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124_1986 AT

124. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 55 Kirchschlager Straße im Bereich der Marktgemeinde Krumbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 124. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 55 Kirchschlager Straße im Bereich der Marktgemeinde Krumbach

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 55 Kirchschlager Straße

von km 9,00 bis km 9,35 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 8. April

1976, BGBl. Nr. 182, bestimmten — Abschnitt

„Edlitz—Weißes Kreuz" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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