124. Verordnung: Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 46 a Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, in der Fassung BGBl. Nr. 246/ 1993, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet
§ 1. Anfragen zur Überprüfung von Versicherungsnummern gemäß § 46 a Abs. 2 Zl lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind von den Finanzämtern mittels Datenleitung direkt beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durchzuführen. Darüber hinaus ist eine zusätzliche periodische Überprüfung von Versicherungsnummern im Rahmen des Datenaustausches gemäß § 2 vorzunehmen.
§ 2. Anfragen gemäß § 46 a Abs. 2 Z l lit. b, c und d sowie Z 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dessen Rückmeldung sind wöchentlich mittels maschinell lesbarer Datenträger durchzuführen.
§ 3. Die Direktabfragen gemäß § l sowie der Datenaustausch gemäß § 2 dieser Verordnung sind ab Veröffentlichung aufzunehmen.