Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125_1947 AT

125. Bundesgesetz: Markenschutz-Überleitungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 125. Bundesgesetz: Markenschutz-Überleitungsgesetz — Marken-ÜG.

Der Nationalttat hat beschlossen

I.

Wiederinkraftsetzung österreichischer Rechtsvorschriften.

§ 1. (1) Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes

und der damit zusammenhängenden

Vorschriften, sofern sie nach dem 12. März 1938

abgeändert oder aufgehoben worden sind, treten,

soweit sie auf Marken Bezug haben und nicht

durch dieses Gesetz abgeändert werden, in der

Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft.

(2) Insoweit gelten daher mit den in § 3 angeführten

Änderungen insbesondere

1. Das Markenschutzgesetz, B. G. Bl. Nr. 130/

1935.

2. Artikel 5 bis 7 des Bundesgesetzes vom

26. April 1921, B.G.Bl. Nr. 268, über eine Erhöhung

der Gebühren für gewerbliche Schutzrechte.

3. Das Bundesgesetz vom 20. Februar 1924,

B. G. Bl. Nr. 56, über die Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand auf dem Gelbiete des gewerblichen

Rechtsschutzes, abgeändert durch das

Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, B. G. Bl.

Nr. 330.

4. Die Verordnung vom 15. September 1898,

R. G.Bl. Nr. 157, betreffend die Organisation des

Patentamtes, in der Fassung der Verordnungen

vom 31. Dezember 1913, R.G. Bl Nr. 269, vom

18. Juli 1923, B. G.Bl. Nr. 395, vom 22. August

1925, B.G. Bl. Nr. 324, abgeändert durch die

Verordnung vom 30. Juni 1928, B. G. Bl.

Nr. 170, vom 4. Mai 1931, B.G.Bl. Nr. 132

und Nr. 18/1935.

5. Die Verordnung vom 22. August 1925,

B. G. Bl. Nr. 325, womit die Geschäftsordnung

für das Patentamt erlassen wird, abgeändert

durch die Verordnung B.G. Bl. Nr. 19/1935.

6. Das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1925,

B. G. Bl. Nr. 67, über den Prioritätsschutz für

Erfindungen, Muster und Marken auf Ausstellungen.

7. Die Verordnung vom 23. Februar 1925,

B. G. Bl. Nr. 75, zur Durchführung des Bundesgesetzes

vom 27. Jänner 1925, B. G.Bl. Nr. 67,

über den Prioritätsschutz für Erfindungen,

Muster und Marken auf Ausstellungen.

8. Die Verordnung vom 18. Juli 1923, B. G. Bl.

Nr. 393, über die Art der Einzahlung der im

Wirkungsbereiche des Patentamtes zu entrichtenden

Gebühren.

9. Das Bundesgesetz vom 4. April 1930,

B.G.Bl. Nr. 109, über den Schutz von Verbandsmarken.

10. Die Verordnung vom 9. April 1930,

B. G. Bl. Nr. 116, betreffend die Registrierung

von Verbandsmarken, abgeändert durch die Verordnung

B.G.Bl. Nr. 21/1935.

11. Die Verordnung über den Patentgerichtshof

und die Behandlung der an ihn gerichteten

Berufungen (Patentgerichtshof-Verordnung),

B.G.B1. Nr. 154/1936.

12. Die Kundmachung vom 12. Oktober

1925, B. G.Bl. Nr. 387, womit die Geschäftsordnung

für den Patentgerichtshof verlautbart

wird, ergänzt durch die Kundmachung B. G. Bl.

Nr. 363/1936.

II.

Aufhebung von Rechtsvorschriften.

§ 2. (1) Alle sich auf das Markenrecht beziehenden,

nach dem 12. März 1938 und vor

dem 27. April 1945 erlassenen Gesetze, Verordnungen

sowie alle damit zusammenhängenden

Vorschriften treten für den Bereich der

Republik Österreich außer Kraft.

(2) Insbesondere sind daher, soweit sie auf

Marken Bezug haben, aufgehoben

1. Die Verordnung über den gewerblichen

Rechtsschutz im Lande Österreich vom 28. April

1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 456.

2. Die Verordnung über Maßnahmen auf

dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und

Warenzeichenrechts vom 1. September 1939,

Deutsches R.G. Bl. II S. 958.

3. Die Verordnung über Maßnahmen auf dem

Gebiete des Patent- und Markenrechts in der

Ostmark vom 20. September 1939, Deutsches

R.G.Bl. I S. 1862.

4. Die Verordnung über den Warenzeichenschutz

für Kabelkennfäden vom 29. November

1939, Deutsches R.G.Bl. II S. 1005.

5. Die Verordnung über das Warenzeichenrecht

aus Anlaß der Wiedervereinigung der Ostmark

mit dem Deutschen Reich vom 18. Januar

1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 203.

6. Die Verordnung über die Schiedsstelle für

Warenzeichen vom 28. Februar 1940, Deutsches

R.G.Bl. I S. 453.

7. Die Zweite Verordnung über Maßnahmen

auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster-

und Warenzeichenrechts vom 9. November

1940, Deutsches R.G.B1. II S. 256.

8. Die Verordnung zur Änderung der Verordnung

über das Warenzeichenrecht aus Anlaß

der Wiedervereinigung der Ostmark mit

dem Deutschen Reich vom 27. März 1941, Deutsches

R.G.Bl. I S. 178.

(3) Im Zweifelsfalle stellt das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau durch

Kundmachung fest, ob eine auf das Markenrecht

bezughabende Vorschrift gilt oder als aufgehoben

zu betrachten ist.

III.

Abänderung von Rechtsvorschriften.

§ 3. (1) In allen in § 1, Abs. (2), angeführten

Rechtsvorschriften treten nachstehende Änderungen

ein

1. An die Stele der Bezugnahme auf die"

Kammer(n) für Handel, Gewerbe und Industrie",

beziehungsweise „Kammer" schlechthin,

tritt der Hinweis auf das „Österreichische Patentamt".

Die Anführung „Register der Kammer

für Handel, Gewerbe und Industrie" wird

durch die Bezeichnung „Markenregister" ersetzt.

2. Die Bezeichnung „Bundesminister für Handel

und Verkehr" wird durch die Bezeichnung

„Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau",

die Bezeichnung „Bundesminister für

Finanzen" durch „Bundesministerium für Finanzen",

die Bezeichnung „Bundeskanzler"

durch „Bundeskanzleramt" und die Bezeichnung

„Bundesgerichtshof" durch „Verwaltungsgerichtshof"

ersetzt.

(2) Von den in § 1, Abs. (2), angeführten

Rechtsvorschriften werden allgeändert

1. Das Markenschutzgesetz B. G. Bl. Nr. 130/

1935, und zwar

a) In den §§ 4 a, Abs. (3), und 31 wird der

Höchstsatz der Geldstrafe mit 500 S, in

§ 23, Abs. (1), mit 25.000 S, in § 27,

Abs. (3), der Höchstsitz der Geldbuße

mit 20.000 S festgesetzt.

b) Der § 13, Abs. (1) bis (3), hat zu lauten

„(1) Das Markenregister wird vom Patentamt

geführt.

(2) Die Marke, für die sich jemand das

ausschließliche Gebrauchsrecht sichern will,

muß beim Patentamt zur Eintragung in

das Markenregister schriftlich angemeldet

werden. Der Anmeldung ist die Darstellung

der Marke in der mit Verordnung

des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau festzusetzenden Anzahl von

Stücken beizuschließen.

(3) Ein Stück wird dem Markenregister

beigelegt, ein Stück wird der Partei, mit

der im folgenden Paragraphen bestimmten

Bestätigung versehen, zurückgestellt; hinsichtlich

der übrigen Stücke werden die

näheren Bestimmungen mit Verordnung

[Abs. (2)] getroffen."

c) Im § 14, Abs. (1), tritt an die Stelle der

Bezugnahme auf „§ 13, Abs. (2)" die Bezugnahme

auf „§ 13, Abs. (3)".

d) § 14, Abs. (2) bis (4), werden durch folgende

Bestimmungen ersetzt

„(2) Das Markenregister sowie die über

dessen Inhalt anzulegenden Kataloge sind

beim Patentamt zur Einsichtnahme für

jedermann offen zu halten. Das gleiche

gilt von Probestücken (§ 13).

(3) Die Marke ist nach ihrer Eintragung

in das Markenregister zu veröffentlichen.

Ist vom Anmelder ein Druckstock zu

überreichen [§ 13, Abs. (5)], so ist dieser

für die Veröffentlichung der Marke zu benützen."

e) In § 15, Abs. (1), und § 22 a, Abs. (1),

tritt an die Stelle des Wortes „Registrierung"

das Wort „Anmeldung", in den §§ 15,

Abs. (1), 16 a, Abs. (1) und (2), und 20,

Abs. (2), an die Stelle des Wortes „Registrierungsgebühr"

das Wort „Anmeldungsgebühr"

und in § 16 a, Abs. (1), an

die Stelle des Wortes „registriert" das

Wort „angemeldet",

f) § 15, Abs. (2), hat zu lauten

„Die Anmeldungsgebühr [Abs. (1)] und

die in den §§ 16, 16 a und 20 festgesetzten

Gebühren sind beim Patentamt einzuzahlen

und bilden somit Bundeseinnahmen."

g) § 15, Abs. (3), entfällt.

h) Im §.16, Abs. (2), treten an Stelle der

Worte „Registrierungsgebühr [§ 15,

Abs. (1)]" die Worte „doppelten Anmeldungsgebühr

[§ 15, Abs. (1)] und der

Klassengebühr (§ 16 a)".

i) Im § 16, Abs. (3), entfallen die Worte „im

gegebenen Falle".

j) In den §§ 16, Abs. (5), 20, Abs. (2), und 21,

Abs. (2), haben die Worte „der Kammer

für Handel, Gewerbe und Industrie", die

Worte „und im Zentralmarkenregister"

sowie die Bezugnahme auf § 17 zu entfallen.

k) § 17 entfällt.

l) § 18, Abs. (1), hat zu lauten

„Jede Markenanmeldung wird vom Patentamt

auf Gesetzmäßigkeit geprüft."

m) § 18, Abs. (3), hat zu lauten

„Dieselben Bestimmungen [Abs. (1) und

(2)] gelten auch für andere Eintragungen,

die nachträglich zu einer registrierten

Marke beantragt werden."

n) Im § 18 ist der erste Satz des Abs. (4)

durch folgende Bestimmung zu ersetzen

„Nach der Registrierung wird jede

Marke einer Prüfung in der Richtung

unterzogen, ob sie mit einer für dieselben

oder für gleichartige Waren früher registrierten,

noch zu Recht bestehenden

Marke gleich oder ähnlich (§ 11 a) ist. Ist

dies der Fall, so benachrichtigt das Patentamt

die Inhaber der Marken."

o) § 18, Abs. (5), hat zu lauten

„Im Falle des Abs. (4) darf die Benachrichtigung

nur innerhalb eines Jahres

vom Tag der Veröffentlichung der Marke

{§ 14, Abs. (3)] an erlassen werden."

p) § 19 hat zu lauten

„(1) Mit dem Zeitpunkt der ordnungsmäßigen

Anmeldung einer Marke erlangt

der Anmelder das Recht der Priorität für

diese Marke.

(2) Das Alleinrecht zum Gebrauch der

Marke durch den Anmelder beginnt mit

dem Tage der Registrierung."

q) Im § 22 e haben die Worte „in den Wirkungsbereich

des Patentamtes fallenden"

zu entfallen.

r) § 22 f, Abs. (1), hat zu lauten

„Gegen einen Beschluß der Anmeldeabteilung

(§ 22 e) in Angelegenheiten des

Markenschutzes findet die Beschwerde an

die Beschwerdeabteilung des Patentamtes

statt. Die Beschwerde ist binnen einem

Monat nach der Zustellung des Beschlusses

bei dem Patentamt zu überreichen.

Verspätet eingebrachte Beschwerden sind

ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen."

s) Im § 22 i, Abs. (3), haben die Worte „in

der Fassung des § 1 des Bundesgesetzes

vom 1. Dezember 1931, B.G.Bl. .Nr. 372"

zu entfallen.

t) Im § 22 j, Abs. (1), hat der zweite Satz

zu entfallen.

u) Im § 22 k haben die Worte „des Patentamtes

und des Patentgerichtshofes" zu entfallen.

v) Im § 22 l, Abs. (1) und (4), haben die

Worte „die in den Wirkungsbereich des

Patentamtes fallen" zu entfallen.

w) Im § 22 l, Abs. (3), haben die Worte „von

Bescheiden der Kammer für Handel, Gewerbe

und Industrie" zu entfallen.

x) § 32, Abs. (4), entfällt. Abs. (5) erhält

die Bezeichnung Abs. (4).

y) § 33 hat zu lauten

„Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist

das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau, hinsichtlich der §§ 23 bis

29 a das Bundesministerium für Justiz,

beide im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien, betraut."

2. Das Bundesgesetz vom 26. April 1921,

B. G. Bl. Nr. 268, über eine Erhöhung der Gebühren

für gewerbliche Schutzrechte, in dem im

Artikel 3 an Stelle des Wortes „Registrierung"

das Wort „Anmeldung" zu treten hat.

3. Das Bundesgesetz vom 20. Februar 1924,

B. G. Bl. Nr. 56, über die Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand auf dem Gebiete des gewerblichen

Rechtsschutzes, und zwar

a) Im § 2 werden die Abs. (3) und (4) aufgehoben.

b) § 9 wird aufgehoben.

4. Die Verordnung vom 15. September 1898,

R.G.Bl. Nr. 157, betreffend die Organisation

des Patentamtes, in der im § 4, Abs. (3), und

§ 5, Abs. (1), die Worte „und gegen die in

Angelegenheit des Markenschutzes ergehenden

Bescheide der Kammern für Handel, Gewerbe

und Industrie" zu entfallen haben.

5. Das Bundesgesetz vom 4. April 1930,

B. G. Bl. Nr. 109, über den Schutz von Verbandsmarken,

in dem im § 2, Abs. (1), die

Worte „in deren Bezirk der Verband seinen

Sitz hat" zu entfallen haben und im § 2,

Abs. (3), an Stelle des Wortes „Registrierungsgebühr"

das Wort „Anmeldungsgebühr" zu

treten hat.

6. Die Verordnung vom 9. April 1930,

B. G. Bl. Nr. 116, betreffend die Registrierung

von Verbandsmarken in der im § 1, Abs. (1),

die Worte „von denen einer für die Kammer

für Handel, Gewerbe und Industrie bestimmt

ist und das zweite von der Kammer dem

Bundesministerium für Handel und Verkehr

vorzulegen ist" zu entfallen haben.

7. Die Verordnung über den Patentgerichtshof

und die Behandlung der an ihn gerichteten

Berufungen (Patentgerichtshofverordnung),

B. G.Bl. Nr. 154/1936, in der in § 30, Abs. (2),

an die Stelle der Worte „in den Markenregistern

der Kammer für Handel, Gewerbe und

Industrie" die Worte „im Markenregister" zu

treten haben.

IV.

Übergangsbestimmungen.

§ 4. (1) Nachgenannte durch § 1 wieder in

Kraft gesetzte österreichische Rechtsvorschriften

werden bis auf weiteres abgeändert wie folgt

1. Eine Prüfung, ob die Marke einer für dieselben

oder gleichartige Waren früher registrierten

noch zu Recht bestehenden Marke

gleich oder ähnlich ist [§ 18, Abs. (4), des

Markenschutzgesetzes], entfällt.

2. Im § 22 f, Abs. (1), des Markenschutzgesetzes

wird die Frist von einem auf zwei Monate

verlängert.

3. Im § 3, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom

20. Februar 1924, B. G. Bl. Nr. 56, über die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf dem

Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes wird

die Frist von zwei Monaten auf sechs Monate

verlängert. Die Bestimmung, wonach der Wiedereinsetzungsantrag

spätestens binnen sechs Monaten

nach dem Tage, an dem die Frist abgelaufen

ist, zu überreichen ist, entfällt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) treten an

einem vom Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau im Verordnungswege festzusetzenden

Tage wieder außer Kraft

§ 5. Im Österreichischen Patentamte wird ein

Markenregister angelegt.

§ 6. (1) In dieses Markenregister sind auf Antrag

Marken (Warenzeichen) mit ihrem alten

Rang einzutragen, die

a) in Österreich registriert und am 13. März

1938 aufrecht waren;

b) in der Zeit vom 13. März, 1938 bis 14. Mai

1938 auf dem Gebiete der Republik Österreich

registriert wurden;

c) bis zum 27. April 1945 auf Grund von

Anmeldungen, die beim Deutschen Reichspatentamt

nach dem 12. September 1937

erfolgten, in die Warenzeichenrolle eingetragen

wurden.

(2) Von der Eintragung sind diejenigen Marken

(Warenzeichen) auszuschließen, die unsittliche

oder ärgerniserregende oder sonst gegen

die öffentliche Ordnung verstoßende Darstellungen

und Aufschriften enthalten.

§ 7. Warenzeichenanmeldungen, die beim

Deutschen Reichspatentamt in der Zeit vom

13. September 1937 bis 27. April 1945 überreicht

wurden, können, wenn sie bis zum

27. April 1945 noch nicht zur Eintragung geführt

haben, wiederholt werden. Als Tag der

Anmeldung ist auf Antrag der Tag der ursprünglichen

Hinterlegung festzusetzen.

§ 8. (1) Die zur Antragstellung nach den §§ 6,

Abs. (1), und 7 Berechtigten (Inhaber der

markenberechtigten Unternehmungen) sind durch

ein Edikt aufzurufen.

(2) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau bestimmt durch Verordnung den

Zeitpunkt, bis zu welchem die Anträge zu überreichen

sind.

§ 9. (1) Bis zur Entscheidung über den Antrag

mach den §§ 6, Abs. (1), und 7 oder bis

zum Ablauf der in § 8, Abs. (2), festgesetzten

Frist sind die Rechte aus den Marken nach den

bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen.

(2) Ansprüche aus Marken (Warenzeichen),

deren Eintragung im Abschnitt IV dieses Gesetzes

nicht vorgesehen ist, deren Eintragung

innerhalb der in § 8, Abs. [2), vorgesehenen

Frist nicht beantragt oder deren Eintragung

rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die

Zeit nach dem 27. April 1945 nicht mehr geltend

gemacht werden.

§ 10. (1) Derjenige, der nach dem 12. September

1937 ein Gesuch um eine Fabriks- oder

Handelsmarke in einem anderen Lande als in

Österreich vorschriftsmäßig hinterlegt hat, oder

sein Rechtsnachfolger genießt zum Zwecke der

Hinterlegung in Österreich bis zu einem durch

Verordnung des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau festzusetzenden Tage

ein Prioritätsrecht. Demgemäß kann die nachher

in der Republik Österreich bewirkte Hinterlegung

durch inzwischen eingetretene Tatsachen,

wie namentlich durch eine andere Hinterlegung

oder durch die Anwendung der Marke

nicht unwirksam gemacht werden. Die Prioritätsfrist

wird nur durch die Erstanmeldung in

Lauf gesetzt.

(2) Diese Bestimmung gilt nur zu Gunsten von

Angehörigen jener Staaten, welche im Wesentlichen

gleiche Begünstigungen österreichischen

Staatsbürgern oder jenen Personen, die ihren

Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, einräumen.

(3) Gewährt jedoch einer dieser Staaten diese

Begünstigung österreichischen Staatsbürgern oder

solchen Anmeldern, die ihren Wohnsitz (Sitz) in

Österreich haben, in einem geringeren als dem

in Abs. (1) und (2) vorgesehenem Umfange, so

kann die gleiche Einschränkung für die Angehörigen

dieses Staates verfügt werden.

(4) Durch eine Kundmachung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau im

Bundesgesetzblatte wird festgestellt, inwieweit

nach den Vorschriften der Abs. (2) und (3) die

Prioritätsfristen zu Gunsten der Angehörigen

anderer Staaten verlängert sind.

(5) Die Bestimmungen des Abs. (1) finden

für die in den §§ 6, Abs. (1), und 7 angeführten

Marken (Warenzeichen) und Warenzeichenanmeldungen

keine Anwendung.

§ 11. (1) Das Prioritätsrecht nach § 10 ist

ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Hierbei

ist der Zeitpunkt der Anmeldung, deren Priorität

im Anspruch genommen wird, und das

Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden

ist, anzugeben.

(2) Im übrigen finden die Bestimmungen

a) der Verordnung vom 30. Dezember 1908,

R. G. Bl. Nr. 271, betreffend die zum

Nachweis des Prioritätsrechtes bei Patent-,

Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen

Belege, abgeändert durch die

Verordnung vom 18. Juli 1923, B. G. Bl

Nr. 394,

b) des Unionsbeitrittgesetzes, B. G. Bl.

Nr. 119/1928,

c) der Verordnung vom 21. Mai 1928,

B. G. Bl. Nr. 120, über die Beanspruchung

der Prioritätsrechte nach dem Pariser

Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen

Eigentums in der Fassung vom

13. März 1938 mit nachfolgenden Abänderungen

sinngemäß Anwendung

1. Die Prioritätserklärung ist bei Anmeldungen,

die nach dem 18. Oktober

1945 und vor der Kundmachung dieses

Gesetzes erfolgt sind, innerhalb der Frist

von sechs Monaten nach der Kundmachung

dieses Gesetzes, bei allen übrigen

Anmeldungen innerhalb der Frist von

sechs Monaten nach dem Tage der im Inlande

bewirkten Anmeldung abzugeben.

Innerhalb derselben Frist kann ihre Berichtigung

beantragt werden. Bei Anmeldungen,

die in der Zeit vom 19. Oktober

1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes

durchgeführt wurden, endet die

Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung

in dem im § 8, Abs. (2), bestimmten

Zeitpunkt.

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand wegen Versäumung der Frist

zur Abgabe der Prioritätserklärung, Berichtigung

derselben oder Vorlage der

Prioritätsbelege ist unter den Vonaussetzungen

des Bundesgesetzes vom 20. Februar

1924, B. G. Bl. Nr. 56, über die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes

zulässig.

3. Wird glaubhaft gemacht, daß der

Prioritätsbeleg aus kriegsbedingten Gründen

in der vorgeschriebenen Weise nicht

erbracht werden kann, so kann der Nachweis

des Prioritätsrechtes auch auf andere

Weise erfolgen.

§ 12. Der Geltendmachung von Ansprüchen

auf Löschung stehen Löschungserkenntnisse aus

der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945

nicht entgegen.

§ 13. Eingriffe in das Markenrecht, die in der

Zeit vom 13. März 1938 bis zum Inkrafttreten

dieses Gesetzes begangen wurden, werden strafrechtlich

nicht verfolgt.

§ 14. (1) Mit dem Antrag auf Eintragung nach

§ 6, Abs. (1), ist für jede Marke eine Gebühr

von 25 S zu entrichten.

(2) Wurde nach dem 12. März 1938 die Einzahlung

der Erneuerungsgebühr unterlassen, so

ist ein Betrag von 25 S zugleich mit der im

Abs. (1) genannten Gebühr einzuzahlen.

(3) Mit dem Antrag nach § 7 ist die Zahlung

einer Gebühr nachzuweisen, auf welche die im

Markenschutzgesetz enthaltenen Bestimmungen

über die Anmeldegebühr Anwendung finden.

(4) Eine Rückzahlung der mit dem Antrag zu

entrichtenden Gebühren findet nicht statt. Fehlt

bei der Einbringung eines Antrages der Nachweis

der Gebührenzahlung, so ist der Antrag

zurückzuweisen.

§ 15. (1) Beim Patentamt seit 19. Oktober 1945

eingereichte Markenanmeldungen werden auf

Antrag als Anträge, beziehungsweise Anmeldungen

im Sinne der §§ 6, 7 und 10 weiterbehandelt.

Der Antrag ist innerhalb der Frist des § 8,

Abs. (2), einzubringen.

(2) Die Bestimmungen des § 14 finden sinngemäß

Anwendung. Die bei der Anmeldung eingezahlten

Gebühren werden auf die Gebühren

des § 14 angerechnet.

(3) Wird bei den in Abs. {1) angeführten

Markenanmeldungen der im Abs. (1) vorgesehene

Antrag nicht gestellt, so erlöschen allfällige

Prioritätsansprüche, die sich auf Marken oder

Warenzeichen nach § 6 oder auf Warenzeichenanmeldungen

nach § 7 und nach § 10 stützen.

§ 16. Die Bestimmungen) der §§ 6, 7, 10 und

15 finden insoweit Anwendung, als nicht andere

zwischenstaatliche Regelungen getroffen werden.

§ 17. Vorschriften, die gemäß Abschnitt I

wieder in Kraft gesetzt sind und mit den Bestimmungen

der Abschnitte III und IV in Widerspruch

stehen, sind unwirksam.

V.

Verfahrensvorschriften.

§ 18. Die Entscheidungen über Antrage nach

den §§ 6, Abs. (1), 7, 10 und 15 obliegen dem

Patentamt unter sinngemäßer Anwendung der

im Markenschutzgesetz vorgesehenen Verfahrensvorschriften.

§ 19. Marken, die auf Grund des Abschnittes

IV dieses Gesetzes in das Markenregister eingetragen

werden, sind im Markenanzeiger zu veröffentlichen.

§ 20. Mit dem rechtskräftigen Abschluß des

Eintragungsverfahrens tritt die Eintragung der

Marke in das neue Markenregister an die Stelle

der ursprünglichen Eintragung. Im Markenregister

ist darauf hinzuweisen, daß die ursprüngliche

Eintragung hiemit außer Kraft tritt.

§ 21. (1) Das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau ist ermächtigt, die zur Durchführung

dieses Gesetzes nötigen Vorschriften im

Verordnungswege zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau ist ferner ermächtigt, den Wortlaut

des Markenschutzgesetzes, B. G. Bl. Nr. 130/

1935, unter Berücksichtigung der Änderungen,

die sich aus dem vorliegenden Gesetz ergeben

und unter Weglassung gegenstandslos gewordener

Bestimmungen, allenfalls mit veränderter Zählung

der Paragraphen und Absätze durch Verordnung

zu verlautbaren. Über das Ausmaß der Gebühren

sind die hierüber bestehenden besonderen Vorschriften

maßgebend.

VI.

Vollzugsklausel.

§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem beteiligten

Bundesministerien betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →