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125_1957 AT

125. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Alto Adige.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 125. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Alto Adige.

Nachdem das am 12. Mai 1949 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen

den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-

Alto Adige, welches also lautet

Die BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK

ÖSTERREICH und die REGIERUNG

DER REPUBLIK ITALIEN haben in der Absicht,

die Bestimmungen des Artikels 3, lit. d, des

Pariser österreichisch-italienischen Abkommens

vom 5. September 1946, das in der Folge als

Beilage IV dem Friedensvertrag zwischen Italien

und den alliierten und assoziierten Mächten einverleibt

wurde, zur Ausführung zu bringen, bezüglich

der Erleichterung des lokalen Austausches

gewisser Mengen von charakteristischen Erzeugnissen

und Waren zwischen Österreich und

Italien folgendes Abkommen getroffen

Artikel 1

Unter lokalem Austausch von charakteristischen

Erzeugnissen und Waren, bezüglich dessen

die Erleichterungen des vorliegenden Abkommens

gelten, wird jener Austausch verstanden,

der sich zwischen den Bundesländern Tirol und

Vorarlberg in den durch die österreichische Bundesverfassung

festgesetzten Grenzen und der Region

Trentino - Alto Adige in den durch die

italienische Staatsordnung festgesetzten Grenzen

abspielt.

Artikel 2

In der dem vorliegenden Abkommen beigeschlossenen

Liste A sind jene charakteristischen

Erzeugnisse und Waren der im Artikel 1 bezeichneten

Gebiete aufgezählt, für deren Austausch

die Erleichterungen des Abkommens, bis

zu den Wertmengen, die in dieser Liste festgesetzt

sind, gelten sollen.

Die in der Liste A verzeichneten Erzeugnisse

und Waren sind bei der Ausfuhr von jeder Gebühr

oder Abgabe, welche im allgemeinen für

Ausfuhrgüter festgesetzt werden könnte, ausgenommen.

Über die Erleichterungen hinaus, welche für

die in der Liste A aufgezählten Erzeugnisse und

Waren vorgesehen sind, werden die in der dem

vorliegenden Abkommen beigeschlossenen Liste B

aufgezählten Erzeugnisse und Waren von den

Zollbehörden der beiden Länder bis zu den

Wertmengen, die in dieser Liste jeweils festgesetzt

sind, zur Ein- und Ausfuhr ohne Einhebung

irgendeiner Gebühr oder Abgabe, wie sie bei der

Ein- und Ausfuhr von Waren sonst im allgemeinen

gebräuchlich sind, zugelassen. Es besteht

jedoch Einverständnis darüber, daß diese Erzeugnisse

und Waren den Gebühren und Abgaben,

die innerstaatlich bei der Erzeugung, dem Verbrauch

und dem Austausch derartiger Produkte

eingehoben werden, unterliegen.

Artikel 3

Die Inanspruchnahme der Ausfuhr- und Einfuhr-

Kontingente wird italienischerseits in der

Regel direkt von den im Gebiet der Region befindlichen

Zollämtern bewilligt. Im Umfang der

ihnen zugewiesenen Kontingente werden die genannten

Dienststellen die Ausfuhr und Einfuhr

nach Vorlage eines besonderen Ursprungszeugnisses

gestatten, welches für die aus Trentino-

Alto Adige stammenden Erzeugnisse und Waren

von den Handelskammern in Trient und Bozen

ausgestellt wird; für die aus Tirol und Vorarlberg

stammenden Erzeugnisse und Waren von

der Tiroler Handelskammer in Innsbruck beziehungsweise

der Vorarlberger Handelskammer

in Feldkirch.

Die Aufteilung der Kontingente zwischen den

einzelnen Zollämtern und deren Verwaltung ist

in Italien der Oberdirektion des betreffenden

Zollverwaltungsbezirkes übertragen, welche für

die Festlegung der prinzipiellen Richtlinien das

Gutachten einer Kommission einholen wird,

die bei der Regionalregierung einzurichten sein

wird und welcher auch Vertreter der Handelskammern

von Trient und Bozen angehören werden.

Für die Bewilligung der Inanspruchnahme

der Ausfuhr- und Einfuhr-Kontingente ist österreichischerseits

die Finanzlandesdirektion in Inns-

bruck oder die von ihr delegierte Stelle zuständig.

Sie erfolgt für die aus Tirol-Vorarlberg

stammenden Erzeugnisse und Waren auf Grund

eines besonderen Ursprungszeugnisses, das von

der Tiroler Handelskammer in Innsbruck beziehungsweise

der Vorarlberger Handelskammer

in Feldkirch ausgestellt wird; für die aus der

Region Trentino - Alto Adige stammenden Erzeugnisse

und Waren von den Handelskammern

in Trient und Bozen.

Artikel 4

Die Abwicklung der Zahlungen für Erzeugnisse

und Waren, die auf Grund des vorliegenden

Abkommens ausgetauscht werden, wird über ein

auf den Namen der Oesterreichischen Nationalbank,

Zweigstelle Innsbruck, eröffnetes und auf

Lire lautendes unverzinsliches und spesenfreies

Konto bei der Banca d'Italia in Trento als Repräsentant

des Ufficio Italiano dei Cambi durchgeführt

werden.

Die Fakturierurig hat beiderseits in italienischen

Lire zu erfolgen.

Das Ufficio Italiano dei Cambi in Rom und

die Oesterreichische Nationalbank in Wien werden

die für die Durchführung der Bestimmungen

dieses Artikels notwendigen Maßnahmen treffen.

Falls ein allgemeines Zahlungsabkommen zwischen

Österreich und Italien zustande kommt,

können die obigen Bestimmungen einverständlich

einer Änderung unterzogen werden.

Artikel 5

Die hohen vertragsschließenden Teile verpflichten

sich ausdrücklich, die in diesem Abkommen

vereinbarte Regelung während der Dauer

des vorliegenden Abkommens weder durch Einfuhr-

noch durch Ausfuhrverbote, noch durch

sonstige Maßnahmen und Beschränkungen, die

durch die zuständigen Organe der beiden Staaten

beschlossen oder durchgeführt werden könnten,

zu hindern.

Die Bestimmungen hinsichtlich der Gesundheitspolizei,

der Veterinärpolizei und des

Pflanzenschutzes werden hiedurch nicht berührt.

Ausnahmen von dieser Regelung können einseitig

nur bei Eintritt außerordentlicher Umstände

verfügt werden.

Die Verfügung solcher Maßnahmen ist dem

anderen Vertragsteil sofort zur Kenntnis zu

bringen. Zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung

und der Durchführung soll womöglich

eine angemessene Zeitspanne eingeschaltet werden,

um dem anderen Vertragsteil die Möglichkeit

zu geben, sich der geänderten Sachlage anzupassen.

Artikel 6

Es wird eine aus je drei österreichischen und

drei italienischen Mitgliedern sowie je drei Ersatzmännern

bestehende ständige österreichischitalienische

gemischte Kommission gebildet werden.

Die Mitglieder und Ersatzmänner werden

von den betreffenden Ministerien des Äußeren

ernannt. Je ein Mitglied und je ein Ersatzmann

müssen ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt

in der begünstigten Zone haben. Der Vorsitzende

wird von der Kommission selbst für

jede Sitzung abwechselnd unter den österreichischen

und italienischen Mitgliedern gewählt; seine

Funktion endet mit der Wahl seines Nachfolgers.

Er hat keine entscheidende Stimme.

Die Kommission wird mindestens einmal halbjährig

abwechselnd in der österreichischen und

italienischen begünstigten Zone oder ausnahmsweise

aus Zweckmäßigkeitsgründen auch anderswo

zusammentreten. Sie wird insbesondere folgende

Aufgaben haben

1. Auftauchende Schwierigkeiten, die sich bei

der Durchführung des vorliegenden Abkommens

ergeben, zu beseitigen;

2. die gemäß Artikel 2 vereinbarten Kontingentlisten

den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen

entsprechend abzuändern und zu ergänzen;

die beschlossenen Listen werden eine

Geltungsdauer von einem Jahr haben, vorbehaltlich

Änderungen in Ausnahmsfällen;

3. Vorschläge zur Vervollständigung und zum

Ausbau des Abkommens zu erstatten.

Zur Vorbereitung und Durchführung ihrer

Aufgaben kann sich die gemischte Kommission

der Handelskammern der begünstigten Regionen

bedienen.

Artikel 7

Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft,

der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden

Regierungen festgesetzt wird. Es wird auf

unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann jedoch mit

einjähriger Kündigungsfrist, aber nicht früher als

drei Jahre nach seinem Inkrafttreten gekündigt

werden.

Die hohen vertragsschließenden Teile verpflichten

sich, in diesem Falle innerhalb sechs Monaten

nach der Kündigung ein neues Abkommen

im Sinne des Artikels 3, lit. d, des österreichisch-

italienischen Abkommens vom 5. September 1946

abzuschließen.

Das vorliegende Abkommen bleibt bis zum

Abschluß des im vorhergehenden Absatz in Aussicht

genommenen Abkommens in Kraft.

Artikel 8

Die hohen vertragsschließenden Teile erklären,

daß die in diesem Abkommen gegenseitig gewährten

Vorteile und Begünstigungen Grenzverkehrsbegünstigungen

sind und daher auf Grund

von in allgemeinen oder in besonderen Verträgen

enthaltenen Meistbegünstigungsklauseln nicht in

Anspruch genommen werden können.

Artikel 9

Das Abkommen wird in deutscher und in

italienischer Sprache ausgefertigt.

Beide Texte sind authentisch.

Rom, 12. Mai 1949.

Für die österreichische Bundesregierung

Dr. Schwarzenberg

Für die italienische Regierung

Sforza

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64

des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des

Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler

unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister

für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiege! der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 13. April 1957.

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungs gesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten

ausübende Bundeskanzler

Raab

Der Vizekanzler

Schärf

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Die in Art. 2 und 6 Abs. 2 Z. 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Listen A und B

haben gegenwärtig folgende Fassung

Liste A

Ausfuhr aus Trentino-Tiroler Etschland nach Tirol-Vorarlberg.

Ausfuhr aus Tirol-Vorarlberg nach Trentino-Tiroler Etschland.

Diese Liste ist auf Grund der fortschreitenden Liberalisierungsmaßnahmen Italiens gegenstandslos

geworden.

Liste B

Ausfuhr aus Trentino-Tiroler Etschland nach Tirol-Vorarlberg.

Ausfuhr aus Tirol-Vorarlberg nach Trentino-Tiroler Etschland.

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