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124_1994 AT

124. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 124. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben die Russische Föderation am 24. Dezember 1991 und die Slowakei am 28. Mai 1993, und zwar rückwirkend mit 1. Jänner 1993, erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 843/1993) gebunden zu erachten.

Die Russische Föderation und die Slowakei haben die von der ehemaligen Sowjetunion abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 108/1991 bzw. den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 505/1990 erneuert.

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