124. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 2003
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 80/2003, wird wie folgt geändert
1. In § 4 Abs. 4 Z 5 lautet der zweite Satz des letzten Absatzes
„Sämtliche Einrichtungen, für die ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich im Amtsblatt
der österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.“
2. In § 11a lautet Abs. 7
„(7) Der Anstieg des Eigenkapitals ist insoweit zu kürzen, als das Eigenkapital im Kalenderjahr 2003
außerhalb eines bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahres sinkt. Dabei ist auf Entnahmen
(§ 4 Abs. 1) und Einlagen (§ 4 Abs. 1) des Kalenderjahres 2003, die außerhalb eines bei der Veranlagung
2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahres anfallen, sowie den anteiligen Gewinn des Kalenderjahres
2003 abzustellen. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig
sind. Der anteilige Gewinn des Kalenderjahres 2003 ist wie folgt zu ermitteln
Der bei der Veranlagung 2003 zu erfassende Gewinn ist durch die Anzahl der Monate, für die dieser
Gewinn ermittelt wurde, zu teilen (anteiliger Monatsgewinn). Der anteilige Monatsgewinn ist mit der
Anzahl der Monate des Kalenderjahres 2003, die nicht einem bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden
Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, zu multiplizieren. Angefangene Monate gelten dabei als ganze Monate.“
3. In § 18 Abs. 3 Z 4 lit. d lautet der zweite Satz
„Die Nachweispflicht entfällt insoweit, als das Finanzamt auf Antrag der ausgebenden Aktiengesellschaft
das Vorliegen dieser Voraussetzungen bescheinigt.“
4. In § 33 lautet Abs. 6
„(6) Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu, hat er Anspruch auf einen
Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25
Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25
Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag
begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag
vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von
16715 Euro und 21800 Euro auf Null.“
5. In § 41 Abs. 4 und in § 77 Abs. 4 tritt jeweils an die Stelle des Betrages von „1680 Euro“ der Betrag
von „1900 Euro“.
6. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert
a) Z 3 lautet
„3. wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als
8887 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 vor, so besteht
Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 10000 Euro betragen
hat, oder“
b) Es wird folgender Unterabsatz angefügt
„Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische
Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die
Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister
für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der
Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der
Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle
zu bedienen hat.“
7. § 44 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 lautet der erste Satz
„Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, muss anlässlich der Einreichung der Steuererklärung
der Abgabenbehörde eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) und der Gewinn-
und Verlustrechnung vorlegen.“
b) Abs. 3 lautet
„(3) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte)
vor, so müssen diese anlässlich der Einreichung der Steuererklärung der Abgabenbehörde vorgelegt werden.“
c) Abs. 4 lautet
„(4) Wer den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermittelt, muss nach der in der Steuererklärung vorgesehenen
gruppenweisen Gliederung die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ausweisen.“
d) Abs. 5 lautet
„(5) Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, muss nach der in der Steuererklärung
vorgesehenen gruppenweisen Gliederung die Einnahmen und Werbungskosten ausweisen. Wer sonstige
Einkünfte im Sinne des § 29 erzielt, muss anlässlich der Einreichung der Steuererklärung der Abgabenbehörde
eine Aufstellung der Einnahmen und der Werbungskosten vorlegen.“
e) Folgender Abs. 8 wird angefügt
„(8) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der in Abs. 1 und 3 genannten
Unterlagen auf elektronischem Weg vorzusehen. Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung
sind mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der
Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle
zu bedienen hat. Im Fall einer der Verordnung entsprechenden elektronischen Übermittlung müssen
die genannten Unterlagen der Abgabenbehörde anlässlich der Einreichung der Steuererklärung nicht
vorgelegt werden.“
7a. In § 63 lautet der Abs. 4
„(4) Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers losgelöst von einem Veranlagungsverfahren
einen Freibetragsbescheid für das laufende Kalenderjahr zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass
im Kalenderjahr
– zusätzliche Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 1 von mindestens 900 Euro oder
– Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Sinne des § 34 Abs. 6 vorliegen.
Der Antrag muss bis zum 31. Oktober gestellt werden. Gleichzeitig mit der Erlassung eines solchen Freibetragsbescheides
ist eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 zu erstellen. Die
Einschränkung des Abs. 1 Z 3 ist bei diesem Freibetragsbescheid nicht anzuwenden.“
8. In § 86 Abs. 1 letzter Satz entfällt die Wortfolge „oder der aufgenommenen Niederschrift (§ 151 Abs. 3
BAO)“.
9. Der bisherige Wortlaut des § 98 erhält die Bezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Für Einkünfte im Sinne des Abs. 1 entfällt die beschränkte Steuerpflicht, wenn die Voraussetzungen
für die Befreiung vom Steuerabzug gemäß § 99a gegeben sind.“
10. Nach § 99 wird folgender § 99a samt Überschrift eingefügt
„Befreiung vom Steuerabzug
§ 99a. (1) Der Schuldner ist von der Verpflichtung zum Steuerabzug von Zinsen und Lizenzgebühren
befreit, wenn er entweder eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder eine Betriebsstätte
eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates ist und wenn der Nutzungsberechtigte ein verbundenes
Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates oder eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte
eines verbundenen Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates ist.
Als Lizenzgebühren gelten Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung
von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich
kinematografischer Filme und Software, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen
Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Erfahrungen, sowie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer
oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gezahlt werden.
Als Zinsen gelten Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an
Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, insbesondere
Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen
Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen.
Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung in einem Mitgliedstaat, in der die Tätigkeit eines
Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates ganz oder teilweise ausgeführt wird.
(2) Zinsen- und Lizenzgebührenzahlungen einer inländischen Betriebsstätte sind nur dann befreit,
wenn diese Zinsen und Lizenzgebühren bei ihr eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe darstellen.
(3) Ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt nur dann als Nutzungsberechtigter,
wenn es die Zahlungen zu eigenen Gunsten und nicht als Zwischenträger, etwa als
Vertreter, Treuhänder oder Bevollmächtigter für eine andere Person, erhält, und wenn die Forderung, das
Recht oder der Gebrauch von Informationen, die Grundlage für Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren
sind, mit dem empfangenden Unternehmen in einem konkreten Zusammenhang stehen.
(4) Eine Betriebsstätte wird als Nutzungsberechtigter der Lizenzgebühren behandelt,
1. wenn die Forderung, das Recht oder der Gebrauch von Informationen, die Grundlage für Zahlungen
von Zinsen oder Lizenzgebühren sind, mit der Betriebsstätte in einem konkreten Zusammenhang
stehen und
2. wenn die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebühren Einkünfte darstellen, auf Grund deren die
Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat, in dem sie gelegen ist, einer der in Artikel 3 Buchstabe a Ziffer
iii der Richtlinie Nr. 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EG Nr. L 157 S 49) in der
jeweils geltenden Fassung genannten Steuern bzw. im Fall Belgiens dem „impôt des non-
résidents/belasting der niet-verblijfhouders“ bzw. im Fall Spaniens dem „Impuesto sobre la Renta
de no Residentes“ bzw. einer mit diesen Steuern identischen oder weitgehend ähnlichen Steuer
unterliegt, die nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Richtlinie an Stelle der bestehenden
Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wurde.
(5) Als Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates gilt jedes Unternehmen, das eine der im Anhang
der Richtlinie Nr. 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EG Nr. L 157 S 49 bis 54 in der jeweils
geltenden Fassung) angeführten Rechtsformen aufweist und nach dem Steuerrecht des anderen Mitgliedstaates
in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist und nicht nach einem zwischen diesem Mitgliedstaat
und einem Drittstaat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen als außerhalb der Gemeinschaft
niedergelassen gilt.
Darüber hinaus muss das Unternehmen einer der in Artikel 3 dieser Richtlinie Nr. 2003/49/EG des Rates
vom 3. Juni 2003 (ABl. EG Nr. L 157 S 49) in der jeweils geltenden Fassung angeführten Steuern oder
einer weitgehend ähnlichen Steuer, die nach dem 26. Juni 2003 an Stelle der bestehenden Steuern oder
ergänzend zu ihnen eingeführt wurde, unterliegen, ohne von ihr befreit zu sein.
(6) Als verbundenes Unternehmen gilt jedes Unternehmen, das wenigstens dadurch mit einem zweiten
Unternehmen verbunden ist, dass
1. das erste Unternehmen unmittelbar mindestens zu einem Viertel in Form von Gesellschaftsrechten
am zweiten Unternehmen beteiligt ist oder
2. das zweite Unternehmen unmittelbar mindestens zu einem Viertel in Form von Gesellschaftsrechten
am ersten Unternehmen beteiligt ist oder
3. ein drittes Unternehmen unmittelbar mindestens zu einem Viertel in Form von Gesellschaftsrechten
am ersten Unternehmen und am zweiten Unternehmen beteiligt ist.
Die Beteiligungen dürfen nur Unternehmen umfassen, die im Gemeinschaftsgebiet niedergelassen sind.
Diese Beteiligungserfordernisse müssen zum Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen oder der Lizenzgebühren
für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr bestanden haben.
(7) Die Befreiung vom Steuerabzug erfolgt nur, wenn der Schuldner bereits zum Zeitpunkt der Zahlung
der Zinsen oder der Lizenzgebühren über folgende Bestätigungen verfügt
1. Eine Bestätigung durch die zuständigen Abgabenbehörden des anderen Mitgliedstaates, dass das
empfangende Unternehmen in diesem Mitgliedstaat ansässig ist und einer der in Artikel 3 der
Richtlinie Nr. 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EG Nr. L 157 S 49) in der jeweils
geltenden Fassung angeführten Steuern oder einer weitgehend ähnlichen Steuer, die nach dem
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Richtlinie an Stelle der bestehenden Steuern oder ergänzend
zu ihnen eingeführt wurde, unterliegt.
2. Ist eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte Nutzungsberechtigter der Zinsen
oder der Lizenzgebühren, ist zusätzlich durch die Abgabenbehörden dieses Mitgliedstaates das
Bestehen der Betriebsstätte und die Tatsache zu bestätigen, dass die Betriebsstätte einer der in
Z 1 genannten Steuern unterliegt.
3. Eine Bestätigung des empfangenden Unternehmens über die Erfüllung der Mindestbeteilungserfordernisse
sowie über die Dauer des Bestehens der Beteiligung. Das empfangende Unternehmen
hat zu bestätigen, dass es Nutzungsberechtigter im Sinne des Abs. 3 ist. Ist eine Betriebsstätte
Nutzungsberechtiger der Zinsen oder der Lizenzgebühren, ist die Nutzungsberechtigung im Sinne
des Abs. 4 durch die Betriebsstätte zu bestätigen.
Diese Bestätigungen gelten für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung.
(8) Wenn zum Zeitpunkt der Zinsen- oder Lizenzgebührenzahlung die Mindestbehaltefrist im Sinne
des Abs. 6 noch nicht gegeben war oder der Schuldner noch nicht über die erforderlichen Bestätigungen
verfügte, kann das empfangende Unternehmen oder die empfangende Betriebsstätte eine Erstattung bei
dem nach § 59 BAO zuständigen Finanzamt binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Zinsen- oder Lizenzgebührenzahlung
beantragen. Bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des Abs. 6 wird die zu viel
einbehaltene Quellensteuer innerhalb eines Jahres nach dem ordnungsgemäßen Einlangen des Antrags
erstattet. Erfolgt die Erstattung der einbehaltenen Steuer nicht innerhalb dieser Frist, so hat das empfangende
Unternehmen bzw. die Betriebsstätte nach Ablauf dieses Jahres Anspruch auf eine Verzinsung der
Steuer, wobei § 205 BAO sinngemäß anzuwenden ist.
(9) Keine Befreiung von der Verpflichtung zum Steuerabzug besteht jedenfalls bei
1. Zahlungen aus Forderungen, die einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners
begründen, oder
2. Transaktionen, bei denen davon auszugehen ist, dass der hauptsächliche Beweggrund oder einer
der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung, die Steuerumgehung oder der Missbrauch
ist.
Bestehen zwischen dem Zahler und dem Nutzungsberechtigten von Zinsen oder Lizenzgebühren oder
zwischen einem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigt deshalb der Betrag
der Zinsen oder der Lizenzgebühren den Betrag, den der Zahler und der Nutzungsberechtigte ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so besteht die Befreiung von der Verpflichtung zum Steuerabzug nur
hinsichtlich des letztgenannten Betrages.“
11. In § 109a lautet die Z 1
„1. Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen weiters
die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum),
bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit
die Finanzamts- und Steuernummer.“
12. In § 124b werden als Z 88 bis Z 92 angefügt
„88. § 41 Abs. 4 und § 77 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003,
sind anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
2004,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt
wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 enden.
89. § 42 Abs. 1 Z 3, § 98 und § 99a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 124/2003, gelten ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004.
90. § 42 Abs. 1 letzter Unterabsatz, § 44 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 8 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 gelten ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003.
91. § 98 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 und § 99a sind anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
2004,
– die Einkommensteuer durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Zinsen- und Lizenzgebührenzahlungen,
die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen.
92. § 109a Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 ist erstmals für Übermittlungen
anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen.“
Artikel II
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 80/2003, wird wie folgt geändert
1. § 24 Abs. 3 Z 1 lautet
„1. Es sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung
der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden. Die Körperschaftsteuererklärung für unter
§ 7 Abs. 3 fallende unbeschränkt Steuerpflichtige und für unter § 7 Abs. 3 fallende Privatstiftungen
ist elektronisch zu übermitteln. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der
Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der
Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für
Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der
Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass
sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Übermittlungsstelle zu bedienen hat.“
2. In § 26a wird wie folgt geändert
a) In Abs. 16 lautet die Z 2 lit. a
„2. § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist anzuwenden
a) auf Steuerpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 in das Firmenbuch eingetragen worden sind,
ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006, und zwar dahin gehend, dass sie die Option für
bestehende und vor dem 1. Jänner 2006 erworbene Beteiligungen mit Wirkung für das Jahr
2006 ausüben und spätestens mit der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2006 eine entsprechende
Optionserklärung abgeben; § 10 Abs. 2 Z 2 in der Fassung vor Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003 gilt, unbeschadet der Wirksamkeit des § 10 Abs. 2 KStG 1988 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, bis zum Jahr der Ausübung der Option,
b) auf Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 2000 in das Firmenbuch eingetragen worden
sind ab der Veranlagung für 2004, und zwar dahin gehend, dass sie die Option für bestehende
und vor dem 1. Jänner 2004 erworbene Beteiligungen, mit Wirksamkeit für die Veranlagung
2004 ausüben und eine entsprechende Erklärung spätestens gemeinsam mit der Körperschaft-
steuererklärung für das Jahr 2004 abgeben. Dies gilt auch dann, wenn bei einer bestehenden
und vor dem ersten Jänner 2004 erworbenen Beteiligung ausschließlich durch das In-Kraft-
Treten des § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 die Voraussetzungen
für eine internationale Schachtelbeteiligung eintreten.“
b) Folgender Abs. 18 wird angefügt
„(18) § 24 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 gilt ab der Veranlagung
für das Kalenderjahr 2003.“
Artikel III
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert
1. In § 20 Abs. 6 Z 2 wird folgender Satz angefügt
„Entsteht durch die Einbringung eine Beteiligung im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988,
gilt der höhere gemeine Wert dieser Beteiligung als Anschaffungskosten.“
2. § 25 Abs. 3 lautet
„(3) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
1988 gilt Folgendes
1. Entsteht durch den Zusammenschluss eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr
Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den
Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster
Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.
2. Geht durch den Zusammenschluss die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung
unter, gilt der höhere Teilwert zum Zusammenschlussstichtag, abzüglich vorgenommener
oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im
Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.“
3. § 30 Abs. 3 lautet
(3) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
1988 gilt Folgendes
1. Entsteht durch die Realteilung eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß
erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag
zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.
2. Geht durch die Realteilung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung
unter, gilt der höhere Teilwert zum Teilungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als
nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6
Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.
Artikel V
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 158/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert
1. In § 34 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(Finanzlandesdirektionsbereichen)“ durch den Klammerausdruck
„(Bundesländer)“ ersetzt.
2. In § 35 wird das Wort „Finanzlandesdirektionen“ durch die Wortfolge „die in § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
genannten Finanzämter“ ersetzt.
3. § 45 wird wie folgt geändert
a) Die Überschrift lautet „Gutachterausschuss“
b) Abs. 1 lautet
„(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung
gemäß den Vorschriften des § 35 für den Bereich jedes Bundeslandes einen Gutachterausschuss zu bilden.“
c) Abs. 2 Z 1 lautet
„1. der Vorstand des zuständigen Finanzamtes gemäß § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
oder ein von ihm beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender
und ein Bediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Gutachterausschusses,“
d) Abs. 2 Z 3 lautet
„3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer
berufene Mitglieder, die die im § 41 Abs. 2 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines
der Mitglieder muss jedoch ein ausübender Landwirt sein. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft beim
Bewertungsbeirat und den Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2
Z 3 vorletzter und letzter Satz und Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.“
e) Abs. 3 lautet
„(3) Das Finanzamt gemäß § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes führt die Geschäfte
des Gutachterausschusses. Auf die Geschäftsführung des Gutachterausschusses finden die Bestimmungen
des § 42 Abs. 2 bis Abs. 4 sinngemäß Anwendung.“
4. In § 86 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) Die Änderungen in § 34 Abs. 2, § 35 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 124/2003 Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung
weiterhin im Amt.“
Artikel VI
Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970
Das Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970, wird wie folgt geändert
1. In der Bezeichnung des Gesetzes tritt an Stelle des Klammerausdruckes „(Bodenschätzungsgesetz
1970)“ der Klammerausdruck „(Bodenschätzungsgesetz 1970 – BoSchätzG 1970)“.
2. § 4 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat zur Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung
für den Bereich jedes Bundeslandes einen Landesschätzungsbeirat zu bilden. Diesem gehören an
1. der Vorstand des jeweils gemäß § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes zuständigen
Finanzamtes oder ein von ihm beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender
des Landesschätzungsbeirates,
2. der technische Leiter der Bodenschätzung für das jeweilige Bundesland,
3. drei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene
Mitglieder, die die im Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eine gleichzeitige
Mitgliedschaft im Bundesschätzungsbeirat und in Landesschätzungsbeiräten ist möglich.
(3) Die in § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes genannten zuständigen Finanzämter
haben zur Durchführung der Bodenschätzung für die einzelnen Finanzamtsbereiche Schätzungsausschüsse
zu bilden.
Diesen gehören an
1. der Vorstand des zuständigen Finanzamtes (§ 1 Abs. 4) als Leiter des Schätzungsausschusses,
2. ein Bediensteter des Bodenschätzungsdienstes als Stellvertreter des Leiters des Schätzungsausschusses
für die technische Durchführung der Bodenschätzung,
3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer
berufene Mitglieder, die die im Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen; soweit von
der Landeslandwirtschaftskammer keine Personen namhaft gemacht werden, ist von der Beiziehung
solcher Mitglieder abzusehen,
4. ein Bediensteter der Vermessungsbehörde für die vermessungstechnischen Belange; es sei denn,
dass vermessungstechnische Arbeiten für den Schätzungsausschuss nicht erforderlich sind.“
3. § 5 Abs. 4 lautet
„(4) Die in § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes genannten Finanzämter haben
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen im Bedarfsfall nach Beratung im zuständigen
Landesschätzungsbeirat unter Beachtung der für die Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere
Musterstücke auszuwählen und zu schätzen (Landesmusterstücke).“
4. In § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die Änderungen in § 4 Abs. 2 und 3 und § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 124/2003 Mitglieder eines Landesschätzungsbeirates sind, bleiben bis zu ihrer
Abberufung weiterhin im Amt.“
Artikel VII
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert
In § 13 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt
„Ist der Vorgang gemäß § 3 Z 4 lit. c und d befreit, darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden,
wenn eine Bescheinigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vorliegt, dass das
Fahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist.“
Artikel VIII
Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes
Das Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert
In § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Der Vergütungsbetrag setzt sich im selben Verhältnis zusammen wie die eingesetzten Energieträger.“
Artikel IX
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995
Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 6 lautet
„(6) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 90 % der gesamten
Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse oder unter 83 € je
1000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 90 % der gesamten Tabaksteuerbelastung
der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse, mindestens jedoch 83 € je 1000 Stück. Abs. 3
letzter Satz ist anzuwenden.“
2. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt
„§ 29a. (1) Während der Dauer der in § 44f Abs. 2 genannten Übergangsfristen ist die
Verbrauchsteuerbefreiung nach § 29 für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden in das
Steuergebiet eingebracht werden, beschränkt auf
1. 200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren oder 100 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem
Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder 250 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung
dieser Waren bis zu 250 Gramm bei der Einreise aus der Tschechischen Republik,
2. 200 Stück Zigaretten oder 250 Gramm Rauchtabak bei der Einreise aus der Republik Estland,
3. 200 Stück Zigaretten bei der Einreise aus der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Verbrauchsteuerbefreiung für Tabakwaren, die im persönlichen
Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im Steuergebiet haben und die
über eine Landgrenze oder auf einem Binnengewässer unmittelbar in das Steuergebiet einreisen, während
der Dauer der in § 44f Abs. 2 genannten Übergangsfristen beschränkt auf
1. 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren oder 10 Stück Zigarillos oder 25 Gramm Rauchtabak
oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 25 Gramm bei der Einreise aus der
Tschechischen Republik,
2. 25 Stück Zigaretten bei der Einreise aus der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien
oder der Republik Ungarn.
(3) Die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das
Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt.
Die die Freimengen nach Abs. 1 und 2 überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die
Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des zuständigen Zollamtes und ist innerhalb der
festgesetzten Frist zu entrichten. Örtlich zuständig ist jenes Zollamt, in dessen Bereich die Steuerschuld
entstanden ist. Kann ein solcher Ort nicht festgestellt werden, so ist jenes Zollamt örtlich zuständig, das
als erstes mit der Sache befasst wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Tabakwaren, die nachweislich im Steuergebiet oder in einem
anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union im steuerrechtlich
freien Verkehr erworben wurden und für die keine Erstattung oder Vergütung der
Verbrauchsteuer erfolgte.“
3. In § 7 Abs. 3, § 12 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 4, § 24 Abs. 5,
§ 27 Abs. 3 und 5, § 28a Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 5 und § 34 Abs. 1 wird mit 1. Mai 2004,
frühestens aber mit In-Kraft-Treten der betreffenden Änderungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes,
das Wort „Hauptzollamt“ jeweils durch das Wort „Zollamt“ ersetzt.
4. Nach § 44e wird folgender § 44f eingefügt
„§ 44f. (1) § 4 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und
ist auf Waren anzuwenden, für die die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.
(2) § 29a in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2003 tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt
der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Slowenien,
der Republik Polen, der Republik Estland, der Republik Lettland und der Republik Litauen
zur Europäischen Union in Kraft und gilt während der Übergangsfristen für
1. die Tschechische Republik
a) bis 31. Dezember 2007 für Zigaretten;
b) bis 31. Dezember 2006 für die sonstigen im § 29a Abs. 1 Z 1 und 2 Z 1 genannten Tabakwaren;
2. die Slowakische Republik bis 31. Dezember 2008;
3. die Republik Ungarn bis 31. Dezember 2008;
4. die Republik Slowenien bis 31. Dezember 2007;
5. die Republik Polen bis 31. Dezember 2008;
6. die Republik Estland bis 31. Dezember 2009;
7. die Republik Lettland bis 31. Dezember 2009 und
8. die Republik Litauen bis 31. Dezember 2009.“
Artikel X
Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 108/2002, wird wie folgt geändert
1. In § 30 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Finanzlandesdirektion, in deren Bereich“ die Wortfolge
„Das Zollamt, in dessen Bereich“.
2. In § 46 Abs. 5, § 49 Abs. 3 und 5, § 52 Abs. 7, § 53 Abs. 2 und 3 und § 54 Abs. 6 wird mit 1. Mai 2004,
frühestens aber mit In-Kraft-Treten der betreffenden Änderungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes,
das Wort „Hauptzollamt“ jeweils durch das Wort „Zollamt“, ersetzt.
3. Die §§ 112 und 113 entfallen.
4. § 116c wird folgender § 116d angefügt
„§ 116d. § 30 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.“
Artikel XI
Änderung des Biersteuergesetzes 1995
Das Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert
In § 3 Abs. 8, § 23 Abs. 5, § 26 Abs. 3 und 5, § 29 Abs. 7, § 30 Abs. 2 und 3 und § 31 Abs. 5 wird mit
1. Mai 2004, frühestens aber mit In-Kraft-Treten der betreffenden Änderungen des Zollrechts-
Durchführungsgesetzes das Wort „Hauptzollamt“ jeweils durch das Wort „Zollamt“, ersetzt.
Artikel XII
Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995
Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert
1. In § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 5, § 23 Abs. 3 und 5, § 26 Abs. 7, § 27 Abs. 2 und 3 und § 28 Abs. 5 wird mit
1. Mai 2004, frühestens aber mit In-Kraft-Treten der betreffenden Änderungen des Zollrechts-
Durchführungsgesetzes das Wort „Hauptzollamt“ durch das Wort „Zollamt“, ersetzt.
2. § 48 Abs. 6 entfällt.
Artikel XIII
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert
1. In § 5 Abs. 5 Z 2 und Z 3, § 7 Abs. 1, § 38 Abs. 5, § 41 Abs. 3 und 5, § 44 Abs. 7, § 45 Abs. 2 und 3 und
§ 46 Abs. 5 wird mit 1. Mai 2004, frühestens aber mit In-Kraft-Treten der betreffenden Änderungen des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes, das Wort „Hauptzollamt“ jeweils durch das Wort „Zollamt“, ersetzt.
2. In § 46 Abs. 5 wird nach dem Wort „solchen“ die Wortfolge „im Steuergebiet“ eingefügt.
Artikel XIV
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert
1. § 44 Abs. 2 wird wie folgt geändert
a) Im ersten Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Finanzlandesdirektion“ die Wortfolge „Das für die
Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt“.
b) Der letzte Satz entfällt.
2. In § 52a wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Für einen Übergang der sachlichen Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde erster Instanz
gilt § 71 sinngemäß.“
3. In § 55 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen der §§ 57 und 59“.
4. In § 56 entfällt der letzte Satz.
5. In § 58 entfällt der letzte Satz.
6. § 59 lautet
„§ 59. Für die Erhebung der nicht durch § 57 geregelten Fälle der Abzugsteuern ist das Finanzamt
örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abfuhrpflichtigen oder, wenn
dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt.“
7. § 61 lautet
„§ 61. Für die Erhebung der Umsatzsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der
Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung
der Einkünfte (§ 188) obliegt.“
8. In § 78 Abs. 2 tritt am Ende der lit. b an Stelle des Strichpunktes ein Punkt und entfallen lit. d und lit. e.
10. § 91 Abs. 4 lautet
„(4) Gegen die Vorladung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.“
11. In § 101 Abs. 3 tritt im ersten Satz an die Stelle der Wortfolge „Personenvereinigung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft“ die Wortfolge „Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit“.
12. § 103 Abs. 2 lautet
„(2) Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie
a) ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die
im Zuge eines Verfahrens ergehen, oder
b) ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gemäß § 213 zusammengefasst
verbucht wird.“
13. In § 111 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages „2180 Euro“ der Betrag „2200 Euro“.
14. In § 112 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages „145 Euro“ der Betrag „400 Euro“.
15. In § 112a tritt an die Stelle des Betrages „363 Euro“ der Betrag „400 Euro“.
15a. Der bisherige Inhalt des § 114 erhält die Bezeichnung „§ 114. (1)“ und es wird als Absatz 2 angefügt
„(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese
Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung
seiner Tätigkeit zu umfassen.“
16. In § 120 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 61)“.
17. § 134 Abs. 1 lautet
„(1) Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer
sind bis zum Ende des Monates April jedes Jahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis
Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können
vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.“
18. § 147 Abs. 1 samt Überschrift lautet
„2. Außenprüfungen
§ 147. (1) Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen
Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die
Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).“
19. In § 148 tritt in Abs. 1 und in Abs. 5 jeweils an Stelle der Wortfolge „Buch- und Betriebsprüfungen“
das Wort „Außenprüfungen“ und in Abs. 3 an Stelle der Wortfolge „Buch- und Betriebsprüfung“ das
Wort „Außenprüfung“.
20. In § 149 Abs. 1 und in § 150 treten jeweils an die Stelle der Wortfolge „Buch- und Betriebsprüfung“
das Wort „Außenprüfung“.
21. § 151 lautet
„§ 151. Die §§ 148 bis 150 gelten nicht für Prüfungen der nach den Verbrauchsteuervorschriften zu
führenden Aufzeichnungen.“
22. § 206 lautet
„§ 206. Die Abgabenbehörde kann von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand
nehmen,
a) soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes
betroffen werden, vor allem soweit abgabepflichtige Vorgänge durch Katastrophenschäden (insbesondere
Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind;
b) soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen
und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch
nicht durchsetzbar sein wird;
c) wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer
Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Abgabe steht.“
23. § 208 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 tritt am Ende der lit. d an Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende lit. e angefügt
„e) in den Fällen des § 295a mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.“
b) Abs. 2 lautet
„(2) Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder
Zweckzuwendungen von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem
die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt.“
24. In § 214 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt
„Wurde eine Widmung irrtümlich nicht verfügt, so gilt Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der
Antrag binnen drei Monaten ab nachträglicher Abänderung oder Aufhebung des maßgeblichen Abgaben-
oder Haftungsbescheides zulässig ist.“
25. In § 225 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Die §§ 248, 249 Abs. 2 und 290 Abs. 2 gelten sinngemäß.“
26. In § 236 Abs. 2 lautet der zweite Satz
„Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe entrichtet
wurde, zulässig.“
27. § 238 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„§ 209a gilt sinngemäß.“
b) In Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Bescheides gemäß §§ 201 und 202“ das Wort „Haftungsbescheides“.
c) In Abs. 3 lit. b tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und wird das Wort „oder“ angefügt.
d) In Abs. 3 wird folgende lit. c angefügt
„c) einer Beschwerde gemäß § 30 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 oder § 85 Verfassungsgerichtshofgesetz
1953 aufschiebende Wirkung zuerkannt ist.“
28. In § 240 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Für das Verfahren über die Rückzahlung ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der
Abgaben vom Einkommen des Antragstellers obliegt.“
29. § 285 Abs. 4 lautet
„(4) Bei Verhandlungen und sonstigen Amtshandlungen dürfen nur unbewaffnete Personen anwesend
sein. Dies gilt nicht für Personen, die vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe
verpflichtet sind oder mit der Sicherung von Amtshandlungen oder Amtsräumen beauftragt sind.“
30. Nach § 295 wird folgender § 295a eingefügt
„§ 295a. Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert
werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand
oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.“
31. In § 299 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben“
die Wortfolge „aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist“.
32. In § 308 entfällt Abs. 2.
33. In § 323 wird folgender Abs. 15 angefügt
„(15) Die §§ 59, 61, 148, 149, 150, 151 und 240 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 124/2003 treten mit 1. März 2004 in Kraft. Von sich aus der Neufassung der §§ 59 und 61 ergebenden
Übergängen der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung
nicht erfolgt ist, können Anbringen auch noch bei der vor dem In-Kraft-Treten der Neufassungen
zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden. Delegierungsbescheide (§ 71), die
den §§ 59 oder 61 in der Fassung der Neufassung entgegenstehen, verlieren insoweit mit 1. März 2004
ihre Wirkung.“
Artikel XV
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert
1. § 1 samt Überschrift lautet
„Bundesministerium für Finanzen
§ 1. Dem Bundesministerium für Finanzen obliegt die Besorgung der Geschäfte der obersten Verwaltung
des Bundes nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils
geltenden Fassung.“
2. § 2 samt Überschrift lautet
„Besondere Organisationseinheiten
§ 2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten in organisatorisch
zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen
einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich
einrichten.“
3. In § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Gesamtleitung des Finanzamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische,
personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Finanzamtes obliegt und dem für die
fachliche Leitung des Finanzamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden kann.“
4. In § 7 Abs. 1 lautet der erste Satz
„Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich
der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren ausgenommen
die Gebühr für handelsstatistische Anmeldungen, wenn diese nicht in Stempelmarken zu
entrichten ist, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer,
der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.“
4a. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den Bereich des Landes
Wien die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952.“
5. In § 8 Abs. 1 lautet der erste Satz
„Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis obliegt dem Finanzamt Wien 23 für den örtlichen Wirkungsbereich
der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt,
Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im örtlichen Wirkungsbereich des Landes, in dem sie
ihren Sitz haben:“
6. In § 13a wird das Wort „Eisenstadt“ durch die Wortfolge „Bruck Eisenstadt Oberwart“ ersetzt.
7. § 14 samt Überschrift lautet
„Zollämter
§ 14. (1) Den Zollämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet
der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen
Aufgaben
1. die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG),
2. die Erhebung der Verbrauchsteuern,
3. die Vollziehung der Monopolvorschriften, ausgenommen das Glücksspielmonopol,
4. die Erhebung des Altlastenbeitrages,
5. die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-
Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.
(2) Die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts
obliegt als Zollbehörde mit besonderem Aufgabenkreis dem Zollamt Salzburg/Erstattungen, wenn die
Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer Österreichischen
Zollstelle angenommen worden ist.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und Amtsbereich der
Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden
Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach
regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber
hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden. Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg
(Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis Z 3 vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.
Zur Vereinfachung des Verfahrens können in dieser Verordnung die Zuständigkeiten zur buchmäßigen
Erfassung, Mitteilung und Einhebung der Abgaben und Nebenansprüche, zur Erhebung der Verbrauchsteuern
sowie zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr, zur Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, ganz oder teilweise von den örtlich im
Einzelfall zuständigen Zollämtern auf andere Zollämter übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung,
des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich
ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern zukommen,
werden hiedurch nicht berührt.
(4) Zollämter können bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes und auch auf Grund völkerrechtlicher
Vereinbarungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zollstellen einrichten, sofern es organisatorisch
zweckmäßig ist. Betreffend die Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß § 21 ZollR-DG kann das
Zollamt an diesem Nebenweg eine Zollstelle errichten. Die Errichtung von Zollstellen ist in geeigneter
Weise kundzumachen.
(5) Die Gesamtleitung des Zollamtes erfolgt durch den Vorstand, dem die organisatorische, personelle,
wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt und dem insbesondere für die fachliche
Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden kann.“
8. § 14a und § 14b entfallen.
9. „§ 17a.“ wird in „§ 17b.“ umbenannt und ein neuer § 17a eingefügt
„§ 17a. (1) Soweit Aufgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen (§ 2
in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003) wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere
Organisationseinheiten im Sinne des § 2 dieses Bundesgesetzes übertragen werden, sind diese von
den in § 14 dieses Bundesgesetzes definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen
anderen Fällen von den in § 3 dieses Bundesgesetzes definierten Finanzämtern wahrzunehmen, soweit
nicht Abs. 2 anderes bestimmt.
(2) Die im Opferfürsorgegesetz 1947, BGBl. Nr. 183/1947 in der jeweils geltenden Fassung, in der
Umlagenordnung, BGBl. Nr. 215/1947 in der jeweils geltenden Fassung, im Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen,
BGBl. Nr. 249/1955, und im Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, in der jeweils
geltenden Fassung geregelten Zuständigkeiten der Finanzlandesdirektionen fallen in den Zuständigkeitsbereich
des Bundesministeriums für Finanzen.
(3) An die Stelle der Zuständigkeiten des Hauptzollamtes oder der Hauptzollämter (§ 14 in der Fassung
vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003) treten die in § 14 dieses Bundesgesetzes definierten
Zollämter.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Zuweisung einzelner Aufgaben an
Finanzämter und/oder Zollämter aufheben und diese Aufgaben den Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis
(§ 8) oder einzelnen Finanzämtern und/oder einzelnen Zollämtern übertragen, wenn es organisatorisch
zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient.“
10. In § 17b wird ein neuer Abs. 8 angefügt
„(8) Die Änderungen in § 3 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 13a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die Änderungen in § 1, § 2,
§ 14 und § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
§ 14a und § 14b entfallen mit Ablauf des 30. April 2004. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich
mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.“
Artikel XVI
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Das gilt nicht, wenn in der betreffenden Regelung ausdrücklich anderes bestimmt ist.“
2. § 4 Abs. 2 Z 13 lautet
„13. „Zollstelle“ ein Zollamt sowie die ihm zugeordneten Organisationseinheiten;“
3. Im § 6 Abs. 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt
„– die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-
Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.“
4. In § 10 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes „Finanzlandesdirektionen“ das Wort „Zollämtern“.
5. In § 15a Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes „Hauptzollamtes“ der Ausdruck „Zollamtes“.
6. In § 15a Abs. 6 tritt an die Stelle der Wortfolge „von der Finanzlandesdirektion“ die Wortfolge „vom
Zollamt“.
7. § 19 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die Errichtung von Baulichkeiten und Einfriedungen sowie die Anlegung von Verkehrswegen
in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze bedarf der Zustimmung des Zollamtes, in dessen Bereich die Baulichkeit,
die Einfriedung oder der Verkehrsweg gelegen ist. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch
diese Baulichkeiten und Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen
nicht erschwert werden. Ohne Zustimmung des Zollamtes hergestellte Anlagen sind unbeschadet der
sonstigen Rechtsfolgen vom Eigentümer unverzüglich zu beseitigen.
(2) Die Entfernung von Anlagen, die sich in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze befinden und ihrer
Überwachung dienen, bedarf der Zustimmung des Zollamtes, in dessen Bereich die Anlagen gelegen sind.
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die Entfernung der Anlagen die Grenzüberwachung und die
Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden.“
8. § 20 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. Land- und Wasserstraßen, die über die Zollgrenze führen und an denen eine Zollstelle errichtet
ist; diese Straßen sind vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt und, wenn ihr
Verlauf ansonsten unklar wäre, von den Zollämtern durch Tafeln zu kennzeichnen.“
9. In § 20 Abs. 4 und Abs. 5 treten an die Stelle von „die Finanzlandesdirektion“ in Abs. 4 und „Die Finanzlandesdirektion“
in Abs. 5 die Worte „das Zollamt“ in Abs. 4 und „Das Zollamt“ in Abs. 5.
10. In § 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 treten an die Stelle der Worte „von der Finanzlandesdirektion“ und
„Finanzlandesdirektionen“ die Worte „vom Zollamt“ und „Zollämter“.
11. In § 24 Abs. 2 tritt an die Stelle von „Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion in deren Bereich“ der
Ausdruck „Zollamt, in dessen Bereich“.
12. In § 26 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes „Hauptzollamtes“ der Ausdruck „Zollamtes“.
13. In § 27 Abs. 4 tritt an die Stelle des Wortes „Hauptzollamt“ der Ausdruck „Zollamt“.
14. Der vorletzte und letzte Satz in § 27 Abs. 5 lauten
„Nach dem Abschluss der Amtshandlung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür
Sorge zu tragen, dass die zollamtliche Überwachung der beförderten Waren durch Zollorgane sichergestellt
werden kann; hiezu haben sie das Zollamt zu verständigen, in dessen Bereich die Amtshandlung
gesetzt wurde. Dieses hat den einschreitenden Organen des zuständigen Sicherheitsdienstes mitzuteilen,
wie eine möglichst schnelle Übernahme der zollamtlichen Überwachung durch Zollorgane sichergestellt
wird.“
15. In § 27a Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes „Hauptzollamt“ der Ausdruck „Zollamt“.
16. In § 50 Abs. 4 tritt an die Stelle des Wortes „Finanzlandesdirektionen“ das Wort „Zollämter“.
17. Im § 51 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Sofern im Einzelfall lediglich sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben sowie andere Geldleistungen
zu erheben sind, können vorübergehend verwahrte Waren, für die sich kein Käufer findet, dritten
Personen unentgeltlich überlassen werden, falls es dadurch zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf
Wettbewerbsverhältnisse kommt.“
18. § 52 lautet
„§ 52. Eine Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Artikels 56 ZK ist nur nach Maßgabe des § 51
Abs. 2 und 3 zulässig.“
19. § 53 erster Satz lautet
„Handelt es sich bei den Waren im Sinn des Artikels 57 ZK um herrenloses Gut, so sind die Waren nach
den Vorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 zu verwerten.“
20. In § 54 Abs. 1 und 2 tritt an die Stelle des Wortes „Hauptzollamt“ der Ausdruck „Zollamt“.
21. In § 54a Abs. 2 und 3 tritt an die Stelle des Wortes „Hauptzollamt“ der Ausdruck „Zollamt“, die Wortfolge
„bei den Finanzlandesdirektionen,“ in § 54a Abs. 4 entfällt.
22. In § 55 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes „Hauptzollamt“ der Ausdruck „Zollamt“.
23. In § 55 Abs. 6 tritt an die Stelle des Wortes „Hauptzollämtern“ der Ausdruck „Zollämtern“, die Wortfolge
„bei den Finanzlandesdirektionen,“ in § 55 Abs. 6 entfällt.
24. In § 59 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes „Hauptzollamt“ der Ausdruck „Zollamt“.
25. In § 62 Abs. 3 Z 2 tritt an die Stelle des Wortes „Hauptzollamt“ der Ausdruck „Zollamt“.
26. § 63 Abs. 1 lautet
„(1) Für die Bewilligung eines Zolllagers des Typs A, B oder C oder eines Verwahrungslagers ist
das Zollamt zuständig, in dessen Bereich das Lager gelegen ist. Sofern die Bereiche mehrerer Zollämter
betroffen sind, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich sich der flächenmäßig größte Teil des Lagers
befindet.“
27. § 66 Abs. 1 bis 3 lauten
„(1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Teile des Anwendungsgebiets zu Freizonen
erklären.
(2) Die Errichtung von Freilagern bedarf der Bewilligung des Zollamtes, in dessen Bereich das Freilager
gelegen ist. Falls das Freilager im Bereich mehrerer Zollämter gelegen ist, ist dasjenige Zollamt
zuständig für die Bewilligungserteilung, in dessen Bereich sich der flächenmäßig größte Teil des Freilagers
befindet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist
und der Förderung des internationalen Warenverkehrs dient. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die
betreffende Person Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und wenn die nach Artikel 168
ZK vorgesehenen Maßnahmen nicht mit einem zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis außer Verhältnis stehenden
Verwaltungsaufwand verbunden sind. In der Bewilligung ist die Auflage zu stellen, dass die
Räume eines Freilagers unter Verschluss zu halten sind. Besteht wegen der Art der Waren oder wegen der
Form der Behandlung der Waren hiefür kein Bedarf, kann in der Bewilligung auf den Verschluss des
Freilagers oder von Teilen des Freilagers verzichtet werden.
(3) Zuständig im Sinne der Art. 168 bis 181 ZK ist das Zollamt, in dessen Bereich die Freizone oder
das Freilager gelegen ist. Sofern die Bereiche mehrerer Zollämter betroffen sind, ist das Zollamt zuständig,
in dessen Bereich sich der flächenmäßig größte Teil der Freizone oder des Freilagers befindet.“
28. In § 72 Abs. 5 tritt an die Stelle des Wortes „Hauptzollamt“ der Ausdruck „Zollamt“.
29. In § 77 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes „Hauptzollamt“ der Ausdruck „Zollamt“.
30. In § 79 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes „Hauptzollamtes“ der Ausdruck „Zollamtes“.
31. Im § 83 ZollR-DG wird folgender Satz angefügt
„Liegt ein besonderer Fall auf Grund der ernstlichen Gefährdung der Existenz des Abgabenschuldners
vor, ist die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten kein Ausschließungsgrund für
die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und
eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht.“
32. § 85a Abs. 2 lautet
„(2) Die Berufung gegen Entscheidungen der Zollstellen sowie die Berufung gegen die Ausübung
unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Zollorgan ist beim örtlich zuständigen Zollamt, die
Berufung gegen Entscheidungen sonstiger Zollbehörden aber bei diesen einzubringen; in den Fällen des
Abs. 1 Z 3 ist die Berufung beim örtlich zuständigen Zollamt, im Falle der Säumigkeit des Bundesministers
für Finanzen beim Bundesminister für Finanzen selbst einzubringen.“
33. In § 87 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wortes „Hauptzollamt“ der Ausdruck „Zollamt“.
34. In § 88 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes „Hauptzollamt“ der Ausdruck „Zollamt“.
35. Im § 98 Abs. 1 Z 1 werden folgende Buchstaben d und e eingefügt
„d) Auslagenersätze für Verwahrungs- und Lagerkosten, die dem Bund im Falle der Lagerung beschlagnahmter
Waren bei privaten Lagerhaltern entstehen, höchstens jedoch im Ausmaß des
§ 104. Diese Beschränkung der Höhe der Verwahrungs- und Lagerkosten findet keine Anwendung,
wenn eine Lagerung in einem Zolllager des Typs F auf Grund der Natur der betroffenen
Waren nicht möglich oder nicht tunlich ist.
e) Bereinigungsgebühren im Sinne von Art. 9 des A.T.A.-Abkommens bzw. Art. 11 der Anlage A
des Übereinkommens von Istanbul in Höhe des Doppelten der nach § 101 Abs. 2 für Beamte der
Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze, höchstens jedoch 10% der Eingangsabgaben.“
36. In § 106 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes „Hauptzollamt“ der Ausdruck „Zollamt“.
37. Nach dem ersten Satz des § 108 Abs. 1 wird folgender Satz eingefügt
„Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung
der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft.“
38. In § 109 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes „Hauptzollämter“ der Ausdruck „Zollämter“.
39. In § 120 wird folgender Abs. (1j) eingefügt
„(1j) § 4 Abs. 2 Z 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4 und 5, § 21
Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2,
§ 54a Abs. 2, 3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77
Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 85a Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und § 109 Abs. 2 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.“
Artikel XVII
Änderung des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat
Das Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat, BGBl. I Nr. 97/2002, wird wie folgt geändert
In § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind für die Dauer einer über
90 Tage hinausgehenden Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes (§ 39 BDG 1979), wie
auch für die Dauer einer über 90 Tage hinausgehenden Entsendung im Sinne des § 39a BDG 1979 gegen
Entfall ihrer Bezüge außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre Mitgliedschaft zum unabhängigen
Finanzsenat.“
Artikel XVIII
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 97/2002, wird wie folgt geändert
1. In § 5 Abs. 2 entfallen die Worte „oder der Zollwache“.
2. § 58 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle des Wortes „Hauptzollämter“ das Wort „Zollämter“.
b) Abs. 1 lit. e lautet
„e) in den Fällen der §§ 39 und 40 die Finanzämter Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-
Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen in den Ländern, in
denen sie ihren Sitz haben, begangen oder entdeckt worden sind, und das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien, wenn diese Finanzvergehen in den Ländern Wien, Niederösterreich
und Burgenland begangen oder entdeckt worden sind;“
c) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder in Ermangelung eines solchen im Bereich der ihnen übergeordneten
Finanzlandesdirektionen“.
3. In § 65 Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle des ersten Halbsatzes der Halbsatz „beim Finanzamt Wien 1 als
Organ sämtlicher Finanzämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland,“ und entfällt der zweite
Halbsatz.
4. In § 68 Abs. 5 treten an die Stelle der Worte „die Finanzlandesdirektion für die in ihrem Bereich bestehenden
Senate“ die Worte „der Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz, bei der die Spruchsenate
eingerichtet sind,“
5. § 70 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 lautet der zweite Satz
„Die Bemessung der Vergütung obliegt den Finanzämtern und den Zollämtern für die bei ihnen eingerichteten
Senate.“
b) In Abs. 2 lautet der letzte Satz
„Die Bemessung der Vergütung obliegt den Finanzämtern und den Zollämtern für die bei ihnen eingerichteten
Spruchsenate und dem unabhängigen Finanzsenat für die Berufungssenate.“
6. In § 71 lautet der zweite Satz
„Die Angelobung der Mitglieder der Spruchsenate obliegt jedoch dem Vorstand der Finanzstrafbehörde
erster Instanz, bei der der Senat eingerichtet ist.“
7. In § 85 Abs. 2 lautet der zweite Satz
„Auf Grund dieser Anordnung sind die hiefür vom Vorstand des Finanzamtes bestellten Organe sowie die
Organe der Zollämter und des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Festnahme der verdächtigen Person
befugt.“
8. In § 89 Abs. 2 entfallen nach dem Wort „Abgabenbehörden“ der Beistrich und die Worte „der Zollwache“.
9. In § 95 entfallen nach dem Wort „Zollamt“ der Beistrich und das Wort „Zollwachabteilung“.
10. In § 97 entfallen die Worte „und der Zollwache“.
11. In § 181 Abs. 3 entfallen nach dem Wort „Zollämter“ der Beistrich und die Worte „der Zollwache“.
12. § 197 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 erster Satz entfallen nach dem Wort „Zollämter“ der Beistrich und die Worte „der Zollwache“.
b) In Abs. 1 zweiter Satz entfallen nach dem Wort „Zollämter“ der Beistrich und die Worte „die Zollwache“.
c) In Abs. 3 entfallen die Worte „und der Zollwache“.
d) In Abs. 5 entfallen nach dem Wort „Zollämter“ der Beistrich und die Worte „der Zollwache“.
13. In § 227 Abs. 2 entfällt nach dem Wort „Zollämtern“ der Beistrich und treten an die Stelle der Worte
„ihren Organen und der Zollwache“ die Worte „und ihren Organen“.
14. In § 265 wird nach Abs. 1c als Abs. 1d eingefügt
„(1d) § 58 Abs. 1 lit. e und § 65 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 124/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 5 Abs. 2, § 58 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, § 68 Abs. 5,
§ 70, § 71, § 85 Abs. 2, § 89 Abs. 2, § 95, § 97, § 181 Abs. 3, § 197 Abs. 1, 3 und 5 und § 227 Abs. 2 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Die von den Präsidenten
der Finanzlandesdirektionen gemäß § 85 Abs. 2 vorgenommenen Bestellungen von Organen der
Finanzämter bleiben von der Änderung dieser Bestimmung unberührt.“
Artikel XIX
Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993
Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 161/2002, wird wie folgt geändert
In § 14 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 151 der Bundesabgabenordnung“ die Zitierung „§ 147
Abs. 1 BAO“.
Artikel XX
Änderung des Ausfuhrerstattungsgesetzes
Das Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/1999,
wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Eine Rückforderung ist nach Eintritt der Verjährung [Art. 52 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften
für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 102 vom 17. April 1999,
S 11] unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Begünstigte nicht in gutem Glauben gehandelt hat. Die
anwendbare Verjährungsfrist verlängert sich auf zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit den betroffenen
Erstattungen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen
begangen wurde.“
2. Im § 6 Abs. 1 wird Ziffer 3 ersatzlos gestrichen.
3. § 6a Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die Grenztierärzte haben die Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung
(EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als
Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen, ABl. Nr. L 93 vom 10. April 2003, S 10,
durchzuführen und Berichte und Bestätigungsvermerke entsprechend dieser Verordnung zu erstellen.“
4. § 6a Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Für die Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrollen (Abs. 1) sind vom Ausführer Gebühren
zu entrichten.
Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach den auf der Grundlage des § 4b Abs. 1 Tierseuchengesetz
(TSG), RGBl. Nr. 177/1909 in der jeweils geltenden Fassung, erlassenen Bestimmungen.
Die vom Grenztierarzt vorzuschreibenden Gebühren sind bei jener Ausgangszollstelle zu entrichten, bei
der die veterinärbehördliche Grenzkontrolle stattgefunden hat.“
5. In § 6a wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der Ausführer hat die voraussichtliche Ankunftszeit der zur Ausfuhr bestimmten Rinder unter
Angabe des Sendungsumfangs mindestens einen Werktag vorher bei der veterinärbehördlichen Grenzkontrollstelle
anzumelden. Der Grenztierarzt kann in begründeten Notfällen Ausnahmen von dieser Bestimmung
tolerieren.“
6. Im § 8 Z 3 sind die Worte „der Bundeskanzler“ durch „die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“
zu ersetzen.
7. Die §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1, 6a Abs. 1, Abs. 2 und 3 und § 8 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3b der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen zur Durchführung des Ausfuhrerstattungsgesetzes, BGBl. Nr. 733/1996, zuletzt
geändert durch BGBl. II Nr. 336/2001, außer Kraft.
Die Multilaterale Vereinbarung M142 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung
von UN 1963 Helium, tiefgekühlt, flüssig und UN 1966 Wasserstoff, tiefgekühlt, flüssig (BGBl. III
Nr. 88/2003) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Schweden 20. Mai 2003
Frankreich 3. Juli 2003
Finnland 28. August 2003