125. Bundesgesetz: Markenschutz-Überleitungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalttat hat beschlossen
I.
Wiederinkraftsetzung österreichischer Rechtsvorschriften.
§ 1. (1) Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes
und der damit zusammenhängenden
Vorschriften, sofern sie nach dem 12. März 1938
abgeändert oder aufgehoben worden sind, treten,
soweit sie auf Marken Bezug haben und nicht
durch dieses Gesetz abgeändert werden, in der
Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft.
(2) Insoweit gelten daher mit den in § 3 angeführten
Änderungen insbesondere
1. Das Markenschutzgesetz, B. G. Bl. Nr. 130/
1935.
2. Artikel 5 bis 7 des Bundesgesetzes vom
26. April 1921, B.G.Bl. Nr. 268, über eine Erhöhung
der Gebühren für gewerbliche Schutzrechte.
3. Das Bundesgesetz vom 20. Februar 1924,
B. G. Bl. Nr. 56, über die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand auf dem Gelbiete des gewerblichen
Rechtsschutzes, abgeändert durch das
Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, B. G. Bl.
Nr. 330.
4. Die Verordnung vom 15. September 1898,
R. G.Bl. Nr. 157, betreffend die Organisation des
Patentamtes, in der Fassung der Verordnungen
vom 31. Dezember 1913, R.G. Bl Nr. 269, vom
18. Juli 1923, B. G.Bl. Nr. 395, vom 22. August
1925, B.G. Bl. Nr. 324, abgeändert durch die
Verordnung vom 30. Juni 1928, B. G. Bl.
Nr. 170, vom 4. Mai 1931, B.G.Bl. Nr. 132
und Nr. 18/1935.
5. Die Verordnung vom 22. August 1925,
B. G. Bl. Nr. 325, womit die Geschäftsordnung
für das Patentamt erlassen wird, abgeändert
durch die Verordnung B.G. Bl. Nr. 19/1935.
6. Das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1925,
B. G. Bl. Nr. 67, über den Prioritätsschutz für
Erfindungen, Muster und Marken auf Ausstellungen.
7. Die Verordnung vom 23. Februar 1925,
B. G. Bl. Nr. 75, zur Durchführung des Bundesgesetzes
vom 27. Jänner 1925, B. G.Bl. Nr. 67,
über den Prioritätsschutz für Erfindungen,
Muster und Marken auf Ausstellungen.
8. Die Verordnung vom 18. Juli 1923, B. G. Bl.
Nr. 393, über die Art der Einzahlung der im
Wirkungsbereiche des Patentamtes zu entrichtenden
Gebühren.
9. Das Bundesgesetz vom 4. April 1930,
B.G.Bl. Nr. 109, über den Schutz von Verbandsmarken.
10. Die Verordnung vom 9. April 1930,
B. G. Bl. Nr. 116, betreffend die Registrierung
von Verbandsmarken, abgeändert durch die Verordnung
B.G.Bl. Nr. 21/1935.
11. Die Verordnung über den Patentgerichtshof
und die Behandlung der an ihn gerichteten
Berufungen (Patentgerichtshof-Verordnung),
B.G.B1. Nr. 154/1936.
12. Die Kundmachung vom 12. Oktober
1925, B. G.Bl. Nr. 387, womit die Geschäftsordnung
für den Patentgerichtshof verlautbart
wird, ergänzt durch die Kundmachung B. G. Bl.
Nr. 363/1936.
II.
Aufhebung von Rechtsvorschriften.
§ 2. (1) Alle sich auf das Markenrecht beziehenden,
nach dem 12. März 1938 und vor
dem 27. April 1945 erlassenen Gesetze, Verordnungen
sowie alle damit zusammenhängenden
Vorschriften treten für den Bereich der
Republik Österreich außer Kraft.
(2) Insbesondere sind daher, soweit sie auf
Marken Bezug haben, aufgehoben
1. Die Verordnung über den gewerblichen
Rechtsschutz im Lande Österreich vom 28. April
1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 456.
2. Die Verordnung über Maßnahmen auf
dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und
Warenzeichenrechts vom 1. September 1939,
Deutsches R.G. Bl. II S. 958.
3. Die Verordnung über Maßnahmen auf dem
Gebiete des Patent- und Markenrechts in der
Ostmark vom 20. September 1939, Deutsches
R.G.Bl. I S. 1862.
4. Die Verordnung über den Warenzeichenschutz
für Kabelkennfäden vom 29. November
1939, Deutsches R.G.Bl. II S. 1005.
5. Die Verordnung über das Warenzeichenrecht
aus Anlaß der Wiedervereinigung der Ostmark
mit dem Deutschen Reich vom 18. Januar
1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 203.
6. Die Verordnung über die Schiedsstelle für
Warenzeichen vom 28. Februar 1940, Deutsches
R.G.Bl. I S. 453.
7. Die Zweite Verordnung über Maßnahmen
auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster-
und Warenzeichenrechts vom 9. November
1940, Deutsches R.G.B1. II S. 256.
8. Die Verordnung zur Änderung der Verordnung
über das Warenzeichenrecht aus Anlaß
der Wiedervereinigung der Ostmark mit
dem Deutschen Reich vom 27. März 1941, Deutsches
R.G.Bl. I S. 178.
(3) Im Zweifelsfalle stellt das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau durch
Kundmachung fest, ob eine auf das Markenrecht
bezughabende Vorschrift gilt oder als aufgehoben
zu betrachten ist.
III.
Abänderung von Rechtsvorschriften.
§ 3. (1) In allen in § 1, Abs. (2), angeführten
Rechtsvorschriften treten nachstehende Änderungen
ein
1. An die Stele der Bezugnahme auf die"
Kammer(n) für Handel, Gewerbe und Industrie",
beziehungsweise „Kammer" schlechthin,
tritt der Hinweis auf das „Österreichische Patentamt".
Die Anführung „Register der Kammer
für Handel, Gewerbe und Industrie" wird
durch die Bezeichnung „Markenregister" ersetzt.
2. Die Bezeichnung „Bundesminister für Handel
und Verkehr" wird durch die Bezeichnung
„Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau",
die Bezeichnung „Bundesminister für
Finanzen" durch „Bundesministerium für Finanzen",
die Bezeichnung „Bundeskanzler"
durch „Bundeskanzleramt" und die Bezeichnung
„Bundesgerichtshof" durch „Verwaltungsgerichtshof"
ersetzt.
(2) Von den in § 1, Abs. (2), angeführten
Rechtsvorschriften werden allgeändert
1. Das Markenschutzgesetz B. G. Bl. Nr. 130/
1935, und zwar
a) In den §§ 4 a, Abs. (3), und 31 wird der
Höchstsatz der Geldstrafe mit 500 S, in
§ 23, Abs. (1), mit 25.000 S, in § 27,
Abs. (3), der Höchstsitz der Geldbuße
mit 20.000 S festgesetzt.
b) Der § 13, Abs. (1) bis (3), hat zu lauten
„(1) Das Markenregister wird vom Patentamt
geführt.
(2) Die Marke, für die sich jemand das
ausschließliche Gebrauchsrecht sichern will,
muß beim Patentamt zur Eintragung in
das Markenregister schriftlich angemeldet
werden. Der Anmeldung ist die Darstellung
der Marke in der mit Verordnung
des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau festzusetzenden Anzahl von
Stücken beizuschließen.
(3) Ein Stück wird dem Markenregister
beigelegt, ein Stück wird der Partei, mit
der im folgenden Paragraphen bestimmten
Bestätigung versehen, zurückgestellt; hinsichtlich
der übrigen Stücke werden die
näheren Bestimmungen mit Verordnung
[Abs. (2)] getroffen."
c) Im § 14, Abs. (1), tritt an die Stelle der
Bezugnahme auf „§ 13, Abs. (2)" die Bezugnahme
auf „§ 13, Abs. (3)".
d) § 14, Abs. (2) bis (4), werden durch folgende
Bestimmungen ersetzt
„(2) Das Markenregister sowie die über
dessen Inhalt anzulegenden Kataloge sind
beim Patentamt zur Einsichtnahme für
jedermann offen zu halten. Das gleiche
gilt von Probestücken (§ 13).
(3) Die Marke ist nach ihrer Eintragung
in das Markenregister zu veröffentlichen.
Ist vom Anmelder ein Druckstock zu
überreichen [§ 13, Abs. (5)], so ist dieser
für die Veröffentlichung der Marke zu benützen."
e) In § 15, Abs. (1), und § 22 a, Abs. (1),
tritt an die Stelle des Wortes „Registrierung"
das Wort „Anmeldung", in den §§ 15,
Abs. (1), 16 a, Abs. (1) und (2), und 20,
Abs. (2), an die Stelle des Wortes „Registrierungsgebühr"
das Wort „Anmeldungsgebühr"
und in § 16 a, Abs. (1), an
die Stelle des Wortes „registriert" das
Wort „angemeldet",
f) § 15, Abs. (2), hat zu lauten
„Die Anmeldungsgebühr [Abs. (1)] und
die in den §§ 16, 16 a und 20 festgesetzten
Gebühren sind beim Patentamt einzuzahlen
und bilden somit Bundeseinnahmen."
g) § 15, Abs. (3), entfällt.
h) Im §.16, Abs. (2), treten an Stelle der
Worte „Registrierungsgebühr [§ 15,
Abs. (1)]" die Worte „doppelten Anmeldungsgebühr
[§ 15, Abs. (1)] und der
Klassengebühr (§ 16 a)".
i) Im § 16, Abs. (3), entfallen die Worte „im
gegebenen Falle".
j) In den §§ 16, Abs. (5), 20, Abs. (2), und 21,
Abs. (2), haben die Worte „der Kammer
für Handel, Gewerbe und Industrie", die
Worte „und im Zentralmarkenregister"
sowie die Bezugnahme auf § 17 zu entfallen.
k) § 17 entfällt.
l) § 18, Abs. (1), hat zu lauten
„Jede Markenanmeldung wird vom Patentamt
auf Gesetzmäßigkeit geprüft."
m) § 18, Abs. (3), hat zu lauten
„Dieselben Bestimmungen [Abs. (1) und
(2)] gelten auch für andere Eintragungen,
die nachträglich zu einer registrierten
Marke beantragt werden."
n) Im § 18 ist der erste Satz des Abs. (4)
durch folgende Bestimmung zu ersetzen
„Nach der Registrierung wird jede
Marke einer Prüfung in der Richtung
unterzogen, ob sie mit einer für dieselben
oder für gleichartige Waren früher registrierten,
noch zu Recht bestehenden
Marke gleich oder ähnlich (§ 11 a) ist. Ist
dies der Fall, so benachrichtigt das Patentamt
die Inhaber der Marken."
o) § 18, Abs. (5), hat zu lauten
„Im Falle des Abs. (4) darf die Benachrichtigung
nur innerhalb eines Jahres
vom Tag der Veröffentlichung der Marke
{§ 14, Abs. (3)] an erlassen werden."
p) § 19 hat zu lauten
„(1) Mit dem Zeitpunkt der ordnungsmäßigen
Anmeldung einer Marke erlangt
der Anmelder das Recht der Priorität für
diese Marke.
(2) Das Alleinrecht zum Gebrauch der
Marke durch den Anmelder beginnt mit
dem Tage der Registrierung."
q) Im § 22 e haben die Worte „in den Wirkungsbereich
des Patentamtes fallenden"
zu entfallen.
r) § 22 f, Abs. (1), hat zu lauten
„Gegen einen Beschluß der Anmeldeabteilung
(§ 22 e) in Angelegenheiten des
Markenschutzes findet die Beschwerde an
die Beschwerdeabteilung des Patentamtes
statt. Die Beschwerde ist binnen einem
Monat nach der Zustellung des Beschlusses
bei dem Patentamt zu überreichen.
Verspätet eingebrachte Beschwerden sind
ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen."
s) Im § 22 i, Abs. (3), haben die Worte „in
der Fassung des § 1 des Bundesgesetzes
vom 1. Dezember 1931, B.G.Bl. .Nr. 372"
zu entfallen.
t) Im § 22 j, Abs. (1), hat der zweite Satz
zu entfallen.
u) Im § 22 k haben die Worte „des Patentamtes
und des Patentgerichtshofes" zu entfallen.
v) Im § 22 l, Abs. (1) und (4), haben die
Worte „die in den Wirkungsbereich des
Patentamtes fallen" zu entfallen.
w) Im § 22 l, Abs. (3), haben die Worte „von
Bescheiden der Kammer für Handel, Gewerbe
und Industrie" zu entfallen.
x) § 32, Abs. (4), entfällt. Abs. (5) erhält
die Bezeichnung Abs. (4).
y) § 33 hat zu lauten
„Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist
das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau, hinsichtlich der §§ 23 bis
29 a das Bundesministerium für Justiz,
beide im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien, betraut."
2. Das Bundesgesetz vom 26. April 1921,
B. G. Bl. Nr. 268, über eine Erhöhung der Gebühren
für gewerbliche Schutzrechte, in dem im
Artikel 3 an Stelle des Wortes „Registrierung"
das Wort „Anmeldung" zu treten hat.
3. Das Bundesgesetz vom 20. Februar 1924,
B. G. Bl. Nr. 56, über die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand auf dem Gebiete des gewerblichen
Rechtsschutzes, und zwar
a) Im § 2 werden die Abs. (3) und (4) aufgehoben.
b) § 9 wird aufgehoben.
4. Die Verordnung vom 15. September 1898,
R.G.Bl. Nr. 157, betreffend die Organisation
des Patentamtes, in der im § 4, Abs. (3), und
§ 5, Abs. (1), die Worte „und gegen die in
Angelegenheit des Markenschutzes ergehenden
Bescheide der Kammern für Handel, Gewerbe
und Industrie" zu entfallen haben.
5. Das Bundesgesetz vom 4. April 1930,
B. G. Bl. Nr. 109, über den Schutz von Verbandsmarken,
in dem im § 2, Abs. (1), die
Worte „in deren Bezirk der Verband seinen
Sitz hat" zu entfallen haben und im § 2,
Abs. (3), an Stelle des Wortes „Registrierungsgebühr"
das Wort „Anmeldungsgebühr" zu
treten hat.
6. Die Verordnung vom 9. April 1930,
B. G. Bl. Nr. 116, betreffend die Registrierung
von Verbandsmarken in der im § 1, Abs. (1),
die Worte „von denen einer für die Kammer
für Handel, Gewerbe und Industrie bestimmt
ist und das zweite von der Kammer dem
Bundesministerium für Handel und Verkehr
vorzulegen ist" zu entfallen haben.
7. Die Verordnung über den Patentgerichtshof
und die Behandlung der an ihn gerichteten
Berufungen (Patentgerichtshofverordnung),
B. G.Bl. Nr. 154/1936, in der in § 30, Abs. (2),
an die Stelle der Worte „in den Markenregistern
der Kammer für Handel, Gewerbe und
Industrie" die Worte „im Markenregister" zu
treten haben.
IV.
Übergangsbestimmungen.
§ 4. (1) Nachgenannte durch § 1 wieder in
Kraft gesetzte österreichische Rechtsvorschriften
werden bis auf weiteres abgeändert wie folgt
1. Eine Prüfung, ob die Marke einer für dieselben
oder gleichartige Waren früher registrierten
noch zu Recht bestehenden Marke
gleich oder ähnlich ist [§ 18, Abs. (4), des
Markenschutzgesetzes], entfällt.
2. Im § 22 f, Abs. (1), des Markenschutzgesetzes
wird die Frist von einem auf zwei Monate
verlängert.
3. Im § 3, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom
20. Februar 1924, B. G. Bl. Nr. 56, über die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf dem
Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes wird
die Frist von zwei Monaten auf sechs Monate
verlängert. Die Bestimmung, wonach der Wiedereinsetzungsantrag
spätestens binnen sechs Monaten
nach dem Tage, an dem die Frist abgelaufen
ist, zu überreichen ist, entfällt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) treten an
einem vom Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau im Verordnungswege festzusetzenden
Tage wieder außer Kraft
§ 5. Im Österreichischen Patentamte wird ein
Markenregister angelegt.
§ 6. (1) In dieses Markenregister sind auf Antrag
Marken (Warenzeichen) mit ihrem alten
Rang einzutragen, die
a) in Österreich registriert und am 13. März
1938 aufrecht waren;
b) in der Zeit vom 13. März, 1938 bis 14. Mai
1938 auf dem Gebiete der Republik Österreich
registriert wurden;
c) bis zum 27. April 1945 auf Grund von
Anmeldungen, die beim Deutschen Reichspatentamt
nach dem 12. September 1937
erfolgten, in die Warenzeichenrolle eingetragen
wurden.
(2) Von der Eintragung sind diejenigen Marken
(Warenzeichen) auszuschließen, die unsittliche
oder ärgerniserregende oder sonst gegen
die öffentliche Ordnung verstoßende Darstellungen
und Aufschriften enthalten.
§ 7. Warenzeichenanmeldungen, die beim
Deutschen Reichspatentamt in der Zeit vom
13. September 1937 bis 27. April 1945 überreicht
wurden, können, wenn sie bis zum
27. April 1945 noch nicht zur Eintragung geführt
haben, wiederholt werden. Als Tag der
Anmeldung ist auf Antrag der Tag der ursprünglichen
Hinterlegung festzusetzen.
§ 8. (1) Die zur Antragstellung nach den §§ 6,
Abs. (1), und 7 Berechtigten (Inhaber der
markenberechtigten Unternehmungen) sind durch
ein Edikt aufzurufen.
(2) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau bestimmt durch Verordnung den
Zeitpunkt, bis zu welchem die Anträge zu überreichen
sind.
§ 9. (1) Bis zur Entscheidung über den Antrag
mach den §§ 6, Abs. (1), und 7 oder bis
zum Ablauf der in § 8, Abs. (2), festgesetzten
Frist sind die Rechte aus den Marken nach den
bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen.
(2) Ansprüche aus Marken (Warenzeichen),
deren Eintragung im Abschnitt IV dieses Gesetzes
nicht vorgesehen ist, deren Eintragung
innerhalb der in § 8, Abs. [2), vorgesehenen
Frist nicht beantragt oder deren Eintragung
rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die
Zeit nach dem 27. April 1945 nicht mehr geltend
gemacht werden.
§ 10. (1) Derjenige, der nach dem 12. September
1937 ein Gesuch um eine Fabriks- oder
Handelsmarke in einem anderen Lande als in
Österreich vorschriftsmäßig hinterlegt hat, oder
sein Rechtsnachfolger genießt zum Zwecke der
Hinterlegung in Österreich bis zu einem durch
Verordnung des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau festzusetzenden Tage
ein Prioritätsrecht. Demgemäß kann die nachher
in der Republik Österreich bewirkte Hinterlegung
durch inzwischen eingetretene Tatsachen,
wie namentlich durch eine andere Hinterlegung
oder durch die Anwendung der Marke
nicht unwirksam gemacht werden. Die Prioritätsfrist
wird nur durch die Erstanmeldung in
Lauf gesetzt.
(2) Diese Bestimmung gilt nur zu Gunsten von
Angehörigen jener Staaten, welche im Wesentlichen
gleiche Begünstigungen österreichischen
Staatsbürgern oder jenen Personen, die ihren
Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, einräumen.
(3) Gewährt jedoch einer dieser Staaten diese
Begünstigung österreichischen Staatsbürgern oder
solchen Anmeldern, die ihren Wohnsitz (Sitz) in
Österreich haben, in einem geringeren als dem
in Abs. (1) und (2) vorgesehenem Umfange, so
kann die gleiche Einschränkung für die Angehörigen
dieses Staates verfügt werden.
(4) Durch eine Kundmachung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau im
Bundesgesetzblatte wird festgestellt, inwieweit
nach den Vorschriften der Abs. (2) und (3) die
Prioritätsfristen zu Gunsten der Angehörigen
anderer Staaten verlängert sind.
(5) Die Bestimmungen des Abs. (1) finden
für die in den §§ 6, Abs. (1), und 7 angeführten
Marken (Warenzeichen) und Warenzeichenanmeldungen
keine Anwendung.
§ 11. (1) Das Prioritätsrecht nach § 10 ist
ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Hierbei
ist der Zeitpunkt der Anmeldung, deren Priorität
im Anspruch genommen wird, und das
Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden
ist, anzugeben.
(2) Im übrigen finden die Bestimmungen
a) der Verordnung vom 30. Dezember 1908,
R. G. Bl. Nr. 271, betreffend die zum
Nachweis des Prioritätsrechtes bei Patent-,
Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen
Belege, abgeändert durch die
Verordnung vom 18. Juli 1923, B. G. Bl
Nr. 394,
b) des Unionsbeitrittgesetzes, B. G. Bl.
Nr. 119/1928,
c) der Verordnung vom 21. Mai 1928,
B. G. Bl. Nr. 120, über die Beanspruchung
der Prioritätsrechte nach dem Pariser
Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen
Eigentums in der Fassung vom
13. März 1938 mit nachfolgenden Abänderungen
sinngemäß Anwendung
1. Die Prioritätserklärung ist bei Anmeldungen,
die nach dem 18. Oktober
1945 und vor der Kundmachung dieses
Gesetzes erfolgt sind, innerhalb der Frist
von sechs Monaten nach der Kundmachung
dieses Gesetzes, bei allen übrigen
Anmeldungen innerhalb der Frist von
sechs Monaten nach dem Tage der im Inlande
bewirkten Anmeldung abzugeben.
Innerhalb derselben Frist kann ihre Berichtigung
beantragt werden. Bei Anmeldungen,
die in der Zeit vom 19. Oktober
1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
durchgeführt wurden, endet die
Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung
in dem im § 8, Abs. (2), bestimmten
Zeitpunkt.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der Frist
zur Abgabe der Prioritätserklärung, Berichtigung
derselben oder Vorlage der
Prioritätsbelege ist unter den Vonaussetzungen
des Bundesgesetzes vom 20. Februar
1924, B. G. Bl. Nr. 56, über die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes
zulässig.
3. Wird glaubhaft gemacht, daß der
Prioritätsbeleg aus kriegsbedingten Gründen
in der vorgeschriebenen Weise nicht
erbracht werden kann, so kann der Nachweis
des Prioritätsrechtes auch auf andere
Weise erfolgen.
§ 12. Der Geltendmachung von Ansprüchen
auf Löschung stehen Löschungserkenntnisse aus
der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945
nicht entgegen.
§ 13. Eingriffe in das Markenrecht, die in der
Zeit vom 13. März 1938 bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes begangen wurden, werden strafrechtlich
nicht verfolgt.
§ 14. (1) Mit dem Antrag auf Eintragung nach
§ 6, Abs. (1), ist für jede Marke eine Gebühr
von 25 S zu entrichten.
(2) Wurde nach dem 12. März 1938 die Einzahlung
der Erneuerungsgebühr unterlassen, so
ist ein Betrag von 25 S zugleich mit der im
Abs. (1) genannten Gebühr einzuzahlen.
(3) Mit dem Antrag nach § 7 ist die Zahlung
einer Gebühr nachzuweisen, auf welche die im
Markenschutzgesetz enthaltenen Bestimmungen
über die Anmeldegebühr Anwendung finden.
(4) Eine Rückzahlung der mit dem Antrag zu
entrichtenden Gebühren findet nicht statt. Fehlt
bei der Einbringung eines Antrages der Nachweis
der Gebührenzahlung, so ist der Antrag
zurückzuweisen.
§ 15. (1) Beim Patentamt seit 19. Oktober 1945
eingereichte Markenanmeldungen werden auf
Antrag als Anträge, beziehungsweise Anmeldungen
im Sinne der §§ 6, 7 und 10 weiterbehandelt.
Der Antrag ist innerhalb der Frist des § 8,
Abs. (2), einzubringen.
(2) Die Bestimmungen des § 14 finden sinngemäß
Anwendung. Die bei der Anmeldung eingezahlten
Gebühren werden auf die Gebühren
des § 14 angerechnet.
(3) Wird bei den in Abs. {1) angeführten
Markenanmeldungen der im Abs. (1) vorgesehene
Antrag nicht gestellt, so erlöschen allfällige
Prioritätsansprüche, die sich auf Marken oder
Warenzeichen nach § 6 oder auf Warenzeichenanmeldungen
nach § 7 und nach § 10 stützen.
§ 16. Die Bestimmungen) der §§ 6, 7, 10 und
15 finden insoweit Anwendung, als nicht andere
zwischenstaatliche Regelungen getroffen werden.
§ 17. Vorschriften, die gemäß Abschnitt I
wieder in Kraft gesetzt sind und mit den Bestimmungen
der Abschnitte III und IV in Widerspruch
stehen, sind unwirksam.
V.
Verfahrensvorschriften.
§ 18. Die Entscheidungen über Antrage nach
den §§ 6, Abs. (1), 7, 10 und 15 obliegen dem
Patentamt unter sinngemäßer Anwendung der
im Markenschutzgesetz vorgesehenen Verfahrensvorschriften.
§ 19. Marken, die auf Grund des Abschnittes
IV dieses Gesetzes in das Markenregister eingetragen
werden, sind im Markenanzeiger zu veröffentlichen.
§ 20. Mit dem rechtskräftigen Abschluß des
Eintragungsverfahrens tritt die Eintragung der
Marke in das neue Markenregister an die Stelle
der ursprünglichen Eintragung. Im Markenregister
ist darauf hinzuweisen, daß die ursprüngliche
Eintragung hiemit außer Kraft tritt.
§ 21. (1) Das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau ist ermächtigt, die zur Durchführung
dieses Gesetzes nötigen Vorschriften im
Verordnungswege zu erlassen.
(2) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau ist ferner ermächtigt, den Wortlaut
des Markenschutzgesetzes, B. G. Bl. Nr. 130/
1935, unter Berücksichtigung der Änderungen,
die sich aus dem vorliegenden Gesetz ergeben
und unter Weglassung gegenstandslos gewordener
Bestimmungen, allenfalls mit veränderter Zählung
der Paragraphen und Absätze durch Verordnung
zu verlautbaren. Über das Ausmaß der Gebühren
sind die hierüber bestehenden besonderen Vorschriften
maßgebend.
VI.
Vollzugsklausel.
§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem beteiligten
Bundesministerien betraut.