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125. Verordnung: Weitere Abänderung des Rechtsanwaltstarifs.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 125. Verordnung: Weitere Abänderung des Rechtsanwaltstarifs.

Auf Grund des Gesetzes vom 4. Juni 1923,

BGBl. Nr. 305, wird verordnet

I. Die Verordnung vom 31. Oktober 1947,

BGBl. Nr. 259, über den Rechtsanwaltstarif, in

der Fassung der Verordnung vom 28. November

1949, BGBl. Nr. 280, betreffend die Abänderung

des Rechtsanwaltstarifs, wird wie folgt abgeändert

1. Die §§ 10 und 11 haben zu lauten

„§ 10. (1) Ansprüche auf Leistung von Unterhalts-

und Versorgungsbeträgen und auf Zahlung

von Renten für erlittene körperliche Beschädigungen

sind mit dem dreifachen Jahresbetrag

zu bewerten. Wird der Anspruch nur für

eine kürzere Zeit als drei Jahre gestellt, so ist

er mit dem Gesamtbetrag der für diese Zeit beanspruchten

Leistungen zu bewerten.

(2) Wird eine Erhöhung oder Verminderung

von Unterhaltsbeträgen gefordert, so gilt als

Wert des Streitgegenstandes der dreifache Jahresbetrag

der geforderten Erhöhung oder Verminderung.

(3) Der Anspruch auf Leistung des einstweiligen

Unterhaltes ist mit dem einfachen Jahresbetrag

zu bewerten.

§ 11. (1) Der Streitgegenstand ist zu bewerten

1. in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen

mit 2000 S;

2. in Bestandstreitigkeiten und in Streitigkeiten

über Räumungsklagen mit 1500 S;

3. betrifft der Bestand- oder Räumungsstreit

Geschäftsräumlichkeiten, mit 5000 S;

4. in Streitigkeiten, betreffend die Festsetzung

des Mietzinses, zu deren Entscheidung die Mietkommissionen

zuständig sind, mit dem doppelten

Jahresbetrag der beantragten Zinserhöhung;

richtet sich der Antrag gegen mehrere Mieter, so

sind die auf sämtliche Mieter, die sich nicht vor

Anrufung der Mietkommission mit der begehrten

Mietzinserhöhung einverstanden erklärt und

sich in den Streit eingelassen haben, entfallenden

Beträge zusammenzurechnen;

5. in Ehestreitigkeiten mit 4000 S, in Streitigkeiten

auf Anerkennung oder Aberkennung der

ehelichen Geburt mit 2000 S, in Streitigkeiten

über die Anerkennung der außerehelichen Vaterschaft

mit 1000 S, in allen diesen Fällen abgesehen

von den damit verbundenen Ansprüchen

vermögensrechtlicher Natur;

6. in Strafsachen in der Regel mit 500 S, in

den Fällen der Tarifpost 4 Z. 1 mit 1500 S und

in den Fällen der Tarifpost 4 Z. 2 mit 5000 S.

(2) In Handelsregistersachen haben als Wert

des Gegenstandes, auf den sich die Leistung bezieht,

wofern aus dem Antrag nicht ein anderer

Wert hervorgeht, die Höhe des Geschäftskapitals,

mindestens aber nachstehende Beträge

zu gelten: in Angelegenheiten von Einzelfirmen

6000 S, in solchen von Aktiengesellschaften

200.000 S, in Angelegenheiten anderer Gesellschaften

20.000 S."

2. Der § 25 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Einheitssatz beträgt 25 v. H. der Verdienstsumme

ausschließlich der Entfernungsgebühren,

Reisekosten und sonstigen Barauslagen."

3. In der Tarifpost 1 tritt an Stelle des in

lit. a angeführten Betrages von 2 S der Betrag

von 5 S. Der letzte Halbsatz dieser Tarifpost

„, jedoch nie mehr als insgesamt 20 S." hat zu

entfallen.

4. In der Tarifpost 2 hat die auf die Geschäftsgebühren

bezügliche lit. a zu lauten

„a) bis einschließlich 100 S 15 S,".

Der letzte Halbsatz dieser Tarifpost vor den

Anmerkungen: „ , jedoch nie mehr als insgesamt

100 S." hat zu entfallen.

5. In der Tarifpost 4 tritt in Z. 1 an Stelle des

Betrages von 20 S der Betrag von 40 S, in Z. 2

an Stelle des Betrages von 50 S der Betrag

von 80 S.

6. In der Tarifpost 5 hat die lit. g zu lauten

„g) über 50.000 S 7'5 S,

zuzüglich 2'5 S für je angefangene weitere

20.000 S."

7. Die Tarifpost 8 hat zu lauten

„Tarifpost 8.

Für Besprechungen aller Art, auch im Fernsprechweg,

gebührt dem Rechtsanwalt für jede

angefangene halbe Stunde bei einem Wert des

Gegenstandes

a) bis einschließlich 1000 S 6 S,

b) über 1000 S bis einschließlich 2500 S. 10 S,

c) über 2500 S bis einschließlich 5000 S. 15 S,

d) über 5000 S bis einschließlich 10.000 S 20 S,

e) über 10.000 S bis einschließlich

30.000 S 30 S,

f) über 30.000 S bis einschließlich

50.000 S 40 S,

g) über 50.000 S 40 S,

zuzüglich 10 S für je angefangene weitere

20.000 S.

Für Besprechungen in der Dauer von nicht

länger als zehn Minuten beträgt die Gebühr vier

Zehntel der für eine halbe Stunde der Besprechung

festgesetzten Gebühr.

Anmerkung zu Tarifpost 8.

Ganz kurze Mitteilungen im Fernsprechweg,

mit Ausschluß von Rechtsbelehrungen, sind nach

Tarifpost 5 zu entlohnen."

8. Tarifpost 9 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Nach den Bestimmungen des vorigen Absatzes

sind auch solche außerhalb der Kanzlei

verrichtete Geschäfte zu entlohnen, die unter

keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig

durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter

vorgenommen werden, wie z. B.

Aktenstudium in der Gerichtskanzlei, Kommissionen

zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen

Augenscheins zu Informationszwecken

u. dgl."

9. In der Tarifpost 10 I tritt in lit. a an Stelle

des Betrages von 2 S der Betrag von 6 S, in lit. b

an Stelle des Betrages von 1 S der Betrag von 3 S.

10. In Tarifpost 10 IV tritt in lit. a an Stelle

des Höchstbetrages von 10 S der Höchstbetrag

von 30 S, in lit. b an Stelle des Höchstbetrages

von 5 S der. Höchstbetrag von 15 S.

11. In der Anmerkung 5 I zu Tarifpost 10

tritt in lit. a an Stelle des Betrages von 1 S der

Betrag von 2 S, in lit. b an Stelle des Betrages

von 2 S der Betrag von 4 S, in lit. c an Stelle

des Betrages von 3 S der Betrag von 6 S.

12. In der Tarifpost 11 hat der letzte Halbsatz

nach dem Strichpunkt zu lauten

„für die Einlösung einer Postanweisung oder

einer Postsparkassenanweisung bei der Post oder

für Einzahlungen, die mittels Postanweisung,

Erlagscheins oder Schecks geleistet werden, für

jeden einzelnen Fall, vorausgesetzt, daß der angewiesene

oder einzuzahlende Betrag 10 S erreicht,

1 S."

II. Diese Verordnung tritt am achten Tag nach

ihrer Kundmachung in Kraft. Sie findet auf die

Leistungen der Rechtsanwälte und ihrer Kanzleien

Anwendung, die an oder nach diesem Tag

bewirkt werden, es sei denn, daß der Vergütungsbetrag

mit der Partei vereinbart worden

ist.

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