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124_1983 AT

124. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Zivilprozeßordnung durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 124. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Zivilprozeßordnung durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

dem Bundeskanzleramt am 14. Feber 1983 zugestellten

Erkenntnis vom 14. Dezember 1982,

G 74/81-8, den § 57 Abs. 3 zweiter Satz der Zivilprozeßordnung,

RGBl. Nr. 113/1895, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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