125. Verordnung: Ausmahlung von Roggen und Weizen sowie Kennzeichnung der Mahlerzeugnisse.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 5 des Getreidewirtschaftsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 149, wird verordnet
§ 1. Aschegehalt und Ausbeute.
(1) In Handelsmühlen dürfen aus Roggen und
Weizen nur die in Abs. 3 und 4 angeführten
Typen unter Einhaltung der angegebenen Ausbeute
(Ausmahlungssätze) hergestellt und in den
Verkehr gebracht werden.
(2) Die vorgeschriebenen Aschezahlen stellen
den mineralischen, das heißt unverbrennbaren
Anteil des Mahlerzeugnisses dar; sie sind von
der Trockensubstanz berechnet. Die Mühlen
dürfen den zulässigen Mindestaschegehalt nicht
unterschreiten, den zulässigen Höchstaschegehalt
nicht überschreiten.
(3) Die aus Roggen hergestellten Mahlerzeugnisse
müssen den nachstehenden Typen und Ausmahlungssätzen
entsprechen
(4) Die aus Weizen hergestellten Mahlerzeugnisse
müssen den nachstehenden Typen und Ausmahlungssätzen
entsprechen
(5) Wenn es die Sicherung der Versorgung mit
Mahlerzeugnissen erfordert, kann das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft Ausnahmen
von den vorstehenden Typenvorschriften
und Ausbeuten (Ausmahlungssätzen bei Normalvermahlung)
verfügen (Sondervermahlungen).
Derartige Ausnahmen können auch zwecks Herstellung
von Spezialmehlen und Spezialschroten
bewilligt werden.
§ 2. Kennzeichnung.
(1) Die den in § 1 Abs. 3 und 4 genannten
Typen entsprechenden Mahlerzeugnisse dürfen
von der Mühle oder vom Großhandel nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie folgende
Kennzeichnung aufweisen
a) Bezeichnung des Roggen- oder Weizenmahlerzeugnisses;
b) Angabe der Type;
c) Angabe des Herstellers (Name und Anschrift
der Mühle);
d) Angabe der Mahlpostnummer oder des
Herstellungstages.
(2) Die Mahlerzeugnisse sind von der Mühle
unmittelbar nach der Herstellung bei der Absackung
zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung
ist an jedem Sack durch Anhänger, der unmittelbar
hinter dem Verschlußknoten des Sackbandes
anzubringen ist, bei Ventilsäcken oder Kleinpackungen
durch Aufdruck oder Anhänger deutlich
und haltbar vorzunehmen. Bei Kleinpackungen,
das sind Packungen im Gewicht von 5 kg
und darunter, kann die unter Abs. 1 lit. d genannte
Angabe entfallen.
(3) Von der Angabe des Herstellers sowie der
Mahlpostnummer oder des Herstellungstages
(Abs. 1 lit. c und d) kann bei Weitergabe des
Mahlerzeugnisses durch den Großhändler abgesehen
werden. In diesem Falle muß der Großhändler
außer den in Abs. 1 lit. a und b genann-
ten Angaben seine eigene Firmenbezeichnung anführen;
er ist damit für die Einhaltung der
Typenvorschriften verantwortlich.
(4) Werden aber Kleinpackungen im Auftrage
eines Großhändlers von einer Mühle abgefüllt, so
entfällt die Verantwortung des Großhändlers für
die Einhaltung der Typenvorschriften dann,
wenn außer der gemäß Abs. 1 lit. a und b erforderlichen
Kennzeichnung die Registriernummer
der Liefermühle beim Getreideausgleichsfonds
unter der Bezeichnung „Mühlen-Evidenznummer
beim Getreideausgleichsfonds: ..." angebracht
ist; in einem solchen Fall trägt die Mühle die
Verantwortung für die Einhaltung der. Typenvorschriften.
(5) Der Verarbeitungsbetrieb darf den Anhänger
erst unmittelbar vor der Verarbeitung entfernen.
§ 3. Schlußbestimmungen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1958 in
Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung
tritt die Verordnung vom 21. November
1950, BGBl. Nr. 236, in der Fassung der Verordnung
vom 15. Oktober 1956, BGBl. Nr. 199,
außer Kraft.