124. Kundmachung: Aufhebung des § 359b Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2001, G 98/01-9 und G 112/
01-10, dem Bundeskanzler zugestellt am 24. Oktober 2001, § 359b Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2000 als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2002 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 199/1999, wird verordnet
Die Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO, BGBl. Nr. 609/1990, zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 666/1994, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt und der Ausdruck „Polnische
Akademie der Wissenschaften – Wissenschaftliches Zentrum in Wien;“ angefügt.
2. Im § 1 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 wird angefügt
„12. Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine sechs Monate dauernde Tätigkeit als Au-Pair-
Kraft, sofern diese Tätigkeit von der Gastfamilie der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit angezeigt wurde und die
Geschäftsstelle eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Anzeigebestätigung ist binnen
zweier Wochen auszustellen, wenn die Au-Pair-Kraft erlaubt vermittelt wurde, sie in den letzten
fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-Pair-Kraft in Österreich beschäftigt war
und die Gewähr gegeben ist, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Tätigkeit
dem einer Au-Pair-Tätigkeit entspricht. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung auch vor
Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Wird die Ausstellung der
Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist abgelehnt, ist die bereits begonnene Beschäftigung
umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden.“
3. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 1 Z 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 124/2001 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.“
Nach Mitteilungen der Regierung der Portugiesischen Republik haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit
verbundene Umweltaspekte (BGBl. III Nr. 82/1998) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Albanien 12. Februar 1998
Belgien 8. Mai 1998
Estland 4. Mai 1998
Frankreich 28. September 1999
Irland 15. April 1999
Kroatien 15. September 1998
Lettland 5. Jänner 1999
Litauen 14. September 1998
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 1. September 1998
Mongolei 19. November 1999
Polen 24. April 2001
Türkei 5. April 2001
Ukraine 29. Oktober 1998
Ungarn 8. April 1998
Zypern 15. April 1998