124. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Festlegung von Zonen für die Durchführung der Grenzabfertigung am Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße)
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Italienischen Republik haben gemäß
Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 3 des Abkommens vom
29. März 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976 zwischen der Republik Österreich
und der Italienischen Republik über die
nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen
und die Grenzabfertigung während der Fahrt folgendes
vereinbart
Artikel 1
Am Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße)
werden auf österreichischem und italienischem
Staatsgebiet Zonen festgelegt, in denen die österreichischen
und italienischen Bediensteten berechtigt
sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen.
Artikel 2
1. Die Zonen am Grenzübergang Brenner/Brennero
(Straße) umfassen
a) auf italienischem Staatsgebiet
aa) die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützte Fläche der Staatsstraße
12, begrenzt
— im Westen durch die Staatsgrenze;
— im Süden durch eine gedachte
gerade Linie, die, ausgehend vom
Grenzstein e-50, in gerader Fortsetzung
der Staatsgrenze zwischen den
Grenzsteinen e-49 und e-50 bis zur
östlichen Begrenzung der Staatsstraße
12 reicht;
— im Osten durch einen Bogen, der der
östlichen Begrenzung der Staatsstraße
12 folgend in Richtung Norden
bis zum Schnittpunkt mit der
gedachten geraden Verlängerung
der Südfront des österreichischen
Inselzollamtsgebäudes verläuft;
— im Norden durch die vorangeführte
gedachte gerade Verlängerung, die,
ausgehend vom Schnittpunkt mit der
östlichen Begrenzung der Staatsstraße
12, bis zur Staatsgrenze
reicht;
bb) die von den österreichischen Bediensteten
allein benützte Fläche der Staats-
straße 12, die im Norden der unter aa)
beschriebenen Fläche liegt und begrenzt
wird
— im Westen und im Norden durch die
Staatsgrenze;
— im Süden durch die gedachte gerade
Verlängerung der Südfront des
österreichischen Inselzollamtsgebäudes,
die, ausgehend von der Staatsgrenze,
bis zum Schnittpunkt mit der
östlichen Begrenzung der Staatsstraße
12 reicht;
— im Osten durch einen Bogen, der
vom vorgenannten Schnittpunkt ausgeht
und der östlichen Begrenzung
der Staatsstraße 12 folgend bis zur
Staatsgrenze verläuft;
b) auf österreichischem Staatsgebiet die von den
Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützte Fläche der Bundesstraße B 182, die
begrenzt wird
— im Süden und im Osten durch die Staatsgrenze;
— im Norden durch eine gedachte gerade
Linie, die von der Staatsgrenze ausgeht,
entlang der Südfront des österreichischen
Inselzollamtsgebäudes verläuft und bis
zur westlichen Begrenzung der Bundesstraße
B 182 reicht;
— im Westen durch eine Linie, die der westlichen
Begrenzung der Bundesstraße
B 182 folgt und, ausgehend vom Schnittpunkt
der gedachten geraden Verlängerung
der Südfront des österreichischen
Inselzollamtsgebäudes mit der vorgenannten
Begrenzung, bis zum Grenzstein
e-49 reicht.
2. Der Lageplan der Zonen wird in der österreichischen
und in der italienischen Grenzabfertigungsstelle
angeschlagen.
Artikel 3
Die österreichischen und die italienischen
Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in
den Zonen ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für
die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen
ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände
mitführen.
Artikel 4
1. Diese Vereinbarung tritt mit dem ersten Tag
des dritten auf ihre Unterzeichnung folgenden
Monats in Kraft.
2. Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich
auf diplomatischem Weg gekündigt werden
und tritt in diesem Fall sechs Monate nach Eingang
der Kündigung bei der anderen Vertragspartei
außer Kraft.
3. Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt
die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen
vom 29. März 1974 zwischen der Republik
Österreich und der Italienischen Republik über die
nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen
und die Grenzabfertigung während der Fahrt außer
Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig
Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien am 3. März 1987 in
zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
verbindlich sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Gratschmayer
Für die Regierung der Italienischen Republik
Cantiello G. Battista
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 4 Abs. 1 am 1. Juni 1987 in Kraft.