Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
124_1997 AT

124. Bundesgesetz: Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 124. Bundesgesetz: Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesfinanzierungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 386/1996, wird

wie folgt geändert

1. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 1 Z 10 lautet

„10. (Verfassungsbestimmung) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von

Währungstauschverträgen und die Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger

und Sonderkonten des Bundes nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen.“

2. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt

„Die Durchführung der Aufgaben gemäß § 2 unterliegt nicht den bundesgesetzlich geregelten Abgaben

und Gebühren.“

3. (Verfassungsbestimmung) Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 1 Z 6 tritt mit 1. September 1998 außer Kraft.“

BGBlPdf 124. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Auf Grund der §§ 34 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 767/1996, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abschlußprüfung in den

berufsbildenden mittleren Schulen, BGBl. Nr. 271/1993, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 349/1994 und 8/1996, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 4 lautet

„(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Abschlußprüfung, eine

Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung, eine Diplomprüfung

oder eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten

ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn

1. das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall

angesucht wird,

2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig

ist,

3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung

bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um

dessen Entfall angesucht wird,

4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten

Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände

beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und

5. der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an

allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall

angesucht wird.

Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form) ab der

9. Schulstufe zu berücksichtigen.“

2. Im § 4 Abs. 2 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt

„2a. das Thema des festgelegten Projektes, Themenschwerpunktes bzw. der Projektarbeit,“

3. Im § 6 Abs. 2 entfällt die Wendung „ „Textverarbeitung“,“ und wird nach der Pflichtgegenstandsbezeichnung

„Küchenführung und Servierkunde“ eingefügt

„ , „Projektwerkstätte“ “

4. Im § 9 entfällt im Abs. 1 die Absatzbezeichung „(1)“ und der Abs. 2.

5. § 10 Abs. 2 letzter Satz lautet

„An den im 1. Unterabschnitt des 8. Abschnittes genannten Fachschulen kann die Klausurarbeit im

Prüfungsgebiet „Projekt“ auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes, das den Lehrstoff der

fachtheoretischen und der praktischen Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe umfaßt und während

des Unterrichtes in mindestens dreimonatiger Dauer durchgeführt wurde, abgelegt werden.“

6. § 10 Abs. 3 lautet

„(3) Für die Aufgabe jeder Klausurarbeit (jedes Arbeitsabschnittes) sind die Aufgabenstellungen wie

folgt zu übergeben

1. für wenigstens einen Arbeitsabschnitt im Prüfungsgebiet „Projekt“ an den im 1. Unterabschnitt

des 8. Abschnittes genannten Fachschulen: eine der Anzahl der Prüfungskandidaten

entsprechende Anzahl von im Schwierigkeitsgrad gleichwertigen Aufgabenstellungen, wobei der

Vorschlag für die erste Teilaufgabe auch den Vorschlag für die fachübergreifende Gesamtthemenstellung

zu enthalten hat,

2. in den Prüfungsgebieten „Übungsfirma“, „Küche“ und „Service“: für jeden Prüfungshalbtag

mindestens eine Aufgabenstellung,

3. in allen anderen Fällen: eine Aufgabenstellung.“

7. § 10 Abs. 6 lautet

„(6) Bei schriftlichen Klausurarbeiten sowie im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion“ hat die

Aufgabenstellung mindestens zwei voneinander unabhängige Teilaufgaben zu enthalten.“

8. § 10 Abs. 7 entfällt.

9. § 11 samt Überschrift lautet

„Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten

§ 11. (1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der Klausurarbeiten der

Schulbehörde erster Instanz zu folgenden Terminen vorzulegen

1. für die Klausurarbeiten im Haupttermin spätestens drei Wochen nach Beginn des zweiten

Semesters und

2. für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten Nebentermin spätestens drei Wochen vor Beginn

der Klausurprüfung.

(2) Die Schulbehörde erster Instanz hat die vorgelegten Aufgabenstellungen auf ihre Eignung

(insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan) zu überprüfen und

1. geeignete Aufgabenstellungen zu genehmigen und dem Schulleiter unter Gewährleistung der

Geheimhaltung rückzumitteln oder

2. bei ungeeigneten Aufgabenstellungen unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer

Aufgabenstellungen zu verlangen.

(3) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften und die gemäß

Abs. 2 Z 1 rückgemittelten Aufgabenstellungen bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung

verbürgende Weise aufzubewahren.

(4) Aufgabenstellungen der Jahresprüfungen (§ 6) sind nicht vorlagepflichtig.“

10. § 12 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. wenn dies im 8. Abschnitt bei der jeweiligen Prüfung angeordnet ist, von einem vom jeweiligen

Schüler erarbeiteten Projekt oder Themenschwerpunkt oder von einer vom jeweiligen Schüler

erstellten Projektarbeit“

11. § 12 Abs. 4 und 5 lautet

„(4) Bei Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 2 ist dem Prüfungskandidaten vom Prüfer (von den Prüfern)

eine strukturierte Aufgabenstellung vorzulegen; diese Prüfungen umfassen die Präsentation und die

Diskussion des Projektes, des Themenschwerpunktes oder der Projektarbeit einschließlich des jeweiligen

fachlichen Umfeldes. Die Auswahl des Projektes oder des Themenschwerpunktes bzw. die Festlegung

der Projektarbeit hat spätestens zu Beginn des 2. Semesters der letzten Schulstufe im Einvernehmen

zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten oder, wenn ein Einvernehmen nicht erzielt werden kann, nach

Anhörung des Prüfungskandidaten durch den Prüfer (die Prüfer) zu erfolgen.

(5) Bei der Festlegung allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlicher Hilfsmittel (§ 17

Abs. 9) ist darauf zu achten, daß sich die Lösung der Aufgaben aus der Benützung dieser Hilfsmittel

allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgaben ohne

Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, sind dem Prüfungskandidaten vom Prüfer

bekanntzugeben.“

12. § 13 Abs. 1 lautet

„(1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen

Vorkehrungen zu treffen.“

13. § 14 Abs. 1 lautet

„(1) Vor Beginn jedes Arbeitsabschnittes einer Klausurarbeit, für den eine Teilarbeitszeit festgesetzt

ist, im Prüfungsgebiet „Werkstätte“ sowie im Prüfungsgebiet „Projekt“ an der Fachschule für Mode und

Bekleidungstechnik jedoch vier Wochen vor Beginn der Klausurarbeit, hat der aufsichtführende Lehrer

die Aufgabenstellungen den Prüfungskandidaten zuzuteilen.“

14. § 14 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

15. § 14 Abs. 8 entfällt.

16. § 15 Z 3 lautet

„3. im Prüfungsgebiet „Projekt“

a) an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik: 35 Stunden,

b) ansonsten 22 Stunden,“

17. Im § 17 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt

„(6a) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können mündliche Teilprüfungen

zur Gänze oder zum Teil in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden, wenn der dem

Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest teilweise in der lebenden Fremdsprache

unterrichtet wurde.“

18. § 17 Abs. 7 Z 2 lautet

„2. in einem Prüfungsgebiet, das zwei Unterrichtsgegenstände umfaßt, 20 Minuten“

19. Im § 18 Abs. 1 wird die Wendung „und § 16“ durch die Wendung „ , § 16 und § 23a“ ersetzt.

20. § 19 Abs. 3 lautet

„(3) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung gemäß Abs. 2 mit „Nicht genügend“ festgesetzt

wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten möglichst zwei Wochen, spätestens jedoch eine

Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.“

21. Dem § 19 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Eine allfällige Jahresprüfung gilt nicht als Klausurarbeit im Sinne dieser Bestimmung.“

22. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Wird eine mündliche Teilprüfung gemäß § 17 Abs. 6a in einer lebenden Fremdsprache abgehalten,

haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen im

jeweiligen Prüfungsgebiet außer Betracht zu bleiben.“

23. § 21 Abs. 1 lautet

„(1) Wenn die Beurteilung in einem oder in mehreren, nicht jedoch in sämtlichen Prüfungsgebieten

der Abschlußprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der

Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin

zuzulassen.“

24. § 21 Abs. 2 entfällt.

25. § 21 Abs. 3 lautet

„(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Abschlußprüfung auf „Nicht

genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der gesamten Prüfung zum drittfolgenden

Termin zuzulassen.“

26. § 21 Abs. 5 letzter Satz lautet

„Eine positiv beurteilte Klausurarbeit ist nicht zu wiederholen.“

27. Im 8. Abschnitt lautet die Überschrift des 1. Unterabschnittes

„Abschlußprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen

Fachschulen, ausgenommen die Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik, die

Hotelfachschule und die Tourismusfachschule“

28. Im 8. Abschnitt lautet die Überschrift des 2. Unterabschnittes

„Abschlußprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik (vierjährige

Form)“

29. Im 8. Abschnitt wird nach dem 2. Unterabschnitt folgender 2a. Unterabschnitt eingefügt

„2a. Unterabschnitt

Abschlußprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik (dreijährige

Form)

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 28a. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ und

3. eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt die Pflichtgegenstände „Projektmanagement“ und

„Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 28b. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1.eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“

und

2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete

a) „Betriebswirtschaft“ oder

b) „Textiltechnologie“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Pflichtgegenstand „Projektmanagement“ des

jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.“

30. Im 8. Abschnitt wird nach dem 3. Unterabschnitt folgender 3a. Unterabschnitt eingefügt

„3a. Unterabschnitt

Abschlußprüfung an der Tourismusfachschule

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 30a. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“

oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und

3. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 30b. Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung

a)im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 30a Z 2 für die

Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder

b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 30a

Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, und

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem

der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Tourismusgeographie“,

b) „Tourismus und Marketing“,

c) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,

d) „Verkehr und Reisebüro“ und

e) „Betriebswirtschaftliche Übungen und touristisches Projektmanagement“.“

31. § 32 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 ausgehend von der vom Schüler erstellten

Projektarbeit im Prüfungsgebiet „Projektarbeit“ und“

32. Im § 32 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „Englisch“ durch die Wendung „Englisch einschließlich

Wirtschaftssprache“ ersetzt.

33. § 32 Abs. 2 letzter Satz sowie Abs. 3 entfallen.

34. Dem § 33 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 124/1997 treten wie folgt in Kraft

1. § 4 Abs. 2 Z 2a, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2, 3 und 6, der Entfall des § 10 Abs. 7, § 11 samt

Überschrift, § 12 Abs. 2 Z 2, § 12 Abs. 4 und 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2, der Entfall des

§ 14 Abs. 8, § 17 Abs. 6a und Abs. 7 Z 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 2, § 21

Abs. 1, der Entfall des § 21 Abs. 2, § 21 Abs. 3 und 5, § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 sowie

der Entfall des § 32 Abs. 3 mit 1. Februar 1997,

2. § 3 Abs. 4 sowie § 9 Abs. 1 und 2 mit 1. April 1997 und

3. § 15 Z 3, die Überschriften des 1. und 2. Unterabschnittes des 8. Abschnittes sowie der 2a. und

3a. Unterabschnitt des 8. Abschnittes (§§ 28a, 28b, 30a und 30b) mit 1. Februar 1998.“

BGBlPdf 124. Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 1994 samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag dadurch kundzumachen, daß er samt seiner

Übersetzung ins Deutsche im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur öffentlichen

Einsichtnahme aufliegt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 16. Mai 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das

Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 41 Abs. 4 für Österreich mit 16. Mai 1997 provisorisch in Kraft

getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen

ratifiziert, angenommen oder endgültig unterzeichnet

Australien, Bolivien, China, Dänemark, Ecuador, Ghana, Indien, Indonesien, Japan, Kambodscha,

Kanada, Republik Korea, Liberia, Malaysia, Myanmar, Neuseeland, Norwegen, Panama, Papua-

Neuguinea, Peru, Schweden, Schweiz, Thailand, Togo, Vereinigte Staaten.

Nachstehende Staaten bzw. Organisation wenden das Übereinkommen provisorisch an

Ägypten, Belgien, Cóte d’Ivoire, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Fidschi, Finnland,

Frankreich, Gabun, Honduras, Kamerun, Kolumbien, Republik Kongo, Demokratische Republik Kongo,

Luxemburg, Niederlande (für das Königreich Europa), Philippinen, Spanien, Vereinigtes Königreich.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →