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125_1953 AT

125. Verordnung: Einhebung von Kostenbeiträgen im Außenhandelsverkehr (2. Kostenbeitragsordnung).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 125. Verordnung: Einhebung von Kostenbeiträgen im Außenhandelsverkehr (2. Kostenbeitragsordnung).

Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 118, über die Regelung

des Warenverkehrs mit dem Auslande

(Außenhandelsverkehrsgesetz 1953) wird verordnet

§ 1. (1) Zur Deckung der Kosten, die sich aus

der Durchführung der Aufgaben nach dem

Außenhandelsverkehrsgesetz 1953, aus der von

Körperschaften des öffentlichen Rechtes im Interesse

der Außenhandelsförderung entfalteten

Tätigkeit, sowie der Kosten der zu diesem

Zwecke im Auslande unterhaltenen Einrichtungen

(Außenhandelsstellen) ergeben, sind für alle

Waren, die im Handelsverkehr mit dem Zollauslande

über die Grenzen des Zollgebietes aus-

oder eingeführt werden, Beiträge nach den folgenden

Bestimmungen zu entrichten

(2) Der Kostenbeitrag für Ausfuhrsendungen

ist in der Regel mit amtlichen Kostenbeitragsmarken,

die auf der „AHV-Beitragserklärung"

aufzukleben sind, zu entrichten; Beträge bis zu

50 g sind auf den vollen Schillingbetrag abzurunden,

solche von 51 g und darüber auf den

vollen Schillingbetrag aufzurunden. Unternehmungen,

die in einem regelmäßigen, umfangreichen

Handelsverkehr mit dem Zollauslande,

stehen, kann auf Antrag die nachträgliche Barentrichtung

((auch mittels Erlagschein) des Kostenbeitrages

vom Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau bewilligt werden.

(3) Der Kostenbeitrag für Einfuhrsendungen

wird vom Zollamt bar eingehoben.

(4) Der Wert der aus- oder einzuführenden

Ware ist in der vom beitragspflichtigen Absender

oder Empfänger beizubringenden „AHV-

Beitragserklärung" (Durchschrift des handelsstatistischen

Anmeldescheines nach den Bestimmungen

des § 9 der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Verkehr vom

30. Mai 1933, BGBl. Nr. 241, in der Fassung des

BGBl. Nr. 48/1952) anzuführen.

§ 2. Der Kostenbeitrag wird mit 0'2 v. H. des

Wertes der aus- oder einzuführenden Ware festgesetzt.

§ 3. (1) Über die Frage, ob ein Kostenbeitrag zu

entrichten ist, sowie über die Höhe des Kostenbeitrages

entscheidet (im Zweifelsfalle) das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau.

(2) Der Ersatz zu wenig entrichteter Kostenbeiträge

kann nur innerhalb eines Jahres gefordert

werden. Die Rückerstattung zu viel entrichteter

Kostenbeiträge ist binnen sechs Wochen

beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

zu beantragen. Der Fristenlauf beginnt

mit dem Tage, an dem die handelsstatistische

Anmeldung erstattet wurde.

(3) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann in Ausnahmefällen Nachsicht

von der Fristversäumnis erteilen.

§ 4. Die Kostenbeitragsmarken werden vom

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

aufgelegt. Sie sind in viereckiger Form

mit gezähnten Rändern in Steindruck ausgeführt.

Das Markenbild zeigt in der Mitte den Adler des

Wappens der Republik Österreich, oberhalb desselben

die Überschrift „AHV-Beitrag" und unterhalb

desselben die Bezeichnung des Wertbetrages.

Für die einzelnen Wertbeträge sind Marken in

verschiedener Farbe aufgelegt, und zwar

orange Marken zu 1 S

gelbe Marken zu 5 S

hellbraune Marken zu 10 S

graue Marken zu 20 S

violette Marken zu 50 S

hellblaue Marken zu 100 S

grüne Marken zu 500 S

rote Marken zu 1000 S

§ 5. Die §§ 6 bis 8 (Aussteller, Adressat und

Form der Beitragserklärung), §§ 10 bis 15 (Inhalt

der Beitragserklärung), § 16 (Bestimmung des

Warenwertes) der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Verkehr vom

30. Mai 1933, BGBl. Nr. 241, Fassung des BGBl.

Nr. 48/1952, gelten sinngemäß.

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