124. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Salpetersäure mit höchstens 55% reiner Säure in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn.
2803 der Anlage A des ADR darf Salpetersäure mit
höchstens 55% reiner Säure der Klasse 8, Rn. 2801,
Ziffer 2 c), auch in freitragenden Kunststoffgefäßen
mit einem Fassungsraum von höchstens 60
Litern unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr
befördert werden
1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch
eine Baumusterprüfung bei einer im Versandland
behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle entsprechend
den zwischen den Vertragsparteien anerkannten
Vorschriften nachgewiesen sein.
2. Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten
Gefäße müssen durch
— den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers,
— das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung
durchgeführt wird,
— die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,
— die Registriernummer,
— Monat und Jahr der Herstellung sowie
— die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten
oder Jahren
gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
3. Die Gefäße dürfen nur zu höchstens 95% ihres
Fassungsraums gefüllt sein.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR".
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien,
längstens bis zum Inkrafttreten des
Anhangs A.5.
Wien, 1982 01 26
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger
Bonn, den 17. 11. 1981
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Für den Bundesminister für Verkehr