124. Änderungen des Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Versammlung des besonderen Verbandes hat
in Genf am 28. September 1979 beschlossen, das
Abkommen von Nizza über die Internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für
die Eintragung von Marken Kundgemacht in BGBl. Nr. 401/1973 und 340/1982 wie folgt zu ändern
1. in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) iv) tritt an
die Stelle des Wortes „triennal" das Wort
„biennal";
2. in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a) treten an
die Stelle der Worte „tous les trois ans" die
Worte „tous les deux ans".
In der deutschen Übersetzung treten folgende
Änderungen ein
1. in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) iv) tritt an
die Stelle des Wortes „Dreijahres-Haushaltsplan"
das Wort „Zweijahres-Haushaltsplan";
2. in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a) treten an
die Stelle der Worte „alle drei Jahre" die
Worte „alle zwei Jahre".
Diese Änderungen sind gemäß Artikel 8 des
Abkommens am 6. September 1982 in Kraft getreten.