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124_1982 AT

124. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Salpetersäure mit höchstens 55% reiner Säure in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 124. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Salpetersäure mit höchstens 55% reiner Säure in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn.

2803 der Anlage A des ADR darf Salpetersäure mit

höchstens 55% reiner Säure der Klasse 8, Rn. 2801,

Ziffer 2 c), auch in freitragenden Kunststoffgefäßen

mit einem Fassungsraum von höchstens 60

Litern unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr

befördert werden

1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch

eine Baumusterprüfung bei einer im Versandland

behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle entsprechend

den zwischen den Vertragsparteien anerkannten

Vorschriften nachgewiesen sein.

2. Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten

Gefäße müssen durch

— den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers,

— das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung

durchgeführt wird,

— die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,

— die Registriernummer,

— Monat und Jahr der Herstellung sowie

— die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten

oder Jahren

gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

3. Die Gefäße dürfen nur zu höchstens 95% ihres

Fassungsraums gefüllt sein.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR".

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien,

längstens bis zum Inkrafttreten des

Anhangs A.5.

Wien, 1982 01 26

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

Bonn, den 17. 11. 1981

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Für den Bundesminister für Verkehr

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