125. Verordnung: Weitere Abänderung des Rechtsanwaltstarifs.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gesetzes vom 4. Juni 1923,
BGBl. Nr. 305, wird verordnet
I. Die Verordnung vom 31. Oktober 1947,
BGBl. Nr. 259, über den Rechtsanwaltstarif, in
der Fassung der Verordnung vom 28. November
1949, BGBl. Nr. 280, betreffend die Abänderung
des Rechtsanwaltstarifs, wird wie folgt abgeändert
1. Die §§ 10 und 11 haben zu lauten
„§ 10. (1) Ansprüche auf Leistung von Unterhalts-
und Versorgungsbeträgen und auf Zahlung
von Renten für erlittene körperliche Beschädigungen
sind mit dem dreifachen Jahresbetrag
zu bewerten. Wird der Anspruch nur für
eine kürzere Zeit als drei Jahre gestellt, so ist
er mit dem Gesamtbetrag der für diese Zeit beanspruchten
Leistungen zu bewerten.
(2) Wird eine Erhöhung oder Verminderung
von Unterhaltsbeträgen gefordert, so gilt als
Wert des Streitgegenstandes der dreifache Jahresbetrag
der geforderten Erhöhung oder Verminderung.
(3) Der Anspruch auf Leistung des einstweiligen
Unterhaltes ist mit dem einfachen Jahresbetrag
zu bewerten.
§ 11. (1) Der Streitgegenstand ist zu bewerten
1. in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen
mit 2000 S;
2. in Bestandstreitigkeiten und in Streitigkeiten
über Räumungsklagen mit 1500 S;
3. betrifft der Bestand- oder Räumungsstreit
Geschäftsräumlichkeiten, mit 5000 S;
4. in Streitigkeiten, betreffend die Festsetzung
des Mietzinses, zu deren Entscheidung die Mietkommissionen
zuständig sind, mit dem doppelten
Jahresbetrag der beantragten Zinserhöhung;
richtet sich der Antrag gegen mehrere Mieter, so
sind die auf sämtliche Mieter, die sich nicht vor
Anrufung der Mietkommission mit der begehrten
Mietzinserhöhung einverstanden erklärt und
sich in den Streit eingelassen haben, entfallenden
Beträge zusammenzurechnen;
5. in Ehestreitigkeiten mit 4000 S, in Streitigkeiten
auf Anerkennung oder Aberkennung der
ehelichen Geburt mit 2000 S, in Streitigkeiten
über die Anerkennung der außerehelichen Vaterschaft
mit 1000 S, in allen diesen Fällen abgesehen
von den damit verbundenen Ansprüchen
vermögensrechtlicher Natur;
6. in Strafsachen in der Regel mit 500 S, in
den Fällen der Tarifpost 4 Z. 1 mit 1500 S und
in den Fällen der Tarifpost 4 Z. 2 mit 5000 S.
(2) In Handelsregistersachen haben als Wert
des Gegenstandes, auf den sich die Leistung bezieht,
wofern aus dem Antrag nicht ein anderer
Wert hervorgeht, die Höhe des Geschäftskapitals,
mindestens aber nachstehende Beträge
zu gelten: in Angelegenheiten von Einzelfirmen
6000 S, in solchen von Aktiengesellschaften
200.000 S, in Angelegenheiten anderer Gesellschaften
20.000 S."
2. Der § 25 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Einheitssatz beträgt 25 v. H. der Verdienstsumme
ausschließlich der Entfernungsgebühren,
Reisekosten und sonstigen Barauslagen."
3. In der Tarifpost 1 tritt an Stelle des in
lit. a angeführten Betrages von 2 S der Betrag
von 5 S. Der letzte Halbsatz dieser Tarifpost
„, jedoch nie mehr als insgesamt 20 S." hat zu
entfallen.
4. In der Tarifpost 2 hat die auf die Geschäftsgebühren
bezügliche lit. a zu lauten
„a) bis einschließlich 100 S 15 S,".
Der letzte Halbsatz dieser Tarifpost vor den
Anmerkungen: „ , jedoch nie mehr als insgesamt
100 S." hat zu entfallen.
5. In der Tarifpost 4 tritt in Z. 1 an Stelle des
Betrages von 20 S der Betrag von 40 S, in Z. 2
an Stelle des Betrages von 50 S der Betrag
von 80 S.
6. In der Tarifpost 5 hat die lit. g zu lauten
„g) über 50.000 S 7'5 S,
zuzüglich 2'5 S für je angefangene weitere
20.000 S."
7. Die Tarifpost 8 hat zu lauten
„Tarifpost 8.
Für Besprechungen aller Art, auch im Fernsprechweg,
gebührt dem Rechtsanwalt für jede
angefangene halbe Stunde bei einem Wert des
Gegenstandes
a) bis einschließlich 1000 S 6 S,
b) über 1000 S bis einschließlich 2500 S. 10 S,
c) über 2500 S bis einschließlich 5000 S. 15 S,
d) über 5000 S bis einschließlich 10.000 S 20 S,
e) über 10.000 S bis einschließlich
30.000 S 30 S,
f) über 30.000 S bis einschließlich
50.000 S 40 S,
g) über 50.000 S 40 S,
zuzüglich 10 S für je angefangene weitere
20.000 S.
Für Besprechungen in der Dauer von nicht
länger als zehn Minuten beträgt die Gebühr vier
Zehntel der für eine halbe Stunde der Besprechung
festgesetzten Gebühr.
Anmerkung zu Tarifpost 8.
Ganz kurze Mitteilungen im Fernsprechweg,
mit Ausschluß von Rechtsbelehrungen, sind nach
Tarifpost 5 zu entlohnen."
8. Tarifpost 9 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Nach den Bestimmungen des vorigen Absatzes
sind auch solche außerhalb der Kanzlei
verrichtete Geschäfte zu entlohnen, die unter
keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig
durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter
vorgenommen werden, wie z. B.
Aktenstudium in der Gerichtskanzlei, Kommissionen
zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen
Augenscheins zu Informationszwecken
u. dgl."
9. In der Tarifpost 10 I tritt in lit. a an Stelle
des Betrages von 2 S der Betrag von 6 S, in lit. b
an Stelle des Betrages von 1 S der Betrag von 3 S.
10. In Tarifpost 10 IV tritt in lit. a an Stelle
des Höchstbetrages von 10 S der Höchstbetrag
von 30 S, in lit. b an Stelle des Höchstbetrages
von 5 S der. Höchstbetrag von 15 S.
11. In der Anmerkung 5 I zu Tarifpost 10
tritt in lit. a an Stelle des Betrages von 1 S der
Betrag von 2 S, in lit. b an Stelle des Betrages
von 2 S der Betrag von 4 S, in lit. c an Stelle
des Betrages von 3 S der Betrag von 6 S.
12. In der Tarifpost 11 hat der letzte Halbsatz
nach dem Strichpunkt zu lauten
„für die Einlösung einer Postanweisung oder
einer Postsparkassenanweisung bei der Post oder
für Einzahlungen, die mittels Postanweisung,
Erlagscheins oder Schecks geleistet werden, für
jeden einzelnen Fall, vorausgesetzt, daß der angewiesene
oder einzuzahlende Betrag 10 S erreicht,
1 S."
II. Diese Verordnung tritt am achten Tag nach
ihrer Kundmachung in Kraft. Sie findet auf die
Leistungen der Rechtsanwälte und ihrer Kanzleien
Anwendung, die an oder nach diesem Tag
bewirkt werden, es sei denn, daß der Vergütungsbetrag
mit der Partei vereinbart worden
ist.