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125_1958 AT

125. Verordnung: Ausmahlung von Roggen und Weizen sowie Kennzeichnung der Mahlerzeugnisse.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 125. Verordnung: Ausmahlung von Roggen und Weizen sowie Kennzeichnung der Mahlerzeugnisse.

Gemäß § 5 des Getreidewirtschaftsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 149, wird verordnet

§ 1. Aschegehalt und Ausbeute.

(1) In Handelsmühlen dürfen aus Roggen und

Weizen nur die in Abs. 3 und 4 angeführten

Typen unter Einhaltung der angegebenen Ausbeute

(Ausmahlungssätze) hergestellt und in den

Verkehr gebracht werden.

(2) Die vorgeschriebenen Aschezahlen stellen

den mineralischen, das heißt unverbrennbaren

Anteil des Mahlerzeugnisses dar; sie sind von

der Trockensubstanz berechnet. Die Mühlen

dürfen den zulässigen Mindestaschegehalt nicht

unterschreiten, den zulässigen Höchstaschegehalt

nicht überschreiten.

(3) Die aus Roggen hergestellten Mahlerzeugnisse

müssen den nachstehenden Typen und Ausmahlungssätzen

entsprechen

(4) Die aus Weizen hergestellten Mahlerzeugnisse

müssen den nachstehenden Typen und Ausmahlungssätzen

entsprechen

(5) Wenn es die Sicherung der Versorgung mit

Mahlerzeugnissen erfordert, kann das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft Ausnahmen

von den vorstehenden Typenvorschriften

und Ausbeuten (Ausmahlungssätzen bei Normalvermahlung)

verfügen (Sondervermahlungen).

Derartige Ausnahmen können auch zwecks Herstellung

von Spezialmehlen und Spezialschroten

bewilligt werden.

§ 2. Kennzeichnung.

(1) Die den in § 1 Abs. 3 und 4 genannten

Typen entsprechenden Mahlerzeugnisse dürfen

von der Mühle oder vom Großhandel nur in den

Verkehr gebracht werden, wenn sie folgende

Kennzeichnung aufweisen

a) Bezeichnung des Roggen- oder Weizenmahlerzeugnisses;

b) Angabe der Type;

c) Angabe des Herstellers (Name und Anschrift

der Mühle);

d) Angabe der Mahlpostnummer oder des

Herstellungstages.

(2) Die Mahlerzeugnisse sind von der Mühle

unmittelbar nach der Herstellung bei der Absackung

zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung

ist an jedem Sack durch Anhänger, der unmittelbar

hinter dem Verschlußknoten des Sackbandes

anzubringen ist, bei Ventilsäcken oder Kleinpackungen

durch Aufdruck oder Anhänger deutlich

und haltbar vorzunehmen. Bei Kleinpackungen,

das sind Packungen im Gewicht von 5 kg

und darunter, kann die unter Abs. 1 lit. d genannte

Angabe entfallen.

(3) Von der Angabe des Herstellers sowie der

Mahlpostnummer oder des Herstellungstages

(Abs. 1 lit. c und d) kann bei Weitergabe des

Mahlerzeugnisses durch den Großhändler abgesehen

werden. In diesem Falle muß der Großhändler

außer den in Abs. 1 lit. a und b genann-

ten Angaben seine eigene Firmenbezeichnung anführen;

er ist damit für die Einhaltung der

Typenvorschriften verantwortlich.

(4) Werden aber Kleinpackungen im Auftrage

eines Großhändlers von einer Mühle abgefüllt, so

entfällt die Verantwortung des Großhändlers für

die Einhaltung der Typenvorschriften dann,

wenn außer der gemäß Abs. 1 lit. a und b erforderlichen

Kennzeichnung die Registriernummer

der Liefermühle beim Getreideausgleichsfonds

unter der Bezeichnung „Mühlen-Evidenznummer

beim Getreideausgleichsfonds: ..." angebracht

ist; in einem solchen Fall trägt die Mühle die

Verantwortung für die Einhaltung der. Typenvorschriften.

(5) Der Verarbeitungsbetrieb darf den Anhänger

erst unmittelbar vor der Verarbeitung entfernen.

§ 3. Schlußbestimmungen.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1958 in

Kraft.

(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung

tritt die Verordnung vom 21. November

1950, BGBl. Nr. 236, in der Fassung der Verordnung

vom 15. Oktober 1956, BGBl. Nr. 199,

außer Kraft.

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