125. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I.
Berufsordnung.
ABSCHNITT I.
Der Beruf der Wirtschaftstreuhänder, Berufsgruppe
und Berufsbezeichnung.
§ 1. Der Beruf der Wirtschaftstreuhänder.
Der Beruf der Wirtschaftstreuhänder ist ein
freier Beruf und unterliegt nicht den Bestimmungen
der Gewerbeordnung. Die Befugnis zu
seiner Ausübung wird auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes erworben.
§ 2. Berufsgruppe und Berufsbezeichnung.
(1) Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind die Angehörigen folgender Berufsgruppen
1. Wirtschaftsprüfer,
2. Buchprüfer,
3. Helfer in Buchführungs- und Steuersachen.
(2) Die Zugehörigkeit zu den Berufsgruppen
richtet sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Übt eine Personengemeinschaft oder eine
juristische Person die Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders
aus, so gehört sie derjenigen
Berufsgruppe an, für die sie die Anerkennung
(§ 20) erlangt hat.
(4) Physische Personen haben sich bei Ausübung
ihrer Tätigkeit zu bezeichnen
1. bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der
Wirtschaftsprüfer als „Beeideter Wirtschaftsprüfer",
2. bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der
Buchprüfer als „Beeideter Buchprüfer",
3. bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der
Helfer in Buchführungs- und Steuersachen als
„Helfer in Buchführungs- und Steuersachen",
soweit nicht die Bestimmungen des § 59 Abs. 8
Anwendung finden oder die Zugehörigkeit nur
auf einem Beitritt zur Kammer im Sinne von
§ 32 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 126/
1955 beruht.
Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer dürfen zusätzlich
die Bezeichnung „Steuerberater" führen.
(5) Personengemeinschaften und juristische Personen
haben sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit
zu bezeichnen
1. bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der
Wirtschaftsprüfer als „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft",
2. bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der
Buchprüfer als „Buchprüfungsgesellschaft",
3. bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der
Helfer in Buchführungs- und Steuersachen als
„Buchführungsgesellschaft", soweit nicht die Bestimmungen
des § 59 Abs. 8 Anwendung finden.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften
dürfen zusätzlich die Bezeichnung
„Steuerberatungsgesellschaft" führen.
ABSCHNITT II.
Erfordernisse für die Erlangung der Berufsbefugnisse
sowie für die Berufsausübung.
§ 3. Allgemeine Erfordernisse.
Physische Personen, die eine Befugnis zur
Ausübung des Berufes als Wirtschaftstreuhänder
erwerben wollen, müssen eigenberechtigt sein,
das für die einzelnen Berufsgruppen vorgeschriebene
Mindestalter erreicht haben, besonders vertrauenswürdig
sein, geordnete wirtschaftliche
Verhältnisse aufweisen, die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen und ihren ordentlichen
Wohnsitz sowie den Berufssitz in Österreich
haben.
§ 4. Mindestalter.
Bewerber um die Befugnis eines Wirtschaftsprüfers
oder eines Buchprüfers müssen das
30. Lebensjahr und Bewerber um die Befugnis
eines Helfers in Buchführungs- und Steuersachen
das 24. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen
kann in berücksichtigungswürdigen Fällen der
Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
gewähren.
§ 5. Besondere Vertrauenswürdigkeit.
Besondere Vertrauenswürdigkeit liegt insbesondere
dann nicht vor, wenn der Berufswerber
wegen eines Verbrechens, wegen eines aus Gewinnsucht
begangenen Vergehens, einer ebensolchen
Übertretung oder wegen eines Abgabendeliktes
von einem Gerichte rechtskräftig verurteilt
worden und die Strafe nicht getilgt ist.
Gleiches gilt, wenn der Berufswerber wegen Abgabenhinterziehung,
Bannbruch oder Abgabenhehlerei
von einer Finanzbehörde rechtskräftig
bestraft worden ist und seit der Rechtskraft der
Strafe nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.
§ 6. Geordnete wirtschaftliche
Verhältnisse.
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sind
insbesondere bei Personen nicht gegeben, über
deren Vermögen innerhalb der letzten zehn
Jahre schon einmal der Konkurs oder zweimal
das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, sowie
bei Personen, gegen die innerhalb der letzten
zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung .
gestellt, der Antrag aber mangels eines hinreichenden
Vermögens abgewiesen worden ist; es
sei denn, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren
ist durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren
eines Dritten verursacht worden,
oder der Schuldner hatte nur eine Stundung der
Forderungen oder einen Nachlaß von Nebengebühren
erwirkt.
§ 7. Personengemeinschaften und
juristische Personen.
(1) Personengemeinschaften und juristische
Personen, die eine Befugnis zur Ausübung der
Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders erwerben
wollen, müssen ihren Sitz in Österreich haben,
sowie den Bestimmungen des § 29 entsprechen.
Außerdem müssen sämtliche Gesellschafter (Aktionäre),
Mitglieder des Aufsichtsrates und, soweit
eine Gesellschaft gesetzliche Vertreter hat,
diese die österreichische. Staatsbürgerschaft und
ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben.
(2) Wird der Wirtschaftstreuhandberuf durch
eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft
auf Aktien ausgeübt, so müssen die Aktien
auf Namen lauten.
(a) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 finden
sinngemäß Anwendung.
§ 8. Besondere Erfordernisse.
Physische Personen, die eine Befugnis zur Ausübung
des Berufes eines Wirtschaftstreuhänders
erwerben wollen, müssen außer den allgemeinen
Erfordernissen (§§ 3 bis 6) eine entsprechende
Vorbildung und Praxis aufweisen, die einschlägige
Fachprüfung (Abschnitt IV) bestanden und die
für ihre Berufsgruppe vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung
(Abschnitt V) abgeschlossen
haben. Die Verpflichtung zum Abschluß einer
Berufshaftpflichtversicherung trifft auch Personengemeinschaften
und juristische Personen, welche
die Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders ausüben.
§ 9. Vorbildung.
(1) Zur Fachprüfung, deren erfolgreiche Ablegung
eine Voraussetzung für die Tätigkeit eines
Wirtschaftsprüfers oder Buchprüfers ist, sind nur
Personen zuzulassen, die ein in Österreich mit
Erfolg abgeschlossenes Hochschulstudium der
Handels-, der Wirtschafts-, der Rechts- oder der
Staatswissenschaften, der technischen Wissenschaften
oder der Land- und Forstwirtschaft
nachweisen.
(2) Als abgeschlossenes Hochschulstudium im
Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch die Ablegung
der Lehramtsprüfung für mittlere kaufmännische
Lehranstalten anzusehen.
(3) Zur Fachprüfung, deren erfolgreiche Ablegung
eine Voraussetzung für. die Tätigkeit
eines Helfers in Buchführungs- und Steuersachen
ist, sind nur Personen zuzulassen, die die Ablegung
der Reifeprüfung einer mittleren Lehranstalt
nachweisen.
§ 10. Praxis.
(1) Zur Zulassung zur Fachprüfung, deren erfolgreiche
Ablegung eine Voraussetzung für die
Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers ist, ist als weitere
Voraussetzung der Nachweis entweder einer
mindestens drei Jahre langen Tätigkeit als Buchprüfer
oder einer mindestens sechs Jahre langen
Tätigkeit als Berufsanwärter in der Kanzlei eines
Wirtschaftsprüfers oder Buchprüfers und der
Nachweis der Durchführung von Buch- und Bilanzprüfungen
nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen während dieser Tätigkeit erforderlich.
Die sechs Jahre lange Tätigkeit als Berufsanwärter
in der Kanzlei eines Wirtschaftsprüfers
oder Buchprüfers kann bis zur Höchstdauer von
drei Jahren durch eine praktische Tätigkeit in
Wirtschaft oder Verwaltung, in der sich der Bewerber
die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen
eines Wirtschaftsprüfers aneignen konnte,
ersetzt werden.
(2) Zur Zulassung zur Fachprüfung, deren erfolgreiche
Ablegung eine Voraussetzung für die
Tätigkeit eines Buchprüfers ist, ist als weitere
Voraussetzung der Nachweis entweder einer
mindestens drei Jahre langen Tätigkeit als Helfer
in Buchführungs- und Steuersachen oder einer
mindestens sechs Jahre langen Tätigkeit als Berufsanwärter
in der Kanzlei eines Wirtschaftstreuhänders
oder als Revisor bei einem genossenschaftlichen
Prüfungsverband erforderlich. Die
sechs Jahre lange Tätigkeit als Berufsanwärter in
einer Wirtschaftstreuhandkanzlei kann bis zur
Höchstdauer von drei Jahren durch eine praktische
Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung,
in der sich der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse
und Erfahrungen eines Wirtschaftstreuhänders
aneignen konnte, ersetzt werden. Als solche
Tätigkeit ist auch eine lehramtliche facheinschlägige
Tätigkeit als Hochschulprofessor, Hochschuldozent,
Hochschulassistent beziehungsweise wissenschaftliche
Hilfskraft sowie als Lehrer der Verwendungsgruppe
L 1 für kaufmännische Fächer
an mittleren Lehranstalten im Ausmaß bis zu
drei Jahren anzurechnen.
(3) Zur Zulassung zur Fachprüfung, deren erfolgreiche
Ablegung eine Voraussetzung für die
Tätigkeit eines Helfers in Buchführungs- und
Steuersachen ist, ist als weitere Voraussetzung
eine mindestens drei Jahre lange Tätigkeit als
Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei
erforderlich. Auf die dreijährige Tätigkeit
als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei
kann eine praktische Tätigkeit in
Wirtschaft oder Verwaltung, in der sich der Bewerber
die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen
eines Wirtschaftstreuhänders aneignen
konnte, bis zum Höchstausmaß von 11/2 Jahren
angerechnet werden.
ABSCHNITT III.
Zulassung zur Fachprüfung.
§ 11. Antragstellung.
(1) Bewerber um Zulassung zur Fachprüfung
haben ihren Antrag unter Beischluß der Belege,
welche die Erfüllung der zur Erlangung der Berufsbefugnisse
erforderlichen Voraussetzungen
dartun, beim Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
schriftlich einzubringen. Über
den Antrag hat das Kammeramt nach Anhörung
eines gemäß § 64 des Handelskammergesetzes,
BGBl. Nr. 182/1946 in der geltenden Fassung und
§ 29 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes,
BGBl. Nr. 20/1948, zu bildenden Ausschusses zu
entscheiden. Gegen einen Bescheid, mit dem die
Zulassung verweigert wird, steht die beim Kammeramt
einzubringende Berufung an den Landeshauptmann
offen.
(2) Bescheide, mit denen die Zulassung zur
Fachprüfung trotz Mangels der Vorbildung (§ 9)
oder der Praxis (§ 10) erteilt wird, können
nichtig erklärt werden (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG.).
ABSCHNITT IV.
Die Prüfung.
§ 12. Prüfungsausschüsse.
(1) Für die Abhaltung der Fachprüfungen werden
bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Prüfungsausschüsse bestellt. Prüfungsausschüsse
für Helfer in Buchführungs- und Steuersachen
sind auch bei den Landesstellen der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder zu bilden. Die Funktionsdauer
der Prüfungsausschüsse beträgt fünf Jahre.
(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen
a) für Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer aus
1. einem Vorsitzenden, der nach Anhörung
der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
vom Bundesministerium
für Handel und "Wiederaufbau im
Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Finanzen und für Justiz bestellt wird;
2. drei Prüfungskommissären, die im Einvernehmen
mit den Bundesministerien
für Finanzen und für Justiz und drei
Prüfungskommissären, die auf Vorschlag
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
vom Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau bestellt werden;
b) für Helfer in Buchführungs- und Steuersachen
aus
1. einem Vorsitzenden, der dem Stande des
höheren Finanzdienstes der zuständigen
Finanzlandesdirektion angehört und nach
Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
und des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom Bundesministerium
für Finanzen bestellt
wird;
2. einem Prüfungskommissär, der aus dem
Stande des höheren Finanzdienstes der
zuständigen Finanzlandesdirektion auf
Vorschlag des Bundesministeriums für
Finanzen und zwei Prüfungskommissären,
die auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau bestellt
werden.
(3) Die Prüfungskommissäre sind, soweit sie
nicht dem Stande der Finanzbeamten angehören,
dem Kreise der Berufsangehörigen der betreffenden
Berufsgruppe, der Hochschullehrer für einschlägige
Fächer oder dem Kreise hervorragender
Fachleute des betreffenden Wissensgebietes zu entnehmen.
Die Prüfungskommissäre können aus
wichtigen Gründen ihre Funktion vorzeitig zurücklegen
oder derselben enthoben werden.
(4) Die Mitglieder jeder Prüfungskommission
erhalten Gebühren, welche aus den eingegangenen
Prüfungsgebühren zu bezahlen sind.
(5) Die Prüfungsgebühren sind in einer dem
Prüfungsumfang und dem Zeitaufwand entsprechenden
Höhe durch eine vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
zu erlassende Verordnung festzusetzen.
(6) Für jedes Mitglied der Prüfungsausschüsse
ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
(7) Die Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse
führt das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
§ 13. Gliederung der Prüfung.
(1) Die Fachprüfung besteht bei sämtlichen Berufsgruppen
aus einer den Wissensgebieten des
mündlichen Prüfungsstoffes entnommenen Hausarbeit,
einer schriftlichen und einer mündlichen
Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt bei der
Fachprüfung für
a) Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer je eine
Klausurarbeit aus dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre
und des Abgabenrechtes,
b) Helfer in Buchführungs- und Steuersachen
eine Klausurarbeit, die in der Ausarbeitung
eines Steuerfalles, der sich auf die Ergebnisse
der doppelten Buchhaltung aufbaut,
besteht.
(3) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende
Gebiete
a) für Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer
1. Betriebswirtschaftslehre: allgemeine
Grundsätze der Lehre vom inneren und
äußeren Betrieb, weiters insbesondere
Buchführung und. Bilanz einschließlich
Buchführungs- und Bilanzrecht sowie
Buchführungsorganisation, Selbstkosten-
und Erfolgsrechnung; Betriebsstatistik,
Gründungs- und Finanzierungstechnik,
Kapital- und Zahlungsverkehr, Revisionswesen,
Revisionstechnik, Bewertungsfragen,
betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre
und wirtschaftspolitische Tagesfragen;
2. das gesamte geltende Abgabenrecht;
3. aus der Rechtslehre: insbesondere die
einschlägigen Bestimmungen des allgemeinen
bürgerlichen Rechts (Obligationen-
und Sachenrecht), Handels-, Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Versicherungsrecht
und gewerblicher Rechtsschutz,
Wechsel- und Scheckrecht, Konkurs-, Anfechtungs-
und Ausgleichsrecht, Grundzüge
des Zivilprozeß- und Exekutionsrechts,
Grundzüge des Verwaltungsrechts,
insbesondere des Gewerberechts;
4. Grundzüge des Devisenrechts, Bank-
und Wertpapierrechts;
5. Berufsrecht und Standespflichten der
Wirtschaftstreuhänder.
Bei Prüfungen für Wirtschaftsprüfer hat der
Kandidat besondere Kenntnisse des Aktienrechtes
darzutun;
b) für Helfer in Buchführungs- und Steuersachen
1. das gesamte geltende Abgabenrecht;
2. Buchführung und Bilanz einschließlich
der Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre,
des Buchführungs- und Bilanzrechts;
3. Grundzüge des Handels- und des allgemeinen
bürgerlichen Rechts;
4. Berufsrecht und Standespflichten der
Wirtschaftstreuhänder.
(4) Für Bewerber, die die Fachprüfung für den
höheren Finanzdienst oder den höheren Betriebsprüfungsdienst
mit Erfolg abgelegt haben,
entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung
aus dem Abgabenrecht (einschließlich der Ausarbeitung
eines Steuerfalles), für Helfer in Buchführungs-
und Steuersachen auch die Hausarbeit
(Abs. 1).
§ 14. Prüfungsordnung.
Die Einzelheiten der Prüfung und die Bestimmungen
über das Prüfungsverfahren hinsichtlich
der Beschlußfähigkeit der Prüfungsausschüsse,
der Prüfungsdauer, der Ausarbeitung
der Prüfungsthemen, der Zuteilung der schriftlichen
Prüfungsarbeiten zur Beurteilung durch
die Prüfungskommissäre, des Einflusses einer
mißlungenen Haus- oder Klausurarbeit auf die
Prüfung, des Ausmaßes der Anrechnung abgelegter
Fachprüfungen für Wirtschaftstreuhänder,
der. Folgen des Fernbleibens oder Rücktrittes
von der Prüfung und der Verteilung der Prüfungsgebühren,
werden durch eine Verordnung
geregelt, die vom Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Finanzen und für
Unterricht und hinsichtlich der Fachprüfungen
für Wirtschaftsprüfer auch im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Justiz erlassen
wird.
§ 15. Das Prüfungsergebnis.
(1) Nach Beendigung der Prüfung, über deren
Verlauf eine von sämtlichen Mitgliedern des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Niederschrift
aufzunehmen ist, beschließt der Prüfungsausschuß
über das Ergebnis der Prüfung.
Wenn in allen Prüfungsfächern mindestens die
Note „genügend" erteilt wurde, wird es mit
„bestanden", wenn in einem oder mehreren Prüfungsfächern
die Note „nicht genügend" erteilt
wurde, wird es mit „nicht bestanden" festgestellt.
(2) Über die Noten für die einzelnen Prüfungsfächer
beschließt der Prüfungsausschuß mit
Stimmenmehrheit.
(3) Lautet das Ergebnis auf „nicht bestanden",
so ist nach Maßgabe des Prüfungsergebnisses auch
darüber Beschluß zu fassen und in der Niederschrift
festzulegen, nach Ablauf welchen Zeitraumes,
der ein Jahr nicht übersteigen darf, die
Prüfung wiederholt werden kann und ob im
Falle der Wiederholung der Prüfung auch die
schriftliche Prüfung zu wiederholen ist. Die Prüfung
kann nur zweimal wiederholt werden.
(4) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Geprüften
nach Abschluß der Beratung durch den Vorsitzenden
vor dem versammelten Prüfungsausschuß
bekanntzugeben. Gegen den Beschluß des
Prüfungsausschusses steht dem Geprüften keinerlei
Rechtsmittel zu.
(5) Wurde die Prüfung bestanden, so. ist dem
Geprüften ein Prüfungszeugnis auszustellen, das
vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern des
Prüfungsausschusses zu unterfertigen ist.
(G) Nach bestandener Fachprüfung hat der Bewerber
Anspruch auf öffentliche Bestellung als
Angehöriger jener Berufsgruppe, für die er die
Prüfung abgelegt hat. Er darf die Tätigkeit in
dieser Berufsgruppe jedoch nicht aufnehmen, ehe
die öffentliche Bestellung erfolgt ist (§ 20).
ABSCHNITT V.
Die Berufshaftpflichtversicherung.
§ 16. Wirtschaftsprüfer.
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
sind verpflichtet, während der Gesamtdauer
der Berufsausübung eine Berufshaftpflichtversicherung
mit der Versicherungssumme
von mindestens 100.000 S aufrecht zu erhalten.
Die Mindestversicherungssumme erhöht sich um
je 100.000 S für jeden weiteren Wirtschaftstreuhänder,
der bei einem Wirtschaftsprüfer oder
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt
ist. Gleiches gilt für gesetzliche Vertreter von
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
§ 17. Buchprüfer und Helfer in
Buchführungs- und Steuersachen.
(1) Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
sind verpflichtet, während der Gesamtdauer der
Berufsausübung eine Berufshaftpflichtversicherung
mit der Versicherungssumme von mindestens
50.000 S aufrecht zu erhalten. Die Mindestversicherungssumme
erhöht sich um je
50.000 S für jeden weiteren Wirtschaftstreuhänder,
der bei einem Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft
angestellt ist. Gleiches gilt
für gesetzliche Vertreter von Buchprüfungsgesellschaften.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf
Helfer in Buchführungs- und Steuersachen sowie
Buchführungsgesellschaften und deren gesetzliche
Vertreter mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Mindestversicherungssumme 20.000 S beträgt.
§ 18. Ausnahmen.
Berufsangehörige, die bei haftpflichtversicherungspflichtigen
Wirtschaftstreuhändern (einschließlich
Personengemeinschaften und juristischen
Personen) angestellt oder als gesetzliche
Vertreter tätig sind, unterliegen nicht den Vorschriften
der §§ 16 und 17, sofern sie nicht
außerdem für eigene Rechnung tätig sind.
ABSCHNITT VI.
§ 19. Berufsanwärter.
(1) Personen, die eine Berufsbefugnis als Wirtschaftstreuhänder
anstreben, und eine hierauf
anrechenbare Tätigkeit (Abs. 4) ausüben, haben
sich als Berufsanwärter bei der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder anzumelden.
(2) Die Anmeldung wird erst nach Erteilung
der Anmeldebestätigung wirksam.
(3) Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
wird ein aus einem Mitglied jeder Berufsgruppe
zusammengesetzter, vom Vorstand der Kammer
zu bestellender Ausschuß für Berufsanwärter errichtet,
der durch zwei Personen aus dem Kreise
der bereits angemeldeten Berufsanwärter zu ergänzen
ist. Der Vorsitzende dieses Ausschusses
wird aus dem Kreise seiner Mitglieder vom Vorstand
bestellt. Die Funktionsdauer beträgt fünf
Jahre. Die Funktion ist ehrenamtlich, ihre Ausübung
kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt,
zurückgelegt oder vom Vorstand widerrufen
werden.
(4) Dieser Ausschuß hat die einlaufenden Anmeldungen,
denen die Personaldokumente und
die vom Arbeitgeber auszustellenden Bestätigungen
über die Art der Verwendung beizuschließen
sind, zu prüfen und festzustellen, ob der Bewerber
hauptberuflich als Angestellter oder mitarbeitender
Familienangehöriger oder nebenberuflich
in den Fällen des § 10 Abs. 2, letzter Satz, bei
einem Wirtschaftstreuhänder beschäftigt ist und
dort eine Tätigkeit ausübt, die ihm ermöglicht,
Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung
des Berufes eines Wirtschaftstreuhänders zu erwerben.
Eine Beschäftigung, welche die übliche
Arbeitszeit in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei
nicht erreicht, ist nur verhältnismäßig anzurechnen.
(5) Die Anmeldebestätigung (Abs. 2) darf nur
auf Grund eines positiven Gutachtens dieses
Ausschusses vom Kammeramt mit Bescheid erteilt
werden.
(6) Im Falle einer späteren Bewerbung um Zulassung
zu einer Fachprüfung haben Bewerber,
welche die im Abs. 1 vorgesehene Anmeldung
nicht oder verspätet vollzogen haben, keinen
Anspruch auf Anrechnung ihrer Berufspraxis
auf die in den Zulassungsbedingungen vorgesehene
Vorbereitungszeit, insoweit diese Berufspraxis
in Zeiträume vor der Anmeldung als Berufsanwärter,
jedoch nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes fällt.
(7) Gegen die Ablehnung der Anmeldung als
Berufsanwärter ist die Berufung an den Landeshauptmann
zulässig.
(8) Besteht eine Scheinpraxis, so hat das Kammeramt
nach Anhörung des Ausschusses für Berufsanwärter
(Abs. 3) die Anmeldebestätigung
mit Bescheid zu widerrufen.
ABSCHNITT VII.
Erlangung der Berufsbefugais.
§ 20. Bestellung und Anerkennung.
(1) Physische Personen erlangen das Recht zur
Berufsausübung durch öffentliche Bestellung, juristische
Personen und Personengemeinschaften
durch Anerkennung seitens der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder. Die Bestimmungen der
ersten zwei Sätze des § 11 Abs. 1 gelten sinngemäß
mit der Maßgabe, daß bei physischen
Personen die Anhörung des im § 11 Abs. 1 angeführten
Ausschusses entfällt. Über die Bestellung
(Anerkennung) wird von der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder eine Urkunde ausgefolgt.
Das Recht zur Führung der einschlägigen Berufsbezeichnung
beginnt mit der Ausfolgung der
Urkunde.
(2) Sind jedoch bei physischen Personen seit
Ablegung der Fachprüfung mehr als fünf
Jahre vergangen, so kann der Vorstand der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder die öffentliche
Bestellung von der neuerlichen Ablegung
der mündlichen Fachprüfung abhängig machen.
§ 21. Beeidigung und Gelöbnis.
(1) Die Beeidigung nimmt der Bundesminister
für Handel und Wiederaufbau oder ein von ihm
bestellter Vertreter vor. Die Urkunde über die
öffentliche Bestellung eines Wirtschaftsprüfers
und eines Buchprüfers wird erst nach Ablegung
des Eides ausgehändigt. Die Eidesformel lautet
„Ich schwöre bei Gott, daß ich die Gesetze der
demokratischen Republik Österreich stets treu
und unverbrüchlich befolgen, die Aufgaben und
Pflichten eines Wirtschaftstreuhänders gewissenhaft
erfüllen, meine Verschwiegenheitspflicht
einhalten und die von mir verlangten Gutachten
gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde."
Statt des Eides kann aus religiösen Gründen
ein Gelöbnis abgelegt werden, das inhaltlich der
Eidesformel entspricht.
(2) Helfer in Buchführungs- und Steuersachen
haben vor Aushändigung der Urkunde ein Gelöbnis
abzulegen, das inhaltlich der Eidesformel
des Abs. 1 entspricht. Für die Abnahme des Gelöbnisses
gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 22. Versagung der Bestellung
(Anerkennung).
(1) Über eine Versagung der Bestellung (Anerkennung)
ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
Gegen diesen Bescheid steht die bei der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzubringende
Berufung an den Landeshauptmann offen.
(2) Die Bestellung ist nur zu versagen, wenn
nach Zulassung zur Fachprüfung ein Erfordernis
für die Erlangung der Berufsbefugnis (Abschnitt
II) weggefallen ist oder der Bewerber die
für seine Berufsgruppe vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung
(Abschnitt V) nicht abgeschlossen
hat. Sie kann versagt werden, wenn
seit der Ablegung der Fachprüfung mehr als fünf
Jahre verstrichen sind.
(3) Die Anerkennung ist nur zu versagen,
wenn die zur Erlangung der Berufsbefugnis erforderlichen
Voraussetzungen (Abschnitt II)
nicht vorliegen oder der Nachweis der erforderlichen
Berufshaftpflichtversicherung (Abschnitt
V) nicht erbracht wird.
§ 23. Liste der Wirtschaftstreuhänder.
Auf Grund der Bestellung (Anerkennung) erfolgt
die Eintragung in die Liste der Wirtschaftstreuhänder.
Von jeder Eintragung in die
Liste sind die Bundesministerien für Handel und
Wiederaufbau, für Finanzen und für Justiz in
Kenntnis zu setzen.
§ 24. Verlautbarung.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat in
ihrem Amtsblatt sowie im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" die Bestellung (Anerkennung) von
Wirtschaftstreuhändern von Amts wegen zu
veröffentlichen.
ABSCHNITT VIII.
Pflichten und Rechte der Wirtschaftstreuhänder.
§ 25. Allgemeine Pflichten.
Die Wirtschaftstreuhänder haben ihren Beruf
gewissenhaft, unter Beachtung der Verschwiegenheitspflicht,
eigenverantwortlich auszuüben.
§ 26. Gewissenhaftigkeit.
Wirtschaftstreuhänder haben ihre gesamte Berufstätigkeit
nur nach gewissenhafter Erhebung
des Zutreffens der von ihnen zu bestätigenden
Tatsachen und Umstände auszuüben.
§ 27. Verschwiegenheitspflicht.
(1) Der Wirtschaftstreuhänder ist zur Verschwiegenheit
über die ihm anvertrauten Angelegenheiten
verpflichtet. Für diese Verschwiegenheitspflicht
ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis
dieser Umstände und Tatsachen auch anderen
Personen zugänglich ist oder nicht.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftstreuhänders
erstreckt sich auch auf persönliche,
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihm
bei Durchführung des erteilten Auftrages oder im
Zuge eines behördlichen, nicht öffentlichen Verfahrens
in Ausübung seines Berufes als solche
bekanntgeworden sind.
(3) Inwieweit ein Wirtschaftstreuhänder in
Ansehung dessen, was ihm in Ausübung seines
Berufes bekanntgeworden ist, von der Verbindlichkeit
zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung
in Geschäftspapiere oder zur Erteilung
von Auskünften im Verwaltungs-, Abgaben-,
Zivil- und Strafverfahren befreit ist, bestimmen
die Verwaltungs- und Abgabenverfahrensgesetze
sowie die Zivil- und Strafprozeßordnung,
jedoch mit der Maßgabe, daß im Abgabenverfahren
vor den Finanzbehörden einem
Wirtschaftstreuhänder die gleichen Rechte wie
einem Rechtsanwalt zustehen.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn
und insoweit der Auftraggeber den Wirtschaftstreuhänder
ausdrücklich dieser Pflicht entbunden
hat.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten
sinngemäß für die Erfüllungsgehilfen der Wirtschaftstreuhänder.
§ 28. Eigenverantwortlichkeit.
Der Beruf des Wirtschaftstreuhänders ist, sofern
der Wirtschaftstreuhänder nicht im Angestelltenverhältnis
bei anderen Wirtschaftstreuhändern
tätig ist, eigenverantwortlich auszuüben.
Die erforderliche Eigenverantwortlichkeit ist
nicht gegeben, wenn der Wirtschaftstreuhänder
bei Ausübung seiner Berufstätigkeit an Weisungen
fachlicher Art gebunden ist.
§ 29. Zusammenarbeit und Gesellschaftsverhältnisse.
(1) Die Zusammenarbeit von Wirtschaftstreuhändern
untereinander im Rahmen von Werkverträgen
oder in Form von Arbeits- und Bürogemeinschaften
ist ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit
zu den einzelnen Berufsgruppen unbeschränkt
zulässig; jedoch darf eine solche Zusammenarbeit
nach außenhin nicht als Gesellschaft
in Erscheinung treten. Der Abschluß von
Werkverträgen, die eine berufliche Zusammenarbeit
von Wirtschaftstreuhändern mit Nichtwirtschaftstreuhändern
vorsehen, ist den Wirtschaftstreuhändern
untersagt. Von diesem Verbot
ist die übliche Heranziehung von Berufsangehörigen
anderer Berufe für Spezialaufgaben
(zum Beispiel Einholung eines Rechtsgutachtens
bei einem Rechtsanwalt, Vornahme von Maschinenschätzungen
durch einen Sachverständigen
u. dgl.) nicht betroffen.
(2) Gesellschaftsverhältnisse, und zwar sowohl
in Form von Personengemeinschaften als auch in
Form von juristischen Personen, sind im Wirtschaftstreuhandberufe
nur unter der Voraussetzung
zulässig, daß alle gesetzlichen Vertreter
dem Wirtschaftstreuhandberuf angehören und
daß Gesellschafter ausschließlich Wirtschaftstreuhänder
oder Ehegatten von solchen sind. Hiebei
muß die Mehrheit der gesetzlichen Vertreter, die
Mehrheit der Besitzer des Gesellschaftskapitals
und bei Personengemeinschaften überdies die
Mehrheit der Gesellschafter jener Berufsgruppe
angehören, der die betreffende Gesellschaft angehören
soll. Scheidet ein gesetzlicher Vertreter
aus und fehlt dadurch der Gesellschaft die
satzungsgemäße Vertretung, so ist spätestens
binnen vier Wochen eine Ersatzbestellung vorzunehmen.
Stirbt ein Gesellschafter und gehören
die Erben (Vermächtnisnehmer) oder einer von
ihnen nicht dem Wirtschaftstreuhandberuf an, so
haben solche Personen binnen Jahresfrist nach
der Einantwortung aus der Gesellschaft auszuscheiden.
Dies gilt nicht für die Witwe bis zu
ihrer allfälligen Wiederverehelichung und für die
Kinder des Erblassers bis zur Vollendung des
30. Lebensjahres, und zwar für die Witwe auch
nicht hinsichtlich des Gesellschaftsanteiles, den sie
etwa schon zu Lebzeiten des Ehegatten besessen
hat.
(3) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen,
wenn sie nur einen Wirtschaftsprüfer beschäftigen,
außer Wirtschaftstreuhändern nicht mehr
als fünf Revisoren (Assistenten) beschäftigen. Für
je weitere ein bis fünf Revisoren (Assistenten)
ist ein weiterer Wirtschaftsprüfer zu beschäftigen.
Als beschäftigt im Sinne dieser Bestimmung gilt
ein Wirtschaftsprüfer nur dann, wenn seine Arbeitskraft
ausschließlich den Diensten der Gesellschaft
gewidmet ist.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für Buchprüfungsgesellschaften
sowie für physische Personen, die
den Wirtschaftstreuhandberuf ausüben.
(5) Helfer in Buchführungs- und Steuersachen
können sich zu Buchführungsgesellschaften vereinigen.
Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.
(6) Zusammenschlüsse zu Arbeitsgemeinschaften
dürfen nicht zur Umgehung der Bestimmungen
der Abs. 3, 4 und 5 mißbraucht werden.
(7) Erteilen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke,
so müssen sie mindestens von einem Wirtschaftsprüfer
unterzeichnet sein.
§ 30. Titelschutz und Titelführung.
(1) Die in § 2 genannten Berufsbezeichnungen
dürfen nur unter genauer Beachtung des vorgeschriebenen
Wortlautes und nur von jenen Personen
(Personengemeinschaften) geführt werden,
die auf Grund der ihnen zustehenden Befugnisse
der betreffenden Berufsgruppe angehören.
(2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die
geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des
Wirtschaftstreuhandberufes oder die Zugehörigkeit
zu einer anderen Berufsgruppe vorzutäuschen,
ist verboten.
(3) In Ausübung der Berufstätigkeit dürfen nur
der Name einschließlich eines allfälligen akademischen
Grades, die Berufsbezeichnung sowie die
etwa zustehende Bezeichnung als ständig beeideter
gerichtlicher Sachverständiger für das Buch- und
Rechnungsfach (abgekürzt „ger. beeid. Buchsachverständiger")
geführt werden. Die Führung
anderer Titel irgendwelcher Art sowie Zusätze zur
Berufsbezeichnung, die auf bestimmte Spezialgebiete
hinweisen (zum Beispiel Beratung gewisser
Wirtschaftsbranchen), sind unzulässig. Die Führung
von Bezeichnungen, die auf eine vereinbare
Tätigkeit (§ 34) in einem anderen freien Beruf
hinweisen, ist gestattet.
(4) Juristische Personen dürfen neben der Berufsbezeichnung
nur den eingetragenen Firmenwortlaut,
Personengemeinschaften nur die Namen
der Gesellschafter verwenden. Der Firmenwortlaut
darf mit der der betreffenden Gesellschaft zukommenden
Berufsbezeichnung nicht in Widerspruch
stehen.
(5) Wirtschaftstreuhänder, die sich zur Führung
von Fernbuchhaltungen nach einheitlichen
Richtlinien verpflichten, dürfen zusätzlich die Bezeichnung
„Buchführungsstelle" führen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten
nicht für im Ausland zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
Berechtigte, die sich nur
vorübergehend im Inland aufhalten.
§ 31. Befugnisse der Wirtschaftsprüfer.
(1) Den Wirtschaftsprüfern und den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
sind jene wirtschaftstreuhänderischen
Arbeiten vorbehalten,
auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen
Bestimmung hingewiesen ist, daß sie nur
von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden
können. Zu diesen gehören insbesondere die Abschlußprüfungen
nach den §§ 135 bis 142 des
Aktiengesetzes, soweit nicht nach § 2 des Bundesgesetzes
vom 12. Dezember 1946 über die weitere
Aufhebung von Kriegsmaßnahmen auf dem
Gebiete des Handelsrechts, BGBl. Nr. 31/1947,
bei Gesellschaften, die Eisenbahnen des allgemeinen
Verkehrs betreiben, die aktienrechtliche Abschlußprüfung
durch die aufsichtsbehördliche
Prüfung des Jahresabschlusses ersetzt wird.
(2) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
genießen alle Befugnisse der Buchprüfer
(§ 32) und der Helfer in Buchführungs- und
Steuersachen (§ 33).
§ 32. Befugnisse der Buchprüfer.
(1) Den Buchprüfern und Buchprüfungsgesellschaften
sind unbeschadet der Bestimmungen des
§ 31 Abs. 2 folgende berufsmäßig ausgeübte
Tätigkeiten vorbehalten
a) die gesetzlich vorgeschriebene sowie jede
auf öffentlichem oder privatem Auftrag beruhende
Prüfung der Buchführung, der
Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung,
der Kalkulation und der kaufmännischen
Gebarung von Unternehmungen, mit der
die Erteilung eines förmlichen Bestäti-
gungsvermerkes verbunden ist, soweit diese
Prüfung nicht den Wirtschaftsprüfern und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder öffentlichen
Dienststellen vorbehalten ist;
b) die Erstattung von Sachverständigengutachten
auf dem Gebiete des Buchführungs- und
Bilanzwesens, des Abgabenrechts und
aller jener Angelegenheiten, zu deren fachmännischer
Beurteilung Kenntnisse des
Rechnungswesens, der Betriebswirtschaftslehre
und des Wirtschaftsrechts erforderlich
sind.
Das Recht der Gerichte und Verwaltungsbehörden,
zur Erstattung von Gutachten
ständig oder im Einzelfall für das Buch- und
Rechnungsfach beeidete Sachverständige
oder Inventurskommissäre heranzuziehen,
die nicht Wirtschaftstreuhänder im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind, bleibt unberührt,
doch erlangen diese Personen durch
eine solche Heranziehung keine Befugnis,
eine wirtschaftstreuhänderische Tätigkeit
im Auftrage anderer Auftraggeber durchzuführen.
(2) Neben diesen Befugnissen steht ihnen noch
die Beratung und Vertretung ihrer Auftraggeber
in Devisensachen mit Ausschluß der Vertretung
vor Gerichten zu.
(3) Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
genießen zugleich alle Befugnisse der Helfer in
Buchführungs- und Steuersachen (§ 33).
§ 33. Befugnisse der Helferin Buchführungs-
und Steuersachen.
(1) Den Helfern in Buchführungs- und Steuersachen
und Buchführungsgesellschaften sind unbeschadet
der Bestimmungen der §§ 31 und 32
folgende berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten vorbehalten
a) im Auftrage Dritter durchgeführte Prüfungsaufgaben,
die nicht die Erteilung eines
förmlichen Bestätigungsvermerkes erfordern,
und zwar auch dann, wenn ein
schriftlicher Bericht erstattet wird;
b) die Beratung auf dem Gebiete des Buchführungs-
und Bilanzwesens;
c) die Beratung und Hilfeleistung auf dem
Gebiete des Abgabenrechts sowie Vertretung
ihrer Auftraggeber im Abgaben- und
Abgabenstrafverfahren vor den Finanzbehörden
des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften;
d) die Anlage, die Führung und der Abschluß
kaufmännischer Bücher für ihre Auftraggeber;
e) die Beratung auf dem Gebiete der Kostenrechnung
und der Kalkulation sowie
der kaufmännischen Betriebsorganisation,
jedoch nur insoweit, als diese Beratung
nicht im sachlichen Zusammenhang mit
anderen befugten Erwerbstätigkeiten ausgeübt
wird.
(2) Neben diesen Befugnissen sind sie noch berechtigt,
folgende Tätigkeiten auszuüben
a) die Beratung in arbeitstechnischen Fragen;
b) die Übernahme von Treuhandaufgaben in
öffentlichem oder privatem Auftrag und
die Verwaltung von Vermögenschaften mit
Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden;
c) die Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit
diese mit den für den gleichen Auftraggeber
durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen
Arbeiten unmittelbar zusammenhängen;
d) die Vertretung ihrer Auftraggeber in Beitragsangelegenheiten
bei gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften
sowie Sozialversicherungsträgern;
im Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen
Arbeiten auch die Vertretung
ihrer Auftraggeber bei Arbeitsämtern, Berufsorganisationen
und bei den in Wirtschaftsangelegenheiten
zuständigen Behörden
und Ämtern.
§ 34. Vereinbare Tätigkeiten.
(1) Der Wirtschaftstreuhänder hat seine Tätigkeit
unter Ausschluß jeder mit ihr nicht zu vereinbarenden
sonstigen Erwerbstätigkeit auszuüben.
Die Beschäftigung von Wirtschaftstreuhändern
bei anderen Wirtschaftstreuhändern, gleichgültig,
ob sie im Werkvertrag oder im Angestelltenverhältnis
ausgeübt wird, ist zulässig. Im
letzteren Falle ist Voraussetzung, daß die im Angestelltenverhältnis
beschäftigten Wirtschaftstreuhänder
bei ihren Arbeitgebern die Stellung eines
zeichnungsberechtigten Vertreters innehaben.
(2) Als unvereinbar gelten folgende Tätigkeiten
a) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3
lit. a die persönliche Ausübung eines Gewerbes.
Eine gewerbsmäßige Vermittler-
und Agententätigkeit ist dem Wirtschaftstreuhänder
auch dann verboten, wenn sie
nicht persönlich ausgeübt wird;
b) die Tätigkeit als Arbeitnehmer bei Unternehmen,
bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften
sowie bei Verbänden, mit Ausnahme
der im Abs. 1, 2. und 3. Satz angeführten
Beschäftigungen;
c) die Tätigkeit als Beamter, Vertragsangestellter
oder Arbeiter im öffentlichen Dienst
mit den im Abs. 3 lit. b dieses Paragraphen
bezeichneten Ausnahmen;
d) die Tätigkeit als gesetzlicher oder bevollmächtigter
Vertreter einer Kapitalgesellschaft,
soweit sie nicht vorwiegend Auf-
gaben dient, die auch dem Wirtschaftstreuhänder
obliegen.
(3) Dagegen haben als vereinbare Haupt- und
Nebenberufe zu gelten
a) Alle Berufe, die die Wahrnehmung fremder
Interessen in wirtschaftlichen, technischen
und rechtlichen Angelegenheiten zum Gegenstand
haben, soweit sie nicht unter
Abs. 2 lit. a 2. Satz fallen;
b) die Ausübung einer Lehrtätigkeit an öffentlichen
oder privaten Lehranstalten, die Erteilung
von Privatunterricht sowie die Ausübung
einer freien schriftstellerischen Tätigkeit.
Handelt es sich um eine Lehr- oder
schriftstellerische Tätigkeit auf den unter
lit. a bezeichneten Gebieten, so gilt sie auch
dann als vereinbar, wenn sie im Dienstverhältnis
ausgeübt wird;
c) die Tätigkeit als Revisor in einem Prüfungsverband
der Genossenschaften, soweit
sie als Mitglied des Verbandsvorstandes
oder in einer Stellung ausgeübt wird, die
der eines zeichnungsberechtigten Vertreters
gleichkommt.
§ 35. Auftragsschutz.
(1) Der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet,
seinem Auftraggeber ohne Verzug mitzuteilen, ob
er den ihm erteilten Auftrag übernimmt.
(2) Die Zurücklegung von bereits übernommenen
Aufträgen aus wichtigen Gründen ist zulässig.
Als wichtiger Grund kommen insbesondere
sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit des
Auftrages, Verhinderung durch Krankheit oder
die nachträgliche Feststellung in Betracht, daß der
Auftraggeber bewußt unrichtige und unvollständige
Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
(3) Der Wirtschaftstreuhänder darf Aufträge
eines Auftraggebers, der bereits einen anderen
Wirtschaftstreuhänder beschäftigt, nur annehmen,
wenn der Auftraggeber erklärt, daß er die
Verbindung mit dem bisher zugezogenen Wirtschaftstreuhänder
gelöst oder wenn letzterer ausdrücklich
zugestimmt hat.
(4) Der Wirtschaftstreuhänder darf Aufträge,
deren Annahme Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe
entgegenstehen, nicht übernehmen.
(5) Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
kann Richtlinien über die Ablehnung
von Aufträgen wegen Befangenheit und Ausschließung
oder wirtschaftlicher Abhängigkeit des
Wirtschaftstreuhänders im Sinne der Bestimmungen
des § 19 Z. 2 und des § 20 der Jurisdiktionsnorm
erlassen.
§ 36. Tätigkeitsbereich und Zweigstellen.
(1) Jeder Wirtschaftstreuhänder ist befugt, seinen
Beruf ohne örtliche Beschränkung im ganzen
Bundesgebiet auszuüben. Anläßlich der Anmeldung
seiner Berufsausübung hat er der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder den Berufssitz anzugeben,
von dem aus er seinen Beruf auszuüben
beabsichtigt.
(2) Jeder Wirtschaftstreuhänder kann nur einen
einzigen Berufssitz haben. Die Berufsausübung
ohne einen bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis)
ist verboten.
(3) Die Errichtung von Zweigstellen ist nur mit
Bewilligung des Vorstandes der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder zulässig. Der Vorstand hat
diese Bewilligung zu erteilen, wenn
a) der Wirtschaftstreuhänder nachweist, daß
er im näheren Umkreis der beabsichtigten
Zweigstelle eine Klientel hat, deren Betreuung
nur von dieser aus ordnungsgemäß
sichergestellt werden kann und
b) die Leitung der Zweigstelle einem Wirtschaftstreuhänder
übertragen ist, der seinen
Berufssitz am Orte der Zweigstelle hat und
in dieser hauptberuflich (unter Ausschluß
jeder wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit
für eigene Rechnung) beschäftigt ist.
(4) Vor Erteilung der Bewilligung ist die örtlich
zuständige Landesstelle anzuhören.
(5) Fallen die Voraussetzungen gemäß Abs. 3
nachträglich weg, so ist die Bewilligung zu widerrufen
und die Zweigstelle aufzulösen.
(6) Der sachliche Tätigkeitsbereich einer Zweigstelle,
der keinesfalls über die Berufsbefugnisse
des Inhabers hinausgehen darf, ist überdies durch
die Berufsbefugnis ihres Leiters begrenzt.
(7) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze
gelten sinngemäß auch für Personengemeinschaften
und juristische Personen.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 gelten
nicht für Zweigstellen im Ausland, wenn deren
Tätigkeit sich nicht auf das Inland erstreckt.
Solche Zweigstellen sind jedoch der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder binnen eines Monats nach
Errichtung anzuzeigen.
§ 37. Stellvertretung.
(1) Jeder Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt,
sich im Verhinderungsfalle bei Ausübung seiner
beruflichen Tätigkeit durch einen anderen Wirtschaftstreuhänder
vertreten zu lassen, soweit
dessen Berufsbefugnisse reichen. Erfolgt die Bestellung
des Stellvertreters mit Zustimmung des
Auftraggebers, so haftet der Vertretene diesem
nur nach Maßgabe des § 1010 ABGB. zweiter
Satz. Andernfalls gelten für die Haftung des
Vertretenen die Grundsätze des Werkvertrages.
(2) Bei voraussichtlich länger dauernder Behinderung
oder Abwesenheit ist jeder Wirtschaftstreuhänder
verpflichtet, einen Stellvertreter zu
bestellen und diesen der Kammer der Wirt-
schaftstreuhänder bekanntzugeben. Der Stellvertreter
ist jedoch nur berechtigt, die Kanzlei im
Rahmen seiner eigenen Berufsbefugnisse weiterzuführen.
Dauert die Funktion des Stellvertreters
länger als ein Jahr, so ist zur Führung der
Kanzlei durch einen Stellvertreter die Genehmigung
der Kammer einzuholen, die nur verweigert
werden darf, wenn die Verhinderung der
persönlichen Berufsausübung nicht mehr fortbesteht.
Die Unterlassung der Einholung der
Genehmigung gilt als Verzicht auf die Berufsausübung.
Der zeitweilige Stellvertreter hat die
Kanzlei des Vertretenen für die Dauer seiner Behinderung
oder Abwesenheit in vollem Umfang
unter eigener Verantwortung, jedoch im Namen
und für Rechnung des Vertretenen, zu betreuen.
Für die Haftung des Vertretenen gilt § 1010
ABGB. zweiter Satz. Weisungen des Vertretenen
hinsichtlich der Geschäftsführung sind nur für
das innere Verhältnis zwischen Stellvertreter
und Vertretenem von Bedeutung.
(3) Für die persönliche Wiederaufnahme der
Berufstätigkeit nach länger dauernder Behinderung
oder Abwesenheit gelten die Bestimmungen
des § 20 Abs. 2 sinngemäß.
§ 38. Erfüllungsgehilfen.
Jeder Wirtschaftstreuhänder ist im Rahmen
seiner Berufsbefugnisse berechtigt, sich seiner
Angestellten sowohl im internen Kanzleibetrieb
als auch im Außenverkehr mit den Klienten und
mit den Behörden als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.
Doch hat er dafür zu sorgen, daß sich
seine Angestellten im Verkehr mit dritten Personen
oder Behörden jederzeit durch eine
schriftliche Vollmacht ausweisen können. Für
den Klienten verbindliche Erklärungen kann nur
der Wirtschaftstreuhänder selbst oder ein von
ihm besonders bevollmächtigter Berufsanwärter
abgeben.
§ 39. Werbeverbot, äußere
Bezeichnung.
(1) Dem Wirtschaftstreuhänder ist im Zusammenhang
mit der Ausübung seines Berufes eine
Werbung nur im Rahmen der vom Vorstand
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß
§ 17 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes
jeweils erlassenen Richtlinien gestattet.
(2) Die Annahme oder Gewährung von Provisionen
oder die Weitergabe von Aufträgen unter
Provisionsvorbehalt ist Wirtschaftstreuhändern
verboten.
(3) Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet,
bei Ausübung ihrer Berufstätigkeit ihre Berufsbezeichnung
zu führen und ihren Berufssitz
durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu
machen; in beiden Fällen sind die Bestimmungen
des § 30 zu beachten. Über die Form dieser
äußeren Bezeichnung kann der Vorstand der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder nähere
Durchführungsvorschriften erlassen. Bei Wechsel
des Berufssitzes können Wirtschaftstreuhänder
an der Stelle, von der sie fortgezogen sind, ein
Schild mit dem entsprechenden Vermerk für die
Dauer eines halben Jahres anbringen.
(4) Die äußere Bezeichnung ist bei Erlöschen
der Berechtigung zur Berufsausübung unverzüglich
zu entfernen.
§ 40. Ruhen der Befugnis.
(1) Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
kann die vorläufige Einstellung der
Berufsausübung eines Wirtschaftstreuhänders auf
beschränkte Zeit (Suspendierung) verfügen
a) im Falle des Verlustes der Eigenberechtigung
des Wirtschaftstreuhänders für so
lange, als diese nicht wieder hergestellt ist;
b) im Falle der rechtskräftigen Eröffnung des
Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens
gegen eine der im § 2 genannten Personen
(Gesellschaften);
c) wenn ein auf Konkurseröffnung gestellter
Antrag mangels hinreichenden Vermögens
abgewiesen wurde;
d) auf Antrag des Vorsitzenden des ehrengerichtlichen
Disziplinarausschusses im
Falle des § 52 Abs. 4;
e) im Falle der schuldhaften Unterlassung der
Berufshaftpflichtversicherung.
(2) Der Beschluß des Vorstandes der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder, mit dem eine Suspendierung
ausgesprochen wird, ist schriftlich auszufertigen
und dem Mitglied zu eigenen Handen
oder zu Handen des gesetzlichen Vertreters zuzustellen.
Mit der Zustellung des Beschlusses
tritt Ruhen der Berufsbefugnis ein.
(3) Die Suspendierung oder deren Aufhebung
sind den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau,
für Finanzen und für Justiz unverzüglich
anzuzeigen und auf Kosten des Betroffenen
im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
sowie im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
zu veröffentlichen.
(4) Übt der Wirtschaftstreuhänder trotz
Suspendierung seine Befugnis gleichwohl aus, so
ist das ehrengerichtliche Verfahren einzuleiten.
(5) Wirtschaftstreuhänder können auf die Ausübung
der Berufsbefugnis vorübergehend mit der
Rechtsfolge verzichten, daß hiedurch Ruhen der
Berufsbefugnis eintritt. Der vorübergehende Verzicht
sowie die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit
sind der Kammer unverzüglich anzuzeigen,
die hievon die Bundesministerien für Handel und
Wiederaufbau, für Finanzen und für Justiz zu
verständigen hat. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Während des Ruhens der Berufsbefugnis
sind die Bestimmungen der §§ 16 bis 18 und 34
nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des § 20
Abs. 2 gelten sinngemäß.
§ 41. Liquidation, Kanzleiverweser.
(1) Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
ist berechtigt, auf Antrag, im dringenden
Bedarfsfalle auch von Amts wegen, beim
Erlöschen oder Ruhen einer Berufsbefugnis oder
bei Verhinderung eines Wirtschaftstreuhänders,
sofern er nicht selbst der Kammer einen zeitweiligen
Stellvertreter (§ 37) bekanntgegeben
hat, einen Liquidator oder einstweiligen Kanzleiverweser
zu bestellen und diesem nähere Weisungen
für seine Tätigkeit zu erteilen. Hiebei ist
auf die möglichste Schonung der Rechte des
Wirtschaftstreuhänders, seiner Angehörigen oder
Rechtsnachfolger Bedacht zu nehmen. Der Liquidator
(Kanzleiverweser) hat seine eigene berufliche
Tätigkeit von der Tätigkeit für die verwaltete
Kanzlei strenge zu trennen und bei Beginn
sowie bei Beendigung seiner Tätigkeit eine
Vermögensaufstellung zu verfassen.
(2) Der Kanzleiverweser hat die Kanzlei des
Vertretenen für die Dauer der Behinderung des
Vertretenen oder des Ruhens seiner Befugnis in
vollem Umfang unter eigener Verantwortung,
jedoch mit einem auf seine Tätigkeit als Kanzleiverweser
hinweisenden Beisatz und im Namen
und auf Rechnung des Vertretenen zu betreuen.
(3) Der Liquidator hat die laufenden Geschäfte
der Kanzlei des Wirtschaftstreuhänders, dessen
Befugnis erloschen ist, unter eigener Verantwortung
und im eigenen Namen, jedoch mit einem
auf seine Tätigkeit als Liquidator hinweisenden
Beisatz und für Rechnung des Wirtschaftstreuhänders,
dessen Befugnis erloschen ist, oder für
Rechnung der Rechtsnachfolger desselben abzuwickeln.
Neue Aufträge darf er nicht entgegennehmen.
Aufträge, die im Falle der Unterlassung
einer Kündigung stillschweigend als fortgesetzt
gelten, sind zum nächstmöglichen Termin zu
kündigen.
(4) Die Entlohnung des Kanzleiverwesers oder
Liquidators erfolgt auf Grund einer Vereinbarung
mit dem bisherigen Kanzleiinhaber oder bei
dessen Verhinderung mit seinen Angehörigen
oder Erben. Kommt eine solche Vereinbarung
nicht zustande, wird in den Fällen einer Bestellung
durch die Kammer die Entlohnung vom
Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
in einem Hundertsatz der Bruttoeinnahmen der
betreuten Kanzlei, der 65 v. H. nicht übersteigen
darf, festgesetzt.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzung ist der
Liquidator (Kanzleiverweser) unverzüglich abzuberufen.
(6) § 40 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 42. Erlöschen der Befugnis.
(1) Die Befugnis zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
erlischt
a) durch Verzicht des Wirtschaftstreuhänders
auf die ihm erteilte Berufsbefugnis;
b) durch Widerruf der Bestellung (Anerkennung)
wegen nachträglichen Hervorkommens
des Fehlens eines allgemeinen Erfordernisses
der Berufsausübung. Dieser
Widerruf erfolgt durch die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder. Zwecks Feststellung,
ob die Voraussetzungen des Widerrufes gegeben
sind, hat die Kammer ein Gutachten
des ehrengerichtlichen Disziplinarausschusses
einzuholen. Das Fehlen einer Berufshaftpflichtversicherung
(§§ 16 und 17) ist
nur bei Verschulden des Wirtschaftstreuhänders
ein Widerrufsgrund;
c) durch den Tod des Befugnisinhabers, dies
jedoch unbeschadet der Bestimmungen des
§ 46;
d) wenn sie durch ein rechtskräftiges ehrengerichtliches
Erkenntnis entzogen wird;
e) bei Gesellschaften auch durch deren Auflösung
sowie durch Verfügung des Vorstandes
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
wenn die Gesellschaft die ihr vom
Vorstand gemäß § 49 gesetzte Frist nicht
eingehalten hat.
(2) Das Erlöschen der Befugnis zur Berufsausübung
zieht die Streichung aus der Liste der
Wirtschaftstreuhänder nach sich. § 24 ist sinngemäß
anzuwenden.
§ 43. Anzeigepflicht.
(1) Wirtschaftstreuhänder haben der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder binnen zwei Wochen
nach Eintritt des die Anzeigepflicht begründenden
Ereignisses schriftlich anzuzeigen
a) Die Aufnahme der Berufstätigkeit, die Anschrift
und Veränderung des Berufssitzes;
b) die Person eines Stellvertreters gemäß § 37;
c) die dauernde Aufgabe der beruflichen Tätigkeit
als Wirtschaftstreuhänder;
d) den Antritt eines Dienstes als Angestellter,
die Aufnahme einer bisher nicht ausgeübten
anderen beruflichen Tätigkeit und sonstige
Umstände, die die Eigenverantwortlichkeit
in Frage stellen;
e) den Eintritt von Umständen, die gemäß
§§ 40 und 42 das Ruhen oder Erlöschen
der Befugnis zur Folge haben. Im Falle des
Todes des Wirtschaftstreuhänders trifft die
Anzeigepflicht die Erben, falls ein Kanzleiübernehmer
vorhanden ist, diesen.
(2) Personengemeinschaften und juristische Personen
haben auch den Wegfall der Voraussetzungen
des § 7 anzuzeigen.
§ 44. Honorare.
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat
die von Behörden oder Auftraggebern geforderten
Gutachten über die Angemessenheit einer die
Vergütung von wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten
betreffenden Forderung sowie über die
Einhaltung der Honorarordnung (§ 17 Abs. 2 des
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes) unentgeltlich
zu erstatten. Sie kann mit diesen Aufgaben
einen besonderen Ausschuß betrauen.
(2) Den einzelnen Wirtschaftstreuhändern ist
die Erstattung außergerichtlicher (mündlicher
oder schriftlicher) Gutachten über die Angemessenheit
von Honoraren, die ein anderer Wirtschaftstreuhänder
von seinen Auftraggebern gefordert
hat, verboten.
ABSCHNITT IX.
Verwertung des Klientenstockes; Witwen- und
Deszendentenfortbetrieb.
§ 45. Verwertung des Klientenstockes.
(1) Ist die Befugnis eines Wirtschaftstreuhänders
erloschen, so können der aus dem Beruf Ausgeschiedene
oder seine Rechtsnachfolger den vorhandenen
Klientenstock entgeltlich an einen anderen
Wirtschaftstreuhänder übertragen.
(2) Das Recht der Auftraggeber des Wirtschaftstreuhänders,
dessen Befugnis erloschen ist, die
Aufträge gegenüber dem Kanzleiübernehmer zu
widerrufen, wird hievon nicht berührt.
(3) Das Entgelt für die Übertragung des Klientenstockes
kann in einer fixen Kapitalabfindung,
in einer Rente oder in einem Anteil an den künftigen
Einnahmen des Kanzleiübernehmers bestehen.
(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist
verpflichtet, auf Verlangen eines Beteiligten derartige
Vereinbarungen auf ihre Angemessenheit
zu prüfen. Das von ihr erstattete Gutachten ist
für die beteiligten Wirtschaftstreuhänder nicht
verbindlich, seine Beachtung schützt sie jedoch
vor dem Vorwurfe, sich gegen die Berufspflichten
vergangen zu haben, wenn der Übernahmsvertrag
auf Grund dieses Gutachtens zustande
kommt.
§ 46. Witwen- und Deszendentenfortbetrieb.
(1) Nach dem Tode eines Wirtschaftstreuhänders
kann dessen Witwe binnen vier Wochen,
gerechnet vom Todestage, bei der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder beantragen, daß ein von
ihr namhaft gemachter Berufsangehöriger als
Kanzleiverweser bestellt werde, der im Rahmen
der ihm selbst zustehenden Befugnis die Kanzlei
des Verstorbenen unter Anführung von dessen
Namen und für Rechnung der Witwe für die
Dauer von längstens fünf Jahren weiterzuführen
hat. Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
darf die Bestellung des vorgeschlagenen
Wirtschaftstreuhänders nur ablehnen, wenn
begründete Bedenken gegen seine persönliche
Eignung für diese Tätigkeit bestehen. In diesem
Falle bleibt der Witwe das Recht gewahrt, binnen
14 Tagen nach Rechtskraft des ablehnenden Bescheides
einen anderen Wirtschaftstreuhänder als
Kanzleiverweser vorzuschlagen. Gleichzeitig mit
jedem Vorschlag auf Bestellung eines Kanzleiverwesers
sind ,die mit ihm zu treffenden Vereinbarungen
über die Fortführung der Kanzlei in
Schriftform der Kammer bekanntzugeben. Die
Witwe ist berechtigt, jederzeit die Abberufung
des bestellten Kanzleiverwesers aus wichtigen
Gründen zu beantragen. Über den Antrag entscheidet
der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
nach freiem Ermessen. Wird
gegen den Kanzleiverweser der Vorwurf pflichtwidriger
Handlungen erhoben, so kann der Vorstand
der Kammer nach Anhörung des Vorsitzenden
des ehrengerichtlichen Disziplinarausschusses
die weitere Geschäftsführung schon vor
Entscheidung des Falles zur Wahrung der Rechte
der Witwe einstweilen untersagen.
(2) Die Witwe ist während des fünfjährigen
Übergangsstadiums (Abs. 1) jederzeit berechtigt,
von ihrem Verwertungsrecht gemäß § 45 Gebrauch
zu machen. Hat sie jedoch innerhalb der
fünfjährigen Frist keine solche Verfügung getroffen,
so tritt nach Ablauf dieser Frist, seine
Zustimmung vorausgesetzt, jener Wirtschaftstreuhänder
als Kanzleiübernehmer ein, der zuletzt
als von der Kammer bestellter Kanzleiverweser
die Geschäfte ohne Anstand geführt hat.
Die Höhe des von ihm für die Übertragung des
Klientenstockes des verstorbenen Wirtschaftstreuhänders
an die Witwe zu leistenden Entgeltes
wird in diesem Fall, wenn eine gütliche Einigung
zwischen den Parteien nicht zustande kommt,
vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
unter Berücksichtigung des good will der
Kanzlei festgesetzt, wobei die Summe der in den
letzten drei Jahren erzielten steuerlichen Reingewinne
nicht überschritten werden darf.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Fall,
daß nach dem Tode eines Wirtschaftstreuhänders
bloß erbberechtigte Abkömmlinge vorhanden
sind, dies jedoch mit der Einschränkung, daß die
Dauer der Weiterführung spätestens in dem Zeitpunkt
endet, in dem der jüngste Abkömmling
das 30. Lebensjahr vollendet.
(4) Hinterläßt ein Wirtschaftstreuhänder sowohl
eine Witwe als auch erbberechtigte Abkömmlinge,
die das in Abs. 3 vorgesehene Mindestalter
noch nicht erreicht haben, so hat der,
auf Antrag auch nur eines Berechtigten, von der
Kammer bestellte Kanzleiverweser die Geschäfte
der Kanzlei für Rechnung aller mitberechtigten
Personen zu führen, soweit nicht einzelne von
ihnen für ihre Person auf ihr Recht ausdrücklich
verzichtet haben.
(5) Jeder auf Grund der Bestimmungen der
Abs. 1 bis 4 bestellte Wirtschaftstreuhänder hat
seine Eigenschaft als Kanzleiverweser bei Ausübung
seiner Berufstätigkeit nach außen in entsprechender
Weise kenntlich zu machen. Für
seine Tätigkeit gelten im übrigen die Bestimmungen
des § 41.
ABSCHNITT X.
Aufsicht und Ehrengerichtsbarkeit.
§ 47. Ehrengerichtsbarkeit.
(1) Die in § 2 bezeichneten Personen (Gesellschaften)
einschließlich der Berufsanwärter
(§ 19) unterliegen der Ehrengerichtsbarkeit, wenn
sie die Pflichten ihres Berufes verletzt oder inner-
oder außerhalb des Berufes durch ihr Verhalten
die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt
haben.
(2), Personen, die ihre Eintragung in das Verzeichnis
der Kammermitglieder oder Berufsanwärter
erschlichen haben, sind gleichfalls der
Ehrengerichtsbarkeit unterworfen.
§ 48. Strafen.
Im Ehrengerichtsverfahren können vom erkennenden
Senat folgende Strafen verhängt werden
a) Verwarnung;
b) strenge Verwarnung;
c) Geldbußen bis zum Höchstausmaß von
10.000 S im Einzelfall; sie sind gemäß § 26
Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes
zu verwenden;
d) Suspendierung bis zur Dauer eines Jahres.
Gegen Berufsanwärter ist statt auf diese
Strafe auf Verkürzung der gemäß § 19
Abs. 4 anrechenbaren Zeit, jedoch höchstens
um ein Jahr, zu erkennen;
e) dauernde Entziehung der Berufsbefugnis
beziehungsweise Streichung als Berufsanwärter.
§ 49. Juristische Personen und Personengemeinschaften.
Betrifft das ehrengerichtliche Erkenntnis, in
dem die Entziehung der Berufsbefugnis ausgesprochen
wurde, einen geschäftsführenden Gesellschafter
oder den gesetzlichen Vertreter der
in § 2 genannten Gesellschaften, so hat der Vorstand
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
nach Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses,
der betreffenden Gesellschaft eine vierwöchige
Frist zu setzen, binnen deren sie das Ausscheiden
des vom Erkenntnis betroffenen Wirtschaftstreuhänders
aus der Gesellschaft, beziehungsweise
seine Enthebung als gesetzlicher
Vertreter dem Kammeramt bekanntzugeben hat.
§ 50. Verjährung.
(1) Ehrengerichtlich zu verfolgende Handlungen,
die von Wirtschaftstreuhändern begangen
werden, verjähren in fünf Jahren. Der Lauf der
Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem
die Verfehlung begangen wurde oder das ehrengerichtlich
zu verfolgende Verhalten aufgehört
hat. Handelt es sich um eine Tat, die gegen die
geltenden Straf- oder Verwaltungsstrafgesetze
verstößt, so endet die Verjährung nicht, bevor
nicht die Verjährung der Strafverfolgung nach
dem betreffenden Gesetz eingetreten ist.
(2) Die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens
unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist.
(3) Die Bestimmungen, wonach die Berufsbefugnis
wegen nachträglichen Hervorkommens
des Fehlens eines allgemeinen Erfordernisses der
Berufsausübung widerrufen wird (§ 42 Abs. 1
lit. b), bleiben unberührt.
§ 51. Benachrichtigungspflicht
der Behörden.
(1) Die Strafgerichte und Verwaltungsstrafbehörden
sind gehalten, von der Einleitung einer
Untersuchung wegen Verdachtes eines Verbrechens
oder eines aus Gewinnsucht begangenen
Vergehens oder einer ebensolchen Übertretung,
ferner von der Verhängung der Untersuchungshaft
oder vorläufigen Verwahrung gegen einen
Wirtschaftstreuhänder den Vorstand der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder ohne Verzug zu
verständigen und ihm das Ergebnis des durchgeführten
Strafverfahrens unter Anschluß einer
Abschrift des etwa gefällten Urteiles oder die
Einstellung der Untersuchung mitzuteilen.
(2) Auf Verlangen kann dem gehörig ausgewiesenen
Bevollmächtigten der Kammer Einsichtnahme
in die Strafakten gewährt werden.
(3) Der Vorsitzende des Ehrengerichts- und
Disziplinarausschusses hat den Gerichten, der
Staatsanwaltschaft und den für das Abgabenstrafverfahren
zuständigen Behörden sowie dem
Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
auf Verlangen jederzeit Auskunft über den
Stand eines ehrengerichtlichen Verfahrens oder
dessen Ausgang zu erteilen.
§ 52. Aussetzung und Einstellung
des Verfahrens, Suspendierung.
(1) Ist wegen einer im ehrengerichtlichen Verfahren
zu verfolgenden Tat vom Strafgericht
oder von einer Verwaltungsbehörde gegen einen
Wirtschaftstreuhänder die Strafuntersuchung
eingeleitet worden, so ist wegen derselben Handlung
ein Verfahren nach der Ehrengerichts- und
Disziplinarordnung zwar einzuleiten, es muß
jedoch bis zur Beendigung des strafgerichtlichen
oder Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt werden.
(2) Ist der Beschuldigte flüchtig oder sonst nicht
erreichbar, so kann das ehrengerichtliche Verfahren
in seiner Abwesenheit fortgesetzt und
beendet werden.
(3) Ist die Untersuchung vom Strafgericht oder
von der Verwaltungsstrafbehörde eingestellt
oder der beschuldigte Wirtschaftstreuhänder freigesprochen
worden, so kann wegen der betref-
fenden Tat ein ehrengerichtliches Verfahren nur
dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn
der Verdacht einer Ehrenverfehlung bestehen
blieb.
(4) Ist gegen einen Wirtschaftstreuhänder eine
strafgerichtliche Untersuchung wegen Verdachtes
eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht
begangenen Vergehens oder einer ebensolchen
Übertretung eingeleitet oder die gerichtliche
Untersuchungshaft verhängt oder die vorläufige
Verwahrung angeordnet oder die noch nicht
rechtskräftige Entziehung der Berufsbefugnis im
ehrengerichtlichen Verfahren ausgesprochen
worden, so ist der Vorsitzende des Ehrengerichts- und
Disziplinarausschusses berechtigt, an den
Vorstand der Kammer den Antrag auf einstweilige
Einstellung der Ausübung der Berufsbefugnis
zu stellen. Diesem Antrag ist Folge
zu geben, wenn zu befürchten ist, daß durch die
weitere Berufsausübung des Betroffenen seinen
Auftraggebern wirtschaftlicher Schaden zugefügt
oder die Standesehre wesentlich beeinträchtigt
werden könnte.
§ 53. Zeugen und Sachverständige.
(1) Auf das ehrengerichtliche Verfahren bei
der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
vor dem Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß
finden die Bestimmungen der §§ 120,
150 bis 154, 166, 167, 248, 250, 251 StPO. mit
nachstehenden Einschränkungen Anwendung
a) Andere Personen als Kammermitglieder
oder Berufsanwärter können zur Zeugenaussage
oder zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens
im ehrengerichtlichen
Verfahren nicht verhalten werden;
b) Zeugen und Sachverständige können ihre
Aussage auch schriftlich abgeben, wenn
ihrem persönlichen Erscheinen Hindernisse
im Wege stehen. Über jede Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen ist eine
Niederschrift abzufassen, die sowohl vom
Vernommenen als auch vom Vernehmenden
eigenhändig zu unterfertigen ist.
(2) Zeugen und Sachverständige können nur
auf Ersuchen des Vorsitzenden des Ehrengerichts- und
Disziplinarausschusses durch das Bezirksgericht
des Wohnortes des au Vernehmenden
eidlich vernommen werden. Das betreffende
Gericht hat einem solchen Ansuchen zu entsprechen.
§ 54. Nachsicht und Milderung
von Strafen.
(1) Dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
steht das Recht zu, in besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen rechtskräftig
verhängte Disziplinarstrafen nachzusehen
oder zu mildern. Vor der Beschlußfassung über
einen solchen Antrag hat der Vorstand der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Stellungnahme
des Vorsitzenden des ehrengerichtlichen
Disziplinarausschusses und des zu bestellenden
Kammeranwaltes sowie die Zustimmung der
Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau
und für Finanzen und, soweit es sich um Wirtschaftsprüfer
handelt, des Bundesministeriums
für Justiz einzuholen.
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
hat das Mitglied (den Berufsanwärter) von der
Stattgebung schriftlich zu verständigen. Bereits
eingezogene Geldbußen sind nicht zu erstatten.
ABSCHNITT XI.
Strafbestimmungen.
§ 55. Unzulässige Berufsbezeichnung.
Wer sich, ohne hiezu berechtigt zu sein, einer
der nach diesem Bundesgesetz geschützten Berufsbezeichnung
bedient, macht sich einer Verwaltungsübertretung
schuldig und wird, unbeschadet
einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung,
mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S
bestraft. In schweren Fällen kann neben der
Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu einem Monat
verhängt werden.
§ 56. Pfuschertätigkeit.
Wer, ohne hiezu befugt zu sein, eine durch
dieses Bundesgesetz den Wirtschaftstreuhändern
vorbehaltene Tätigkeit geschäftsmäßig ausübt
oder eine unbefugte Berufsausübung deckt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und wird,
unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen
oder sonstigen Ahndung, mit einer Geldstrafe
bis zu 30.000 S, in schweren Fällen daneben auch
mit einer Arreststrafe bis zu einem Monat,
bestraft.
§ 57. Verstöße durch Wirtschaftstreuhänder.
Verstöße der in den §§ 55 oder 56 angeführten
Art werden, soweit sie von Mitgliedern
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder von
Berufsanwärtern begangen worden sind, auch
nach den Bestimmungen der Ehrengerichts- und
Disziplinarordnung geahndet.
ABSCHNITT XII.
§ 58. Anwendung des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Für das behördliche Verfahren vor den Organen
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
vor dem Kammeramte und vor den Prüfungsausschüssen
in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes
mit Ausnahme der Ehrengerichtsbarkeit
gelten die Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl.
Nr. 172.
ARTIKEL II.
Übergangsbestimmungen.
§ 59.
(1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bereits als solche öffentlich bestellt und
vereidigt oder zugelassen sind, gelten als Wirtschaftsprüfer
oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
im Sinne dieses Bundesgesetzes (§ 2
Abs. 1 Z. 1 oder § 2 Abs. 3 und 5 Z. 1).
(2) Personen, die bei Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes als vereidigte Buchprüfer bestellt
und vereidigt oder als Steuer- oder Devisenberater
zugelassen sind, gelten als Buchprüfer im
Sinne dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 1 Z. 2). Sie
sind bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen
zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer auch ohne
Nachweis der im § 9 vorgeschriebenen Vorbildung
zuzulassen.
(3) Gesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes als Steuerberatungsgesellschaften
zugelassen sind, gelten als Buchprüfungsgesellschaften
im Sinne dieses Bundesgesetzes (§ 2
Abs. 3 und 5 Z. 2).
(4) Helfer in Steuersachen, die bei Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes als solche zugelassen sind,
das 55. Lebensjahr vollendet haben und entweder
den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 entsprechen
oder den Beruf eines Wirtschaftstreuhänders seit
mindestens fünf Jahren hauptberuflich ausgeübt
haben, werden von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
in die Berufsgruppe der Buchprüfer
(§ 2 Abs. 1 Z. 2) eingereiht, wenn sie dies
bis 30. Juni 1956 beantragen.
(5) Die Bestellungs- und Anerkennungsurkunden
der in den Abs. 1 bis 4 und 6 genannten
Personen (Gesellschaften) sind von der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder zu erneuern. Diese
Erneuerung darf nur nach erfolgtem Nachweis
des Bestandes der Berufshaftpflichtversicherung
und nur nach Erfüllung der im § 29 Abs. 2 bis 5
festgelegten Bedingungen unter Bedachtnahme
auf §§ 60 und 65 erfolgen. Die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder hat innerhalb eines Jahres
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die
in den Abs. 1 bis 4 und 6 genannten Personen
(Gesellschaften) aufzufordern, binnen drei Monaten
diese Nachweise der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
vorzulegen. Die Aufforderung
hat mittels Kundmachung zu erfolgen, die in der
„Wiener Zeitung" und im Amtsblatt der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren
ist. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen,
so ist das Widerrufsverfahren (§ 42 Abs. 1 lit. b)
einzuleiten.
(6) Helfer in Steuersachen, die bei Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes als solche zugelassen
sind und den Voraussetzungen des Abs. 4 nicht
entsprechen, gelten als Helfer in Buchführungs- und
Steuersachen (§ 2 Abs. 1 Z. 3). Sie sind bei
Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen zur
Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer
auch ohne Nachweis der im § 9 vorgeschriebenen
Vorbildung zuzulassen.
(7) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
hat ihre Mitglieder binnen eines halben Jahres
nach Erfüllung der im Abs. 5 genannten Voraussetzungen
unter Übersendung neuer Bestelungs-
oder Anerkennungsurkunden von der
Einreihung in die nunmehrigen Berufsgruppen
zu verständigen. Diese Urkunden unterliegen
nicht den Stempel- und Rechtsgebühren nach
dem Gebührengesetz 1946.
(8) Physische und juristische Personen sowie
offene Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften),
die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zur Ausübung eines Gewerbes gemäß
§ 1 a Abs. 1 lit. b Z. 34 Gewerbeordnung befugt
sind, behalten ihre bisherigen Befugnisse mit der
Maßgabe, daß auf diese Personen (Gesellschaften)
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß
anzuwenden sind, jedoch nur die bisherige
Berufsbezeichnung geführt werden darf. Die
vorgenannten Berufsangehörigen gehören der Berufsgruppe
gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 an. Soweit es
sich um physische Personen handelt, sind sie bei
Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen zu den
Fachprüfungen auch ohne Nachweis der im § 9
vorgeschriebenen Vorbildung zuzulassen.
§ 60.
Hinsichtlich juristischer Personen und Personengemeinschaften,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits bestehen,
gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 1
zweiter Satz erst für neu eintretende Gesellschafter
(Aktionäre) und Mitglieder des Aufsichtsrates.
Ebenso gilt die Bestimmung des § 29
Abs. 2, wonach sämtliche Gesellschafter ausschließlich
Wirtschaftstreuhänder oder Ehegatten
von solchen sein müssen, erst für neu eintretende
Gesellschafter (Aktionäre).
§ 61.
(1) Eine Berufstätigkeit, die vor Wirksamkeit
dieses Bundesgesetzes als vereidigter Buchprüfer,
Steuer- oder Devisenberater im Sinne der bisher
geltenden Vorschriften ausgeübt wurde, ist bei
Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer
der Tätigkeit als Buchprüfer (§ 10 Abs. 1)
gleichzuhalten.
(2) Eine Berufstätigkeit als Helfer in Steuersachen
im Sinne der bisher geltenden Vorschriften
oder als Inhaber einer Berechtigung nach den
bisher geltenden Bestimmungen des § 1 a Abs. 1
lit. b Z. 34 der Gewerbeordnung (§ 59 Abs. 8)
ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Buch-
prüfer der Tätigkeit als Helfer in Buchführungs- und
Steuersachen (§ 10 Abs. 2) gleichzuhalten.
(3) Eine Berufstätigkeit als Inhaber einer Berechtigung
nach den bisher geltenden Bestimmungen
des § 1 a Abs. 1 lit. b Z. 34 der Gewerbeordnung
(§ 59 Abs. 8) ist bei Zulassung zur
Fachprüfung für Helfer in Buchführungs- und
Steuersachen der Tätigkeit als Berufsanwärter in
einer Wirtschaftstreuhandkanzlei (§ 10 Abs. 3)
gleichzuhalten.
§ 62.
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bereits vorliegende Zulassungsansuchen,
über die noch nicht rechtskräftig entschieden
wurde, sind nach den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes zu beurteilen.
(2) Bereits ausgesprochene Zulassungen zur
Fachprüfung bleiben in Kraft. Zulassungen zur
Prüfung als vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater
gelten als Zulassungen zur Fachprüfung
für Buchprüfer. Zulassungen zur Prüfung als
Helfer in Steuersachen gelten als Zulassungen zur
Fachprüfung für Helfer in Buchführungs- und
Steuersachen.
§ 63.
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
begonnene Prüfungsverfahren sind
nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
(2) Nach den bisherigen Vorschriften abgelegte
Fachprüfungen behalten ihre Gültigkeit. § 59 ist
sinngemäß anzuwenden.
§ 64.
(1) Die Bestimmungen des § 19 sind auf bereits
vorliegende Anmeldungen anzuwenden. Der Ausschuß
für Berufsanwärter (§ 19 Abs. 3) hat binnen
eines halben Jahres nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes die nach den bisherigen Vorschriften
entgegengenommenen Anmeldungen von Berufsanwärtern
unter dem Gesichtspunkt zu überprüfen,
ob sie den Bestimmungen des § 19 Abs. 4
genügen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so
sind die Betroffenen aus dem Verzeichnis der Berufsanwärter
zu streichen und hievon mit dem
Bemerken zu verständigen, daß eine Wiederaufnahme
in das Verzeichnis nur nach Erfüllung der
Bedingungen des § 19 Abs. 4 möglich ist.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder bereits als
Berufsanwärter angehörige Personen sind bei Zutreffen
der sonstigen Voraussetzungen zu den
Fachprüfungen auch ohne Nachweis der im § 9
vorgeschriebenen Vorbildung zuzulassen.
(3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes eine zur Anmeldung
als Berufsanwärter berechtigende Tätigkeit bereits
ausüben, haben, wenn sie die Anmeldung
als Berufsanwärter anstreben, diese spätestens
sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zu vollziehen.
§ 65.
(1) Die Bestimmungen des § 29 Abs. 2, wonach
die Mehrheit der Besitzer des Gesellschaftskapitals
und bei Personengesellschaften überdies die
Mehrheit der Gesellschafter jener Berufsgruppe
angehören muß, der die betreffende Gesellschaft
angehören soll, gelten nicht für Gesellschaften, die
bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits zur
Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes befugt
sind, wenn alle gesetzlichen Vertreter dem Wirtschaftstreuhandberuf
angehören oder wenn der
genannte Zustand innerhalb der im § 59 Abs. 5
erwähnten Frist hergestellt wird.
(2) Die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 bis 4
gelten nicht für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
befugte Wirtschaftstreuhänder (Gesellschaften),
die überwiegend land- und forstwirtschaftliche
Betriebe betreuen.
§ 66.
Wirtschaftstreuhänder, die am 1. Juni 1955 Inhaber
von Gewerbeberechtigungen für die Realitätenvermittlung
oder die Geschäfts- und Wohnungsvermittlung
waren oder eine sonstige gemäß
§ 34 Abs. 2 unvereinbare Tätigkeit befugt ausgeübt
haben, dürfen diese Tätigkeiten auf die
Dauer von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes auch weiterhin persönlich ausüben.
Diese zeitliche Beschränkung gilt nicht für
Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
das 50. Lebensjahr vollendet haben.
§ 67.
Wirtschaftstreuhänder, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Zweigstellen
(§ 36) unterhalten, sind verpflichtet, diese der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen eines
Monats, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes, anzuzeigen. Auf diese
Zweigstellen finden die Bestimmungen des § 36
Abs. 3 bis 7 keine Anwendung.
§ 68.
Die aus bestehenden Lehrverhältnissen sich
ergebenden Rechte und Pflichten bleiben, soweit
sie durch dieses Bundesgesetz keine Änderung erfahren,
aufrecht. Neue Lehrverträge können nicht
abgeschlossen werden.
§ 69.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
noch nicht rechtskräftig abgeschlossene
Ehrengerichtsverfahren sind nach den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.
ARTIKEL III.
Aufhebung von Rechtsvorschriften.
§ 70.
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten die bisher geltenden Bestimmungen, die
das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder zum
Gegenstand haben, außer Kraft.
Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit
1. Die Anlage zur Ersten Verordnung zur
Durchführung der aktienrechtlichen Vorschriften
der Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht,
Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie
vom 15. Dezember 1931, Deutsches
RGBl. I S. 761;
2. der Erlaß des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers
vom 9. November 1937 — IV
43.347/37 — betreffend Wirtschaftstreuhänder
und vereidigte Bücherrevisoren, Ministerialblatt
für Wirtschaft 1937, S. 250, herausgegeben vom
Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministerium;
3. das Gesetz vom 24. Oktober 1938 über
öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
GBl. f. d. L. Ö.
Nr. 517;
4. die Verordnung über die Vereidigung und
öffentliche Anstellung von Sachverständigen
durch die Industrie- und Handelskammern in den
Reichsgauen der Ostmark vom 19. April 1940,
Deutsches RGBl. I S. 693, soweit sie sich auf
Wirtschaftstreuhänder bezieht;
5. die Verordnung zur Sicherstellung der
Durchführung kriegsnotwendiger Aufgaben auf
dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungs- und
Treuhandwesens vom 14. August 1942, Deutsches
RGBl. I S. 521, und die auf Grund dieser Verordnung
erlassenen Vorschriften;
6. die Verordnung über den Zusammenschluß
auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungs- und
Treuhandwesens vom 23. März 1943,
Deutsches RGBl. I S. 157;
7. die Anordnung über die Hauptstelle für das
Wirtschaftstreuhandwesen vom 15. Juni 1943,
Deutscher Reichsanzeiger Nr. 139 vom 18. Juni
1943;
8. die Satzung der Hauptstelle für das Wirtschaftstreuhandwesen
vom 15. Juni 1943, Deutscher
Reichsanzeiger Nr. 139 vom 18. Juni 1943;
9. die durch Erlaß des Reichswirtschaftsministers
vom 29. Jänner 1944, Zl. IV Kred. 23.766/
1943, gebilligten Bestimmungen der Reichskammer
der Wirtschaftstreuhänder über die Kundmachung
und den Auftragsschutz, verlautbart
im vertraulichen Nachrichtenblatt der Reichskammer
der Wirtschaftstreuhänder, Nr. 9 vom
15. Feber 1944;
10. die Verordnung über die geschäftsmäßige
Hilfeleistung in Devisensachen vom 29. Juni
1936, Deutsches RGBl. I S. 524;
11. die Verordnung über die Einführung der
Verordnung über die geschäftsmäßige Hilfeleistung
in Devisensachen im Lande Österreich
vom 21. Dezember 1938, Deutsches RGBl. I
S. 1849, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 52/1939;
12. das Gesetz über die Zulassung von Steuerberatern
vom 6. Mai 1933, Deutsches RGBl. I
S. 257;
13. die Verordnung zur Durchführung des
§ 107 a der Abgabenordnung vom 11. Jänner
1936, Deutsches RGBl. I S. 11;
14. die Verordnung zur Durchführung des
§ 107 der Abgabenordnung vom 18. Februar
1937, Deutsches RGBl. I S. 245;
15. der Runderlaß des Reichsministers der Finanzen
vom 18. Februar 1937 über Steuerberater,
RStBl. 1937 S. 314;
16. der Runderlaß des Reichsministers der Finanzen
vom 16. November 1937, betreffend
Pflicht, die Bezeichnung Steuerberater im geschäftlichen
Verkehr zu führen, RStBl. 1937,
S. 1174;
17. der Runderlaß des Reichsministers der Finanzen
vom 28. Juli 1943, RStBl. 1943, S. 602,
betreffend die Reichskammer der Steuerberater,
Mitwirkung beim Disziplinarverfahren;
18. der Runderlaß des Reichsministers der Finanzen
vom 28. April 1939, betreffend Werbeverbot
für Steuerberater und Helfer in Steuersachen,
RStBl. 1939, S. 652;
19. die Bestimmungen über die Fachprüfung
von Personen, die die Zulassung als Steuerberater
beantragt haben, Steuerberater-Prüfungsordnung
vom 3. April 1937, RStBl. 1937, S. 457,
mit Änderung vom 24. Juli 1939, RStBl. 1939,
S. 857;
20. der Erlaß des Reichsministers der Finanzen
über die Voraussetzungen für die Zulassung als
Steuerberater vom 18. Feber 1941, RStBl. 1941,
S. 143;
21. die Anordnung des Präsidenten der Reichs-
Rechtsanwaltskammer über Richtlinien über
Steuerberatung durch Rechtsanwälte vom 3. Mai
1941, RStBl. 1941, S. 360.
ARTIKEL IV.
Schlußbestimmungen.
§ 71.
(1) Die Befugnisse der Rechtsanwälte, Patentanwälte
und. Notare werden durch die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
Gleiches gilt für die Befugnisse von Behörden
und Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit
sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches
Hilfe oder Beistand in Steuersachen im Sinne der
Abgabenordnung leisten, sowie der im § 107 a
Abs. 3 Z. 3 bis 9 der Abgabenordnung genannten
Personen oder Stellen.
(2) Die den Revisionsverbänden der Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften und dem Österreichischen
Sparkassen- und Giroverband zugewiesenen
Prüfungs- und Beratungsaufgaben
werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
ebenfalls nicht berührt. Das gleiche gilt
für die den Gewerbetreibenden zustehenden Befugnisse
zur Erstattung von Sachverständigengutachten
im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigungen.
§ 72.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1955 in Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen, soweit es sich um das Aktienrecht
handelt, mit dem Bundesministerium für Justiz
und, soweit es sich um die Prüfungsordnung
handelt, mit dem Bundesministerium für Unterricht
betraut.