerhalb
der Zone einem Produktionsvorgang gemäß Anhang B Regel 1 Absatz 6 unterzogen werden.
5. Der Ausdruck „kohlenstoffhaltiges Material" bedeutet jedes beliebige Material, das alle
oder einen Teil der Kohlenstoffatome zum Molekül des Endproduktes beiträgt und das, falls das
Molekulargewicht des Endproduktes (einzelne chemische Verbindung oder Isomerengemisch) bekannt
ist und nichts anderes bestimmt ist, mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen muß
Das kohlenstoffhaltige Material oder ein aus diesem hervorgegangenes Zwischenprodukt muß
a) zu der im Molekül des Endproduktes enthaltenen Anzahl Atome, ohne Berücksichtigung der
Wasserstoffatome, mindestens die Hälfte beitragen; oder
b) zum Molekulargewicht des Endproduktes mindestens die Hälfte beitragen; oder
c) wenn dem kohlenstoffhaltigen Material oder einem daraus hervorgegangenen Zwischenprodukt
selbst Zonenursprung zukommt,
i) zu der im Molekül des Endproduktes enthaltenen Anzahl Atome, ohne Berücksichtigung
der Wasserstoffatome, oder
ii) zum Molekulargewicht des Endproduktes mindestens 3O% beitragen.
6. Der Ausdruck „Zwischenprodukt" bedeutet jedes beliebige Material, aus dem das Endprodukt
durch chemische Umwandlung gewonnen wird.
7. Der Ausdruck „chemische Umwandlung" bedeutet jede Änderung der Molekularstruktur
eines Materials, das alle oder einen Teil der Kohlenstoffatome zum Molekül des durch chemische
Umwandlung herzustellenden Produktes beiträgt, mit nachstehenden Ausnahmen
a) Reaktion einer Säure mit einer Base zur Bildung ihres Salzes, sofern dieses Salz nicht aus
einem racemischen Gemisch und einer optisch aktiven Säure oder Base als Zwischenstufe
einer optischen Spaltung gebildet wird;
b) Reaktion eines Phenols mit einer Base zur Bildung ihres Phenolates;
c) Freisetzung einer Base aus ihrem Salz, sofern dieses Salz nicht eine Zwischenstufe einer
optischen Spaltung ist und aus einer optisch aktiven Säure und einer optisch aktiven Base
besteht;
d) Freisetzung eines Phenols aus seinem Phenolat;
e) Freisetzung einer Säure aus ihrem Salz, sofern das betreffende Salz nicht eine Zwischenstufe
einer optischen Spaltung ist und aus einer optisch aktiven Säure und einer optisch aktiven
Base besteht;
f) Reaktion einer anorganischen Metallverbindung mit einer organischen Verbindung zur
Bildung eines salzartigen Derivates oder einer salzartigen Komplexverbindung dieses Metalls
mit der erwähnten organischen Verbindung;
g) Freisetzung einer organischen Verbindung aus ihrem salzartigen Metallderivat oder ihrem
salzartigen Metallkomplex;
h) Anlagerung von Wasser an eine Verbindung zur Bildung ihres Hydrates;
i) Abspaltung von Wasser aus einem Hydrat.
Überdies gilt die Gewinnung eines optisch aktiven Isomeren aus einem racemischen Gemisch
oder eines racemischen Gemisches aus einem optisch aktiven Isomeren als „chemische Umwandlung".
8. Der Ausdruck „zwei chemische Umwandlungen" bedeutet zwei nicht gleichzeitig erfolgende
chemische Umwandlungen im Sinne der Anmerkung 7, vorausgesetzt, daß das aus der ersten
chemischen Umwandlung entstehende Zwischenprodukt als ein wesentlicher Anteil des Durchsatzes
während der Durchführung des ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorganges isoliert werden
könnte. Ein Vorgang, der die wiederholte Anlagerung oder Abspaltung des gleichen Elementes,
Radikals oder der gleichen Verbindung an ein beziehungsweise von einem Molekül umfaßt, gilt,
sofern dabei das Zwischenprodukt nicht isoliert wurde, als nur eine chemische Umwandlung.
9. Keine Bestimmung eines ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorganges schließt die Verwendung
eines beliebigen anderen Materials, zusätzlich zum Ausgangsmaterial, aus, sofern folgende
Bedingungen erfüllt sind
a) bei Endprodukten (einzelne chemische Verbindung oder Isomerengemisch) mit bekanntem
Molekulargewicht darf das zusätzliche Material entweder (i) nicht in das Molekül des Endproduktes
eingehen oder (ii) zum Molekül des Endproduktes nur den Teil beitragen, der
nicht durch das Ausgangsmaterial beigetragen wird;
b) bei Endprodukten, die Verbindungen mit unbekanntem Molekulargewicht sind, darf das
zusätzliche Material nicht zur gleichen Nummer wie das Endprodukt gehören.
In dieser Anmerkung bedeutet der Ausdruck „Ausgangsmaterial" jedes Material, aus dem das
Endprodukt gemäß dem entsprechenden ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorgang herzustellen
ist.
10. Der Ausdruck „das Molekül" eines Produktes oder Materials bedeutet das Molekül, welches
für die Einreihung des Produktes oder Materials in die Brüsseler Nomenklatur bestimmend ist; der
Ausdruck „Molekulargewicht" bezieht sich auf das Gewicht dieses Moleküls.
11. Vierstellige Zahlen wie „29.01" beziehen sich auf Nummern der Brüsseler Nomenklatur;
Kapitelhinweise sind Hinweise auf Kapitel der Brüsseler Nomenklatur. Sofern sich aus dem Wortlaut
nichts anderes ergibt, sind die Bezeichnungen der Endprodukte und Materialien entsprechend
den Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln, sowie den Allgemeinen Tarifierungsvorschriften
der Brüsseler Nomenklatur auszulegen.
BEILAGE II
Die einleitenden Anmerkungen zu Beilage II sind durch folgende zu ersetzen
Einleitende Anmerkungen zu Beilage II
1. Im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 lit. b muß jedes der in dieser Beilage angeführten Endprodukte,
mit Ausnahme der Umschließung, zur Gänze gemäß dem entsprechenden ursprungsbegründenden
Verarbeitungsvorgang hergestellt werden.
2. Vom Beginn des ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorganges an sind alle Arbeitsvorgänge
bei der Herstellung der Ware innerhalb der Zone durchzuführen.
3. Wenn ein ursprungsbegründender Verarbeitungsvorgang die Herstellung aus verschiedenen
Materialien nach Wahl vorsieht (zum Beispiel „Herstellung aus ... oder aus ..."), schließt die Verwendung
eines dieser Materialien die Verwendung der anderen Materialien nicht aus.
4. Keine Bestimmung eines ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorganges schließt die Verwendung
von in der Grundstoffliste genannten Materialien aus, vorausgesetzt, daß sie innerhalb der
Zone einem Produktionsvorgang gemäß Anhang B Regel 1 Absatz 6 unterzogen werden.
5. Enthält ein mit (1) bezeichnetes Endprodukt zwei oder mehr textile Materialien, so ist es
gestattet, bis zu einer Höchstmenge von 20% des Gewichtes aller textilen Materialien, die im Endprodukt
enthalten sind, auch textile Materialien zu verwenden, die nicht in der Zone von dem im
entsprechenden Verarbeitungsvorgang vorgesehenen Ausgangspunkt an hergestellt wurden; diese
können vielmehr in einem beliebigen Stadium in den Verarbeitungsvorgang eingeführt werden.
Auf das dem Gewichte nach vorherrschende textile Material findet diese Bestimmung jedoch
keine Anwendung. Im Sinne dieser Bestimmung gelten alle zu einer der folgenden Gruppen gehörenden
Materialien jeweils als ein einziges textiles Material
a) Seide, Schappeseide und Bourretteseide,
b) Kontinuierliche synthetische und künstliche Spinnstoffe,
c) Diskontinuierliche synthetische und künstliche Spinnstoffe,
d) Metallgespinste,
e) Schafwolle,
f) Andere Tierhaare,
g) Flachs und Ramie,
h) Baumwolle,
i) Andere pflanzliche Spinnstoffe.
6. Bis 31. Dezember 1961 gelten die mit (2) bezeichneten ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorgänge
mit der Abweichung, daß sie auch die Herstellung aus Spinnstoffen der in der Anmerkung
1 a zu Kapitel 51 (diskontinuierliche Spinnstoffe ex 56.01 oder Spinnkabel ex 56.02)
beschriebenen Art einschließen. Diese Abweichung gilt über den 31. Dezember 1961 hinaus, sofern
die Mitgliedstaaten nicht anders beschließen.
7. Wo ein ursrungsbegründender Verarbeitungsvorgang auf den Wert eines Materials oder auf
den Ausfuhrpreis des Endproduktes Bezug nimmt, finden die auf die Wertberechnung bezüglichen
Bestimmungen der Regel 3 des Anhanges B Anwendung.
8. Vierstellige Zahlen wie „53.05" beziehen sich auf Nummern der Brüsseler Nomenklatur;
Kapitelhinweise sind Hinweise auf Kapitel der Brüsseler Nomenklatur. Sofern sich aus dem Wortlaut
nichts anderes ergibt, sind die Bezeichnungen der Endprodukte und Materialien entsprechend den
Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln sowie den Allgemeinen Tarifierungsvorschrifren
der Brüsseler Nomenklatur auszulegen.
BEILAGE III
Ergänzungen der Grundstoffliste
BEILAGE IV
Formulare für den urkundlichen Ursprungsnachweis.
Die in dieser Beilage vorgesehenen Formulare sind durch folgende zu ersetzen