Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125_1955 AT

125. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 125. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I.

Berufsordnung.

ABSCHNITT I.

Der Beruf der Wirtschaftstreuhänder, Berufsgruppe

und Berufsbezeichnung.

§ 1. Der Beruf der Wirtschaftstreuhänder.

Der Beruf der Wirtschaftstreuhänder ist ein

freier Beruf und unterliegt nicht den Bestimmungen

der Gewerbeordnung. Die Befugnis zu

seiner Ausübung wird auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes erworben.

§ 2. Berufsgruppe und Berufsbezeichnung.

(1) Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind die Angehörigen folgender Berufsgruppen

1. Wirtschaftsprüfer,

2. Buchprüfer,

3. Helfer in Buchführungs- und Steuersachen.

(2) Die Zugehörigkeit zu den Berufsgruppen

richtet sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Übt eine Personengemeinschaft oder eine

juristische Person die Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders

aus, so gehört sie derjenigen

Berufsgruppe an, für die sie die Anerkennung

(§ 20) erlangt hat.

(4) Physische Personen haben sich bei Ausübung

ihrer Tätigkeit zu bezeichnen

1. bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der

Wirtschaftsprüfer als „Beeideter Wirtschaftsprüfer",

2. bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der

Buchprüfer als „Beeideter Buchprüfer",

3. bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der

Helfer in Buchführungs- und Steuersachen als

„Helfer in Buchführungs- und Steuersachen",

soweit nicht die Bestimmungen des § 59 Abs. 8

Anwendung finden oder die Zugehörigkeit nur

auf einem Beitritt zur Kammer im Sinne von

§ 32 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 126/

1955 beruht.

Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer dürfen zusätzlich

die Bezeichnung „Steuerberater" führen.

(5) Personengemeinschaften und juristische Personen

haben sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit

zu bezeichnen

1. bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der

Wirtschaftsprüfer als „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft",

2. bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der

Buchprüfer als „Buchprüfungsgesellschaft",

3. bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der

Helfer in Buchführungs- und Steuersachen als

„Buchführungsgesellschaft", soweit nicht die Bestimmungen

des § 59 Abs. 8 Anwendung finden.

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften

dürfen zusätzlich die Bezeichnung

„Steuerberatungsgesellschaft" führen.

ABSCHNITT II.

Erfordernisse für die Erlangung der Berufsbefugnisse

sowie für die Berufsausübung.

§ 3. Allgemeine Erfordernisse.

Physische Personen, die eine Befugnis zur

Ausübung des Berufes als Wirtschaftstreuhänder

erwerben wollen, müssen eigenberechtigt sein,

das für die einzelnen Berufsgruppen vorgeschriebene

Mindestalter erreicht haben, besonders vertrauenswürdig

sein, geordnete wirtschaftliche

Verhältnisse aufweisen, die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen und ihren ordentlichen

Wohnsitz sowie den Berufssitz in Österreich

haben.

§ 4. Mindestalter.

Bewerber um die Befugnis eines Wirtschaftsprüfers

oder eines Buchprüfers müssen das

30. Lebensjahr und Bewerber um die Befugnis

eines Helfers in Buchführungs- und Steuersachen

das 24. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen

kann in berücksichtigungswürdigen Fällen der

Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

gewähren.

§ 5. Besondere Vertrauenswürdigkeit.

Besondere Vertrauenswürdigkeit liegt insbesondere

dann nicht vor, wenn der Berufswerber

wegen eines Verbrechens, wegen eines aus Gewinnsucht

begangenen Vergehens, einer ebensolchen

Übertretung oder wegen eines Abgabendeliktes

von einem Gerichte rechtskräftig verurteilt

worden und die Strafe nicht getilgt ist.

Gleiches gilt, wenn der Berufswerber wegen Abgabenhinterziehung,

Bannbruch oder Abgabenhehlerei

von einer Finanzbehörde rechtskräftig

bestraft worden ist und seit der Rechtskraft der

Strafe nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

§ 6. Geordnete wirtschaftliche

Verhältnisse.

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sind

insbesondere bei Personen nicht gegeben, über

deren Vermögen innerhalb der letzten zehn

Jahre schon einmal der Konkurs oder zweimal

das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, sowie

bei Personen, gegen die innerhalb der letzten

zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung .

gestellt, der Antrag aber mangels eines hinreichenden

Vermögens abgewiesen worden ist; es

sei denn, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren

ist durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren

eines Dritten verursacht worden,

oder der Schuldner hatte nur eine Stundung der

Forderungen oder einen Nachlaß von Nebengebühren

erwirkt.

§ 7. Personengemeinschaften und

juristische Personen.

(1) Personengemeinschaften und juristische

Personen, die eine Befugnis zur Ausübung der

Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders erwerben

wollen, müssen ihren Sitz in Österreich haben,

sowie den Bestimmungen des § 29 entsprechen.

Außerdem müssen sämtliche Gesellschafter (Aktionäre),

Mitglieder des Aufsichtsrates und, soweit

eine Gesellschaft gesetzliche Vertreter hat,

diese die österreichische. Staatsbürgerschaft und

ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben.

(2) Wird der Wirtschaftstreuhandberuf durch

eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft

auf Aktien ausgeübt, so müssen die Aktien

auf Namen lauten.

(a) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 finden

sinngemäß Anwendung.

§ 8. Besondere Erfordernisse.

Physische Personen, die eine Befugnis zur Ausübung

des Berufes eines Wirtschaftstreuhänders

erwerben wollen, müssen außer den allgemeinen

Erfordernissen (§§ 3 bis 6) eine entsprechende

Vorbildung und Praxis aufweisen, die einschlägige

Fachprüfung (Abschnitt IV) bestanden und die

für ihre Berufsgruppe vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung

(Abschnitt V) abgeschlossen

haben. Die Verpflichtung zum Abschluß einer

Berufshaftpflichtversicherung trifft auch Personengemeinschaften

und juristische Personen, welche

die Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders ausüben.

§ 9. Vorbildung.

(1) Zur Fachprüfung, deren erfolgreiche Ablegung

eine Voraussetzung für die Tätigkeit eines

Wirtschaftsprüfers oder Buchprüfers ist, sind nur

Personen zuzulassen, die ein in Österreich mit

Erfolg abgeschlossenes Hochschulstudium der

Handels-, der Wirtschafts-, der Rechts- oder der

Staatswissenschaften, der technischen Wissenschaften

oder der Land- und Forstwirtschaft

nachweisen.

(2) Als abgeschlossenes Hochschulstudium im

Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch die Ablegung

der Lehramtsprüfung für mittlere kaufmännische

Lehranstalten anzusehen.

(3) Zur Fachprüfung, deren erfolgreiche Ablegung

eine Voraussetzung für. die Tätigkeit

eines Helfers in Buchführungs- und Steuersachen

ist, sind nur Personen zuzulassen, die die Ablegung

der Reifeprüfung einer mittleren Lehranstalt

nachweisen.

§ 10. Praxis.

(1) Zur Zulassung zur Fachprüfung, deren erfolgreiche

Ablegung eine Voraussetzung für die

Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers ist, ist als weitere

Voraussetzung der Nachweis entweder einer

mindestens drei Jahre langen Tätigkeit als Buchprüfer

oder einer mindestens sechs Jahre langen

Tätigkeit als Berufsanwärter in der Kanzlei eines

Wirtschaftsprüfers oder Buchprüfers und der

Nachweis der Durchführung von Buch- und Bilanzprüfungen

nach betriebswirtschaftlichen

Grundsätzen während dieser Tätigkeit erforderlich.

Die sechs Jahre lange Tätigkeit als Berufsanwärter

in der Kanzlei eines Wirtschaftsprüfers

oder Buchprüfers kann bis zur Höchstdauer von

drei Jahren durch eine praktische Tätigkeit in

Wirtschaft oder Verwaltung, in der sich der Bewerber

die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen

eines Wirtschaftsprüfers aneignen konnte,

ersetzt werden.

(2) Zur Zulassung zur Fachprüfung, deren erfolgreiche

Ablegung eine Voraussetzung für die

Tätigkeit eines Buchprüfers ist, ist als weitere

Voraussetzung der Nachweis entweder einer

mindestens drei Jahre langen Tätigkeit als Helfer

in Buchführungs- und Steuersachen oder einer

mindestens sechs Jahre langen Tätigkeit als Berufsanwärter

in der Kanzlei eines Wirtschaftstreuhänders

oder als Revisor bei einem genossenschaftlichen

Prüfungsverband erforderlich. Die

sechs Jahre lange Tätigkeit als Berufsanwärter in

einer Wirtschaftstreuhandkanzlei kann bis zur

Höchstdauer von drei Jahren durch eine praktische

Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung,

in der sich der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse

und Erfahrungen eines Wirtschaftstreuhänders

aneignen konnte, ersetzt werden. Als solche

Tätigkeit ist auch eine lehramtliche facheinschlägige

Tätigkeit als Hochschulprofessor, Hochschuldozent,

Hochschulassistent beziehungsweise wissenschaftliche

Hilfskraft sowie als Lehrer der Verwendungsgruppe

L 1 für kaufmännische Fächer

an mittleren Lehranstalten im Ausmaß bis zu

drei Jahren anzurechnen.

(3) Zur Zulassung zur Fachprüfung, deren erfolgreiche

Ablegung eine Voraussetzung für die

Tätigkeit eines Helfers in Buchführungs- und

Steuersachen ist, ist als weitere Voraussetzung

eine mindestens drei Jahre lange Tätigkeit als

Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei

erforderlich. Auf die dreijährige Tätigkeit

als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei

kann eine praktische Tätigkeit in

Wirtschaft oder Verwaltung, in der sich der Bewerber

die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen

eines Wirtschaftstreuhänders aneignen

konnte, bis zum Höchstausmaß von 11/2 Jahren

angerechnet werden.

ABSCHNITT III.

Zulassung zur Fachprüfung.

§ 11. Antragstellung.

(1) Bewerber um Zulassung zur Fachprüfung

haben ihren Antrag unter Beischluß der Belege,

welche die Erfüllung der zur Erlangung der Berufsbefugnisse

erforderlichen Voraussetzungen

dartun, beim Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

schriftlich einzubringen. Über

den Antrag hat das Kammeramt nach Anhörung

eines gemäß § 64 des Handelskammergesetzes,

BGBl. Nr. 182/1946 in der geltenden Fassung und

§ 29 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes,

BGBl. Nr. 20/1948, zu bildenden Ausschusses zu

entscheiden. Gegen einen Bescheid, mit dem die

Zulassung verweigert wird, steht die beim Kammeramt

einzubringende Berufung an den Landeshauptmann

offen.

(2) Bescheide, mit denen die Zulassung zur

Fachprüfung trotz Mangels der Vorbildung (§ 9)

oder der Praxis (§ 10) erteilt wird, können

nichtig erklärt werden (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG.).

ABSCHNITT IV.

Die Prüfung.

§ 12. Prüfungsausschüsse.

(1) Für die Abhaltung der Fachprüfungen werden

bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Prüfungsausschüsse bestellt. Prüfungsausschüsse

für Helfer in Buchführungs- und Steuersachen

sind auch bei den Landesstellen der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder zu bilden. Die Funktionsdauer

der Prüfungsausschüsse beträgt fünf Jahre.

(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen

a) für Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer aus

1. einem Vorsitzenden, der nach Anhörung

der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

vom Bundesministerium

für Handel und "Wiederaufbau im

Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Finanzen und für Justiz bestellt wird;

2. drei Prüfungskommissären, die im Einvernehmen

mit den Bundesministerien

für Finanzen und für Justiz und drei

Prüfungskommissären, die auf Vorschlag

der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

vom Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau bestellt werden;

b) für Helfer in Buchführungs- und Steuersachen

aus

1. einem Vorsitzenden, der dem Stande des

höheren Finanzdienstes der zuständigen

Finanzlandesdirektion angehört und nach

Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

und des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom Bundesministerium

für Finanzen bestellt

wird;

2. einem Prüfungskommissär, der aus dem

Stande des höheren Finanzdienstes der

zuständigen Finanzlandesdirektion auf

Vorschlag des Bundesministeriums für

Finanzen und zwei Prüfungskommissären,

die auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau bestellt

werden.

(3) Die Prüfungskommissäre sind, soweit sie

nicht dem Stande der Finanzbeamten angehören,

dem Kreise der Berufsangehörigen der betreffenden

Berufsgruppe, der Hochschullehrer für einschlägige

Fächer oder dem Kreise hervorragender

Fachleute des betreffenden Wissensgebietes zu entnehmen.

Die Prüfungskommissäre können aus

wichtigen Gründen ihre Funktion vorzeitig zurücklegen

oder derselben enthoben werden.

(4) Die Mitglieder jeder Prüfungskommission

erhalten Gebühren, welche aus den eingegangenen

Prüfungsgebühren zu bezahlen sind.

(5) Die Prüfungsgebühren sind in einer dem

Prüfungsumfang und dem Zeitaufwand entsprechenden

Höhe durch eine vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

zu erlassende Verordnung festzusetzen.

(6) Für jedes Mitglied der Prüfungsausschüsse

ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.

(7) Die Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse

führt das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

§ 13. Gliederung der Prüfung.

(1) Die Fachprüfung besteht bei sämtlichen Berufsgruppen

aus einer den Wissensgebieten des

mündlichen Prüfungsstoffes entnommenen Hausarbeit,

einer schriftlichen und einer mündlichen

Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt bei der

Fachprüfung für

a) Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer je eine

Klausurarbeit aus dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre

und des Abgabenrechtes,

b) Helfer in Buchführungs- und Steuersachen

eine Klausurarbeit, die in der Ausarbeitung

eines Steuerfalles, der sich auf die Ergebnisse

der doppelten Buchhaltung aufbaut,

besteht.

(3) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende

Gebiete

a) für Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer

1. Betriebswirtschaftslehre: allgemeine

Grundsätze der Lehre vom inneren und

äußeren Betrieb, weiters insbesondere

Buchführung und. Bilanz einschließlich

Buchführungs- und Bilanzrecht sowie

Buchführungsorganisation, Selbstkosten-

und Erfolgsrechnung; Betriebsstatistik,

Gründungs- und Finanzierungstechnik,

Kapital- und Zahlungsverkehr, Revisionswesen,

Revisionstechnik, Bewertungsfragen,

betriebswirtschaftliche Steuerlehre,

Grundzüge der Volkswirtschaftslehre

und wirtschaftspolitische Tagesfragen;

2. das gesamte geltende Abgabenrecht;

3. aus der Rechtslehre: insbesondere die

einschlägigen Bestimmungen des allgemeinen

bürgerlichen Rechts (Obligationen-

und Sachenrecht), Handels-, Gesellschafts-,

Genossenschafts-, Versicherungsrecht

und gewerblicher Rechtsschutz,

Wechsel- und Scheckrecht, Konkurs-, Anfechtungs-

und Ausgleichsrecht, Grundzüge

des Zivilprozeß- und Exekutionsrechts,

Grundzüge des Verwaltungsrechts,

insbesondere des Gewerberechts;

4. Grundzüge des Devisenrechts, Bank-

und Wertpapierrechts;

5. Berufsrecht und Standespflichten der

Wirtschaftstreuhänder.

Bei Prüfungen für Wirtschaftsprüfer hat der

Kandidat besondere Kenntnisse des Aktienrechtes

darzutun;

b) für Helfer in Buchführungs- und Steuersachen

1. das gesamte geltende Abgabenrecht;

2. Buchführung und Bilanz einschließlich

der Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre,

des Buchführungs- und Bilanzrechts;

3. Grundzüge des Handels- und des allgemeinen

bürgerlichen Rechts;

4. Berufsrecht und Standespflichten der

Wirtschaftstreuhänder.

(4) Für Bewerber, die die Fachprüfung für den

höheren Finanzdienst oder den höheren Betriebsprüfungsdienst

mit Erfolg abgelegt haben,

entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung

aus dem Abgabenrecht (einschließlich der Ausarbeitung

eines Steuerfalles), für Helfer in Buchführungs-

und Steuersachen auch die Hausarbeit

(Abs. 1).

§ 14. Prüfungsordnung.

Die Einzelheiten der Prüfung und die Bestimmungen

über das Prüfungsverfahren hinsichtlich

der Beschlußfähigkeit der Prüfungsausschüsse,

der Prüfungsdauer, der Ausarbeitung

der Prüfungsthemen, der Zuteilung der schriftlichen

Prüfungsarbeiten zur Beurteilung durch

die Prüfungskommissäre, des Einflusses einer

mißlungenen Haus- oder Klausurarbeit auf die

Prüfung, des Ausmaßes der Anrechnung abgelegter

Fachprüfungen für Wirtschaftstreuhänder,

der. Folgen des Fernbleibens oder Rücktrittes

von der Prüfung und der Verteilung der Prüfungsgebühren,

werden durch eine Verordnung

geregelt, die vom Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau im Einvernehmen mit

den Bundesministerien für Finanzen und für

Unterricht und hinsichtlich der Fachprüfungen

für Wirtschaftsprüfer auch im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Justiz erlassen

wird.

§ 15. Das Prüfungsergebnis.

(1) Nach Beendigung der Prüfung, über deren

Verlauf eine von sämtlichen Mitgliedern des

Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Niederschrift

aufzunehmen ist, beschließt der Prüfungsausschuß

über das Ergebnis der Prüfung.

Wenn in allen Prüfungsfächern mindestens die

Note „genügend" erteilt wurde, wird es mit

„bestanden", wenn in einem oder mehreren Prüfungsfächern

die Note „nicht genügend" erteilt

wurde, wird es mit „nicht bestanden" festgestellt.

(2) Über die Noten für die einzelnen Prüfungsfächer

beschließt der Prüfungsausschuß mit

Stimmenmehrheit.

(3) Lautet das Ergebnis auf „nicht bestanden",

so ist nach Maßgabe des Prüfungsergebnisses auch

darüber Beschluß zu fassen und in der Niederschrift

festzulegen, nach Ablauf welchen Zeitraumes,

der ein Jahr nicht übersteigen darf, die

Prüfung wiederholt werden kann und ob im

Falle der Wiederholung der Prüfung auch die

schriftliche Prüfung zu wiederholen ist. Die Prüfung

kann nur zweimal wiederholt werden.

(4) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Geprüften

nach Abschluß der Beratung durch den Vorsitzenden

vor dem versammelten Prüfungsausschuß

bekanntzugeben. Gegen den Beschluß des

Prüfungsausschusses steht dem Geprüften keinerlei

Rechtsmittel zu.

(5) Wurde die Prüfung bestanden, so. ist dem

Geprüften ein Prüfungszeugnis auszustellen, das

vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern des

Prüfungsausschusses zu unterfertigen ist.

(G) Nach bestandener Fachprüfung hat der Bewerber

Anspruch auf öffentliche Bestellung als

Angehöriger jener Berufsgruppe, für die er die

Prüfung abgelegt hat. Er darf die Tätigkeit in

dieser Berufsgruppe jedoch nicht aufnehmen, ehe

die öffentliche Bestellung erfolgt ist (§ 20).

ABSCHNITT V.

Die Berufshaftpflichtversicherung.

§ 16. Wirtschaftsprüfer.

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

sind verpflichtet, während der Gesamtdauer

der Berufsausübung eine Berufshaftpflichtversicherung

mit der Versicherungssumme

von mindestens 100.000 S aufrecht zu erhalten.

Die Mindestversicherungssumme erhöht sich um

je 100.000 S für jeden weiteren Wirtschaftstreuhänder,

der bei einem Wirtschaftsprüfer oder

einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt

ist. Gleiches gilt für gesetzliche Vertreter von

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

§ 17. Buchprüfer und Helfer in

Buchführungs- und Steuersachen.

(1) Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften

sind verpflichtet, während der Gesamtdauer der

Berufsausübung eine Berufshaftpflichtversicherung

mit der Versicherungssumme von mindestens

50.000 S aufrecht zu erhalten. Die Mindestversicherungssumme

erhöht sich um je

50.000 S für jeden weiteren Wirtschaftstreuhänder,

der bei einem Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft

angestellt ist. Gleiches gilt

für gesetzliche Vertreter von Buchprüfungsgesellschaften.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf

Helfer in Buchführungs- und Steuersachen sowie

Buchführungsgesellschaften und deren gesetzliche

Vertreter mit der Maßgabe anzuwenden, daß die

Mindestversicherungssumme 20.000 S beträgt.

§ 18. Ausnahmen.

Berufsangehörige, die bei haftpflichtversicherungspflichtigen

Wirtschaftstreuhändern (einschließlich

Personengemeinschaften und juristischen

Personen) angestellt oder als gesetzliche

Vertreter tätig sind, unterliegen nicht den Vorschriften

der §§ 16 und 17, sofern sie nicht

außerdem für eigene Rechnung tätig sind.

ABSCHNITT VI.

§ 19. Berufsanwärter.

(1) Personen, die eine Berufsbefugnis als Wirtschaftstreuhänder

anstreben, und eine hierauf

anrechenbare Tätigkeit (Abs. 4) ausüben, haben

sich als Berufsanwärter bei der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder anzumelden.

(2) Die Anmeldung wird erst nach Erteilung

der Anmeldebestätigung wirksam.

(3) Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

wird ein aus einem Mitglied jeder Berufsgruppe

zusammengesetzter, vom Vorstand der Kammer

zu bestellender Ausschuß für Berufsanwärter errichtet,

der durch zwei Personen aus dem Kreise

der bereits angemeldeten Berufsanwärter zu ergänzen

ist. Der Vorsitzende dieses Ausschusses

wird aus dem Kreise seiner Mitglieder vom Vorstand

bestellt. Die Funktionsdauer beträgt fünf

Jahre. Die Funktion ist ehrenamtlich, ihre Ausübung

kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt,

zurückgelegt oder vom Vorstand widerrufen

werden.

(4) Dieser Ausschuß hat die einlaufenden Anmeldungen,

denen die Personaldokumente und

die vom Arbeitgeber auszustellenden Bestätigungen

über die Art der Verwendung beizuschließen

sind, zu prüfen und festzustellen, ob der Bewerber

hauptberuflich als Angestellter oder mitarbeitender

Familienangehöriger oder nebenberuflich

in den Fällen des § 10 Abs. 2, letzter Satz, bei

einem Wirtschaftstreuhänder beschäftigt ist und

dort eine Tätigkeit ausübt, die ihm ermöglicht,

Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung

des Berufes eines Wirtschaftstreuhänders zu erwerben.

Eine Beschäftigung, welche die übliche

Arbeitszeit in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei

nicht erreicht, ist nur verhältnismäßig anzurechnen.

(5) Die Anmeldebestätigung (Abs. 2) darf nur

auf Grund eines positiven Gutachtens dieses

Ausschusses vom Kammeramt mit Bescheid erteilt

werden.

(6) Im Falle einer späteren Bewerbung um Zulassung

zu einer Fachprüfung haben Bewerber,

welche die im Abs. 1 vorgesehene Anmeldung

nicht oder verspätet vollzogen haben, keinen

Anspruch auf Anrechnung ihrer Berufspraxis

auf die in den Zulassungsbedingungen vorgesehene

Vorbereitungszeit, insoweit diese Berufspraxis

in Zeiträume vor der Anmeldung als Berufsanwärter,

jedoch nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes fällt.

(7) Gegen die Ablehnung der Anmeldung als

Berufsanwärter ist die Berufung an den Landeshauptmann

zulässig.

(8) Besteht eine Scheinpraxis, so hat das Kammeramt

nach Anhörung des Ausschusses für Berufsanwärter

(Abs. 3) die Anmeldebestätigung

mit Bescheid zu widerrufen.

ABSCHNITT VII.

Erlangung der Berufsbefugais.

§ 20. Bestellung und Anerkennung.

(1) Physische Personen erlangen das Recht zur

Berufsausübung durch öffentliche Bestellung, juristische

Personen und Personengemeinschaften

durch Anerkennung seitens der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder. Die Bestimmungen der

ersten zwei Sätze des § 11 Abs. 1 gelten sinngemäß

mit der Maßgabe, daß bei physischen

Personen die Anhörung des im § 11 Abs. 1 angeführten

Ausschusses entfällt. Über die Bestellung

(Anerkennung) wird von der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder eine Urkunde ausgefolgt.

Das Recht zur Führung der einschlägigen Berufsbezeichnung

beginnt mit der Ausfolgung der

Urkunde.

(2) Sind jedoch bei physischen Personen seit

Ablegung der Fachprüfung mehr als fünf

Jahre vergangen, so kann der Vorstand der

Kammer der Wirtschaftstreuhänder die öffentliche

Bestellung von der neuerlichen Ablegung

der mündlichen Fachprüfung abhängig machen.

§ 21. Beeidigung und Gelöbnis.

(1) Die Beeidigung nimmt der Bundesminister

für Handel und Wiederaufbau oder ein von ihm

bestellter Vertreter vor. Die Urkunde über die

öffentliche Bestellung eines Wirtschaftsprüfers

und eines Buchprüfers wird erst nach Ablegung

des Eides ausgehändigt. Die Eidesformel lautet

„Ich schwöre bei Gott, daß ich die Gesetze der

demokratischen Republik Österreich stets treu

und unverbrüchlich befolgen, die Aufgaben und

Pflichten eines Wirtschaftstreuhänders gewissenhaft

erfüllen, meine Verschwiegenheitspflicht

einhalten und die von mir verlangten Gutachten

gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde."

Statt des Eides kann aus religiösen Gründen

ein Gelöbnis abgelegt werden, das inhaltlich der

Eidesformel entspricht.

(2) Helfer in Buchführungs- und Steuersachen

haben vor Aushändigung der Urkunde ein Gelöbnis

abzulegen, das inhaltlich der Eidesformel

des Abs. 1 entspricht. Für die Abnahme des Gelöbnisses

gilt Abs. 1 sinngemäß.

§ 22. Versagung der Bestellung

(Anerkennung).

(1) Über eine Versagung der Bestellung (Anerkennung)

ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.

Gegen diesen Bescheid steht die bei der

Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzubringende

Berufung an den Landeshauptmann offen.

(2) Die Bestellung ist nur zu versagen, wenn

nach Zulassung zur Fachprüfung ein Erfordernis

für die Erlangung der Berufsbefugnis (Abschnitt

II) weggefallen ist oder der Bewerber die

für seine Berufsgruppe vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung

(Abschnitt V) nicht abgeschlossen

hat. Sie kann versagt werden, wenn

seit der Ablegung der Fachprüfung mehr als fünf

Jahre verstrichen sind.

(3) Die Anerkennung ist nur zu versagen,

wenn die zur Erlangung der Berufsbefugnis erforderlichen

Voraussetzungen (Abschnitt II)

nicht vorliegen oder der Nachweis der erforderlichen

Berufshaftpflichtversicherung (Abschnitt

V) nicht erbracht wird.

§ 23. Liste der Wirtschaftstreuhänder.

Auf Grund der Bestellung (Anerkennung) erfolgt

die Eintragung in die Liste der Wirtschaftstreuhänder.

Von jeder Eintragung in die

Liste sind die Bundesministerien für Handel und

Wiederaufbau, für Finanzen und für Justiz in

Kenntnis zu setzen.

§ 24. Verlautbarung.

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat in

ihrem Amtsblatt sowie im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" die Bestellung (Anerkennung) von

Wirtschaftstreuhändern von Amts wegen zu

veröffentlichen.

ABSCHNITT VIII.

Pflichten und Rechte der Wirtschaftstreuhänder.

§ 25. Allgemeine Pflichten.

Die Wirtschaftstreuhänder haben ihren Beruf

gewissenhaft, unter Beachtung der Verschwiegenheitspflicht,

eigenverantwortlich auszuüben.

§ 26. Gewissenhaftigkeit.

Wirtschaftstreuhänder haben ihre gesamte Berufstätigkeit

nur nach gewissenhafter Erhebung

des Zutreffens der von ihnen zu bestätigenden

Tatsachen und Umstände auszuüben.

§ 27. Verschwiegenheitspflicht.

(1) Der Wirtschaftstreuhänder ist zur Verschwiegenheit

über die ihm anvertrauten Angelegenheiten

verpflichtet. Für diese Verschwiegenheitspflicht

ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis

dieser Umstände und Tatsachen auch anderen

Personen zugänglich ist oder nicht.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftstreuhänders

erstreckt sich auch auf persönliche,

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihm

bei Durchführung des erteilten Auftrages oder im

Zuge eines behördlichen, nicht öffentlichen Verfahrens

in Ausübung seines Berufes als solche

bekanntgeworden sind.

(3) Inwieweit ein Wirtschaftstreuhänder in

Ansehung dessen, was ihm in Ausübung seines

Berufes bekanntgeworden ist, von der Verbindlichkeit

zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung

in Geschäftspapiere oder zur Erteilung

von Auskünften im Verwaltungs-, Abgaben-,

Zivil- und Strafverfahren befreit ist, bestimmen

die Verwaltungs- und Abgabenverfahrensgesetze

sowie die Zivil- und Strafprozeßordnung,

jedoch mit der Maßgabe, daß im Abgabenverfahren

vor den Finanzbehörden einem

Wirtschaftstreuhänder die gleichen Rechte wie

einem Rechtsanwalt zustehen.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn

und insoweit der Auftraggeber den Wirtschaftstreuhänder

ausdrücklich dieser Pflicht entbunden

hat.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten

sinngemäß für die Erfüllungsgehilfen der Wirtschaftstreuhänder.

§ 28. Eigenverantwortlichkeit.

Der Beruf des Wirtschaftstreuhänders ist, sofern

der Wirtschaftstreuhänder nicht im Angestelltenverhältnis

bei anderen Wirtschaftstreuhändern

tätig ist, eigenverantwortlich auszuüben.

Die erforderliche Eigenverantwortlichkeit ist

nicht gegeben, wenn der Wirtschaftstreuhänder

bei Ausübung seiner Berufstätigkeit an Weisungen

fachlicher Art gebunden ist.

§ 29. Zusammenarbeit und Gesellschaftsverhältnisse.

(1) Die Zusammenarbeit von Wirtschaftstreuhändern

untereinander im Rahmen von Werkverträgen

oder in Form von Arbeits- und Bürogemeinschaften

ist ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit

zu den einzelnen Berufsgruppen unbeschränkt

zulässig; jedoch darf eine solche Zusammenarbeit

nach außenhin nicht als Gesellschaft

in Erscheinung treten. Der Abschluß von

Werkverträgen, die eine berufliche Zusammenarbeit

von Wirtschaftstreuhändern mit Nichtwirtschaftstreuhändern

vorsehen, ist den Wirtschaftstreuhändern

untersagt. Von diesem Verbot

ist die übliche Heranziehung von Berufsangehörigen

anderer Berufe für Spezialaufgaben

(zum Beispiel Einholung eines Rechtsgutachtens

bei einem Rechtsanwalt, Vornahme von Maschinenschätzungen

durch einen Sachverständigen

u. dgl.) nicht betroffen.

(2) Gesellschaftsverhältnisse, und zwar sowohl

in Form von Personengemeinschaften als auch in

Form von juristischen Personen, sind im Wirtschaftstreuhandberufe

nur unter der Voraussetzung

zulässig, daß alle gesetzlichen Vertreter

dem Wirtschaftstreuhandberuf angehören und

daß Gesellschafter ausschließlich Wirtschaftstreuhänder

oder Ehegatten von solchen sind. Hiebei

muß die Mehrheit der gesetzlichen Vertreter, die

Mehrheit der Besitzer des Gesellschaftskapitals

und bei Personengemeinschaften überdies die

Mehrheit der Gesellschafter jener Berufsgruppe

angehören, der die betreffende Gesellschaft angehören

soll. Scheidet ein gesetzlicher Vertreter

aus und fehlt dadurch der Gesellschaft die

satzungsgemäße Vertretung, so ist spätestens

binnen vier Wochen eine Ersatzbestellung vorzunehmen.

Stirbt ein Gesellschafter und gehören

die Erben (Vermächtnisnehmer) oder einer von

ihnen nicht dem Wirtschaftstreuhandberuf an, so

haben solche Personen binnen Jahresfrist nach

der Einantwortung aus der Gesellschaft auszuscheiden.

Dies gilt nicht für die Witwe bis zu

ihrer allfälligen Wiederverehelichung und für die

Kinder des Erblassers bis zur Vollendung des

30. Lebensjahres, und zwar für die Witwe auch

nicht hinsichtlich des Gesellschaftsanteiles, den sie

etwa schon zu Lebzeiten des Ehegatten besessen

hat.

(3) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen,

wenn sie nur einen Wirtschaftsprüfer beschäftigen,

außer Wirtschaftstreuhändern nicht mehr

als fünf Revisoren (Assistenten) beschäftigen. Für

je weitere ein bis fünf Revisoren (Assistenten)

ist ein weiterer Wirtschaftsprüfer zu beschäftigen.

Als beschäftigt im Sinne dieser Bestimmung gilt

ein Wirtschaftsprüfer nur dann, wenn seine Arbeitskraft

ausschließlich den Diensten der Gesellschaft

gewidmet ist.

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für Buchprüfungsgesellschaften

sowie für physische Personen, die

den Wirtschaftstreuhandberuf ausüben.

(5) Helfer in Buchführungs- und Steuersachen

können sich zu Buchführungsgesellschaften vereinigen.

Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

(6) Zusammenschlüsse zu Arbeitsgemeinschaften

dürfen nicht zur Umgehung der Bestimmungen

der Abs. 3, 4 und 5 mißbraucht werden.

(7) Erteilen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke,

so müssen sie mindestens von einem Wirtschaftsprüfer

unterzeichnet sein.

§ 30. Titelschutz und Titelführung.

(1) Die in § 2 genannten Berufsbezeichnungen

dürfen nur unter genauer Beachtung des vorgeschriebenen

Wortlautes und nur von jenen Personen

(Personengemeinschaften) geführt werden,

die auf Grund der ihnen zustehenden Befugnisse

der betreffenden Berufsgruppe angehören.

(2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die

geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des

Wirtschaftstreuhandberufes oder die Zugehörigkeit

zu einer anderen Berufsgruppe vorzutäuschen,

ist verboten.

(3) In Ausübung der Berufstätigkeit dürfen nur

der Name einschließlich eines allfälligen akademischen

Grades, die Berufsbezeichnung sowie die

etwa zustehende Bezeichnung als ständig beeideter

gerichtlicher Sachverständiger für das Buch- und

Rechnungsfach (abgekürzt „ger. beeid. Buchsachverständiger")

geführt werden. Die Führung

anderer Titel irgendwelcher Art sowie Zusätze zur

Berufsbezeichnung, die auf bestimmte Spezialgebiete

hinweisen (zum Beispiel Beratung gewisser

Wirtschaftsbranchen), sind unzulässig. Die Führung

von Bezeichnungen, die auf eine vereinbare

Tätigkeit (§ 34) in einem anderen freien Beruf

hinweisen, ist gestattet.

(4) Juristische Personen dürfen neben der Berufsbezeichnung

nur den eingetragenen Firmenwortlaut,

Personengemeinschaften nur die Namen

der Gesellschafter verwenden. Der Firmenwortlaut

darf mit der der betreffenden Gesellschaft zukommenden

Berufsbezeichnung nicht in Widerspruch

stehen.

(5) Wirtschaftstreuhänder, die sich zur Führung

von Fernbuchhaltungen nach einheitlichen

Richtlinien verpflichten, dürfen zusätzlich die Bezeichnung

„Buchführungsstelle" führen.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten

nicht für im Ausland zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes

Berechtigte, die sich nur

vorübergehend im Inland aufhalten.

§ 31. Befugnisse der Wirtschaftsprüfer.

(1) Den Wirtschaftsprüfern und den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

sind jene wirtschaftstreuhänderischen

Arbeiten vorbehalten,

auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen

Bestimmung hingewiesen ist, daß sie nur

von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden

können. Zu diesen gehören insbesondere die Abschlußprüfungen

nach den §§ 135 bis 142 des

Aktiengesetzes, soweit nicht nach § 2 des Bundesgesetzes

vom 12. Dezember 1946 über die weitere

Aufhebung von Kriegsmaßnahmen auf dem

Gebiete des Handelsrechts, BGBl. Nr. 31/1947,

bei Gesellschaften, die Eisenbahnen des allgemeinen

Verkehrs betreiben, die aktienrechtliche Abschlußprüfung

durch die aufsichtsbehördliche

Prüfung des Jahresabschlusses ersetzt wird.

(2) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

genießen alle Befugnisse der Buchprüfer

(§ 32) und der Helfer in Buchführungs- und

Steuersachen (§ 33).

§ 32. Befugnisse der Buchprüfer.

(1) Den Buchprüfern und Buchprüfungsgesellschaften

sind unbeschadet der Bestimmungen des

§ 31 Abs. 2 folgende berufsmäßig ausgeübte

Tätigkeiten vorbehalten

a) die gesetzlich vorgeschriebene sowie jede

auf öffentlichem oder privatem Auftrag beruhende

Prüfung der Buchführung, der

Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung,

der Kalkulation und der kaufmännischen

Gebarung von Unternehmungen, mit der

die Erteilung eines förmlichen Bestäti-

gungsvermerkes verbunden ist, soweit diese

Prüfung nicht den Wirtschaftsprüfern und

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder öffentlichen

Dienststellen vorbehalten ist;

b) die Erstattung von Sachverständigengutachten

auf dem Gebiete des Buchführungs- und

Bilanzwesens, des Abgabenrechts und

aller jener Angelegenheiten, zu deren fachmännischer

Beurteilung Kenntnisse des

Rechnungswesens, der Betriebswirtschaftslehre

und des Wirtschaftsrechts erforderlich

sind.

Das Recht der Gerichte und Verwaltungsbehörden,

zur Erstattung von Gutachten

ständig oder im Einzelfall für das Buch- und

Rechnungsfach beeidete Sachverständige

oder Inventurskommissäre heranzuziehen,

die nicht Wirtschaftstreuhänder im

Sinne dieses Bundesgesetzes sind, bleibt unberührt,

doch erlangen diese Personen durch

eine solche Heranziehung keine Befugnis,

eine wirtschaftstreuhänderische Tätigkeit

im Auftrage anderer Auftraggeber durchzuführen.

(2) Neben diesen Befugnissen steht ihnen noch

die Beratung und Vertretung ihrer Auftraggeber

in Devisensachen mit Ausschluß der Vertretung

vor Gerichten zu.

(3) Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften

genießen zugleich alle Befugnisse der Helfer in

Buchführungs- und Steuersachen (§ 33).

§ 33. Befugnisse der Helferin Buchführungs-

und Steuersachen.

(1) Den Helfern in Buchführungs- und Steuersachen

und Buchführungsgesellschaften sind unbeschadet

der Bestimmungen der §§ 31 und 32

folgende berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten vorbehalten

a) im Auftrage Dritter durchgeführte Prüfungsaufgaben,

die nicht die Erteilung eines

förmlichen Bestätigungsvermerkes erfordern,

und zwar auch dann, wenn ein

schriftlicher Bericht erstattet wird;

b) die Beratung auf dem Gebiete des Buchführungs-

und Bilanzwesens;

c) die Beratung und Hilfeleistung auf dem

Gebiete des Abgabenrechts sowie Vertretung

ihrer Auftraggeber im Abgaben- und

Abgabenstrafverfahren vor den Finanzbehörden

des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften;

d) die Anlage, die Führung und der Abschluß

kaufmännischer Bücher für ihre Auftraggeber;

e) die Beratung auf dem Gebiete der Kostenrechnung

und der Kalkulation sowie

der kaufmännischen Betriebsorganisation,

jedoch nur insoweit, als diese Beratung

nicht im sachlichen Zusammenhang mit

anderen befugten Erwerbstätigkeiten ausgeübt

wird.

(2) Neben diesen Befugnissen sind sie noch berechtigt,

folgende Tätigkeiten auszuüben

a) die Beratung in arbeitstechnischen Fragen;

b) die Übernahme von Treuhandaufgaben in

öffentlichem oder privatem Auftrag und

die Verwaltung von Vermögenschaften mit

Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden;

c) die Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit

diese mit den für den gleichen Auftraggeber

durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen

Arbeiten unmittelbar zusammenhängen;

d) die Vertretung ihrer Auftraggeber in Beitragsangelegenheiten

bei gesetzlich anerkannten

Kirchen und Religionsgesellschaften

sowie Sozialversicherungsträgern;

im Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen

Arbeiten auch die Vertretung

ihrer Auftraggeber bei Arbeitsämtern, Berufsorganisationen

und bei den in Wirtschaftsangelegenheiten

zuständigen Behörden

und Ämtern.

§ 34. Vereinbare Tätigkeiten.

(1) Der Wirtschaftstreuhänder hat seine Tätigkeit

unter Ausschluß jeder mit ihr nicht zu vereinbarenden

sonstigen Erwerbstätigkeit auszuüben.

Die Beschäftigung von Wirtschaftstreuhändern

bei anderen Wirtschaftstreuhändern, gleichgültig,

ob sie im Werkvertrag oder im Angestelltenverhältnis

ausgeübt wird, ist zulässig. Im

letzteren Falle ist Voraussetzung, daß die im Angestelltenverhältnis

beschäftigten Wirtschaftstreuhänder

bei ihren Arbeitgebern die Stellung eines

zeichnungsberechtigten Vertreters innehaben.

(2) Als unvereinbar gelten folgende Tätigkeiten

a) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3

lit. a die persönliche Ausübung eines Gewerbes.

Eine gewerbsmäßige Vermittler-

und Agententätigkeit ist dem Wirtschaftstreuhänder

auch dann verboten, wenn sie

nicht persönlich ausgeübt wird;

b) die Tätigkeit als Arbeitnehmer bei Unternehmen,

bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften

sowie bei Verbänden, mit Ausnahme

der im Abs. 1, 2. und 3. Satz angeführten

Beschäftigungen;

c) die Tätigkeit als Beamter, Vertragsangestellter

oder Arbeiter im öffentlichen Dienst

mit den im Abs. 3 lit. b dieses Paragraphen

bezeichneten Ausnahmen;

d) die Tätigkeit als gesetzlicher oder bevollmächtigter

Vertreter einer Kapitalgesellschaft,

soweit sie nicht vorwiegend Auf-

gaben dient, die auch dem Wirtschaftstreuhänder

obliegen.

(3) Dagegen haben als vereinbare Haupt- und

Nebenberufe zu gelten

a) Alle Berufe, die die Wahrnehmung fremder

Interessen in wirtschaftlichen, technischen

und rechtlichen Angelegenheiten zum Gegenstand

haben, soweit sie nicht unter

Abs. 2 lit. a 2. Satz fallen;

b) die Ausübung einer Lehrtätigkeit an öffentlichen

oder privaten Lehranstalten, die Erteilung

von Privatunterricht sowie die Ausübung

einer freien schriftstellerischen Tätigkeit.

Handelt es sich um eine Lehr- oder

schriftstellerische Tätigkeit auf den unter

lit. a bezeichneten Gebieten, so gilt sie auch

dann als vereinbar, wenn sie im Dienstverhältnis

ausgeübt wird;

c) die Tätigkeit als Revisor in einem Prüfungsverband

der Genossenschaften, soweit

sie als Mitglied des Verbandsvorstandes

oder in einer Stellung ausgeübt wird, die

der eines zeichnungsberechtigten Vertreters

gleichkommt.

§ 35. Auftragsschutz.

(1) Der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet,

seinem Auftraggeber ohne Verzug mitzuteilen, ob

er den ihm erteilten Auftrag übernimmt.

(2) Die Zurücklegung von bereits übernommenen

Aufträgen aus wichtigen Gründen ist zulässig.

Als wichtiger Grund kommen insbesondere

sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit des

Auftrages, Verhinderung durch Krankheit oder

die nachträgliche Feststellung in Betracht, daß der

Auftraggeber bewußt unrichtige und unvollständige

Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.

(3) Der Wirtschaftstreuhänder darf Aufträge

eines Auftraggebers, der bereits einen anderen

Wirtschaftstreuhänder beschäftigt, nur annehmen,

wenn der Auftraggeber erklärt, daß er die

Verbindung mit dem bisher zugezogenen Wirtschaftstreuhänder

gelöst oder wenn letzterer ausdrücklich

zugestimmt hat.

(4) Der Wirtschaftstreuhänder darf Aufträge,

deren Annahme Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe

entgegenstehen, nicht übernehmen.

(5) Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

kann Richtlinien über die Ablehnung

von Aufträgen wegen Befangenheit und Ausschließung

oder wirtschaftlicher Abhängigkeit des

Wirtschaftstreuhänders im Sinne der Bestimmungen

des § 19 Z. 2 und des § 20 der Jurisdiktionsnorm

erlassen.

§ 36. Tätigkeitsbereich und Zweigstellen.

(1) Jeder Wirtschaftstreuhänder ist befugt, seinen

Beruf ohne örtliche Beschränkung im ganzen

Bundesgebiet auszuüben. Anläßlich der Anmeldung

seiner Berufsausübung hat er der Kammer

der Wirtschaftstreuhänder den Berufssitz anzugeben,

von dem aus er seinen Beruf auszuüben

beabsichtigt.

(2) Jeder Wirtschaftstreuhänder kann nur einen

einzigen Berufssitz haben. Die Berufsausübung

ohne einen bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis)

ist verboten.

(3) Die Errichtung von Zweigstellen ist nur mit

Bewilligung des Vorstandes der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder zulässig. Der Vorstand hat

diese Bewilligung zu erteilen, wenn

a) der Wirtschaftstreuhänder nachweist, daß

er im näheren Umkreis der beabsichtigten

Zweigstelle eine Klientel hat, deren Betreuung

nur von dieser aus ordnungsgemäß

sichergestellt werden kann und

b) die Leitung der Zweigstelle einem Wirtschaftstreuhänder

übertragen ist, der seinen

Berufssitz am Orte der Zweigstelle hat und

in dieser hauptberuflich (unter Ausschluß

jeder wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit

für eigene Rechnung) beschäftigt ist.

(4) Vor Erteilung der Bewilligung ist die örtlich

zuständige Landesstelle anzuhören.

(5) Fallen die Voraussetzungen gemäß Abs. 3

nachträglich weg, so ist die Bewilligung zu widerrufen

und die Zweigstelle aufzulösen.

(6) Der sachliche Tätigkeitsbereich einer Zweigstelle,

der keinesfalls über die Berufsbefugnisse

des Inhabers hinausgehen darf, ist überdies durch

die Berufsbefugnis ihres Leiters begrenzt.

(7) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze

gelten sinngemäß auch für Personengemeinschaften

und juristische Personen.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 gelten

nicht für Zweigstellen im Ausland, wenn deren

Tätigkeit sich nicht auf das Inland erstreckt.

Solche Zweigstellen sind jedoch der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder binnen eines Monats nach

Errichtung anzuzeigen.

§ 37. Stellvertretung.

(1) Jeder Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt,

sich im Verhinderungsfalle bei Ausübung seiner

beruflichen Tätigkeit durch einen anderen Wirtschaftstreuhänder

vertreten zu lassen, soweit

dessen Berufsbefugnisse reichen. Erfolgt die Bestellung

des Stellvertreters mit Zustimmung des

Auftraggebers, so haftet der Vertretene diesem

nur nach Maßgabe des § 1010 ABGB. zweiter

Satz. Andernfalls gelten für die Haftung des

Vertretenen die Grundsätze des Werkvertrages.

(2) Bei voraussichtlich länger dauernder Behinderung

oder Abwesenheit ist jeder Wirtschaftstreuhänder

verpflichtet, einen Stellvertreter zu

bestellen und diesen der Kammer der Wirt-

schaftstreuhänder bekanntzugeben. Der Stellvertreter

ist jedoch nur berechtigt, die Kanzlei im

Rahmen seiner eigenen Berufsbefugnisse weiterzuführen.

Dauert die Funktion des Stellvertreters

länger als ein Jahr, so ist zur Führung der

Kanzlei durch einen Stellvertreter die Genehmigung

der Kammer einzuholen, die nur verweigert

werden darf, wenn die Verhinderung der

persönlichen Berufsausübung nicht mehr fortbesteht.

Die Unterlassung der Einholung der

Genehmigung gilt als Verzicht auf die Berufsausübung.

Der zeitweilige Stellvertreter hat die

Kanzlei des Vertretenen für die Dauer seiner Behinderung

oder Abwesenheit in vollem Umfang

unter eigener Verantwortung, jedoch im Namen

und für Rechnung des Vertretenen, zu betreuen.

Für die Haftung des Vertretenen gilt § 1010

ABGB. zweiter Satz. Weisungen des Vertretenen

hinsichtlich der Geschäftsführung sind nur für

das innere Verhältnis zwischen Stellvertreter

und Vertretenem von Bedeutung.

(3) Für die persönliche Wiederaufnahme der

Berufstätigkeit nach länger dauernder Behinderung

oder Abwesenheit gelten die Bestimmungen

des § 20 Abs. 2 sinngemäß.

§ 38. Erfüllungsgehilfen.

Jeder Wirtschaftstreuhänder ist im Rahmen

seiner Berufsbefugnisse berechtigt, sich seiner

Angestellten sowohl im internen Kanzleibetrieb

als auch im Außenverkehr mit den Klienten und

mit den Behörden als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.

Doch hat er dafür zu sorgen, daß sich

seine Angestellten im Verkehr mit dritten Personen

oder Behörden jederzeit durch eine

schriftliche Vollmacht ausweisen können. Für

den Klienten verbindliche Erklärungen kann nur

der Wirtschaftstreuhänder selbst oder ein von

ihm besonders bevollmächtigter Berufsanwärter

abgeben.

§ 39. Werbeverbot, äußere

Bezeichnung.

(1) Dem Wirtschaftstreuhänder ist im Zusammenhang

mit der Ausübung seines Berufes eine

Werbung nur im Rahmen der vom Vorstand

der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß

§ 17 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes

jeweils erlassenen Richtlinien gestattet.

(2) Die Annahme oder Gewährung von Provisionen

oder die Weitergabe von Aufträgen unter

Provisionsvorbehalt ist Wirtschaftstreuhändern

verboten.

(3) Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet,

bei Ausübung ihrer Berufstätigkeit ihre Berufsbezeichnung

zu führen und ihren Berufssitz

durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu

machen; in beiden Fällen sind die Bestimmungen

des § 30 zu beachten. Über die Form dieser

äußeren Bezeichnung kann der Vorstand der

Kammer der Wirtschaftstreuhänder nähere

Durchführungsvorschriften erlassen. Bei Wechsel

des Berufssitzes können Wirtschaftstreuhänder

an der Stelle, von der sie fortgezogen sind, ein

Schild mit dem entsprechenden Vermerk für die

Dauer eines halben Jahres anbringen.

(4) Die äußere Bezeichnung ist bei Erlöschen

der Berechtigung zur Berufsausübung unverzüglich

zu entfernen.

§ 40. Ruhen der Befugnis.

(1) Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

kann die vorläufige Einstellung der

Berufsausübung eines Wirtschaftstreuhänders auf

beschränkte Zeit (Suspendierung) verfügen

a) im Falle des Verlustes der Eigenberechtigung

des Wirtschaftstreuhänders für so

lange, als diese nicht wieder hergestellt ist;

b) im Falle der rechtskräftigen Eröffnung des

Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens

gegen eine der im § 2 genannten Personen

(Gesellschaften);

c) wenn ein auf Konkurseröffnung gestellter

Antrag mangels hinreichenden Vermögens

abgewiesen wurde;

d) auf Antrag des Vorsitzenden des ehrengerichtlichen

Disziplinarausschusses im

Falle des § 52 Abs. 4;

e) im Falle der schuldhaften Unterlassung der

Berufshaftpflichtversicherung.

(2) Der Beschluß des Vorstandes der Kammer

der Wirtschaftstreuhänder, mit dem eine Suspendierung

ausgesprochen wird, ist schriftlich auszufertigen

und dem Mitglied zu eigenen Handen

oder zu Handen des gesetzlichen Vertreters zuzustellen.

Mit der Zustellung des Beschlusses

tritt Ruhen der Berufsbefugnis ein.

(3) Die Suspendierung oder deren Aufhebung

sind den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau,

für Finanzen und für Justiz unverzüglich

anzuzeigen und auf Kosten des Betroffenen

im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

sowie im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

zu veröffentlichen.

(4) Übt der Wirtschaftstreuhänder trotz

Suspendierung seine Befugnis gleichwohl aus, so

ist das ehrengerichtliche Verfahren einzuleiten.

(5) Wirtschaftstreuhänder können auf die Ausübung

der Berufsbefugnis vorübergehend mit der

Rechtsfolge verzichten, daß hiedurch Ruhen der

Berufsbefugnis eintritt. Der vorübergehende Verzicht

sowie die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit

sind der Kammer unverzüglich anzuzeigen,

die hievon die Bundesministerien für Handel und

Wiederaufbau, für Finanzen und für Justiz zu

verständigen hat. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Während des Ruhens der Berufsbefugnis

sind die Bestimmungen der §§ 16 bis 18 und 34

nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des § 20

Abs. 2 gelten sinngemäß.

§ 41. Liquidation, Kanzleiverweser.

(1) Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

ist berechtigt, auf Antrag, im dringenden

Bedarfsfalle auch von Amts wegen, beim

Erlöschen oder Ruhen einer Berufsbefugnis oder

bei Verhinderung eines Wirtschaftstreuhänders,

sofern er nicht selbst der Kammer einen zeitweiligen

Stellvertreter (§ 37) bekanntgegeben

hat, einen Liquidator oder einstweiligen Kanzleiverweser

zu bestellen und diesem nähere Weisungen

für seine Tätigkeit zu erteilen. Hiebei ist

auf die möglichste Schonung der Rechte des

Wirtschaftstreuhänders, seiner Angehörigen oder

Rechtsnachfolger Bedacht zu nehmen. Der Liquidator

(Kanzleiverweser) hat seine eigene berufliche

Tätigkeit von der Tätigkeit für die verwaltete

Kanzlei strenge zu trennen und bei Beginn

sowie bei Beendigung seiner Tätigkeit eine

Vermögensaufstellung zu verfassen.

(2) Der Kanzleiverweser hat die Kanzlei des

Vertretenen für die Dauer der Behinderung des

Vertretenen oder des Ruhens seiner Befugnis in

vollem Umfang unter eigener Verantwortung,

jedoch mit einem auf seine Tätigkeit als Kanzleiverweser

hinweisenden Beisatz und im Namen

und auf Rechnung des Vertretenen zu betreuen.

(3) Der Liquidator hat die laufenden Geschäfte

der Kanzlei des Wirtschaftstreuhänders, dessen

Befugnis erloschen ist, unter eigener Verantwortung

und im eigenen Namen, jedoch mit einem

auf seine Tätigkeit als Liquidator hinweisenden

Beisatz und für Rechnung des Wirtschaftstreuhänders,

dessen Befugnis erloschen ist, oder für

Rechnung der Rechtsnachfolger desselben abzuwickeln.

Neue Aufträge darf er nicht entgegennehmen.

Aufträge, die im Falle der Unterlassung

einer Kündigung stillschweigend als fortgesetzt

gelten, sind zum nächstmöglichen Termin zu

kündigen.

(4) Die Entlohnung des Kanzleiverwesers oder

Liquidators erfolgt auf Grund einer Vereinbarung

mit dem bisherigen Kanzleiinhaber oder bei

dessen Verhinderung mit seinen Angehörigen

oder Erben. Kommt eine solche Vereinbarung

nicht zustande, wird in den Fällen einer Bestellung

durch die Kammer die Entlohnung vom

Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

in einem Hundertsatz der Bruttoeinnahmen der

betreuten Kanzlei, der 65 v. H. nicht übersteigen

darf, festgesetzt.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzung ist der

Liquidator (Kanzleiverweser) unverzüglich abzuberufen.

(6) § 40 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 42. Erlöschen der Befugnis.

(1) Die Befugnis zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes

erlischt

a) durch Verzicht des Wirtschaftstreuhänders

auf die ihm erteilte Berufsbefugnis;

b) durch Widerruf der Bestellung (Anerkennung)

wegen nachträglichen Hervorkommens

des Fehlens eines allgemeinen Erfordernisses

der Berufsausübung. Dieser

Widerruf erfolgt durch die Kammer der

Wirtschaftstreuhänder. Zwecks Feststellung,

ob die Voraussetzungen des Widerrufes gegeben

sind, hat die Kammer ein Gutachten

des ehrengerichtlichen Disziplinarausschusses

einzuholen. Das Fehlen einer Berufshaftpflichtversicherung

(§§ 16 und 17) ist

nur bei Verschulden des Wirtschaftstreuhänders

ein Widerrufsgrund;

c) durch den Tod des Befugnisinhabers, dies

jedoch unbeschadet der Bestimmungen des

§ 46;

d) wenn sie durch ein rechtskräftiges ehrengerichtliches

Erkenntnis entzogen wird;

e) bei Gesellschaften auch durch deren Auflösung

sowie durch Verfügung des Vorstandes

der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,

wenn die Gesellschaft die ihr vom

Vorstand gemäß § 49 gesetzte Frist nicht

eingehalten hat.

(2) Das Erlöschen der Befugnis zur Berufsausübung

zieht die Streichung aus der Liste der

Wirtschaftstreuhänder nach sich. § 24 ist sinngemäß

anzuwenden.

§ 43. Anzeigepflicht.

(1) Wirtschaftstreuhänder haben der Kammer

der Wirtschaftstreuhänder binnen zwei Wochen

nach Eintritt des die Anzeigepflicht begründenden

Ereignisses schriftlich anzuzeigen

a) Die Aufnahme der Berufstätigkeit, die Anschrift

und Veränderung des Berufssitzes;

b) die Person eines Stellvertreters gemäß § 37;

c) die dauernde Aufgabe der beruflichen Tätigkeit

als Wirtschaftstreuhänder;

d) den Antritt eines Dienstes als Angestellter,

die Aufnahme einer bisher nicht ausgeübten

anderen beruflichen Tätigkeit und sonstige

Umstände, die die Eigenverantwortlichkeit

in Frage stellen;

e) den Eintritt von Umständen, die gemäß

§§ 40 und 42 das Ruhen oder Erlöschen

der Befugnis zur Folge haben. Im Falle des

Todes des Wirtschaftstreuhänders trifft die

Anzeigepflicht die Erben, falls ein Kanzleiübernehmer

vorhanden ist, diesen.

(2) Personengemeinschaften und juristische Personen

haben auch den Wegfall der Voraussetzungen

des § 7 anzuzeigen.

§ 44. Honorare.

(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat

die von Behörden oder Auftraggebern geforderten

Gutachten über die Angemessenheit einer die

Vergütung von wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten

betreffenden Forderung sowie über die

Einhaltung der Honorarordnung (§ 17 Abs. 2 des

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes) unentgeltlich

zu erstatten. Sie kann mit diesen Aufgaben

einen besonderen Ausschuß betrauen.

(2) Den einzelnen Wirtschaftstreuhändern ist

die Erstattung außergerichtlicher (mündlicher

oder schriftlicher) Gutachten über die Angemessenheit

von Honoraren, die ein anderer Wirtschaftstreuhänder

von seinen Auftraggebern gefordert

hat, verboten.

ABSCHNITT IX.

Verwertung des Klientenstockes; Witwen- und

Deszendentenfortbetrieb.

§ 45. Verwertung des Klientenstockes.

(1) Ist die Befugnis eines Wirtschaftstreuhänders

erloschen, so können der aus dem Beruf Ausgeschiedene

oder seine Rechtsnachfolger den vorhandenen

Klientenstock entgeltlich an einen anderen

Wirtschaftstreuhänder übertragen.

(2) Das Recht der Auftraggeber des Wirtschaftstreuhänders,

dessen Befugnis erloschen ist, die

Aufträge gegenüber dem Kanzleiübernehmer zu

widerrufen, wird hievon nicht berührt.

(3) Das Entgelt für die Übertragung des Klientenstockes

kann in einer fixen Kapitalabfindung,

in einer Rente oder in einem Anteil an den künftigen

Einnahmen des Kanzleiübernehmers bestehen.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist

verpflichtet, auf Verlangen eines Beteiligten derartige

Vereinbarungen auf ihre Angemessenheit

zu prüfen. Das von ihr erstattete Gutachten ist

für die beteiligten Wirtschaftstreuhänder nicht

verbindlich, seine Beachtung schützt sie jedoch

vor dem Vorwurfe, sich gegen die Berufspflichten

vergangen zu haben, wenn der Übernahmsvertrag

auf Grund dieses Gutachtens zustande

kommt.

§ 46. Witwen- und Deszendentenfortbetrieb.

(1) Nach dem Tode eines Wirtschaftstreuhänders

kann dessen Witwe binnen vier Wochen,

gerechnet vom Todestage, bei der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder beantragen, daß ein von

ihr namhaft gemachter Berufsangehöriger als

Kanzleiverweser bestellt werde, der im Rahmen

der ihm selbst zustehenden Befugnis die Kanzlei

des Verstorbenen unter Anführung von dessen

Namen und für Rechnung der Witwe für die

Dauer von längstens fünf Jahren weiterzuführen

hat. Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

darf die Bestellung des vorgeschlagenen

Wirtschaftstreuhänders nur ablehnen, wenn

begründete Bedenken gegen seine persönliche

Eignung für diese Tätigkeit bestehen. In diesem

Falle bleibt der Witwe das Recht gewahrt, binnen

14 Tagen nach Rechtskraft des ablehnenden Bescheides

einen anderen Wirtschaftstreuhänder als

Kanzleiverweser vorzuschlagen. Gleichzeitig mit

jedem Vorschlag auf Bestellung eines Kanzleiverwesers

sind ,die mit ihm zu treffenden Vereinbarungen

über die Fortführung der Kanzlei in

Schriftform der Kammer bekanntzugeben. Die

Witwe ist berechtigt, jederzeit die Abberufung

des bestellten Kanzleiverwesers aus wichtigen

Gründen zu beantragen. Über den Antrag entscheidet

der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

nach freiem Ermessen. Wird

gegen den Kanzleiverweser der Vorwurf pflichtwidriger

Handlungen erhoben, so kann der Vorstand

der Kammer nach Anhörung des Vorsitzenden

des ehrengerichtlichen Disziplinarausschusses

die weitere Geschäftsführung schon vor

Entscheidung des Falles zur Wahrung der Rechte

der Witwe einstweilen untersagen.

(2) Die Witwe ist während des fünfjährigen

Übergangsstadiums (Abs. 1) jederzeit berechtigt,

von ihrem Verwertungsrecht gemäß § 45 Gebrauch

zu machen. Hat sie jedoch innerhalb der

fünfjährigen Frist keine solche Verfügung getroffen,

so tritt nach Ablauf dieser Frist, seine

Zustimmung vorausgesetzt, jener Wirtschaftstreuhänder

als Kanzleiübernehmer ein, der zuletzt

als von der Kammer bestellter Kanzleiverweser

die Geschäfte ohne Anstand geführt hat.

Die Höhe des von ihm für die Übertragung des

Klientenstockes des verstorbenen Wirtschaftstreuhänders

an die Witwe zu leistenden Entgeltes

wird in diesem Fall, wenn eine gütliche Einigung

zwischen den Parteien nicht zustande kommt,

vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

unter Berücksichtigung des good will der

Kanzlei festgesetzt, wobei die Summe der in den

letzten drei Jahren erzielten steuerlichen Reingewinne

nicht überschritten werden darf.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Fall,

daß nach dem Tode eines Wirtschaftstreuhänders

bloß erbberechtigte Abkömmlinge vorhanden

sind, dies jedoch mit der Einschränkung, daß die

Dauer der Weiterführung spätestens in dem Zeitpunkt

endet, in dem der jüngste Abkömmling

das 30. Lebensjahr vollendet.

(4) Hinterläßt ein Wirtschaftstreuhänder sowohl

eine Witwe als auch erbberechtigte Abkömmlinge,

die das in Abs. 3 vorgesehene Mindestalter

noch nicht erreicht haben, so hat der,

auf Antrag auch nur eines Berechtigten, von der

Kammer bestellte Kanzleiverweser die Geschäfte

der Kanzlei für Rechnung aller mitberechtigten

Personen zu führen, soweit nicht einzelne von

ihnen für ihre Person auf ihr Recht ausdrücklich

verzichtet haben.

(5) Jeder auf Grund der Bestimmungen der

Abs. 1 bis 4 bestellte Wirtschaftstreuhänder hat

seine Eigenschaft als Kanzleiverweser bei Ausübung

seiner Berufstätigkeit nach außen in entsprechender

Weise kenntlich zu machen. Für

seine Tätigkeit gelten im übrigen die Bestimmungen

des § 41.

ABSCHNITT X.

Aufsicht und Ehrengerichtsbarkeit.

§ 47. Ehrengerichtsbarkeit.

(1) Die in § 2 bezeichneten Personen (Gesellschaften)

einschließlich der Berufsanwärter

(§ 19) unterliegen der Ehrengerichtsbarkeit, wenn

sie die Pflichten ihres Berufes verletzt oder inner-

oder außerhalb des Berufes durch ihr Verhalten

die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt

haben.

(2), Personen, die ihre Eintragung in das Verzeichnis

der Kammermitglieder oder Berufsanwärter

erschlichen haben, sind gleichfalls der

Ehrengerichtsbarkeit unterworfen.

§ 48. Strafen.

Im Ehrengerichtsverfahren können vom erkennenden

Senat folgende Strafen verhängt werden

a) Verwarnung;

b) strenge Verwarnung;

c) Geldbußen bis zum Höchstausmaß von

10.000 S im Einzelfall; sie sind gemäß § 26

Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes

zu verwenden;

d) Suspendierung bis zur Dauer eines Jahres.

Gegen Berufsanwärter ist statt auf diese

Strafe auf Verkürzung der gemäß § 19

Abs. 4 anrechenbaren Zeit, jedoch höchstens

um ein Jahr, zu erkennen;

e) dauernde Entziehung der Berufsbefugnis

beziehungsweise Streichung als Berufsanwärter.

§ 49. Juristische Personen und Personengemeinschaften.

Betrifft das ehrengerichtliche Erkenntnis, in

dem die Entziehung der Berufsbefugnis ausgesprochen

wurde, einen geschäftsführenden Gesellschafter

oder den gesetzlichen Vertreter der

in § 2 genannten Gesellschaften, so hat der Vorstand

der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

nach Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses,

der betreffenden Gesellschaft eine vierwöchige

Frist zu setzen, binnen deren sie das Ausscheiden

des vom Erkenntnis betroffenen Wirtschaftstreuhänders

aus der Gesellschaft, beziehungsweise

seine Enthebung als gesetzlicher

Vertreter dem Kammeramt bekanntzugeben hat.

§ 50. Verjährung.

(1) Ehrengerichtlich zu verfolgende Handlungen,

die von Wirtschaftstreuhändern begangen

werden, verjähren in fünf Jahren. Der Lauf der

Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem

die Verfehlung begangen wurde oder das ehrengerichtlich

zu verfolgende Verhalten aufgehört

hat. Handelt es sich um eine Tat, die gegen die

geltenden Straf- oder Verwaltungsstrafgesetze

verstößt, so endet die Verjährung nicht, bevor

nicht die Verjährung der Strafverfolgung nach

dem betreffenden Gesetz eingetreten ist.

(2) Die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens

unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist.

(3) Die Bestimmungen, wonach die Berufsbefugnis

wegen nachträglichen Hervorkommens

des Fehlens eines allgemeinen Erfordernisses der

Berufsausübung widerrufen wird (§ 42 Abs. 1

lit. b), bleiben unberührt.

§ 51. Benachrichtigungspflicht

der Behörden.

(1) Die Strafgerichte und Verwaltungsstrafbehörden

sind gehalten, von der Einleitung einer

Untersuchung wegen Verdachtes eines Verbrechens

oder eines aus Gewinnsucht begangenen

Vergehens oder einer ebensolchen Übertretung,

ferner von der Verhängung der Untersuchungshaft

oder vorläufigen Verwahrung gegen einen

Wirtschaftstreuhänder den Vorstand der Kammer

der Wirtschaftstreuhänder ohne Verzug zu

verständigen und ihm das Ergebnis des durchgeführten

Strafverfahrens unter Anschluß einer

Abschrift des etwa gefällten Urteiles oder die

Einstellung der Untersuchung mitzuteilen.

(2) Auf Verlangen kann dem gehörig ausgewiesenen

Bevollmächtigten der Kammer Einsichtnahme

in die Strafakten gewährt werden.

(3) Der Vorsitzende des Ehrengerichts- und

Disziplinarausschusses hat den Gerichten, der

Staatsanwaltschaft und den für das Abgabenstrafverfahren

zuständigen Behörden sowie dem

Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

auf Verlangen jederzeit Auskunft über den

Stand eines ehrengerichtlichen Verfahrens oder

dessen Ausgang zu erteilen.

§ 52. Aussetzung und Einstellung

des Verfahrens, Suspendierung.

(1) Ist wegen einer im ehrengerichtlichen Verfahren

zu verfolgenden Tat vom Strafgericht

oder von einer Verwaltungsbehörde gegen einen

Wirtschaftstreuhänder die Strafuntersuchung

eingeleitet worden, so ist wegen derselben Handlung

ein Verfahren nach der Ehrengerichts- und

Disziplinarordnung zwar einzuleiten, es muß

jedoch bis zur Beendigung des strafgerichtlichen

oder Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt werden.

(2) Ist der Beschuldigte flüchtig oder sonst nicht

erreichbar, so kann das ehrengerichtliche Verfahren

in seiner Abwesenheit fortgesetzt und

beendet werden.

(3) Ist die Untersuchung vom Strafgericht oder

von der Verwaltungsstrafbehörde eingestellt

oder der beschuldigte Wirtschaftstreuhänder freigesprochen

worden, so kann wegen der betref-

fenden Tat ein ehrengerichtliches Verfahren nur

dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn

der Verdacht einer Ehrenverfehlung bestehen

blieb.

(4) Ist gegen einen Wirtschaftstreuhänder eine

strafgerichtliche Untersuchung wegen Verdachtes

eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht

begangenen Vergehens oder einer ebensolchen

Übertretung eingeleitet oder die gerichtliche

Untersuchungshaft verhängt oder die vorläufige

Verwahrung angeordnet oder die noch nicht

rechtskräftige Entziehung der Berufsbefugnis im

ehrengerichtlichen Verfahren ausgesprochen

worden, so ist der Vorsitzende des Ehrengerichts- und

Disziplinarausschusses berechtigt, an den

Vorstand der Kammer den Antrag auf einstweilige

Einstellung der Ausübung der Berufsbefugnis

zu stellen. Diesem Antrag ist Folge

zu geben, wenn zu befürchten ist, daß durch die

weitere Berufsausübung des Betroffenen seinen

Auftraggebern wirtschaftlicher Schaden zugefügt

oder die Standesehre wesentlich beeinträchtigt

werden könnte.

§ 53. Zeugen und Sachverständige.

(1) Auf das ehrengerichtliche Verfahren bei

der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen

vor dem Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß

finden die Bestimmungen der §§ 120,

150 bis 154, 166, 167, 248, 250, 251 StPO. mit

nachstehenden Einschränkungen Anwendung

a) Andere Personen als Kammermitglieder

oder Berufsanwärter können zur Zeugenaussage

oder zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens

im ehrengerichtlichen

Verfahren nicht verhalten werden;

b) Zeugen und Sachverständige können ihre

Aussage auch schriftlich abgeben, wenn

ihrem persönlichen Erscheinen Hindernisse

im Wege stehen. Über jede Vernehmung

von Zeugen und Sachverständigen ist eine

Niederschrift abzufassen, die sowohl vom

Vernommenen als auch vom Vernehmenden

eigenhändig zu unterfertigen ist.

(2) Zeugen und Sachverständige können nur

auf Ersuchen des Vorsitzenden des Ehrengerichts- und

Disziplinarausschusses durch das Bezirksgericht

des Wohnortes des au Vernehmenden

eidlich vernommen werden. Das betreffende

Gericht hat einem solchen Ansuchen zu entsprechen.

§ 54. Nachsicht und Milderung

von Strafen.

(1) Dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

steht das Recht zu, in besonders

berücksichtigungswürdigen Fällen rechtskräftig

verhängte Disziplinarstrafen nachzusehen

oder zu mildern. Vor der Beschlußfassung über

einen solchen Antrag hat der Vorstand der

Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Stellungnahme

des Vorsitzenden des ehrengerichtlichen

Disziplinarausschusses und des zu bestellenden

Kammeranwaltes sowie die Zustimmung der

Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau

und für Finanzen und, soweit es sich um Wirtschaftsprüfer

handelt, des Bundesministeriums

für Justiz einzuholen.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder

hat das Mitglied (den Berufsanwärter) von der

Stattgebung schriftlich zu verständigen. Bereits

eingezogene Geldbußen sind nicht zu erstatten.

ABSCHNITT XI.

Strafbestimmungen.

§ 55. Unzulässige Berufsbezeichnung.

Wer sich, ohne hiezu berechtigt zu sein, einer

der nach diesem Bundesgesetz geschützten Berufsbezeichnung

bedient, macht sich einer Verwaltungsübertretung

schuldig und wird, unbeschadet

einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung,

mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S

bestraft. In schweren Fällen kann neben der

Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu einem Monat

verhängt werden.

§ 56. Pfuschertätigkeit.

Wer, ohne hiezu befugt zu sein, eine durch

dieses Bundesgesetz den Wirtschaftstreuhändern

vorbehaltene Tätigkeit geschäftsmäßig ausübt

oder eine unbefugte Berufsausübung deckt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und wird,

unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen

oder sonstigen Ahndung, mit einer Geldstrafe

bis zu 30.000 S, in schweren Fällen daneben auch

mit einer Arreststrafe bis zu einem Monat,

bestraft.

§ 57. Verstöße durch Wirtschaftstreuhänder.

Verstöße der in den §§ 55 oder 56 angeführten

Art werden, soweit sie von Mitgliedern

der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder von

Berufsanwärtern begangen worden sind, auch

nach den Bestimmungen der Ehrengerichts- und

Disziplinarordnung geahndet.

ABSCHNITT XII.

§ 58. Anwendung des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Für das behördliche Verfahren vor den Organen

der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,

vor dem Kammeramte und vor den Prüfungsausschüssen

in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes

mit Ausnahme der Ehrengerichtsbarkeit

gelten die Bestimmungen des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl.

Nr. 172.

ARTIKEL II.

Übergangsbestimmungen.

§ 59.

(1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,

die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bereits als solche öffentlich bestellt und

vereidigt oder zugelassen sind, gelten als Wirtschaftsprüfer

oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

im Sinne dieses Bundesgesetzes (§ 2

Abs. 1 Z. 1 oder § 2 Abs. 3 und 5 Z. 1).

(2) Personen, die bei Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes als vereidigte Buchprüfer bestellt

und vereidigt oder als Steuer- oder Devisenberater

zugelassen sind, gelten als Buchprüfer im

Sinne dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 1 Z. 2). Sie

sind bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen

zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer auch ohne

Nachweis der im § 9 vorgeschriebenen Vorbildung

zuzulassen.

(3) Gesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes als Steuerberatungsgesellschaften

zugelassen sind, gelten als Buchprüfungsgesellschaften

im Sinne dieses Bundesgesetzes (§ 2

Abs. 3 und 5 Z. 2).

(4) Helfer in Steuersachen, die bei Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes als solche zugelassen sind,

das 55. Lebensjahr vollendet haben und entweder

den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 entsprechen

oder den Beruf eines Wirtschaftstreuhänders seit

mindestens fünf Jahren hauptberuflich ausgeübt

haben, werden von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

in die Berufsgruppe der Buchprüfer

(§ 2 Abs. 1 Z. 2) eingereiht, wenn sie dies

bis 30. Juni 1956 beantragen.

(5) Die Bestellungs- und Anerkennungsurkunden

der in den Abs. 1 bis 4 und 6 genannten

Personen (Gesellschaften) sind von der Kammer

der Wirtschaftstreuhänder zu erneuern. Diese

Erneuerung darf nur nach erfolgtem Nachweis

des Bestandes der Berufshaftpflichtversicherung

und nur nach Erfüllung der im § 29 Abs. 2 bis 5

festgelegten Bedingungen unter Bedachtnahme

auf §§ 60 und 65 erfolgen. Die Kammer der

Wirtschaftstreuhänder hat innerhalb eines Jahres

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die

in den Abs. 1 bis 4 und 6 genannten Personen

(Gesellschaften) aufzufordern, binnen drei Monaten

diese Nachweise der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

vorzulegen. Die Aufforderung

hat mittels Kundmachung zu erfolgen, die in der

„Wiener Zeitung" und im Amtsblatt der Kammer

der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren

ist. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen,

so ist das Widerrufsverfahren (§ 42 Abs. 1 lit. b)

einzuleiten.

(6) Helfer in Steuersachen, die bei Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes als solche zugelassen

sind und den Voraussetzungen des Abs. 4 nicht

entsprechen, gelten als Helfer in Buchführungs- und

Steuersachen (§ 2 Abs. 1 Z. 3). Sie sind bei

Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen zur

Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer

auch ohne Nachweis der im § 9 vorgeschriebenen

Vorbildung zuzulassen.

(7) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder

hat ihre Mitglieder binnen eines halben Jahres

nach Erfüllung der im Abs. 5 genannten Voraussetzungen

unter Übersendung neuer Bestelungs-

oder Anerkennungsurkunden von der

Einreihung in die nunmehrigen Berufsgruppen

zu verständigen. Diese Urkunden unterliegen

nicht den Stempel- und Rechtsgebühren nach

dem Gebührengesetz 1946.

(8) Physische und juristische Personen sowie

offene Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften),

die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zur Ausübung eines Gewerbes gemäß

§ 1 a Abs. 1 lit. b Z. 34 Gewerbeordnung befugt

sind, behalten ihre bisherigen Befugnisse mit der

Maßgabe, daß auf diese Personen (Gesellschaften)

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß

anzuwenden sind, jedoch nur die bisherige

Berufsbezeichnung geführt werden darf. Die

vorgenannten Berufsangehörigen gehören der Berufsgruppe

gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 an. Soweit es

sich um physische Personen handelt, sind sie bei

Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen zu den

Fachprüfungen auch ohne Nachweis der im § 9

vorgeschriebenen Vorbildung zuzulassen.

§ 60.

Hinsichtlich juristischer Personen und Personengemeinschaften,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bereits bestehen,

gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 1

zweiter Satz erst für neu eintretende Gesellschafter

(Aktionäre) und Mitglieder des Aufsichtsrates.

Ebenso gilt die Bestimmung des § 29

Abs. 2, wonach sämtliche Gesellschafter ausschließlich

Wirtschaftstreuhänder oder Ehegatten

von solchen sein müssen, erst für neu eintretende

Gesellschafter (Aktionäre).

§ 61.

(1) Eine Berufstätigkeit, die vor Wirksamkeit

dieses Bundesgesetzes als vereidigter Buchprüfer,

Steuer- oder Devisenberater im Sinne der bisher

geltenden Vorschriften ausgeübt wurde, ist bei

Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer

der Tätigkeit als Buchprüfer (§ 10 Abs. 1)

gleichzuhalten.

(2) Eine Berufstätigkeit als Helfer in Steuersachen

im Sinne der bisher geltenden Vorschriften

oder als Inhaber einer Berechtigung nach den

bisher geltenden Bestimmungen des § 1 a Abs. 1

lit. b Z. 34 der Gewerbeordnung (§ 59 Abs. 8)

ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Buch-

prüfer der Tätigkeit als Helfer in Buchführungs- und

Steuersachen (§ 10 Abs. 2) gleichzuhalten.

(3) Eine Berufstätigkeit als Inhaber einer Berechtigung

nach den bisher geltenden Bestimmungen

des § 1 a Abs. 1 lit. b Z. 34 der Gewerbeordnung

(§ 59 Abs. 8) ist bei Zulassung zur

Fachprüfung für Helfer in Buchführungs- und

Steuersachen der Tätigkeit als Berufsanwärter in

einer Wirtschaftstreuhandkanzlei (§ 10 Abs. 3)

gleichzuhalten.

§ 62.

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bereits vorliegende Zulassungsansuchen,

über die noch nicht rechtskräftig entschieden

wurde, sind nach den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes zu beurteilen.

(2) Bereits ausgesprochene Zulassungen zur

Fachprüfung bleiben in Kraft. Zulassungen zur

Prüfung als vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater

gelten als Zulassungen zur Fachprüfung

für Buchprüfer. Zulassungen zur Prüfung als

Helfer in Steuersachen gelten als Zulassungen zur

Fachprüfung für Helfer in Buchführungs- und

Steuersachen.

§ 63.

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

begonnene Prüfungsverfahren sind

nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.

(2) Nach den bisherigen Vorschriften abgelegte

Fachprüfungen behalten ihre Gültigkeit. § 59 ist

sinngemäß anzuwenden.

§ 64.

(1) Die Bestimmungen des § 19 sind auf bereits

vorliegende Anmeldungen anzuwenden. Der Ausschuß

für Berufsanwärter (§ 19 Abs. 3) hat binnen

eines halben Jahres nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes die nach den bisherigen Vorschriften

entgegengenommenen Anmeldungen von Berufsanwärtern

unter dem Gesichtspunkt zu überprüfen,

ob sie den Bestimmungen des § 19 Abs. 4

genügen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so

sind die Betroffenen aus dem Verzeichnis der Berufsanwärter

zu streichen und hievon mit dem

Bemerken zu verständigen, daß eine Wiederaufnahme

in das Verzeichnis nur nach Erfüllung der

Bedingungen des § 19 Abs. 4 möglich ist.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der

Kammer der Wirtschaftstreuhänder bereits als

Berufsanwärter angehörige Personen sind bei Zutreffen

der sonstigen Voraussetzungen zu den

Fachprüfungen auch ohne Nachweis der im § 9

vorgeschriebenen Vorbildung zuzulassen.

(3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes eine zur Anmeldung

als Berufsanwärter berechtigende Tätigkeit bereits

ausüben, haben, wenn sie die Anmeldung

als Berufsanwärter anstreben, diese spätestens

sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zu vollziehen.

§ 65.

(1) Die Bestimmungen des § 29 Abs. 2, wonach

die Mehrheit der Besitzer des Gesellschaftskapitals

und bei Personengesellschaften überdies die

Mehrheit der Gesellschafter jener Berufsgruppe

angehören muß, der die betreffende Gesellschaft

angehören soll, gelten nicht für Gesellschaften, die

bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits zur

Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes befugt

sind, wenn alle gesetzlichen Vertreter dem Wirtschaftstreuhandberuf

angehören oder wenn der

genannte Zustand innerhalb der im § 59 Abs. 5

erwähnten Frist hergestellt wird.

(2) Die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 bis 4

gelten nicht für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

befugte Wirtschaftstreuhänder (Gesellschaften),

die überwiegend land- und forstwirtschaftliche

Betriebe betreuen.

§ 66.

Wirtschaftstreuhänder, die am 1. Juni 1955 Inhaber

von Gewerbeberechtigungen für die Realitätenvermittlung

oder die Geschäfts- und Wohnungsvermittlung

waren oder eine sonstige gemäß

§ 34 Abs. 2 unvereinbare Tätigkeit befugt ausgeübt

haben, dürfen diese Tätigkeiten auf die

Dauer von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes auch weiterhin persönlich ausüben.

Diese zeitliche Beschränkung gilt nicht für

Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

das 50. Lebensjahr vollendet haben.

§ 67.

Wirtschaftstreuhänder, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Zweigstellen

(§ 36) unterhalten, sind verpflichtet, diese der

Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen eines

Monats, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes, anzuzeigen. Auf diese

Zweigstellen finden die Bestimmungen des § 36

Abs. 3 bis 7 keine Anwendung.

§ 68.

Die aus bestehenden Lehrverhältnissen sich

ergebenden Rechte und Pflichten bleiben, soweit

sie durch dieses Bundesgesetz keine Änderung erfahren,

aufrecht. Neue Lehrverträge können nicht

abgeschlossen werden.

§ 69.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

noch nicht rechtskräftig abgeschlossene

Ehrengerichtsverfahren sind nach den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.

ARTIKEL III.

Aufhebung von Rechtsvorschriften.

§ 70.

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten die bisher geltenden Bestimmungen, die

das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder zum

Gegenstand haben, außer Kraft.

Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit

1. Die Anlage zur Ersten Verordnung zur

Durchführung der aktienrechtlichen Vorschriften

der Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht,

Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie

vom 15. Dezember 1931, Deutsches

RGBl. I S. 761;

2. der Erlaß des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers

vom 9. November 1937 — IV

43.347/37 — betreffend Wirtschaftstreuhänder

und vereidigte Bücherrevisoren, Ministerialblatt

für Wirtschaft 1937, S. 250, herausgegeben vom

Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministerium;

3. das Gesetz vom 24. Oktober 1938 über

öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,

GBl. f. d. L. Ö.

Nr. 517;

4. die Verordnung über die Vereidigung und

öffentliche Anstellung von Sachverständigen

durch die Industrie- und Handelskammern in den

Reichsgauen der Ostmark vom 19. April 1940,

Deutsches RGBl. I S. 693, soweit sie sich auf

Wirtschaftstreuhänder bezieht;

5. die Verordnung zur Sicherstellung der

Durchführung kriegsnotwendiger Aufgaben auf

dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungs- und

Treuhandwesens vom 14. August 1942, Deutsches

RGBl. I S. 521, und die auf Grund dieser Verordnung

erlassenen Vorschriften;

6. die Verordnung über den Zusammenschluß

auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungs- und

Treuhandwesens vom 23. März 1943,

Deutsches RGBl. I S. 157;

7. die Anordnung über die Hauptstelle für das

Wirtschaftstreuhandwesen vom 15. Juni 1943,

Deutscher Reichsanzeiger Nr. 139 vom 18. Juni

1943;

8. die Satzung der Hauptstelle für das Wirtschaftstreuhandwesen

vom 15. Juni 1943, Deutscher

Reichsanzeiger Nr. 139 vom 18. Juni 1943;

9. die durch Erlaß des Reichswirtschaftsministers

vom 29. Jänner 1944, Zl. IV Kred. 23.766/

1943, gebilligten Bestimmungen der Reichskammer

der Wirtschaftstreuhänder über die Kundmachung

und den Auftragsschutz, verlautbart

im vertraulichen Nachrichtenblatt der Reichskammer

der Wirtschaftstreuhänder, Nr. 9 vom

15. Feber 1944;

10. die Verordnung über die geschäftsmäßige

Hilfeleistung in Devisensachen vom 29. Juni

1936, Deutsches RGBl. I S. 524;

11. die Verordnung über die Einführung der

Verordnung über die geschäftsmäßige Hilfeleistung

in Devisensachen im Lande Österreich

vom 21. Dezember 1938, Deutsches RGBl. I

S. 1849, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 52/1939;

12. das Gesetz über die Zulassung von Steuerberatern

vom 6. Mai 1933, Deutsches RGBl. I

S. 257;

13. die Verordnung zur Durchführung des

§ 107 a der Abgabenordnung vom 11. Jänner

1936, Deutsches RGBl. I S. 11;

14. die Verordnung zur Durchführung des

§ 107 der Abgabenordnung vom 18. Februar

1937, Deutsches RGBl. I S. 245;

15. der Runderlaß des Reichsministers der Finanzen

vom 18. Februar 1937 über Steuerberater,

RStBl. 1937 S. 314;

16. der Runderlaß des Reichsministers der Finanzen

vom 16. November 1937, betreffend

Pflicht, die Bezeichnung Steuerberater im geschäftlichen

Verkehr zu führen, RStBl. 1937,

S. 1174;

17. der Runderlaß des Reichsministers der Finanzen

vom 28. Juli 1943, RStBl. 1943, S. 602,

betreffend die Reichskammer der Steuerberater,

Mitwirkung beim Disziplinarverfahren;

18. der Runderlaß des Reichsministers der Finanzen

vom 28. April 1939, betreffend Werbeverbot

für Steuerberater und Helfer in Steuersachen,

RStBl. 1939, S. 652;

19. die Bestimmungen über die Fachprüfung

von Personen, die die Zulassung als Steuerberater

beantragt haben, Steuerberater-Prüfungsordnung

vom 3. April 1937, RStBl. 1937, S. 457,

mit Änderung vom 24. Juli 1939, RStBl. 1939,

S. 857;

20. der Erlaß des Reichsministers der Finanzen

über die Voraussetzungen für die Zulassung als

Steuerberater vom 18. Feber 1941, RStBl. 1941,

S. 143;

21. die Anordnung des Präsidenten der Reichs-

Rechtsanwaltskammer über Richtlinien über

Steuerberatung durch Rechtsanwälte vom 3. Mai

1941, RStBl. 1941, S. 360.

ARTIKEL IV.

Schlußbestimmungen.

§ 71.

(1) Die Befugnisse der Rechtsanwälte, Patentanwälte

und. Notare werden durch die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

Gleiches gilt für die Befugnisse von Behörden

und Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit

sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches

Hilfe oder Beistand in Steuersachen im Sinne der

Abgabenordnung leisten, sowie der im § 107 a

Abs. 3 Z. 3 bis 9 der Abgabenordnung genannten

Personen oder Stellen.

(2) Die den Revisionsverbänden der Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften und dem Österreichischen

Sparkassen- und Giroverband zugewiesenen

Prüfungs- und Beratungsaufgaben

werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

ebenfalls nicht berührt. Das gleiche gilt

für die den Gewerbetreibenden zustehenden Befugnisse

zur Erstattung von Sachverständigengutachten

im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigungen.

§ 72.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1955 in Kraft.

(2) Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen, soweit es sich um das Aktienrecht

handelt, mit dem Bundesministerium für Justiz

und, soweit es sich um die Prüfungsordnung

handelt, mit dem Bundesministerium für Unterricht

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →