124_1986
AT
124. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 55 Kirchschlager Straße im Bereich der Marktgemeinde Krumbach
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 124. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 55 Kirchschlager Straße im Bereich der Marktgemeinde Krumbach
1986_124_0 124. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 55 Kirchschlager Straße im Bereich der Marktgemeinde Krumbach
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 55 Kirchschlager Straße
von km 9,00 bis km 9,35 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom 8. April
1976, BGBl. Nr. 182, bestimmten — Abschnitt
„Edlitz—Weißes Kreuz" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.