125. Bundesgesetz: Paßgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gesetz vom 12. September 1945, St. G.
Bl. Nr. 180; betreffend das Paßwesen (Paßgesetz),
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. In § 1, Abs. (1), werden zwischen die
Worte „Ausweises" und „überschreiten" die
Worte „und eines für eine bestimmte Reise ausgestellten
Sichtvermerkes" eingefügt.
2. Der § 6 erhält folgende Fassung
„Zur Ausstellung, Änderung und Verlängerung
von Reisepässen sind im Inland das Bundesministerium
für Inneres, soweit es sich um
Diplomatenpässe handelt, das Bundeskanzleramt,
im Ausland die österreichischen Vertretungsbehörden
berufen."
3. In § 7, Abs. (1), lit. d, werden die Worte
„(insbesondere Wehrpflicht)" gestrichen.
4. Der § 13 erhält folgende Fassung
„Zur Erteilung von Sichtvermerken sind im
Inland das Bundesministerium für Inneres, soweit
es sich um Diplomatenpässe handelt, das
Bundeskanzleramt, im Ausland die österreichischen
Vertretungsbehörden berufen."
5. Nach § 18 wird eingeschaltet
„§ 18 a. (1) Ausreise- und Einreisesichtvermerke
für österreichische Staatsbürger dürfen nur für
eine einmalige Reise erteilt werden. Für Personen,
die das Bundesgebiet mit der Absicht,
wieder dahin zurückzukehren, verlassen, können
der Ausreise- und der Wiedereinreisesichtvermerk
gleichzeitig erteilt werden.
(2) Die näheren Vorschriften über die Ausstellung
der Ausreise- und Einreisesichtvermerke
für österreichische Staatsbürger werden durch
Verordnung getroffen."
6. Der § 22 hat zu lauten
„Das Bundesministerium für Inneres und nach
seinen Weisungen die von ihm beauftragten
Behörden können für Grenzbewohner Grenzübertrittscheine
für den kleinen Grenzverkehr
ausstellen."
7. In § 23, Abs. (1), werden zwischen die
Worte „Sichtvermerken" und „werden" die
Worte „und für die Ausstellung von besonderen
Ausweisen nach § 1, Abs. (2) (Identitätsausweise,
Personalausweise)" eingefügt.
8. Dem § 23, Abs. (2), wird ein neuer Punkt
nachstehenden Inhaltes angefügt
„c) bei Ausweisen nach § 1, Abs. (2) (Identitätsausweisen,
Personalausweisen), soweit sie
für österreichische Staatsbürger ausgestellt
werden, 1 S, in allen anderen Fällen 3 S."
9. In § 23, Abs. (3), werden zwischen die
Worte „Grenzübertrittscheine" und „erfolgt"
die Worte „sowie die Erteilung von Ausreise-
und Einreisesichtvermerken für österreichische
Staatsbürger" eingefügt.
10. Der § 24 erhält folgende Fassung
„(1) Wer vorsätzlich eine in diesem Gesetz
vorgesehene Urkunde oder hiezu gehörige amtliche
Drucksorten, Vermerke und Zeichen nachmacht,
verfälscht oder mit falschem Inhalt anfertigt
oder sich die zur Herstellung solcher
Urkunden geeigneten Gegenstände (Formen,
Stempel, Abdrücke, Formblätter und dergleichen)
unbefugt verschafft oder einem anderen überläßt
oder von einer nachgemachten, verfälschten
oder mit falschem Inhalt angefertigten Urkunde
der genannten Art Gebrauch macht, begeht, sofern
die Tat nicht unter ein strengeres Strafgesetz
fällt, ein Vergehen und wird mit strengem Arrest
von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
Neben der Arreststrafe kann auf eine Geldstrafe
bis zu 50.000 S erkannt werden.
(2) Der gleichen Bestrafung unterliegt, wer zum
Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr eine in
diesem Gesetz vorgesehene Urkunde einem
anderen überläßt, sich eine solche für einen
anderen ausgestellte Urkunde verschafft oder
hievon Gebrauch macht und wer eine solche
Urkunde erschleicht, sofern die Tat nicht unter
ein strengeres Strafgesetz fällt."
11. Nach § 24 wird eingeschaltet
„§ 24 a. (1) Wer, ohne die zum Grenzübertritt
erforderlichen Urkunden mit sich zu führen, die
Bundesgrenze überschreitet oder die Bundesgrenze
an einer anderen Stelle als an den zugelassenen
Grenzübergängen oder außerhalb der festgesetzten
Verkehrsstunden überschreitet oder sich
beim Grenzübertritt der amtlichen Prüfung entzieht,
begeht, insoweit nicht ein 9trafgerichtlich
verfolgbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung
und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde,
an Orten, für die eine Bundespolizeibehörde
besteht, von dieser mit Geld bis
zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten
bestraft. Bei erschwerenden Umständen können
Geldstrafen und Arreststrafen nebeneinander
verhängt werden.
(2) Alle sonstigen Übertretungen dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen und Verfügungen werden als
Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 1000 S
oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft."
12. In § 25, Abs. (2), werden zwischen die
Worte „Vorschriften" und „außer" die Worte
„sowie die Paßstrafverordnung vom 27. Mai
1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 348" eingefügt.
13. Der § 26 erhält folgende Fassung
„Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das
Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich des
§ 23 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen, hinsichtlich des § 24 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Justiz und, soweit es sich um Diplomatenpässe
handelt, das Bundeskanzleramt betraut."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich
des Artikels I, Ziffer 7, 8 und 9, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen,
hinsichtlich des Artikels I, Ziffer 10, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Justiz
und, soweit es sich um Diplomatenpässe handelt,
das Bundeskanzleramt betraut.