Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
124_2001 AT

124. Kundmachung: Aufhebung des § 359b Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 124. Kundmachung: Aufhebung des § 359b Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2001, G 98/01-9 und G 112/

01-10, dem Bundeskanzler zugestellt am 24. Oktober 2001, § 359b Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994,

BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2000 als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2002 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 124. Verordnung: Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung

Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 199/1999, wird verordnet

Die Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO, BGBl. Nr. 609/1990, zuletzt geändert durch

BGBl. Nr. 666/1994, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt und der Ausdruck „Polnische

Akademie der Wissenschaften – Wissenschaftliches Zentrum in Wien;“ angefügt.

2. Im § 1 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 wird angefügt

„12. Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine sechs Monate dauernde Tätigkeit als Au-Pair-

Kraft, sofern diese Tätigkeit von der Gastfamilie der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des

Arbeitsmarktservice zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit angezeigt wurde und die

Geschäftsstelle eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Anzeigebestätigung ist binnen

zweier Wochen auszustellen, wenn die Au-Pair-Kraft erlaubt vermittelt wurde, sie in den letzten

fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-Pair-Kraft in Österreich beschäftigt war

und die Gewähr gegeben ist, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Tätigkeit

dem einer Au-Pair-Tätigkeit entspricht. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung auch vor

Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Wird die Ausstellung der

Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist abgelehnt, ist die bereits begonnene Beschäftigung

umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden.“

3. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 1 Z 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 124/2001 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.“

BGBlPdf 124. Kundmachung: Geltungsbereich des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

Nach Mitteilungen der Regierung der Portugiesischen Republik haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit

verbundene Umweltaspekte (BGBl. III Nr. 82/1998) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Albanien 12. Februar 1998

Belgien 8. Mai 1998

Estland 4. Mai 1998

Frankreich 28. September 1999

Irland 15. April 1999

Kroatien 15. September 1998

Lettland 5. Jänner 1999

Litauen 14. September 1998

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 1. September 1998

Mongolei 19. November 1999

Polen 24. April 2001

Türkei 5. April 2001

Ukraine 29. Oktober 1998

Ungarn 8. April 1998

Zypern 15. April 1998

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →