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125. Bundesgesetz: Paßgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 125. Bundesgesetz: Paßgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gesetz vom 12. September 1945, St. G.

Bl. Nr. 180; betreffend das Paßwesen (Paßgesetz),

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. In § 1, Abs. (1), werden zwischen die

Worte „Ausweises" und „überschreiten" die

Worte „und eines für eine bestimmte Reise ausgestellten

Sichtvermerkes" eingefügt.

2. Der § 6 erhält folgende Fassung

„Zur Ausstellung, Änderung und Verlängerung

von Reisepässen sind im Inland das Bundesministerium

für Inneres, soweit es sich um

Diplomatenpässe handelt, das Bundeskanzleramt,

im Ausland die österreichischen Vertretungsbehörden

berufen."

3. In § 7, Abs. (1), lit. d, werden die Worte

„(insbesondere Wehrpflicht)" gestrichen.

4. Der § 13 erhält folgende Fassung

„Zur Erteilung von Sichtvermerken sind im

Inland das Bundesministerium für Inneres, soweit

es sich um Diplomatenpässe handelt, das

Bundeskanzleramt, im Ausland die österreichischen

Vertretungsbehörden berufen."

5. Nach § 18 wird eingeschaltet

„§ 18 a. (1) Ausreise- und Einreisesichtvermerke

für österreichische Staatsbürger dürfen nur für

eine einmalige Reise erteilt werden. Für Personen,

die das Bundesgebiet mit der Absicht,

wieder dahin zurückzukehren, verlassen, können

der Ausreise- und der Wiedereinreisesichtvermerk

gleichzeitig erteilt werden.

(2) Die näheren Vorschriften über die Ausstellung

der Ausreise- und Einreisesichtvermerke

für österreichische Staatsbürger werden durch

Verordnung getroffen."

6. Der § 22 hat zu lauten

„Das Bundesministerium für Inneres und nach

seinen Weisungen die von ihm beauftragten

Behörden können für Grenzbewohner Grenzübertrittscheine

für den kleinen Grenzverkehr

ausstellen."

7. In § 23, Abs. (1), werden zwischen die

Worte „Sichtvermerken" und „werden" die

Worte „und für die Ausstellung von besonderen

Ausweisen nach § 1, Abs. (2) (Identitätsausweise,

Personalausweise)" eingefügt.

8. Dem § 23, Abs. (2), wird ein neuer Punkt

nachstehenden Inhaltes angefügt

„c) bei Ausweisen nach § 1, Abs. (2) (Identitätsausweisen,

Personalausweisen), soweit sie

für österreichische Staatsbürger ausgestellt

werden, 1 S, in allen anderen Fällen 3 S."

9. In § 23, Abs. (3), werden zwischen die

Worte „Grenzübertrittscheine" und „erfolgt"

die Worte „sowie die Erteilung von Ausreise-

und Einreisesichtvermerken für österreichische

Staatsbürger" eingefügt.

10. Der § 24 erhält folgende Fassung

„(1) Wer vorsätzlich eine in diesem Gesetz

vorgesehene Urkunde oder hiezu gehörige amtliche

Drucksorten, Vermerke und Zeichen nachmacht,

verfälscht oder mit falschem Inhalt anfertigt

oder sich die zur Herstellung solcher

Urkunden geeigneten Gegenstände (Formen,

Stempel, Abdrücke, Formblätter und dergleichen)

unbefugt verschafft oder einem anderen überläßt

oder von einer nachgemachten, verfälschten

oder mit falschem Inhalt angefertigten Urkunde

der genannten Art Gebrauch macht, begeht, sofern

die Tat nicht unter ein strengeres Strafgesetz

fällt, ein Vergehen und wird mit strengem Arrest

von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.

Neben der Arreststrafe kann auf eine Geldstrafe

bis zu 50.000 S erkannt werden.

(2) Der gleichen Bestrafung unterliegt, wer zum

Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr eine in

diesem Gesetz vorgesehene Urkunde einem

anderen überläßt, sich eine solche für einen

anderen ausgestellte Urkunde verschafft oder

hievon Gebrauch macht und wer eine solche

Urkunde erschleicht, sofern die Tat nicht unter

ein strengeres Strafgesetz fällt."

11. Nach § 24 wird eingeschaltet

„§ 24 a. (1) Wer, ohne die zum Grenzübertritt

erforderlichen Urkunden mit sich zu führen, die

Bundesgrenze überschreitet oder die Bundesgrenze

an einer anderen Stelle als an den zugelassenen

Grenzübergängen oder außerhalb der festgesetzten

Verkehrsstunden überschreitet oder sich

beim Grenzübertritt der amtlichen Prüfung entzieht,

begeht, insoweit nicht ein 9trafgerichtlich

verfolgbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung

und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde,

an Orten, für die eine Bundespolizeibehörde

besteht, von dieser mit Geld bis

zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten

bestraft. Bei erschwerenden Umständen können

Geldstrafen und Arreststrafen nebeneinander

verhängt werden.

(2) Alle sonstigen Übertretungen dieses Gesetzes

und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Verordnungen und Verfügungen werden als

Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 1000 S

oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft."

12. In § 25, Abs. (2), werden zwischen die

Worte „Vorschriften" und „außer" die Worte

„sowie die Paßstrafverordnung vom 27. Mai

1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 348" eingefügt.

13. Der § 26 erhält folgende Fassung

„Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das

Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich des

§ 23 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen, hinsichtlich des § 24 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Justiz und, soweit es sich um Diplomatenpässe

handelt, das Bundeskanzleramt betraut."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich

des Artikels I, Ziffer 7, 8 und 9, im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen,

hinsichtlich des Artikels I, Ziffer 10, im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Justiz

und, soweit es sich um Diplomatenpässe handelt,

das Bundeskanzleramt betraut.

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