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125. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1952.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 125. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1952.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. (1) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,

aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger

Arbeit ist der steuerpflichtige Gewinn

des Wirtschaftsjahres 1951 (1950/1951) auf Antrag

des Steuerpflichtigen zu kürzen

a) um den vierfachen Betrag der gemäß § 7

Einkommensteuergesetz bei abnutzbaren

Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

(§ 6 Z. 1 Einkommensteuergesetz) zulässigen

Absetzung für gewöhnliche Abnutzung

oder

b) nach Wahl des Steuerpflichtigen um einen

Betrag, der als zulässige Absetzung für gewöhnliche

Abnutzung von einer Grundlage

zu berechnen ist, die ermittelt wird, indem

die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

der am Anfang des Wirtschaftsjahres 1951

(1950/1951) noch vorhandenen Wirtschaftsgüter

des Anlagevermögens ohne

Rücksicht auf ihren Buchwert mit vier vervielfacht

werden. Sofern eine Reichsmarkeröffnungsbilanz

vorliegt, gelten die in

dieser eingestellten Werte nur für die vor

dem 17. März 1938 angeschafften oder hergestellten

Wirtschaftsgüter als Anschaffungs-

oder Herstellungskosten.

(2) Bei der Berechnung des Kürzungsbetrages

gemäß Abs. 1 bleiben Wirtschaftsgüter, die nach

dem 31. Dezember 1945 angeschafft oder hergestellt

worden sind, außer Betracht.

(3) Sind in den Kalenderjahren 1948 und 1949

abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

(§ 6 Z. 1 Einkommensteuergesetz) angeschafft

oder hergestellt worden, so ist bei den

im Abs. 1 genannten Einkünften der steuerpflichtige

Gewinn des Wirtschaftsjahres 1951

(1950/1951) über Antrag des Steuerpflichtigen

um den halben Betrag der gemäß § 7 Einkommensteuergesetz

bei diesen Wirtschaftsgütern

zulässigen Absetzung für gewöhnliche Abnutzung

zu kürzen.

(4) Sind im Kalenderjahr 1950 abnutzbare

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6 Z. 1

Einkommensteuergesetz) angeschafft oder hergestellt

worden, so ist bei den im Abs. 1 genannten

Einkünften der steuerpflichtige Gewinn des

Wirtschaftsjahres 1951 (1950/1951) über Antrag

des Steuerpflichtigen um ein Viertel des Betrages

der gemäß § 7 Einkommensteuergesetz bei

diesen Wirtschaftsgütern zulässigen Absetzung

für gewöhnliche Abnutzung zu kürzen.

§ 2. (1) Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft

oder aus Gewerbebetrieb des "Wirtschaftsjahres

1951 (1950/1951) ist, wenn er gemäß

§ 4 Abs. 1 oder § 5 Einkommensteuergesetz

ermittelt wird, auf Antrag um einen Betrag

außerbücherlich zu kürzen, der wie folgt errechnet

wird

Für jede einzelne am Anfang und am Ende

des Wirtschaftsjahres 1951 (1950/1951) vorhandene

Ware ist ein Durchschnittspreis für den Anfang

und das Ende dieses Wirtschaftsjahres festzustellen.

Der Durchschnittspreis ergibt sich dadurch,

daß der Buchwert (§ 6 Einkommensteuergesetz)

durch die im Inventar ausgewiesene

Menge der betreffenden Ware geteilt wird. Ist

der für das Ende des Wirtschaftsjahres 1951

(1950/1951) ermittelte Durchschnittspreis höher

als der für den Anfang dieses Wirtschaftsjahres

ermittelte Durchschnittspreis, so ist der Unterschiedsbetrag

zwischen den beiden Preisen mit

der am Anfang des Wirtschaftsjahres 1951 (1950/

1951) vorhandenen Menge dieser Ware zu vervielfachen.

Der so gewonnene Betrag — oder,

wenn sich solche Beträge bei mehreren Waren

ergeben, die Summe dieser Beträge — bildet den

Grundbetrag, von dem bei der Berechnung des

zulässigen Kürzungsbetrages auszugehen ist.

(2) Ist der für das Ende des Wirtschaftsjahres

1951 (1950/1951) ermittelte Durchschnittspreis

niedriger als der für den Anfang dieses Wirtschaftsjahres

ermittelte Durchschnittspreis, so

ist der Unterschiedsbetrag zwischen den beiden

Preisen mit der am Anfang des Wirtschaftsjahres

1951 (1950/1951) vorhandenen Menge dieser

Ware zu vervielfachen. Der so gewonnene Betrag

— oder, wenn sich solche Beträge bei mehreren

Waren ergeben, die Summe dieser Beträge

— vermindert den nach Abs. 1 sich ergebenden

Grundbetrag.

(3) Unter Waren im Sinne der Abs. 1 und 2

sind die Vorräte an Rohstoffen, Hilfsstoffen,

Betriebsstoffen, Halbfabrikaten und Fertigwaren

zu verstehen.

(4) 90 v. H. des nach Abs. 1 und 2 sich ergebenden

Grundbetrages bilden den zulässigen

Kürzungsbetrag; dieser vermindert sich jedoch,

wenn die Umschlagshäufigkeit die Zahl 3 übersteigt,

für jedes weitere volle Zehntel, um das

die Umschlagshäufigkeit höher ist, um je 2'5 v.

H. Die Umschlagshäufigkeit ist gleich dem

Quotienten aus dem Wareneinsatz des Wirtschaftsjahres

1951 (1950/1951) und dem Betrag,

mit dem die im Abs. 3 genannten Vorräte in der

Schlußbilanz des Wirtschaftsjahres 1950 (1949/

1950) gemäß § 6 Einkommensteuergesetz zu bewerten

waren. Der Wareneinsatz ist gleich dem

Buchwert der zu Beginn des Wirtschaftsjahres

1951 (1950/1951) vorhandenen Vorräte im Sinne

des Abs. 3 zuzüglich der für die Anschaffung

solcher Vorräte im Wirtschaftsjahr 1951 (1950/

1951) gemachten Aufwendungen und abzüglich

des Buchwertes der am Schluß des Wirtschaftsjahres

1951 (1950/1951) vorhandenen Vorräte

im Sinne des Abs. 3.

(5) Eine Gewinnkürzung gemäß Abs. 1 bis 4

hat zur Voraussetzung, daß die Vorratsmengen,

welche für die Berechnung der Gewinnkürzung

maßgebend sind, im Wege einer körperlichen

Bestandsaufnahme ermittelt worden sind. Der

körperlichen Bestandsaufnahme ist die Bestandsaufnahme

im Wege der permanenten Inventur

gleichzuhalten.

(6) Durch die außerbücherliche Gewinnkürzung

(Abs. 1 bis 4) darf der Gewinn, der sich vor Abzug

der erhöhten Absetzungen für Abnutzung

und vor Abzug der Investitionsrücklage ergibt,

nicht unter den entsprechenden Gewinn des

Wirtschaftsjahres 1949 (1948/1949) sinken; durch

die außerbücherliche Gewinnkürzung darf ferner

weder ein Verlust entstehen noch ein vorhandener

Verlust vergrößert werden.

(7) Die gemäß Abs. 1 bis 6 zulässige Gewinnkürzung

gilt steuerrechtlich als Betriebsausgabe.

(8) Ein vom Steuerpflichtigen gemäß Abs. 1

bis 7 gestellter Antrag ist vom Finanzamt nur

dann in Behandlung zu nehmen, wenn in diesem

Antrag die zur Ermittlung des geltend gemachten

Kürzungsbetrages durchgeführten Berechnungen

ziffernmäßig dargestellt werden.

Außerdem muß in dem Antrag eine Erklärung

des Steuerpflichtigen enthalten sein, daß bei der

Berechnung des Kürzungsbetrages alle Waren

berücksichtigt worden sind, bei denen der für

das Ende des Wirtschaftsjahres 1951 (1950/1951)

ermittelte Durchschnittspreis niedriger ist als

der für den Anfang dieses Wirtschaftsjahres ermittelte

Durchschnittspreis.

(9) Wird ein Steuerpflichtiger einer Steuerhinterziehung

oder Steuergefährdung, betreffend

die Steuern vom Einkommen, Ertrag, Vermögen

oder Umsatz für das Kalenderjahr 1951, rechtskräftig

schuldig erkannt, so ist ihm die Begünstigung

nach diesem Paragraphen zu ver-

sagen; eine bereits zuerkannte Begünstigung ist

mit rückwirkender Kraft abzuerkennen.

§ 3. Anträge gemäß § 1 und § 2 sind innerhalb

eines Monates nach Kundmachung dieses

Bundesgesetzes zu stellen; diese Frist kann über

begründetes Ansuchen verlängert werden.

Werden Steuererklärungen für das Kalenderjahr

1951 nach Ablauf dieser Frist eingebracht, so

können Anträge gemäß § 1 und § 2 spätestens

gleichzeitig mit der Einbringung der Steuererklärung

gestellt werden. Wenn von der Steuererklärung

im Veranlagungsverfahren, Rechtsmittelverfahren

oder im Zuge einer Betriebsprüfung

hinsichtlich des erklärten Gewinnes abgewichen

wird, so kann der Steuerpflichtige

einen Antrag gemäß § 1 und § 2 neu einbringen

oder einen schon eingebrachten Antrag berichtigen.

Ein Antrag gemäß § 1 und § 2 gilt auch

dann als rechtzeitig gestellt, wenn er gleichzeitig

mit einem Antrag auf Bilanzänderung gemäß § 4

Abs. 2 Einkommensteuergesetz gestellt und dem

Antrag auf Bilanzänderung stattgegeben wird.

Die Rechtskraft ergangener Steuer(Feststellungs)bescheide

steht der Anwendung der Bestimmungen

der §§ 1 und 2 nicht entgegen, wenn

die Anträge fristgerecht im Sinne dieses Absatzes

gestellt werden.

Artikel II.

§ 4. (1) Die Einkommensteuer, der Besatzungskostenbeitrag

vom Einkommen und der Wohnhaus-

Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen werden

von natürlichen Personen nicht erhoben,

deren Einkommen den Betrag von 7200 S nicht

übersteigt.

(2) Übersteigt das Einkommen natürlicher Personen

den Betrag von 7200 S, so werden Einkommensteuer,

Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen

und Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag

vom Einkommen nur insoweit erhoben, als

deren Summe nicht höher ist als der den Betrag

von 7200 S übersteigende Teil des Einkommens.

(3) Unter Einkommen im Sinne der Abs. 1

und 2 ist das gemäß § 32 Abs. 5 Einkommensteuergesetz

ab(auf)gerundete Einkommen zu

verstehen.

(4) Von dem gemäß Abs. 2 zu erhebenden Betrag

entfallen fünf Sechstel auf die Einkommensteuer

und je ein Zwölftel auf den Besatzungskostenbeitrag

vom Einkommen und den Wohnhaus-

Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen.

§ 5. Die Bestimmungen des § 4 treten, wenn

die Einkommensteuer veranlagt wird, mit 1. Juli

1952, wenn die Einkommensteuer im Abzugswege

eingehoben (Lohnsteuer) oder durch Jahresausgleich

festgestellt wird, für die nach dem

30. Juni 1952 endenden Lohnzahlungszeiträume

in Kraft.

Artikel III.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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