125. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Alto Adige.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 12. Mai 1949 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen
den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-
Alto Adige, welches also lautet
Die BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK
ÖSTERREICH und die REGIERUNG
DER REPUBLIK ITALIEN haben in der Absicht,
die Bestimmungen des Artikels 3, lit. d, des
Pariser österreichisch-italienischen Abkommens
vom 5. September 1946, das in der Folge als
Beilage IV dem Friedensvertrag zwischen Italien
und den alliierten und assoziierten Mächten einverleibt
wurde, zur Ausführung zu bringen, bezüglich
der Erleichterung des lokalen Austausches
gewisser Mengen von charakteristischen Erzeugnissen
und Waren zwischen Österreich und
Italien folgendes Abkommen getroffen
Artikel 1
Unter lokalem Austausch von charakteristischen
Erzeugnissen und Waren, bezüglich dessen
die Erleichterungen des vorliegenden Abkommens
gelten, wird jener Austausch verstanden,
der sich zwischen den Bundesländern Tirol und
Vorarlberg in den durch die österreichische Bundesverfassung
festgesetzten Grenzen und der Region
Trentino - Alto Adige in den durch die
italienische Staatsordnung festgesetzten Grenzen
abspielt.
Artikel 2
In der dem vorliegenden Abkommen beigeschlossenen
Liste A sind jene charakteristischen
Erzeugnisse und Waren der im Artikel 1 bezeichneten
Gebiete aufgezählt, für deren Austausch
die Erleichterungen des Abkommens, bis
zu den Wertmengen, die in dieser Liste festgesetzt
sind, gelten sollen.
Die in der Liste A verzeichneten Erzeugnisse
und Waren sind bei der Ausfuhr von jeder Gebühr
oder Abgabe, welche im allgemeinen für
Ausfuhrgüter festgesetzt werden könnte, ausgenommen.
Über die Erleichterungen hinaus, welche für
die in der Liste A aufgezählten Erzeugnisse und
Waren vorgesehen sind, werden die in der dem
vorliegenden Abkommen beigeschlossenen Liste B
aufgezählten Erzeugnisse und Waren von den
Zollbehörden der beiden Länder bis zu den
Wertmengen, die in dieser Liste jeweils festgesetzt
sind, zur Ein- und Ausfuhr ohne Einhebung
irgendeiner Gebühr oder Abgabe, wie sie bei der
Ein- und Ausfuhr von Waren sonst im allgemeinen
gebräuchlich sind, zugelassen. Es besteht
jedoch Einverständnis darüber, daß diese Erzeugnisse
und Waren den Gebühren und Abgaben,
die innerstaatlich bei der Erzeugung, dem Verbrauch
und dem Austausch derartiger Produkte
eingehoben werden, unterliegen.
Artikel 3
Die Inanspruchnahme der Ausfuhr- und Einfuhr-
Kontingente wird italienischerseits in der
Regel direkt von den im Gebiet der Region befindlichen
Zollämtern bewilligt. Im Umfang der
ihnen zugewiesenen Kontingente werden die genannten
Dienststellen die Ausfuhr und Einfuhr
nach Vorlage eines besonderen Ursprungszeugnisses
gestatten, welches für die aus Trentino-
Alto Adige stammenden Erzeugnisse und Waren
von den Handelskammern in Trient und Bozen
ausgestellt wird; für die aus Tirol und Vorarlberg
stammenden Erzeugnisse und Waren von
der Tiroler Handelskammer in Innsbruck beziehungsweise
der Vorarlberger Handelskammer
in Feldkirch.
Die Aufteilung der Kontingente zwischen den
einzelnen Zollämtern und deren Verwaltung ist
in Italien der Oberdirektion des betreffenden
Zollverwaltungsbezirkes übertragen, welche für
die Festlegung der prinzipiellen Richtlinien das
Gutachten einer Kommission einholen wird,
die bei der Regionalregierung einzurichten sein
wird und welcher auch Vertreter der Handelskammern
von Trient und Bozen angehören werden.
Für die Bewilligung der Inanspruchnahme
der Ausfuhr- und Einfuhr-Kontingente ist österreichischerseits
die Finanzlandesdirektion in Inns-
bruck oder die von ihr delegierte Stelle zuständig.
Sie erfolgt für die aus Tirol-Vorarlberg
stammenden Erzeugnisse und Waren auf Grund
eines besonderen Ursprungszeugnisses, das von
der Tiroler Handelskammer in Innsbruck beziehungsweise
der Vorarlberger Handelskammer
in Feldkirch ausgestellt wird; für die aus der
Region Trentino - Alto Adige stammenden Erzeugnisse
und Waren von den Handelskammern
in Trient und Bozen.
Artikel 4
Die Abwicklung der Zahlungen für Erzeugnisse
und Waren, die auf Grund des vorliegenden
Abkommens ausgetauscht werden, wird über ein
auf den Namen der Oesterreichischen Nationalbank,
Zweigstelle Innsbruck, eröffnetes und auf
Lire lautendes unverzinsliches und spesenfreies
Konto bei der Banca d'Italia in Trento als Repräsentant
des Ufficio Italiano dei Cambi durchgeführt
werden.
Die Fakturierurig hat beiderseits in italienischen
Lire zu erfolgen.
Das Ufficio Italiano dei Cambi in Rom und
die Oesterreichische Nationalbank in Wien werden
die für die Durchführung der Bestimmungen
dieses Artikels notwendigen Maßnahmen treffen.
Falls ein allgemeines Zahlungsabkommen zwischen
Österreich und Italien zustande kommt,
können die obigen Bestimmungen einverständlich
einer Änderung unterzogen werden.
Artikel 5
Die hohen vertragsschließenden Teile verpflichten
sich ausdrücklich, die in diesem Abkommen
vereinbarte Regelung während der Dauer
des vorliegenden Abkommens weder durch Einfuhr-
noch durch Ausfuhrverbote, noch durch
sonstige Maßnahmen und Beschränkungen, die
durch die zuständigen Organe der beiden Staaten
beschlossen oder durchgeführt werden könnten,
zu hindern.
Die Bestimmungen hinsichtlich der Gesundheitspolizei,
der Veterinärpolizei und des
Pflanzenschutzes werden hiedurch nicht berührt.
Ausnahmen von dieser Regelung können einseitig
nur bei Eintritt außerordentlicher Umstände
verfügt werden.
Die Verfügung solcher Maßnahmen ist dem
anderen Vertragsteil sofort zur Kenntnis zu
bringen. Zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung
und der Durchführung soll womöglich
eine angemessene Zeitspanne eingeschaltet werden,
um dem anderen Vertragsteil die Möglichkeit
zu geben, sich der geänderten Sachlage anzupassen.
Artikel 6
Es wird eine aus je drei österreichischen und
drei italienischen Mitgliedern sowie je drei Ersatzmännern
bestehende ständige österreichischitalienische
gemischte Kommission gebildet werden.
Die Mitglieder und Ersatzmänner werden
von den betreffenden Ministerien des Äußeren
ernannt. Je ein Mitglied und je ein Ersatzmann
müssen ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt
in der begünstigten Zone haben. Der Vorsitzende
wird von der Kommission selbst für
jede Sitzung abwechselnd unter den österreichischen
und italienischen Mitgliedern gewählt; seine
Funktion endet mit der Wahl seines Nachfolgers.
Er hat keine entscheidende Stimme.
Die Kommission wird mindestens einmal halbjährig
abwechselnd in der österreichischen und
italienischen begünstigten Zone oder ausnahmsweise
aus Zweckmäßigkeitsgründen auch anderswo
zusammentreten. Sie wird insbesondere folgende
Aufgaben haben
1. Auftauchende Schwierigkeiten, die sich bei
der Durchführung des vorliegenden Abkommens
ergeben, zu beseitigen;
2. die gemäß Artikel 2 vereinbarten Kontingentlisten
den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen
entsprechend abzuändern und zu ergänzen;
die beschlossenen Listen werden eine
Geltungsdauer von einem Jahr haben, vorbehaltlich
Änderungen in Ausnahmsfällen;
3. Vorschläge zur Vervollständigung und zum
Ausbau des Abkommens zu erstatten.
Zur Vorbereitung und Durchführung ihrer
Aufgaben kann sich die gemischte Kommission
der Handelskammern der begünstigten Regionen
bedienen.
Artikel 7
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft,
der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden
Regierungen festgesetzt wird. Es wird auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann jedoch mit
einjähriger Kündigungsfrist, aber nicht früher als
drei Jahre nach seinem Inkrafttreten gekündigt
werden.
Die hohen vertragsschließenden Teile verpflichten
sich, in diesem Falle innerhalb sechs Monaten
nach der Kündigung ein neues Abkommen
im Sinne des Artikels 3, lit. d, des österreichisch-
italienischen Abkommens vom 5. September 1946
abzuschließen.
Das vorliegende Abkommen bleibt bis zum
Abschluß des im vorhergehenden Absatz in Aussicht
genommenen Abkommens in Kraft.
Artikel 8
Die hohen vertragsschließenden Teile erklären,
daß die in diesem Abkommen gegenseitig gewährten
Vorteile und Begünstigungen Grenzverkehrsbegünstigungen
sind und daher auf Grund
von in allgemeinen oder in besonderen Verträgen
enthaltenen Meistbegünstigungsklauseln nicht in
Anspruch genommen werden können.
Artikel 9
Das Abkommen wird in deutscher und in
italienischer Sprache ausgefertigt.
Beide Texte sind authentisch.
Rom, 12. Mai 1949.
Für die österreichische Bundesregierung
Dr. Schwarzenberg
Für die italienische Regierung
Sforza
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64
des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des
Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler
unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister
für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiege! der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 13. April 1957.
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungs gesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten
ausübende Bundeskanzler
Raab
Der Vizekanzler
Schärf
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Die in Art. 2 und 6 Abs. 2 Z. 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Listen A und B
haben gegenwärtig folgende Fassung
Liste A
Ausfuhr aus Trentino-Tiroler Etschland nach Tirol-Vorarlberg.
Ausfuhr aus Tirol-Vorarlberg nach Trentino-Tiroler Etschland.
Diese Liste ist auf Grund der fortschreitenden Liberalisierungsmaßnahmen Italiens gegenstandslos
geworden.
Liste B
Ausfuhr aus Trentino-Tiroler Etschland nach Tirol-Vorarlberg.
Ausfuhr aus Tirol-Vorarlberg nach Trentino-Tiroler Etschland.