124. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Datenschutzverordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 des Datenschutzgesetzes
(DSG), BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 370/1986, wird
verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeber
und Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales.
Auftraggeber und Aufgabengebiete
§ 2. (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer
örtlichen und sachlichen Zuständigkeit
1. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
2. die Landesarbeitsämter
3. die Arbeitsämter
4. die Landesinvalidenämter
5. die Arbeitsinspektorate
(2) Die im Abs. 1 genannten Auftraggeber können
auch Dienstleister sein.
§ 3. (1) Aufgabengebiete im Sinne dieser Verordnung
sind
1. Durchführung der Aufgaben der Arbeitsmarktverwaltung
in Vollziehung des Bundesgesetzes
über die Gewährung von Überbrückungshilfen
an ehemalige Bundesbedienstete,
BGBl. Nr. 174/1963, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/
1969, des Sonderunterstützungsgesetzes,
BGBl. Nr. 642/1973, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, und
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977,
BGBl. Nr. 609,
2. Vollziehung des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947,
3. Vollziehung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes
1957, BGBl.
Nr. 129,
4. Vollziehung des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152,
5. Vollziehung des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964,
6. Vollziehung des Invalideneinstellungsgesetzes
1969, BGBl. Nr. 22/1970,
7. Vollziehung des Bundesgesetzes vom 9. Juli
1972, BGBl. Nr. 288, über die Gewährung
von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen,
8. Vollziehung des Arbeitsinspektionsgesetzes
1974, BGBl. Nr. 143, bzw. Vollziehung des
Bundesbediensteten-Schutzgesetzes, BGBl.
Nr. 164/1977,
9. Vollziehung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 324/1977,
10. Vollziehung des Nationalfondsgesetzes,
BGBl. Nr. 361/1982,
11. Vollziehung des Bundesministeriengesetzes,
BGBl. Nr. 76/1986,
jeweils in der geltenden Fassung;
12. Personalverwaltung
Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes
für die aktiven Bundesbediensteten
einschließlich der Rechtsvorschriften über
die Ausbildung und Planstellenbewirtschaftung;
13. Haushaltsführung einschließlich der damit
im Zusammenhang stehenden Neben- und
Hilfsverrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen;
14. Büroinformationssystem
Erstellung, Verteilung und Archivierung von
Dateien;
15. Führung der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle;
16. Verwaltung von Versicherungsunterlagen.
(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung
nur hinsichtlich jener Daten, die zumindest in
einer Phase des Verfahrensablaufs Gegenstand
eines automationsunterstützten Vorganges sind.
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 4. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber oder
Dienstleister haben für die Organisationseinheiten
ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches,
die Daten verwenden, Datensicherheitsmaßnahmen
schriftlich anzuordnen, den jeweiligen
technischen und organisatorischen Änderungen
umgehend anzupassen und zu dokumentieren.
(2) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat für
die zu verwendenden Datenarten entsprechend
dem Grad der Schutzwürdigkeit Sensibilitätsklassen
festzulegen. Die Sicherheitsmaßnahmen haben
sich nach den Sensibilitätsklassen zu bestimmen.
(3) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene
Organisationseinheit zu bestimmen, die die
Zutrittsberechtigungen zu den Räumlichkeiten, in
denen die Datenverarbeitung stattfindet, vergibt,
ändert, kontrolliert und entzieht.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
hat jene Organisationseinheit zu bestimmen, die
Zugriffsberechtigungen vergibt, ändert, kontrolliert
und entzieht. Hiebei ist eine Identifikation jedes
Zugriffsberechtigten vorzusehen. Der Zugriff auf
das Betriebssystem einschließlich System- und
Netzwerksoftware ist darüber hinaus durch geeignete
Maßnahmen zu sichern.
(5) Die für die Verarbeitung notwendigen Daten
und Programme einschließlich der dazugehörigen
Dokumentation sind auch außerhalb der Verarbeitungsstätte
gesichert aufzubewahren.
(6) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht
mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger
ist vom Auftraggeber oder Dienstleister
durch entsprechende personelle oder vertragliche
Maßnahmen sicherzustellen.
(7) Jeder Bedienstete, dem in Ausübung seines
Dienstes Daten anvertraut oder zugänglich sind, ist
über seine Pflichten nach dem Datenschutzgesetz,
der Datenschutzverordnung und den innerorganisatorischen
Datenschutzvorschriften, insbesondere
über die von ihm einzuhaltenden Datensicherheitsvorschriften,
nachweislich zu belehren und von
deren Änderungen umgehend und nachweislich in
Kenntnis zu setzen.
Grundsätze für die Ermittlung, Verarbeitung und
Benützung
§ 5. (1) Die Ermittlung und Verarbeitung von
Daten ist dann als wesentliche Voraussetzung für
die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen
Aufgaben zu erachten, wenn andere Möglichkeiten,
die gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen,
nicht vorliegen oder sie auf Grund des zu
erwartenden Aufwandes dem Auftraggeber aus
Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen
nicht zuzumuten sind.
(2) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in
Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen
so zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit
der Übermittlung gemäß § 7 DSG beurteilen
kann. Insbesondere ist darzulegen, durch welche
gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber jene
Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung
die zu ermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung
bilden. Die Begründung kann entfallen,
wenn die Zulässigkeit der Übermittlung für die
ersuchte Stelle offenkundig ist oder anläßlich eines
vorangegangenen Amtshilfeersuchens gleicher Art
festgestellt wurde.
§ 6. (1) Jedes Programm ist vor seinem Einsatz in
der Verarbeitung personenbezogener Daten von
der durch das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales zu bestimmenden Organisationseinheit
freizugeben. Wird das Bundesrechenamt auf Grund
einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung als
Dienstleister für Auftraggeber im Bereich des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales tätig, so
gilt dies nicht, sofern es sich lediglich um programmtechnische
Optimierungen handelt.
(2) Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach
Maßgabe der Sensibilitätsklassen der zu verarbeitenden
Daten (§ 4 Abs. 2) gleichartiger Schutz zu
gewähren. Die Daten und Programme sind vor
Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen
unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.
(3) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber
mit Hilfe derselben technischen Einrich-
tung oder im Netzwerkverbund vollzogen, so ist
sicherzustellen, daß jedem Auftraggeber die in die
Zuständigkeit eines anderen Auftraggebers fallenden
Daten nur in den in § 7 DSG genannten Fällen
zugängig gemacht werden. Dasselbe gilt, wenn die
Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe
derselben technischen Einrichtung oder im Netzwerkverbund
verarbeitet werden.
(4) Daten dürfen nur nach Genehmigung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und
nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen verarbeitet
werden. Der Auftrag zur Verarbeitung von
Daten im Rahmen eines genehmigten Verfahrens
kann als Einzel- oder Dauerauftrag sowie im Rahmen
von Verfahrensvorschriften erteilt werden.
(5) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der
Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben oder
sonstige geeignete Methoden zu überprüfen, soweit
ihm dies mit vertretbarem Arbeitsaufwand möglich
ist.
(6) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber
die Fehlerbehebung umgehend einzuleiten
und die Fehlerursache zu beheben. Der betreffende
Dienstleister ist unverzüglich zu verständigen,
wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache
in seinem Tätigkeitsbereich liegt.
(7) Die Benützung der Daten darf nur in der Art
und in dem Umfang erfolgen, als hiefür eine ausdrückliche
gesetzliche Ermächtigung besteht oder
dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der
ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung bildet.
(8) Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen
nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der
ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
Grundsätze für die Übermittlung von Daten
§ 7. (1) Übermittlungen von Daten durch den
Auftraggeber oder Dienstleister bedürfen, sofern
sie sich nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche
Ermächtigung stützen, eines schriftlichen Auftrages
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag
sowie im Rahmen von Verfahrensvorschriften
erteilt werden. Im Auftrag ist anzugeben, auf
Grund welcher Bestimmungen des § 7 DSG die
Übermittlung zulässig ist.
(2) Die Zustimmung des Betroffenen zur Datenübermittlung
gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 DSG gilt dann
als erteilt, wenn der Betroffene sein Einverständnis
zur Datenübermittlung ausdrücklich mit seiner
Unterschrift getrennt von etwaigen sonstigen Vereinbarungen
abgegeben hat. Eine Zustimmungserklärung
liegt nur dann vor, wenn die zu übermittelnden
Datenarten und die Übermittlungsempfänger
ausdrücklich genannt sind und der Betroffene
in allgemein verständlicher Form über den Übermittlungszweck
informiert wird. Der Betroffene ist
nachweislich über die Möglichkeit des schriftlichen
Widerrufes seiner Zustimmung zu informieren.
(3) Der Auftraggeber hat zu veranlassen, daß
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im
Anschluß an die anonymisierte Verarbeitung
gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 DSG die personenbezogenen
Daten dem übermittelnden Organ zurückgegeben,
gelöscht oder auftragsgemäß aufbewahrt oder verarbeitet
werden.
(4) Nicht registrierte Übermittlungen sind gemäß
§ 7 Abs. 4 DSG so zu protokollieren, daß dem
Betroffenen Auskunft gemäß § 11 DSG gegeben
werden kann. Übermittlungen gemäß § 8 Abs. 3
DSG bedürfen keiner Protokollierung.
§ 8. Einem Ersuchen um Übermittlung von
Daten darf nur entsprochen werden, wenn die ersuchende
Stelle an der Klärung der für die Beurteilung
der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen
Sach- und Rechtslage mitwirkt. Um die Mitwirkung
ist erforderlichenfalls zu ersuchen, es sei
denn, die Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig.
§ 9. (1) Eine Übermittlung in den Fällen des § 7
Abs. 3 DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten,
das berechtigte Interesse des Dritten zu wahren,
nicht vorliegen oder nicht zumutbar sind. Auch
in diesem Fall ist die Übermittlung nur zulässig,
wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
an der Geheimhaltung nicht überwiegt.
(2) Daten gelten im Sinne des § 32 Abs. 2 Z 3
DSG dann als veröffentlicht, wenn sie einem generell
bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht
wurden.
Grundsätze für die Überlassung von Daten
§ 10. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber können
unter den in § 13 DSG genannten Voraussetzungen
Dienstleister in Anspruch nehmen. Eine solche
Inanspruchnahme bedarf der schriftlichen
Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales.
(2) Die Überlassung der Daten durch einen
Dienstleister an einen weiteren ist nur mit vorheriger
Genehmigung des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales zulässig.
(3) Wurde dem Auftraggeber von der Datenschutzkommission
die Auffassung mitgeteilt, daß
der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige
Interessen Betroffener oder öffentliche
Interessen entgegenstehen, so hat der Auftraggeber
entweder der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission
zu entsprechen oder andernfalls die
begründete Entscheidung über die weitere Vorgangsweise
zu dokumentieren.
Auskunftsrecht
§ 11. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf
nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises
und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt
oder zu eigenen Handen zugestellt werden.
(2) Der Betroffene hat in seinem Antrag auf Auskunft
gemäß § 11 DSG diejenigen Datenverarbeitungen
im Sinne des § 8 DSG zu bezeichnen,
bezüglich derer er die Auskunft wünscht, oder
durch Vorlage von Unterlagen oder die Beschreibung
von Lebensumständen glaubhaft zu machen,
aus welchen Gründen anzunehmen ist, daß seine
Daten irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen
des Auftraggebers enthalten sind.
(3) Fehlen in einem Auskunftsantrag die in
Abs. 2 angeführten Angaben, so ist der Betroffene
unverzüglich schriftlich zur Verbesserung seines
Antrages auf Auskunft gemäß § 11 DSG aufzufordern.
(4) Der aktuelle Datenbestand im Sinne des § 11
Abs. 4 DSG umfaßt jene Daten, die in der betreffenden
Datenverarbeitung dem Direktzugriff
unterliegen, oder — mangels eines solchen — den
letztgültigen Datenbestand.
(5) Werden oder wurden Daten übermittelt, so
sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger
der übermittelten Daten bekanntzugeben. Handelt
es sich um registrierte Übermittlungen und verursacht
die Feststellung der Empfänger übermittelter
Daten im Einzelfall unverhältnismäßig hohe
Kosten oder einen nicht zumutbaren Arbeitsaufwand,
so sind dem Betroffenen die auf Grund der
Verfahrensorganisation bzw. der Sach- und
Rechtslage für solche Übermittlungen in Betracht
kommenden Empfänger mitzuteilen.
§ 12. (1) Für die Erteilung einer entgeltlichen
Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 4 DSG werden
folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt
1. für die Auskunft über den aktuellen Stand der
Daten des Antragstellers, wenn dieser im laufenden
Jahr bereits ein Auskunftsbegehren
über dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat,
100 S je Datenverarbeitung;
2. für jede darüber hinausgehende Auskunft
500 S je Datenverarbeitung; in jenen Fällen,
in denen die Auskunftserteilung einen besonders
hohen technischen oder organisatorischen
Aufwand erfordert, 1000 S je Datenverarbeitung.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind
nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung
geringfügig ist.
(3) Dem Antragsteller ist der zu entrichtende
Kostenersatz unverzüglich mitzuteilen.
(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte
Kostenersatz nicht entrichtet wurde oder der
Betroffene am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt
hat.
(5) Die in § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist für
die Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt
mit dem Einlangen des Kostenersatzes zu laufen.
Ist eine Mitwirkung des Betroffenen im Auskunftsverfahren
erforderlich, beginnt diese Frist erst nach
Einlangen der erforderlichen Unterlagen zu laufen,
sofern ein allfälliger Kostenersatz nicht später entrichtet
wird.
Richtigstellung und Löschung
§ 13. (1) Ist im Rahmen einer Datenverarbeitung
ein Zugriff auf logisch richtiggestellte oder
gelöschte Daten standardmäßig möglich oder vorgesehen,
so hat die logische Richtigstellung oder
Löschung durch solche Maßnahmen zu erfolgen,
die bei einer Abfrage die Unrichtigkeit der verarbeiteten
Daten angeben und auf die richtigen
Daten verweisen oder den Umstand der Löschung
anzeigen.
(2) Die für Zwecke der Dokumentation oder der
internen Kontrolle aufzubewahrenden Daten dürfen
nur durch einen entsprechenden Vermerk richtiggestellt
und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist
nur mit einem Löschungsvermerk versehen werden.
(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes
auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten
Datenbestände allfällige Richtigstellungen und
Löschungen wirksam bleiben.
(4) Ein Betroffener, dessen Daten nach einer
Übermittlung richtiggestellt oder gelöscht werden,
hat ein Begehren auf Verständigung des Empfängers
von der Richtigstellung bzw. Löschung schriftlich
zu stellen.
Angabe der Registernummer
§ 14. (1) Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte
Registernummer bei Übermittlungen von Daten
und Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem
Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete
Daten enthält, anzuführen.
(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 9
DSG und Mitteilungen an den Betroffenen auf nur
maschinell lesbaren Datenträgern ist die Registernummer
entweder auf den Begleitpapieren oder auf
dem Datenträger anzugeben.
Schlußbestimmung
§ 15. Die Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung vom 19. Juli 1980, BGBl.
Nr. 359, zur Durchführung des Datenschutzgesetzes
im Bereich des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung tritt außer Kraft.