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124_2002 AT

124. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 124. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert

1. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt

„§ 26a. (1) Ist beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über beschwerden

gegen Bescheide nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu

lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht

werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher

Beschluss hat zu enthalten

1. die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;

2. die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;

3. die Angabe, welche der Beschwerden der Verwaltungsgerichtshof behandeln wird.

Die Beschlüsse werden von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat gefasst.

(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 verpflichten, soweit sich die zu lösenden Rechtsfragen auf Grund von

Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigten Staatsverträgen oder Staatsverträgen gemäß Art. 16

Abs. 1 B-VG, die gesetzesändernd oder gesetzesergänzend sind, ergeben, den Bundeskanzler oder den

zuständigen Landeshauptmann, im Übrigen die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes

zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.

(3) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Abs. 1

1. dürfen in allen Rechtssachen, in denen eine zur Entscheidung in oberster Instanz berufene Verwaltungsbehörde

die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte

Rechtsfrage zu beurteilen hat, nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen

und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht

beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub

gestatten;

2. beginnt für Rechtssachen nach Z 1 die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 26 Abs. 1

Z 1 und Abs. 2 nicht zu laufen und wird eine laufende Beschwerdefrist unterbrochen;

3. dürfen in allen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Abs. 1, die im Beschluss

gemäß Abs. 1 nicht genannt sind, nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen

und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes

nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen

Aufschub gestatten.

(4) In seinem Erkenntnis fasst der Verwaltungsgerichtshof die Antwort auf die zu lösenden Rechtsfragen

in einem Rechtssatz zusammen, der nach Maßgabe des Abs. 2 unverzüglich kundzumachen ist.

Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Rechtssatzes enden die Wirkungen des Abs. 3 Z 1 und 3 und

beginnt die gemäß Abs. 3 Z 2 gehemmte oder unterbrochene Beschwerdefrist zu laufen.“

2. § 73 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2002 tritt mit 1. Oktober 2002 in

Kraft.“

BGBlPdf 124. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Zypern am 19. Dezember 2001 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung (BGBl.

Nr. 250/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 153/2000) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Zypern nachstehende Erklärungen abgegeben

In Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Zypern, dass es sich das Recht

vorbehält zu verlangen, dass alle Schriftstücke betreffend die Anwendung dieses Übereinkommens mit

einer Übersetzung entweder ins Englische oder ins Griechische versehen sein müssen.

In Übereinstimmung mit Anlage II des Übereinkommens erklärt Zypern, dass der Ausdruck „Staatsangehöriger“

im Sinne des Übereinkommens einen Staatsbürger der Republik Zypern oder eine Person

bedeutet, die nach den zu dieser Zeit in Kraft stehenden Gesetzen über die Staatsbürgerschaft berechtigt

ist, ein Staatsbürger der Republik zu werden.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Schweden am 24. November 2000 die

anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung zu Art. 13 Abs. 3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 250/1980 zurückgezogen.

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