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124_1999 AT

124. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 124. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 1978, BGBl. Nr. 569, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 49/1999, wird wie folgt geändert

1. Nach § 73d Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Partizipationskapital kann durch das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der folgenden

Voraussetzungen eingezogen werden

1. Die Einziehung hat das gesamte Partizipationskapital gemäß § 73c zu umfassen. Der Beschluß

über die Einziehung ist von den für die Hereinnahme von Partizipationskapital zuständigen

Organen mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Partizipationskapital erforderlich sind,

zu fassen.

2. Handelt es sich beim Versicherungsunternehmen um eine Aktiengesellschaft mit börsenotierten

Aktien und Partizipationsscheinen, so hat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien

(Abs. 1 bis 5) innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung

voranzugehen. Die Bekanntmachung über das Umtauschangebot hat einen Hinweis auf die

beabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige

Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Differenz zwischen dem durchschnittlichen

Börsekurs der betreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsekurs der Partizipationsscheine an

den der Beschlußfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsetagen.

3. Das Versicherungsunternehmen hat bei der Einziehung das Partizipationskapital bar abzufinden.

Die Abfindung von Partizipationskapital, sofern es nicht vom Versicherungsunternehmen selbst

gehalten wird, hat zum durchschnittlichen Börsekurs der Partizipationsscheine an den der

Beschlußfassung über die Einziehung vorausgehenden zwanzig Börsetagen – aufgerundet auf

0,1 Euro – zu erfolgen. Ist das Partizipationskapital nicht börsenotiert, so ist dem Berechtigten

aus Partizipationskapital eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist § 2

Abs. 3 UmwG hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der

Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der

Einziehungsplan tritt.

4. Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß Z 1 zweiter Satz ist das Partizipationskapital

eingezogen. Damit steht dem Berechtigten aus Partizipationskapital ausschließlich das Recht auf

Barabfindung gemäß Z 3 zu. In der Bekanntmachung sind die Berechtigten aus Partizipationskapital

auf ihre mit der Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Partizipationskapital

ausgestellte Urkunden sind vom Versicherungsunternehmen einzubehalten.

5. Kann der Abfindungsbetrag für das Partizipationskapital nicht einem Konto gutgebracht werden

oder disponiert der Berechtigte aus Partizipationskapital nicht über den Abfindungsbetrag, ist

dieser einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluß über die Einziehung zu bestellen ist.

Dem Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des

Versicherungsunternehmens bedienen.

6. Das Partizipationskapital ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinns

oder einer freien Rücklage einzuziehen.

7. Der Abschlußprüfer hat die ordnungsgemäße Abwicklung der Einziehung, insbesondere die

korrekte Ermittlung der Zuzahlung gemäß Z 2 und des Abfindungsbetrages gemäß Z 3 sowie die

Erfüllung der Z 6 zu bestätigen.“

2. § 109 lautet

„§ 109. Wer

1. einer auf § 104 oder § 107a Abs. 1, 2 oder 4 gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde

oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (§ 106 Abs. 4 dritter Satz) zuwiderhandelt,

2. entgegen einer Verordnung gemäß § 104b oder einer unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschrift

neue Versicherungsverträge abschließt, bestehende Versicherungsverträge verlängert oder

Leistungen auf Grund bestehender Versicherungsverträge erbringt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300000 S zu bestrafen.“

BGBlPdf 124. Verordnung: Funker-Zeugnisgebührenverordnung – FZGV

Auf Grund des § 17 des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, BGBl. I Nr. 26/1999, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Funker-Zeugnisgesetzes

vorgenommene Amtshandlung die in § 6 festgesetzten Gebühren zu entrichten.

§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die

Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Die Entrichtung der Gebühren ist spätestens vor Ausfolgung der Zweitausfertigung, der

Anerkennungsurkunde gemäß § 8 Abs. 2 FZG oder des inländischen Funker-Zeugnisses nachzuweisen.

(3) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich

weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge auf Verlangen rückzuerstatten.

§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in

dessen Spruch festzusetzen.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird,

in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG),

BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 vorzuschreiben. Der Instanzenzug

richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.

§ 4. Die Gebühren sind durch Einzahlung mit Erlagschein zu entrichten.

§ 5. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost

angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Amtshandlung jedoch

ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

§ 6. Die Gebühr beträgt

1. für die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses (§ 8 Abs. 2 FZG) .............. 650 S,

2. für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung (§ 10 FZG) 200 S,

3. für die Ablegung der Prüfung (§ 13 FZG).......................................................................... 1400 S,

4. für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (§ 15 Abs. 2 FZG)......................................... 1100 S,

5. für die Ermächtigung zur Ausstellung von Ausbildungsbestätigungen (§ 16 FZG) .......... 1200 S,

6. für sonstige Amtshandlungen, die im überwiegenden Privatinteresse der Partei liegen,

soweit nicht eine andere Tarifpost angewendet werden kann ............................................ 150 S.

BGBlPdf 124. Änderung des Art. 26 der Satzung des Europarats

(Übersetzung)

Bescheinigung des Generalsekretärs des Europarats

Nachdem Art. 41 Abs. d der Satzung des Europarats Kundgemacht in BGBl. Nr. 121/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1996 vorsieht, daß Änderungen der Artikel 23 bis

35, 38 und 39 nach ihrer jeweiligen Billigung durch das Ministerkomitee und die Beratende Versammlung

mit dem Datum der vom Generalsekretär ausgestellten Bescheinigung, die den Regierungen der

Mitglieder zu übersenden ist und die Billigung der genannten Änderungen beglaubigt, in Kraft treten,

beglaubigt der Generalsekretär hiemit wie folgt

1. Das Ministerkomitee hat durch die am 24. März 1999 erfolgte Annahme der Entschließung (99)

4, die die Zahl der Vertreter Georgiens in der Beratenden Versammlung festsetzt, die Änderung

zu Art. 26 der Satzung genehmigt, dessen Text nachstehend wiedergegeben wird;

2. Die Beratende Versammlung hat dieselbe Änderung am 27. Jänner 1999 genehmigt [Stellungnahmen

Nr. 209 (1999)];

3. Nachdem diese Änderung durch beide Organe des Europarats genehmigt worden ist, tritt sie mit

27. April 1999, dem Datum der vorliegenden Bescheinigung, die am selben Tag den Regierungen

der Mitglieder übersendet worden ist, in Kraft.

Der geänderte Text des Art. 26 lautet wie folgt

„Die Mitglieder haben Anspruch auf die nachstehend angegebene Zahl von Sitzen

Albanien .......................................................... 4

Andorra .......................................................... 2

Österreich ....................................................... 6

Belgien ........................................................... 7

Bulgarien ........................................................ 6

Kroatien .......................................................... 5

Zypern ............................................................ 3

Tschechische Republik ................................... 7

Dänemark ....................................................... 5

Estland ............................................................ 3

Finnland .......................................................... 5

Frankreich ...................................................... 18

Georgien ......................................................... 5

Deutschland .................................................... 18

Griechenland .................................................. 7

Ungarn ............................................................ 7

Island .............................................................. 3

Irland .............................................................. 4

Italien .............................................................. 18

Lettland .......................................................... 3

Liechtenstein .................................................. 2

Litauen ............................................................ 4

Luxemburg ..................................................... 3

Malta .............................................................. 3

Moldova ......................................................... 5

Niederlande .................................................... 7

Norwegen ....................................................... 5

Polen ............................................................... 12

Portugal .......................................................... 7

Rumänien ....................................................... 10

Russische Föderation ...................................... 18

San Marino ..................................................... 2

Slowakei ......................................................... 5

Slowenien ....................................................... 3

Spanien ........................................................... 12

Schweden ....................................................... 6

Schweiz .......................................................... 6

„die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien“ ............................... 3

Türkei ............................................................. 12

Ukraine ........................................................... 12

Vereinigtes Königreich Großbritannien

und Nordirland ........................................... 18“

GESCHEHEN zu Straßburg, am 27. April 1999.

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