125. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1952.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. (1) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger
Arbeit ist der steuerpflichtige Gewinn
des Wirtschaftsjahres 1951 (1950/1951) auf Antrag
des Steuerpflichtigen zu kürzen
a) um den vierfachen Betrag der gemäß § 7
Einkommensteuergesetz bei abnutzbaren
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
(§ 6 Z. 1 Einkommensteuergesetz) zulässigen
Absetzung für gewöhnliche Abnutzung
oder
b) nach Wahl des Steuerpflichtigen um einen
Betrag, der als zulässige Absetzung für gewöhnliche
Abnutzung von einer Grundlage
zu berechnen ist, die ermittelt wird, indem
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der am Anfang des Wirtschaftsjahres 1951
(1950/1951) noch vorhandenen Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens ohne
Rücksicht auf ihren Buchwert mit vier vervielfacht
werden. Sofern eine Reichsmarkeröffnungsbilanz
vorliegt, gelten die in
dieser eingestellten Werte nur für die vor
dem 17. März 1938 angeschafften oder hergestellten
Wirtschaftsgüter als Anschaffungs-
oder Herstellungskosten.
(2) Bei der Berechnung des Kürzungsbetrages
gemäß Abs. 1 bleiben Wirtschaftsgüter, die nach
dem 31. Dezember 1945 angeschafft oder hergestellt
worden sind, außer Betracht.
(3) Sind in den Kalenderjahren 1948 und 1949
abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
(§ 6 Z. 1 Einkommensteuergesetz) angeschafft
oder hergestellt worden, so ist bei den
im Abs. 1 genannten Einkünften der steuerpflichtige
Gewinn des Wirtschaftsjahres 1951
(1950/1951) über Antrag des Steuerpflichtigen
um den halben Betrag der gemäß § 7 Einkommensteuergesetz
bei diesen Wirtschaftsgütern
zulässigen Absetzung für gewöhnliche Abnutzung
zu kürzen.
(4) Sind im Kalenderjahr 1950 abnutzbare
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6 Z. 1
Einkommensteuergesetz) angeschafft oder hergestellt
worden, so ist bei den im Abs. 1 genannten
Einkünften der steuerpflichtige Gewinn des
Wirtschaftsjahres 1951 (1950/1951) über Antrag
des Steuerpflichtigen um ein Viertel des Betrages
der gemäß § 7 Einkommensteuergesetz bei
diesen Wirtschaftsgütern zulässigen Absetzung
für gewöhnliche Abnutzung zu kürzen.
§ 2. (1) Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
oder aus Gewerbebetrieb des "Wirtschaftsjahres
1951 (1950/1951) ist, wenn er gemäß
§ 4 Abs. 1 oder § 5 Einkommensteuergesetz
ermittelt wird, auf Antrag um einen Betrag
außerbücherlich zu kürzen, der wie folgt errechnet
wird
Für jede einzelne am Anfang und am Ende
des Wirtschaftsjahres 1951 (1950/1951) vorhandene
Ware ist ein Durchschnittspreis für den Anfang
und das Ende dieses Wirtschaftsjahres festzustellen.
Der Durchschnittspreis ergibt sich dadurch,
daß der Buchwert (§ 6 Einkommensteuergesetz)
durch die im Inventar ausgewiesene
Menge der betreffenden Ware geteilt wird. Ist
der für das Ende des Wirtschaftsjahres 1951
(1950/1951) ermittelte Durchschnittspreis höher
als der für den Anfang dieses Wirtschaftsjahres
ermittelte Durchschnittspreis, so ist der Unterschiedsbetrag
zwischen den beiden Preisen mit
der am Anfang des Wirtschaftsjahres 1951 (1950/
1951) vorhandenen Menge dieser Ware zu vervielfachen.
Der so gewonnene Betrag — oder,
wenn sich solche Beträge bei mehreren Waren
ergeben, die Summe dieser Beträge — bildet den
Grundbetrag, von dem bei der Berechnung des
zulässigen Kürzungsbetrages auszugehen ist.
(2) Ist der für das Ende des Wirtschaftsjahres
1951 (1950/1951) ermittelte Durchschnittspreis
niedriger als der für den Anfang dieses Wirtschaftsjahres
ermittelte Durchschnittspreis, so
ist der Unterschiedsbetrag zwischen den beiden
Preisen mit der am Anfang des Wirtschaftsjahres
1951 (1950/1951) vorhandenen Menge dieser
Ware zu vervielfachen. Der so gewonnene Betrag
— oder, wenn sich solche Beträge bei mehreren
Waren ergeben, die Summe dieser Beträge
— vermindert den nach Abs. 1 sich ergebenden
Grundbetrag.
(3) Unter Waren im Sinne der Abs. 1 und 2
sind die Vorräte an Rohstoffen, Hilfsstoffen,
Betriebsstoffen, Halbfabrikaten und Fertigwaren
zu verstehen.
(4) 90 v. H. des nach Abs. 1 und 2 sich ergebenden
Grundbetrages bilden den zulässigen
Kürzungsbetrag; dieser vermindert sich jedoch,
wenn die Umschlagshäufigkeit die Zahl 3 übersteigt,
für jedes weitere volle Zehntel, um das
die Umschlagshäufigkeit höher ist, um je 2'5 v.
H. Die Umschlagshäufigkeit ist gleich dem
Quotienten aus dem Wareneinsatz des Wirtschaftsjahres
1951 (1950/1951) und dem Betrag,
mit dem die im Abs. 3 genannten Vorräte in der
Schlußbilanz des Wirtschaftsjahres 1950 (1949/
1950) gemäß § 6 Einkommensteuergesetz zu bewerten
waren. Der Wareneinsatz ist gleich dem
Buchwert der zu Beginn des Wirtschaftsjahres
1951 (1950/1951) vorhandenen Vorräte im Sinne
des Abs. 3 zuzüglich der für die Anschaffung
solcher Vorräte im Wirtschaftsjahr 1951 (1950/
1951) gemachten Aufwendungen und abzüglich
des Buchwertes der am Schluß des Wirtschaftsjahres
1951 (1950/1951) vorhandenen Vorräte
im Sinne des Abs. 3.
(5) Eine Gewinnkürzung gemäß Abs. 1 bis 4
hat zur Voraussetzung, daß die Vorratsmengen,
welche für die Berechnung der Gewinnkürzung
maßgebend sind, im Wege einer körperlichen
Bestandsaufnahme ermittelt worden sind. Der
körperlichen Bestandsaufnahme ist die Bestandsaufnahme
im Wege der permanenten Inventur
gleichzuhalten.
(6) Durch die außerbücherliche Gewinnkürzung
(Abs. 1 bis 4) darf der Gewinn, der sich vor Abzug
der erhöhten Absetzungen für Abnutzung
und vor Abzug der Investitionsrücklage ergibt,
nicht unter den entsprechenden Gewinn des
Wirtschaftsjahres 1949 (1948/1949) sinken; durch
die außerbücherliche Gewinnkürzung darf ferner
weder ein Verlust entstehen noch ein vorhandener
Verlust vergrößert werden.
(7) Die gemäß Abs. 1 bis 6 zulässige Gewinnkürzung
gilt steuerrechtlich als Betriebsausgabe.
(8) Ein vom Steuerpflichtigen gemäß Abs. 1
bis 7 gestellter Antrag ist vom Finanzamt nur
dann in Behandlung zu nehmen, wenn in diesem
Antrag die zur Ermittlung des geltend gemachten
Kürzungsbetrages durchgeführten Berechnungen
ziffernmäßig dargestellt werden.
Außerdem muß in dem Antrag eine Erklärung
des Steuerpflichtigen enthalten sein, daß bei der
Berechnung des Kürzungsbetrages alle Waren
berücksichtigt worden sind, bei denen der für
das Ende des Wirtschaftsjahres 1951 (1950/1951)
ermittelte Durchschnittspreis niedriger ist als
der für den Anfang dieses Wirtschaftsjahres ermittelte
Durchschnittspreis.
(9) Wird ein Steuerpflichtiger einer Steuerhinterziehung
oder Steuergefährdung, betreffend
die Steuern vom Einkommen, Ertrag, Vermögen
oder Umsatz für das Kalenderjahr 1951, rechtskräftig
schuldig erkannt, so ist ihm die Begünstigung
nach diesem Paragraphen zu ver-
sagen; eine bereits zuerkannte Begünstigung ist
mit rückwirkender Kraft abzuerkennen.
§ 3. Anträge gemäß § 1 und § 2 sind innerhalb
eines Monates nach Kundmachung dieses
Bundesgesetzes zu stellen; diese Frist kann über
begründetes Ansuchen verlängert werden.
Werden Steuererklärungen für das Kalenderjahr
1951 nach Ablauf dieser Frist eingebracht, so
können Anträge gemäß § 1 und § 2 spätestens
gleichzeitig mit der Einbringung der Steuererklärung
gestellt werden. Wenn von der Steuererklärung
im Veranlagungsverfahren, Rechtsmittelverfahren
oder im Zuge einer Betriebsprüfung
hinsichtlich des erklärten Gewinnes abgewichen
wird, so kann der Steuerpflichtige
einen Antrag gemäß § 1 und § 2 neu einbringen
oder einen schon eingebrachten Antrag berichtigen.
Ein Antrag gemäß § 1 und § 2 gilt auch
dann als rechtzeitig gestellt, wenn er gleichzeitig
mit einem Antrag auf Bilanzänderung gemäß § 4
Abs. 2 Einkommensteuergesetz gestellt und dem
Antrag auf Bilanzänderung stattgegeben wird.
Die Rechtskraft ergangener Steuer(Feststellungs)bescheide
steht der Anwendung der Bestimmungen
der §§ 1 und 2 nicht entgegen, wenn
die Anträge fristgerecht im Sinne dieses Absatzes
gestellt werden.
Artikel II.
§ 4. (1) Die Einkommensteuer, der Besatzungskostenbeitrag
vom Einkommen und der Wohnhaus-
Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen werden
von natürlichen Personen nicht erhoben,
deren Einkommen den Betrag von 7200 S nicht
übersteigt.
(2) Übersteigt das Einkommen natürlicher Personen
den Betrag von 7200 S, so werden Einkommensteuer,
Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen
und Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag
vom Einkommen nur insoweit erhoben, als
deren Summe nicht höher ist als der den Betrag
von 7200 S übersteigende Teil des Einkommens.
(3) Unter Einkommen im Sinne der Abs. 1
und 2 ist das gemäß § 32 Abs. 5 Einkommensteuergesetz
ab(auf)gerundete Einkommen zu
verstehen.
(4) Von dem gemäß Abs. 2 zu erhebenden Betrag
entfallen fünf Sechstel auf die Einkommensteuer
und je ein Zwölftel auf den Besatzungskostenbeitrag
vom Einkommen und den Wohnhaus-
Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen.
§ 5. Die Bestimmungen des § 4 treten, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, mit 1. Juli
1952, wenn die Einkommensteuer im Abzugswege
eingehoben (Lohnsteuer) oder durch Jahresausgleich
festgestellt wird, für die nach dem
30. Juni 1952 endenden Lohnzahlungszeiträume
in Kraft.
Artikel III.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.