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124_1987 AT

124. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Festlegung von Zonen für die Durchführung der Grenzabfertigung am Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 124. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Festlegung von Zonen für die Durchführung der Grenzabfertigung am Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Italienischen Republik haben gemäß

Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 3 des Abkommens vom

29. März 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976 zwischen der Republik Österreich

und der Italienischen Republik über die

nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen

und die Grenzabfertigung während der Fahrt folgendes

vereinbart

Artikel 1

Am Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße)

werden auf österreichischem und italienischem

Staatsgebiet Zonen festgelegt, in denen die österreichischen

und italienischen Bediensteten berechtigt

sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen.

Artikel 2

1. Die Zonen am Grenzübergang Brenner/Brennero

(Straße) umfassen

a) auf italienischem Staatsgebiet

aa) die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützte Fläche der Staatsstraße

12, begrenzt

— im Westen durch die Staatsgrenze;

— im Süden durch eine gedachte

gerade Linie, die, ausgehend vom

Grenzstein e-50, in gerader Fortsetzung

der Staatsgrenze zwischen den

Grenzsteinen e-49 und e-50 bis zur

östlichen Begrenzung der Staatsstraße

12 reicht;

— im Osten durch einen Bogen, der der

östlichen Begrenzung der Staatsstraße

12 folgend in Richtung Norden

bis zum Schnittpunkt mit der

gedachten geraden Verlängerung

der Südfront des österreichischen

Inselzollamtsgebäudes verläuft;

— im Norden durch die vorangeführte

gedachte gerade Verlängerung, die,

ausgehend vom Schnittpunkt mit der

östlichen Begrenzung der Staatsstraße

12, bis zur Staatsgrenze

reicht;

bb) die von den österreichischen Bediensteten

allein benützte Fläche der Staats-

straße 12, die im Norden der unter aa)

beschriebenen Fläche liegt und begrenzt

wird

— im Westen und im Norden durch die

Staatsgrenze;

— im Süden durch die gedachte gerade

Verlängerung der Südfront des

österreichischen Inselzollamtsgebäudes,

die, ausgehend von der Staatsgrenze,

bis zum Schnittpunkt mit der

östlichen Begrenzung der Staatsstraße

12 reicht;

— im Osten durch einen Bogen, der

vom vorgenannten Schnittpunkt ausgeht

und der östlichen Begrenzung

der Staatsstraße 12 folgend bis zur

Staatsgrenze verläuft;

b) auf österreichischem Staatsgebiet die von den

Bediensteten beider Staaten gemeinsam

benützte Fläche der Bundesstraße B 182, die

begrenzt wird

— im Süden und im Osten durch die Staatsgrenze;

— im Norden durch eine gedachte gerade

Linie, die von der Staatsgrenze ausgeht,

entlang der Südfront des österreichischen

Inselzollamtsgebäudes verläuft und bis

zur westlichen Begrenzung der Bundesstraße

B 182 reicht;

— im Westen durch eine Linie, die der westlichen

Begrenzung der Bundesstraße

B 182 folgt und, ausgehend vom Schnittpunkt

der gedachten geraden Verlängerung

der Südfront des österreichischen

Inselzollamtsgebäudes mit der vorgenannten

Begrenzung, bis zum Grenzstein

e-49 reicht.

2. Der Lageplan der Zonen wird in der österreichischen

und in der italienischen Grenzabfertigungsstelle

angeschlagen.

Artikel 3

Die österreichischen und die italienischen

Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in

den Zonen ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für

die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen

ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände

mitführen.

Artikel 4

1. Diese Vereinbarung tritt mit dem ersten Tag

des dritten auf ihre Unterzeichnung folgenden

Monats in Kraft.

2. Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich

auf diplomatischem Weg gekündigt werden

und tritt in diesem Fall sechs Monate nach Eingang

der Kündigung bei der anderen Vertragspartei

außer Kraft.

3. Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt

die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen

vom 29. März 1974 zwischen der Republik

Österreich und der Italienischen Republik über die

nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen

und die Grenzabfertigung während der Fahrt außer

Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig

Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien am 3. März 1987 in

zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

verbindlich sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Gratschmayer

Für die Regierung der Italienischen Republik

Cantiello G. Battista

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 4 Abs. 1 am 1. Juni 1987 in Kraft.

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