124. Bundesgesetz: Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert
1. § 4 lautet
„§ 4. Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, kommt für seinen
Bereich dem Geschlecht und dem Familienstand keine rechtliche Bedeutung zu. Fremde, die einen Antrag
auf Verleihung der Staatsbürgerschaft eingebracht haben, sind jedoch verpflichtet, in diesen Verfahren
ihre familiären Verhältnisse, die Mittelpunkte ihrer Lebensinteressen sowie ihre persönlichen Lebensumstände
darzulegen.“
2. In § 5 wird der Ausdruck „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“ durch den Ausdruck „Wirtschaftskammer
Österreich“ ersetzt.
3. Die §§ 10 und 10a lauten
„Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn
1. er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, die
der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrundeliegenden strafbaren Handlungen auch
nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den
Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines
mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren
anhängig ist;
5. gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht und auch kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung
anhängig ist;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er zur Republik bejahend eingestellt
ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch
andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder ihn an seiner finanziellen Notlage kein
Verschulden trifft und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft
die Interessen der Republik schädigen würde.
(2) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte
an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche
Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht
verliehen werden, wenn er
1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen
unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen
Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann abgesehen werden
1. aus besonders berücksichtigungswürdigem Grund, sofern es sich um einen Minderjährigen, der
seit mindestens vier Jahren, oder um einen Fremden handelt, der seit mindestens sechs Jahren
seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat, es sei denn, es wäre in Abs. 5
hinsichtlich dieser Wohnsitzdauer anderes vorgesehen;
2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten
der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz
im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er
Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu
befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische
Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5) Als besonders berücksichtigungswürdiger Grund (Abs. 4 Z 1) gilt insbesondere
1. der Verlust der Staatsbürgerschaft anders als durch Entziehung (§§ 33 und 34) oder
2. bereits erbrachte und zu erwartende besondere Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem,
künstlerischem oder sportlichem Gebiet oder
3. der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration oder
4. die Gewährung von Asyl nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, einschließlich der Asylberechtigung
(§ 44 Abs. 6 AsylG) nach einer Wohnsitzdauer von vier Jahren oder
5. der Besitz der Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, nach einer Wohnsitzdauer von vier
Jahren oder
6. die Geburt im Bundesgebiet.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen,
wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom
Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im
besonderen Interesse der Republik liegt.
§ 10a. Voraussetzungen jeglicher Verleihung sind unter Bedachtnahme auf die Lebensumstände des
Fremden jedenfalls entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache.“
4. § 11 lautet
„§ 11. Die Behörde hat sich unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Fremden bei der
Ausübung des ihr in § 10 eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die
öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration des Fremden leiten zu lassen.“
5. § 11a lautet
„§ 11a. (1) Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die
Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt,
2. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich
geschieden ist,
3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und
4. a) die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen Hauptwohnsitz seit mindestens
vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von
mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder
b) die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht und sein Ehegatte seit mindestens zehn Jahren
ununterbrochen österreichischer Staatsbürger ist oder
c) der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 oder durch
Erklärung gemäß § 58c erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai
1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins
Ausland begeben hat.
(2) Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 nicht verliehen werden, wenn er
1. mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und
2. diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund
der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.“
6. § 12 lautet
„§ 12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die
Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er
1. nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 oder 34) oder des Verzichtes auf die
Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und entweder
a) seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder
b) seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat und
seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist oder
2. durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen, diese auf andere
Weise als durch Entziehung (§§ 33 oder 34) oder Verzicht (§ 37) verloren hat, seither Fremder ist
und mindestens ein Jahr ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat oder
3. die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch
Entziehung nach § 33 verloren hat, seither Fremder ist und die Verleihung der Staatsbürgerschaft
binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oder
4. die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben
kann, weil der hiefür maßgebende Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist.“
7. § 13 lautet
„§ 13. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die
Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. er die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß er
a) einen Fremden geheiratet,
b) gleichzeitig mit dem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder
c) während der Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;
2. er seither Fremder ist;
3. die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und
4. er die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen fünf Jahren nach Auflösung der Ehe beantragt.“
8. In § 15 Abs. 1 wird das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 1 und
Abs. 4“ und das Zitat „§ 12 lit. a und b“ durch das Zitat „§ 12 Z 1 und 2“ ersetzt.
9. In § 16 Abs. 1 wird das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8
und Abs. 3“ ersetzt und werden vor dem Wort „Ehegatten“ die Worte „mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebenden“ eingefügt.
10. In § 16 Abs. 2 wird das Zitat „§ 10 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 3“ und das Zitat „§ 10 Abs. 4“
durch das Zitat „§ 10 Abs. 6“ ersetzt.
11. In § 17 Abs. 1 wird das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8
und Abs. 3“ ersetzt.
12. In § 17 Abs. 2 wird das Zitat „§ 10 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 3“ ersetzt.
13. In § 17 Abs. 4 wird das Zitat „§ 10 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 3“ und das Zitat „§ 10 Abs. 4“
durch das Zitat „§ 10 Abs. 6“ ersetzt.
14. § 19 lautet
„§ 19. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft sowie die Erstreckung der Verleihung bedarf eines
schriftlichen Antrages.
(2) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können einen Antrag gemäß
Abs. 1 nur selbst stellen; er bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Anträge anderer nicht eigenberechtigter Fremder bedürfen deren schriftlicher Zustimmung.
(4) Erteilt der gesetzliche Vertreter in den Fällen des Abs. 2 die Einwilligung nicht, so ist diese auf
Antrag des Minderjährigen oder von Amts wegen vom Pflegschaftsgericht zu ersetzen, wenn die Verleihung
oder Erstreckung der Verleihung dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Dies gilt auch, wenn
der Antragsteller keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und
die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt.
(5) Erteilt der nicht eigenberechtigte Fremde in den Fällen des Abs. 3 die Zustimmung nicht oder ist
er hiezu nicht in der Lage, so ist diese auf Antrag des gesetzlichen Vertreters oder von Amts wegen vom
Pflegschaftsgericht zu ersetzen, wenn die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung dem Wohl des
Fremden entspricht.“
15. § 20 lautet
„§ 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern,
daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates
nachweist, wenn
1. er nicht staatenlos ist;
2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und
3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates
ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
(2) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der
Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde
1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder
2. nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen
Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.
(4) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der
Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu
entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen
Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.“
16. In den §§ 24, 36 und 41 Abs. 2 ist statt auf das „AVG 1950, BGBl. Nr. 172“ auf das „AVG, BGBl.
Nr. 51/1991“ zu verweisen, außerdem hat das Zitat in § 24 statt „§ 69 Abs. 1 lit. b und c“ nunmehr „§ 69
Abs. 1 Z 2 und 3“ zu lauten.
17. § 28 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die
Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus
einem besonders berücksichtigungswürdigen Grunde im Interesse der Republik liegt und
2. der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt und
3. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind.
(2) Dasselbe gilt für Staatsbürger, die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllen, wenn sie
die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für
die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.“
18. Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 des § 28 erhalten die Bezeichnung „3“, „4“ und „5“, die Zitate in
§ 38 Abs. 1, § 46 Abs. 1 und § 66 Z 1 lit. b werden dem angepaßt.
19. In § 34 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 10 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 6“ ersetzt.
20. § 34 Abs. 1 Z 3 entfällt; die bisherige Z 4 erhält die Bezeichnung „3“.
21. (Verfassungsbestimmung) § 40 lautet
„§ 40. (Verfassungsbestimmung) Der Antrag gemäß § 28 kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2
zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.“
22. In § 41 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Erwirbt ein im Bundesgebiet niedergelassener Fremder die Staatsbürgerschaft anders als durch
Abstammung, so hat die Behörde (§ 39) hievon jene Fremdenpolizeibehörde erster Instanz in Kenntnis zu
setzen, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Betroffenen liegt; handelt es sich dabei um eine Bundespolizeidirektion,
so ist auch die Einwanderungsbehörde erster Instanz (§ 89 Abs. 1 FrG) entsprechend zu
informieren. Die Behörde hat hiebei den Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse und bisherige
Staatsangehörigkeit des Betroffenen anzuführen und das Datum des Erwerbs der Staatsbürgerschaft
mitzuteilen.“
23. In § 66 Z 1 lit. a wird das Zitat „§ 10 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 6“ ersetzt.
24. § 64a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird nachstehender Abs. 2 angefügt
„(2) Die §§ 4, 5, 10 Abs. 1 bis 5, 10a, 11, 11a, 12, 13, 15, 16, 17, 19, 20, 24, 28, 34, 36, 38, 41, 46
und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
25. (Verfassungsbestimmung) § 64a Abs. 2 wird nachstehender Abs. 3 angefügt
„(3) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 10 Abs. 6 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 124/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Auf Grund der §§ 67 und 68 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I
Nr. 9/1997 wird verordnet
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Der 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des § 67 Abs. 1 zweiter Satz
ASchG, ausgenommen die in § 67 Abs. 5 ASchG genannten Einrichtungen und Geräte.
(2) Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie
Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM –
Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des § 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG unter Verwendung
von Bildschirmgeräten im Sinne des § 67 Abs. 1 ASchG.
(3) Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen an Bildschirmarbeitsplätzen
im Sinne des Abs. 1.
(4) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des § 68 Abs. 3 ASchG liegt vor,
wenn Arbeitnehmer/innen
1. durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder
2. durchschnittlich mehr als drei Stunden
ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden.
Arbeitsmittel
§ 2. Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und
Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte.
2. Abschnitt
Bildschirmarbeitsplätze
Bildschirm und Tastatur
§ 3. (1) Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt
werden, die folgenden Anforderungen entsprechen
1. Die Benützung des Geräts als solche darf keine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen mit sich
bringen.
2. Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und
mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden.
3. Die Wiedergabe der Zeichen in Positivdarstellung muß möglich sein.
4. Das Bild muß stabil und frei von Flimmern sein. Das Bild darf auch keine Instabilitäten anderer
Art aufweisen, wie störende Veränderungen von Zeichengestalt und Zeichenort.
5. Die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht von
dem/der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepaßt
werden können.
6. Der Bildschirm muß zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des/der Arbeitnehmers/
Arbeitnehmerin leicht dreh- sowie neigbar sein. Es kann auch stattdessen ein separater Ständer
für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden.
7. Der Bildschirm muß eine reflexionsarme Oberfläche besitzen.
8. Die Größe des Bildschirms muß der Arbeitsaufgabe entsprechen.
(2) Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die
folgenden Anforderungen entspricht
1. Die Tastatur muß neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein.
2. Zur Vermeidung von Reflexionen muß die Tastatur eine matte Oberfläche haben.
3. Die Tastenbeschriftung muß sich vom Untergrund deutlich abheben und auch bei leicht
wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein.
4. Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der
Tastatur erleichtern.
Arbeitstisch und Arbeitsfläche
§ 4. (1) Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur
Verfügung zu stellen, für die folgendes gilt
1. Sie müssen eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen.
2. Die Größe muß den Maßen der verwendeten Arbeitsmittel entsprechen.
3. Eine flexible Anordnung von Arbeitsmitteln und Arbeitsvorlagen muß möglich sein.
4. Sie müssen abgerundete Ecken und Kanten aufweisen.
(2) Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Vorlagehalter zur Verfügung zu stellen,
für die folgendes gilt
1. Sie müssen ausreichend groß, stabil und verstellbar sein.
2. Sie müssen möglichst im gleichen Sehabstand zum Bildschirm anzuordnen sein.
3. Sie müssen so eingerichtet werden, daß unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie
möglich eingeschränkt werden.
(3) Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur muß eine ausreichende Tiefe
aufweisen, um den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen das Auflegen der Hände zu ermöglichen.
(4) Der Beinfreiraum unter dem Arbeitstisch und der Arbeitsfläche ist so zu bemessen, daß ein
unbehindertes und gefahrloses Erreichen und Bedienen der darauf angeordneten und häufig verwendeten
Arbeitsmittel durch Verschieben oder Verdrehen des Arbeitsstuhls, unter Beibehaltung der Sitzposition,
gewährleistet ist.
Arbeitsstuhl
§ 5. (1) Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen, die
folgenden Anforderungen entsprechen müssen
1. Arbeitsstühle dürfen die Bewegungsfreiheit nicht einschränken und müssen den Arbeitnehmern/
Arbeitnehmerinnen die Einnahme ergonomisch günstiger Körperhaltungen ermöglichen.
2. Arbeitsstühle müssen als Drehstühle mit Rollen oder Gleitern ausgeführt und kippsicher sein,
wobei Rollen beim unbelasteten Stuhl schwergängig sein müssen. Das Untergestell muß
mindestens fünf Auflagepunkte aufweisen.
3. Die Sitzhöhe muß verstellbar sein.
4.Die Rückenlehne muß den Arbeitnehmer/innen eine gute Abstützung in verschiedenen
Sitzhaltungen ermöglichen und in Höhe und Neigung verstellbar sein.
(2) Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind Fußstützen zur Verfügung zu stellen, wenn dies auf
Grund der Körpermaße oder fehlenden Tischhöhenverstellung erforderlich ist.
Belichtung und Beleuchtung
§ 6. (1) Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, daß Blendungen und störende Reflexionen auf
dem Bildschirm und anderen Arbeitsmitteln durch Lichtquellen auch bei leicht wechselnden
Arbeitshaltungen vermieden werden. Bei der Aufstellung des Bildschirms ist darauf zu achten, daß die
Blickrichtung annähernd parallel zu Fensterflächen gerichtet ist, wenn dies auf Grund der Raumanordnung
möglich ist.
(2) Lichteintrittsöffnungen, die störende Reflexionen oder zu hohe Kontraste hervorrufen, müssen
mit verstellbaren Lichtschutzvorrichtungen ausgestattet sein.
(3) Die Beleuchtung ist so zu dimensionieren und anzuordnen, daß ausreichende Lichtverhältnisse
und ein ausgewogener Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung gewährleistet sind. Dabei sind die
Art der Tätigkeit sowie die sehkraftbedingten Bedürfnisse des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu
berücksichtigen.
Strahlung
§ 7. Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums
müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen
unerheblich sind.
3. Abschnitt
Bildschirmarbeit
Ermittlung und Beurteilung
§ 8. Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des § 68 Abs. 1 ASchG ist
insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt.
Unterlagen
§ 9. Alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie Handbücher und
Tastaturschablonen müssen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für die
Arbeitnehmer/innen leicht erreichbar zur Verfügung stehen.
Pausen und Tätigkeitswechsel
§ 10. (1) Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muß eine Pause oder ein
Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn täglich nicht mehr als zwei Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit
geleistet wird.
(3) Eine nach 50 Minuten zustehende Pause oder der Tätigkeitswechsel kann jeweils in die
anschließende zweite Stunde verlegt werden, sofern der Arbeitsablauf dies erfordert.
(4) Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 2 muß in Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind,
die durch die Arbeit am Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern.
(5) Pausen gemäß Abs. 1 sind in die Arbeitszeit einzurechnen.
(6) Ist aus zwingenden technischen Gründen (zB beim Bedienen und Überwachen von
Verkehrsleitsystemen) eine Pausenregelung oder ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 3 nicht
möglich, so ist eine gleichwertige andere Pausenregelung zu treffen oder ein gleichwertiger anderer
Tätigkeitswechsel vorzusehen.
Untersuchungen
§ 11. (1) Der/die Arbeitgeber/in hat Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei Vorliegen von
Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
(Überprüfungen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten,
und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei
Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
(2) Arbeitnehmer/innen können für Untersuchungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen
1. Fachärzte/Fachärztinnen für Augenheilkunde und Optometrie,
2. Fachärzte/Fachärztinnen für Arbeits- und Betriebsmedizin oder
3. Personen, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes
1984, BGBl. Nr. 373, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
4. Personen, die die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk (§ 120 GewO 1994) erfolgreich
abgelegt haben, zwecks Durchführung der Überprüfungen der Sehschärfe.
(3) Die Kosten für Untersuchungen gemäß Abs. 1 sind von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen zu
tragen.
(4) Der/die Arbeitgeber/in hat Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen weiters eine augenfachärztliche
Untersuchung zu ermöglichen, wenn sich diese auf Grund von Untersuchungen gemäß Abs. 1 als
erforderlich erweist.
Sehhilfen
§ 12. (1) Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn
die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 und 4 ergeben, daß diese notwendig sind, weil
normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen
entsprechen
1. Abstimmung auf eine Arbeitsdistanz zum Bildschirm und zu den Belegen,
2. Abstimmung auf die physiologischen Gegebenheiten und pathologischen Befunde des/der
Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin,
3. die Gläser müssen entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein.
(2) Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des Abs. 1 Z 2 zu verwenden
1. Einstärkengläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm,
2. Mehrstärkengläser, entweder hohe Bifokalgläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und
Beleg oder Trifokal- oder Multifokalgläser mit besonders breitem Korridor für die Arbeitsdistanz
zum Bildschirm.
(3) Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit
unter Beachtung der Abs. 1 und 2 entstehen, sind von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen zu tragen,
sofern nicht die Träger der Sozialversicherung diese übernehmen.
4. Abschnitt
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber/innen
Unterweisung
§ 13. (1) Jeder/jede Arbeitnehmer/in ist vor Aufnahme seiner/ihrer Tätigkeit am Bildschirmgerät und
bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation seines/ihres Arbeitsplatzes im Umgang mit dem
Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu
unterweisen.
Information
§ 14. (1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über folgendes zu
informieren
1. ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt,
2. das Recht auf Untersuchungen gemäß § 11,
3. das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen
des § 68 Abs. 3 Z 4 ASchG und
4. den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 10.
(2) Die Information der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen
bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 informiert werden.
Anhörung/Beteiligung
§ 15. (1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind zu den in dieser
Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.
(2) Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn
Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des
Abs. 1 befaßt werden.
5. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Ausnahmen und Abweichungen
§ 16. (1) Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen
am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (zB Kundenbetreuung in Kaufhäusern,
Buchhandlungen, im Bankschalterdienst oder bei der Lagerhaltung) erfordern, sind die §§ 4 und 5 nicht
anzuwenden.
(2) Mit Ausnahme des Abs. 1 wird gemäß § 95 Abs. 1 ASchG festgelegt, daß die zuständige Behörde
keine Ausnahmen von den §§ 3, 4 Abs. 1 und 3 sowie von den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts
dieser Verordnung zulassen darf.
Inkrafttreten
§ 17. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.
(2) Die §§ 3 und 4 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(3) Die §§ 3 und 4 sind jedoch zu beachten,
1. wenn Arbeitsplätze wesentlich geändert werden,
2. wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 68 Abs. 1 ASchG ergibt, daß durch
die Arbeit an diesen Arbeitsplätzen Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen gefährdet ist.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für § 4 Abs. 4.
(Übersetzung)
(1) Abweichend von Rn. 2400, 2401 der Anlage A des ADR darf 2,4-Dinitrophenylhydrazin, angefeuchtet
mit mindestens 33 Masse-% Wasser, als Stoff der Klasse 4.1, Ziffer 21 a) unter Einhaltung der
nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.
Besondere Verpackungsvorschriften
1. Der Stoff 2,4-Dinitrophenylhydrazin, angefeuchtet mit mindestens 33 Masse-% Wasser ist gemäß
Rn. 2404 Abs. 1 zu verpacken. Die Verpackungen müssen den Vorschriften der Verpackungs-
gruppe I entsprechen. Die Verpackungen sind so auszuwählen, daß während der Beförderung
kein Verlust an Befeuchtungsmittel eintreten kann.
2. Die Gesamtmenge an Stoff je Versandstück ist aus 1500 g begrenzt. In einer zusammengesetzten
Verpackung nach Rn. 3538 dürfen in einer Außenverpackung maximal sechs Innenverpackungen
mit jeweils maximal 250 g Substanz enthalten sein.
3. Der Stoff darf nicht mit anderen Gütern zusammengepackt oder zu einem Versandstück vereinigt
werden.
Sonstige Vorschriften
Die Sonstigen Vorschriften für Stoffe der Klasse 4.1, Ziffer 21 a) des ADR sind entsprechend anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu den sonst nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im
Beförderungspapier zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M70)“.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. März 2002 oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender
Änderungen der Anlagen A und B des ADR, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für
Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet
haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten
Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die
diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 24. Juni 1998 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Deutschland 20. März 1998
Slowakei 9. Juni 1998