Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
124_1998 AT

124. Bundesgesetz: Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 124. Bundesgesetz: Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert

1. § 4 lautet

„§ 4. Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, kommt für seinen

Bereich dem Geschlecht und dem Familienstand keine rechtliche Bedeutung zu. Fremde, die einen Antrag

auf Verleihung der Staatsbürgerschaft eingebracht haben, sind jedoch verpflichtet, in diesen Verfahren

ihre familiären Verhältnisse, die Mittelpunkte ihrer Lebensinteressen sowie ihre persönlichen Lebensumstände

darzulegen.“

2. In § 5 wird der Ausdruck „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“ durch den Ausdruck „Wirtschaftskammer

Österreich“ ersetzt.

3. Die §§ 10 und 10a lauten

„Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn

1. er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten

rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, die

der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrundeliegenden strafbaren Handlungen auch

nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den

Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer

Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines

mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren

anhängig ist;

5. gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht und auch kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung

anhängig ist;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er zur Republik bejahend eingestellt

ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch

andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder ihn an seiner finanziellen Notlage kein

Verschulden trifft und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft

die Interessen der Republik schädigen würde.

(2) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte

an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche

Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht

verliehen werden, wenn er

1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen

unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen

Staatsangehörigkeit erwirkt.

(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann abgesehen werden

1. aus besonders berücksichtigungswürdigem Grund, sofern es sich um einen Minderjährigen, der

seit mindestens vier Jahren, oder um einen Fremden handelt, der seit mindestens sechs Jahren

seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat, es sei denn, es wäre in Abs. 5

hinsichtlich dieser Wohnsitzdauer anderes vorgesehen;

2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten

der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz

im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er

Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu

befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische

Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.

(5) Als besonders berücksichtigungswürdiger Grund (Abs. 4 Z 1) gilt insbesondere

1. der Verlust der Staatsbürgerschaft anders als durch Entziehung (§§ 33 und 34) oder

2. bereits erbrachte und zu erwartende besondere Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem,

künstlerischem oder sportlichem Gebiet oder

3. der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration oder

4. die Gewährung von Asyl nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, einschließlich der Asylberechtigung

(§ 44 Abs. 6 AsylG) nach einer Wohnsitzdauer von vier Jahren oder

5. der Besitz der Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, nach einer Wohnsitzdauer von vier

Jahren oder

6. die Geburt im Bundesgebiet.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen,

wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom

Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im

besonderen Interesse der Republik liegt.

§ 10a. Voraussetzungen jeglicher Verleihung sind unter Bedachtnahme auf die Lebensumstände des

Fremden jedenfalls entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache.“

4. § 11 lautet

„§ 11. Die Behörde hat sich unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Fremden bei der

Ausübung des ihr in § 10 eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die

öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration des Fremden leiten zu lassen.“

5. § 11a lautet

„§ 11a. (1) Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die

Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt,

2. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich

geschieden ist,

3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und

4. a) die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen Hauptwohnsitz seit mindestens

vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von

mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder

b) die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht und sein Ehegatte seit mindestens zehn Jahren

ununterbrochen österreichischer Staatsbürger ist oder

c) der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 oder durch

Erklärung gemäß § 58c erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai

1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins

Ausland begeben hat.

(2) Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 nicht verliehen werden, wenn er

1. mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und

2. diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund

der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.“

6. § 12 lautet

„§ 12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die

Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

1. nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 oder 34) oder des Verzichtes auf die

Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und entweder

a) seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder

b) seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat und

seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist oder

2. durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen, diese auf andere

Weise als durch Entziehung (§§ 33 oder 34) oder Verzicht (§ 37) verloren hat, seither Fremder ist

und mindestens ein Jahr ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat oder

3. die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch

Entziehung nach § 33 verloren hat, seither Fremder ist und die Verleihung der Staatsbürgerschaft

binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oder

4. die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben

kann, weil der hiefür maßgebende Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist.“

7. § 13 lautet

„§ 13. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die

Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. er die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß er

a) einen Fremden geheiratet,

b) gleichzeitig mit dem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder

c) während der Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;

2. er seither Fremder ist;

3. die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und

4. er die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen fünf Jahren nach Auflösung der Ehe beantragt.“

8. In § 15 Abs. 1 wird das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 1 und

Abs. 4“ und das Zitat „§ 12 lit. a und b“ durch das Zitat „§ 12 Z 1 und 2“ ersetzt.

9. In § 16 Abs. 1 wird das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8

und Abs. 3“ ersetzt und werden vor dem Wort „Ehegatten“ die Worte „mit ihm im gemeinsamen Haushalt

lebenden“ eingefügt.

10. In § 16 Abs. 2 wird das Zitat „§ 10 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 3“ und das Zitat „§ 10 Abs. 4“

durch das Zitat „§ 10 Abs. 6“ ersetzt.

11. In § 17 Abs. 1 wird das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8

und Abs. 3“ ersetzt.

12. In § 17 Abs. 2 wird das Zitat „§ 10 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 3“ ersetzt.

13. In § 17 Abs. 4 wird das Zitat „§ 10 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 3“ und das Zitat „§ 10 Abs. 4“

durch das Zitat „§ 10 Abs. 6“ ersetzt.

14. § 19 lautet

„§ 19. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft sowie die Erstreckung der Verleihung bedarf eines

schriftlichen Antrages.

(2) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können einen Antrag gemäß

Abs. 1 nur selbst stellen; er bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Anträge anderer nicht eigenberechtigter Fremder bedürfen deren schriftlicher Zustimmung.

(4) Erteilt der gesetzliche Vertreter in den Fällen des Abs. 2 die Einwilligung nicht, so ist diese auf

Antrag des Minderjährigen oder von Amts wegen vom Pflegschaftsgericht zu ersetzen, wenn die Verleihung

oder Erstreckung der Verleihung dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Dies gilt auch, wenn

der Antragsteller keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und

die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt.

(5) Erteilt der nicht eigenberechtigte Fremde in den Fällen des Abs. 3 die Zustimmung nicht oder ist

er hiezu nicht in der Lage, so ist diese auf Antrag des gesetzlichen Vertreters oder von Amts wegen vom

Pflegschaftsgericht zu ersetzen, wenn die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung dem Wohl des

Fremden entspricht.“

15. § 20 lautet

„§ 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern,

daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates

nachweist, wenn

1. er nicht staatenlos ist;

2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und

3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates

ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.

(2) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der

Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

(3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde

1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder

2. nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen

Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.

(4) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der

Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu

entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen

Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.“

16. In den §§ 24, 36 und 41 Abs. 2 ist statt auf das „AVG 1950, BGBl. Nr. 172“ auf das „AVG, BGBl.

Nr. 51/1991“ zu verweisen, außerdem hat das Zitat in § 24 statt „§ 69 Abs. 1 lit. b und c“ nunmehr „§ 69

Abs. 1 Z 2 und 3“ zu lauten.

17. § 28 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die

Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn

1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus

einem besonders berücksichtigungswürdigen Grunde im Interesse der Republik liegt und

2. der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt und

3. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind.

(2) Dasselbe gilt für Staatsbürger, die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllen, wenn sie

die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für

die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.“

18. Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 des § 28 erhalten die Bezeichnung „3“, „4“ und „5“, die Zitate in

§ 38 Abs. 1, § 46 Abs. 1 und § 66 Z 1 lit. b werden dem angepaßt.

19. In § 34 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 10 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 6“ ersetzt.

20. § 34 Abs. 1 Z 3 entfällt; die bisherige Z 4 erhält die Bezeichnung „3“.

21. (Verfassungsbestimmung) § 40 lautet

„§ 40. (Verfassungsbestimmung) Der Antrag gemäß § 28 kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2

zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.“

22. In § 41 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Erwirbt ein im Bundesgebiet niedergelassener Fremder die Staatsbürgerschaft anders als durch

Abstammung, so hat die Behörde (§ 39) hievon jene Fremdenpolizeibehörde erster Instanz in Kenntnis zu

setzen, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Betroffenen liegt; handelt es sich dabei um eine Bundespolizeidirektion,

so ist auch die Einwanderungsbehörde erster Instanz (§ 89 Abs. 1 FrG) entsprechend zu

informieren. Die Behörde hat hiebei den Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse und bisherige

Staatsangehörigkeit des Betroffenen anzuführen und das Datum des Erwerbs der Staatsbürgerschaft

mitzuteilen.“

23. In § 66 Z 1 lit. a wird das Zitat „§ 10 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 6“ ersetzt.

24. § 64a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird nachstehender Abs. 2 angefügt

„(2) Die §§ 4, 5, 10 Abs. 1 bis 5, 10a, 11, 11a, 12, 13, 15, 16, 17, 19, 20, 24, 28, 34, 36, 38, 41, 46

und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

25. (Verfassungsbestimmung) § 64a Abs. 2 wird nachstehender Abs. 3 angefügt

„(3) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 10 Abs. 6 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 124/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

BGBlPdf 124. Verordnung: Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V

Auf Grund der §§ 67 und 68 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der

Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I

Nr. 9/1997 wird verordnet

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Der 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des § 67 Abs. 1 zweiter Satz

ASchG, ausgenommen die in § 67 Abs. 5 ASchG genannten Einrichtungen und Geräte.

(2) Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie

Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM –

Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des § 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG unter Verwendung

von Bildschirmgeräten im Sinne des § 67 Abs. 1 ASchG.

(3) Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen an Bildschirmarbeitsplätzen

im Sinne des Abs. 1.

(4) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des § 68 Abs. 3 ASchG liegt vor,

wenn Arbeitnehmer/innen

1. durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder

2. durchschnittlich mehr als drei Stunden

ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden.

Arbeitsmittel

§ 2. Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und

Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte.

2. Abschnitt

Bildschirmarbeitsplätze

Bildschirm und Tastatur

§ 3. (1) Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt

werden, die folgenden Anforderungen entsprechen

1. Die Benützung des Geräts als solche darf keine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen mit sich

bringen.

2. Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und

mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden.

3. Die Wiedergabe der Zeichen in Positivdarstellung muß möglich sein.

4. Das Bild muß stabil und frei von Flimmern sein. Das Bild darf auch keine Instabilitäten anderer

Art aufweisen, wie störende Veränderungen von Zeichengestalt und Zeichenort.

5. Die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht von

dem/der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepaßt

werden können.

6. Der Bildschirm muß zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des/der Arbeitnehmers/

Arbeitnehmerin leicht dreh- sowie neigbar sein. Es kann auch stattdessen ein separater Ständer

für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden.

7. Der Bildschirm muß eine reflexionsarme Oberfläche besitzen.

8. Die Größe des Bildschirms muß der Arbeitsaufgabe entsprechen.

(2) Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die

folgenden Anforderungen entspricht

1. Die Tastatur muß neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein.

2. Zur Vermeidung von Reflexionen muß die Tastatur eine matte Oberfläche haben.

3. Die Tastenbeschriftung muß sich vom Untergrund deutlich abheben und auch bei leicht

wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein.

4. Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der

Tastatur erleichtern.

Arbeitstisch und Arbeitsfläche

§ 4. (1) Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur

Verfügung zu stellen, für die folgendes gilt

1. Sie müssen eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen.

2. Die Größe muß den Maßen der verwendeten Arbeitsmittel entsprechen.

3. Eine flexible Anordnung von Arbeitsmitteln und Arbeitsvorlagen muß möglich sein.

4. Sie müssen abgerundete Ecken und Kanten aufweisen.

(2) Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Vorlagehalter zur Verfügung zu stellen,

für die folgendes gilt

1. Sie müssen ausreichend groß, stabil und verstellbar sein.

2. Sie müssen möglichst im gleichen Sehabstand zum Bildschirm anzuordnen sein.

3. Sie müssen so eingerichtet werden, daß unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie

möglich eingeschränkt werden.

(3) Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur muß eine ausreichende Tiefe

aufweisen, um den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen das Auflegen der Hände zu ermöglichen.

(4) Der Beinfreiraum unter dem Arbeitstisch und der Arbeitsfläche ist so zu bemessen, daß ein

unbehindertes und gefahrloses Erreichen und Bedienen der darauf angeordneten und häufig verwendeten

Arbeitsmittel durch Verschieben oder Verdrehen des Arbeitsstuhls, unter Beibehaltung der Sitzposition,

gewährleistet ist.

Arbeitsstuhl

§ 5. (1) Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen, die

folgenden Anforderungen entsprechen müssen

1. Arbeitsstühle dürfen die Bewegungsfreiheit nicht einschränken und müssen den Arbeitnehmern/

Arbeitnehmerinnen die Einnahme ergonomisch günstiger Körperhaltungen ermöglichen.

2. Arbeitsstühle müssen als Drehstühle mit Rollen oder Gleitern ausgeführt und kippsicher sein,

wobei Rollen beim unbelasteten Stuhl schwergängig sein müssen. Das Untergestell muß

mindestens fünf Auflagepunkte aufweisen.

3. Die Sitzhöhe muß verstellbar sein.

4.Die Rückenlehne muß den Arbeitnehmer/innen eine gute Abstützung in verschiedenen

Sitzhaltungen ermöglichen und in Höhe und Neigung verstellbar sein.

(2) Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind Fußstützen zur Verfügung zu stellen, wenn dies auf

Grund der Körpermaße oder fehlenden Tischhöhenverstellung erforderlich ist.

Belichtung und Beleuchtung

§ 6. (1) Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, daß Blendungen und störende Reflexionen auf

dem Bildschirm und anderen Arbeitsmitteln durch Lichtquellen auch bei leicht wechselnden

Arbeitshaltungen vermieden werden. Bei der Aufstellung des Bildschirms ist darauf zu achten, daß die

Blickrichtung annähernd parallel zu Fensterflächen gerichtet ist, wenn dies auf Grund der Raumanordnung

möglich ist.

(2) Lichteintrittsöffnungen, die störende Reflexionen oder zu hohe Kontraste hervorrufen, müssen

mit verstellbaren Lichtschutzvorrichtungen ausgestattet sein.

(3) Die Beleuchtung ist so zu dimensionieren und anzuordnen, daß ausreichende Lichtverhältnisse

und ein ausgewogener Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung gewährleistet sind. Dabei sind die

Art der Tätigkeit sowie die sehkraftbedingten Bedürfnisse des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu

berücksichtigen.

Strahlung

§ 7. Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums

müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen

unerheblich sind.

3. Abschnitt

Bildschirmarbeit

Ermittlung und Beurteilung

§ 8. Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des § 68 Abs. 1 ASchG ist

insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt.

Unterlagen

§ 9. Alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie Handbücher und

Tastaturschablonen müssen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für die

Arbeitnehmer/innen leicht erreichbar zur Verfügung stehen.

Pausen und Tätigkeitswechsel

§ 10. (1) Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muß eine Pause oder ein

Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn täglich nicht mehr als zwei Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit

geleistet wird.

(3) Eine nach 50 Minuten zustehende Pause oder der Tätigkeitswechsel kann jeweils in die

anschließende zweite Stunde verlegt werden, sofern der Arbeitsablauf dies erfordert.

(4) Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 2 muß in Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind,

die durch die Arbeit am Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern.

(5) Pausen gemäß Abs. 1 sind in die Arbeitszeit einzurechnen.

(6) Ist aus zwingenden technischen Gründen (zB beim Bedienen und Überwachen von

Verkehrsleitsystemen) eine Pausenregelung oder ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 3 nicht

möglich, so ist eine gleichwertige andere Pausenregelung zu treffen oder ein gleichwertiger anderer

Tätigkeitswechsel vorzusehen.

Untersuchungen

§ 11. (1) Der/die Arbeitgeber/in hat Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei Vorliegen von

Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens

(Überprüfungen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten,

und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei

Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.

(2) Arbeitnehmer/innen können für Untersuchungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen

1. Fachärzte/Fachärztinnen für Augenheilkunde und Optometrie,

2. Fachärzte/Fachärztinnen für Arbeits- und Betriebsmedizin oder

3. Personen, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes

1984, BGBl. Nr. 373, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und

Soziales anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.

4. Personen, die die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk (§ 120 GewO 1994) erfolgreich

abgelegt haben, zwecks Durchführung der Überprüfungen der Sehschärfe.

(3) Die Kosten für Untersuchungen gemäß Abs. 1 sind von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen zu

tragen.

(4) Der/die Arbeitgeber/in hat Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen weiters eine augenfachärztliche

Untersuchung zu ermöglichen, wenn sich diese auf Grund von Untersuchungen gemäß Abs. 1 als

erforderlich erweist.

Sehhilfen

§ 12. (1) Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn

die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 und 4 ergeben, daß diese notwendig sind, weil

normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen

entsprechen

1. Abstimmung auf eine Arbeitsdistanz zum Bildschirm und zu den Belegen,

2. Abstimmung auf die physiologischen Gegebenheiten und pathologischen Befunde des/der

Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin,

3. die Gläser müssen entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein.

(2) Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des Abs. 1 Z 2 zu verwenden

1. Einstärkengläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm,

2. Mehrstärkengläser, entweder hohe Bifokalgläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und

Beleg oder Trifokal- oder Multifokalgläser mit besonders breitem Korridor für die Arbeitsdistanz

zum Bildschirm.

(3) Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit

unter Beachtung der Abs. 1 und 2 entstehen, sind von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen zu tragen,

sofern nicht die Träger der Sozialversicherung diese übernehmen.

4. Abschnitt

Sonstige Pflichten der Arbeitgeber/innen

Unterweisung

§ 13. (1) Jeder/jede Arbeitnehmer/in ist vor Aufnahme seiner/ihrer Tätigkeit am Bildschirmgerät und

bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation seines/ihres Arbeitsplatzes im Umgang mit dem

Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu

unterweisen.

Information

§ 14. (1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über folgendes zu

informieren

1. ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt,

2. das Recht auf Untersuchungen gemäß § 11,

3. das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen

des § 68 Abs. 3 Z 4 ASchG und

4. den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 10.

(2) Die Information der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen

bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 informiert werden.

Anhörung/Beteiligung

§ 15. (1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind zu den in dieser

Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn

Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des

Abs. 1 befaßt werden.

5. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Ausnahmen und Abweichungen

§ 16. (1) Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen

am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (zB Kundenbetreuung in Kaufhäusern,

Buchhandlungen, im Bankschalterdienst oder bei der Lagerhaltung) erfordern, sind die §§ 4 und 5 nicht

anzuwenden.

(2) Mit Ausnahme des Abs. 1 wird gemäß § 95 Abs. 1 ASchG festgelegt, daß die zuständige Behörde

keine Ausnahmen von den §§ 3, 4 Abs. 1 und 3 sowie von den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts

dieser Verordnung zulassen darf.

Inkrafttreten

§ 17. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.

(2) Die §§ 3 und 4 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(3) Die §§ 3 und 4 sind jedoch zu beachten,

1. wenn Arbeitsplätze wesentlich geändert werden,

2. wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 68 Abs. 1 ASchG ergibt, daß durch

die Arbeit an diesen Arbeitsplätzen Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen gefährdet ist.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für § 4 Abs. 4.

BGBlPdf 124. Multilaterale Vereinbarung M70 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von 2,4-Dinitrophenylhydrazin, angefeuchtet mit 33 Masse-% Wasser

(Übersetzung)

(1) Abweichend von Rn. 2400, 2401 der Anlage A des ADR darf 2,4-Dinitrophenylhydrazin, angefeuchtet

mit mindestens 33 Masse-% Wasser, als Stoff der Klasse 4.1, Ziffer 21 a) unter Einhaltung der

nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.

Besondere Verpackungsvorschriften

1. Der Stoff 2,4-Dinitrophenylhydrazin, angefeuchtet mit mindestens 33 Masse-% Wasser ist gemäß

Rn. 2404 Abs. 1 zu verpacken. Die Verpackungen müssen den Vorschriften der Verpackungs-

gruppe I entsprechen. Die Verpackungen sind so auszuwählen, daß während der Beförderung

kein Verlust an Befeuchtungsmittel eintreten kann.

2. Die Gesamtmenge an Stoff je Versandstück ist aus 1500 g begrenzt. In einer zusammengesetzten

Verpackung nach Rn. 3538 dürfen in einer Außenverpackung maximal sechs Innenverpackungen

mit jeweils maximal 250 g Substanz enthalten sein.

3. Der Stoff darf nicht mit anderen Gütern zusammengepackt oder zu einem Versandstück vereinigt

werden.

Sonstige Vorschriften

Die Sonstigen Vorschriften für Stoffe der Klasse 4.1, Ziffer 21 a) des ADR sind entsprechend anzuwenden.

(2) Zusätzlich zu den sonst nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im

Beförderungspapier zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M70)“.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. März 2002 oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender

Änderungen der Anlagen A und B des ADR, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für

Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet

haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten

Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die

diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 24. Juni 1998 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Deutschland 20. März 1998

Slowakei 9. Juni 1998

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →