125. Verordnung: Einhebung von Kostenbeiträgen im Außenhandelsverkehr (2. Kostenbeitragsordnung).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 118, über die Regelung
des Warenverkehrs mit dem Auslande
(Außenhandelsverkehrsgesetz 1953) wird verordnet
§ 1. (1) Zur Deckung der Kosten, die sich aus
der Durchführung der Aufgaben nach dem
Außenhandelsverkehrsgesetz 1953, aus der von
Körperschaften des öffentlichen Rechtes im Interesse
der Außenhandelsförderung entfalteten
Tätigkeit, sowie der Kosten der zu diesem
Zwecke im Auslande unterhaltenen Einrichtungen
(Außenhandelsstellen) ergeben, sind für alle
Waren, die im Handelsverkehr mit dem Zollauslande
über die Grenzen des Zollgebietes aus-
oder eingeführt werden, Beiträge nach den folgenden
Bestimmungen zu entrichten
(2) Der Kostenbeitrag für Ausfuhrsendungen
ist in der Regel mit amtlichen Kostenbeitragsmarken,
die auf der „AHV-Beitragserklärung"
aufzukleben sind, zu entrichten; Beträge bis zu
50 g sind auf den vollen Schillingbetrag abzurunden,
solche von 51 g und darüber auf den
vollen Schillingbetrag aufzurunden. Unternehmungen,
die in einem regelmäßigen, umfangreichen
Handelsverkehr mit dem Zollauslande,
stehen, kann auf Antrag die nachträgliche Barentrichtung
((auch mittels Erlagschein) des Kostenbeitrages
vom Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau bewilligt werden.
(3) Der Kostenbeitrag für Einfuhrsendungen
wird vom Zollamt bar eingehoben.
(4) Der Wert der aus- oder einzuführenden
Ware ist in der vom beitragspflichtigen Absender
oder Empfänger beizubringenden „AHV-
Beitragserklärung" (Durchschrift des handelsstatistischen
Anmeldescheines nach den Bestimmungen
des § 9 der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Verkehr vom
30. Mai 1933, BGBl. Nr. 241, in der Fassung des
BGBl. Nr. 48/1952) anzuführen.
§ 2. Der Kostenbeitrag wird mit 0'2 v. H. des
Wertes der aus- oder einzuführenden Ware festgesetzt.
§ 3. (1) Über die Frage, ob ein Kostenbeitrag zu
entrichten ist, sowie über die Höhe des Kostenbeitrages
entscheidet (im Zweifelsfalle) das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau.
(2) Der Ersatz zu wenig entrichteter Kostenbeiträge
kann nur innerhalb eines Jahres gefordert
werden. Die Rückerstattung zu viel entrichteter
Kostenbeiträge ist binnen sechs Wochen
beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
zu beantragen. Der Fristenlauf beginnt
mit dem Tage, an dem die handelsstatistische
Anmeldung erstattet wurde.
(3) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann in Ausnahmefällen Nachsicht
von der Fristversäumnis erteilen.
§ 4. Die Kostenbeitragsmarken werden vom
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
aufgelegt. Sie sind in viereckiger Form
mit gezähnten Rändern in Steindruck ausgeführt.
Das Markenbild zeigt in der Mitte den Adler des
Wappens der Republik Österreich, oberhalb desselben
die Überschrift „AHV-Beitrag" und unterhalb
desselben die Bezeichnung des Wertbetrages.
Für die einzelnen Wertbeträge sind Marken in
verschiedener Farbe aufgelegt, und zwar
orange Marken zu 1 S
gelbe Marken zu 5 S
hellbraune Marken zu 10 S
graue Marken zu 20 S
violette Marken zu 50 S
hellblaue Marken zu 100 S
grüne Marken zu 500 S
rote Marken zu 1000 S
§ 5. Die §§ 6 bis 8 (Aussteller, Adressat und
Form der Beitragserklärung), §§ 10 bis 15 (Inhalt
der Beitragserklärung), § 16 (Bestimmung des
Warenwertes) der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Verkehr vom
30. Mai 1933, BGBl. Nr. 241, Fassung des BGBl.
Nr. 48/1952, gelten sinngemäß.