124. Bundesgesetz: Budgetüberschreitungsgesetz 2000
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für verschiedene Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze der Anlage
I des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000, BGBl. I Nr. 38, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 123/2000, genehmigt
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist wie folgt sicherzustellen
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für
Finanzen betraut.
Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Auslandseinsatzgesetzes, BGBl. Nr. 233/1965, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/1999, wird verordnet
§ 1. (1) Die in der nachstehenden Tabelle angeführten Dienste von Soldaten, die den Auslandseinsatzpräsenzdienst
leisten, werden den folgenden Funktionen und diese den folgenden Dienstgraden
zugeordnet
(2) Die Zuordnung nach Abs. 1 gilt nicht für Soldaten, die zwar einen Dienst nach Abs. 1 ausüben,
aber auf Grund ihrer wehrrechtlichen Stellung im Inland einen höheren als den der betreffenden Funktion
zugeordneten Dienstgrad führen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Mai 2000 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
über die Zuordnung von Dienstgraden im Auslandseinsatz, BGBl. Nr. 669/1994, außer Kraft.
Nach Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien hat Rumänien am 22. Mai 2000 die
Mitteilung gemäß Art. 7 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die
Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 (BGBl. III Nr. 188/1999, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 10/2000) abgegeben. Das Zusatzprotokoll ist daher für
Rumänien mit 22. Mai 2000 in Kraft getreten.