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124. Bundesgesetz: Salzmonopolgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 124. Bundesgesetz: Salzmonopolgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

SALZMONOPOL

Monopolgegenstand

§ 1. (1) Salz ist nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstand

vorbehalten.

(2) Salz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

Natriumchlorid sowohl in reinem Zustand als

auch gemengt mit anderen Stoffen, fest oder

gelöst.

Gewinnung und Erzeugung von Salz

§ 2. (1) Die Gewinnung und die Erzeugung

von Salz durch jemanden anderen als die Österreichische

Salinen Aktiengesellschaft (§ 6 Abs. 1)

sind ohne monopolbehördliche Bewilligung verboten.

Als Gewinnung von Salz gelten das Gewinnen

von Steinsalz als mineralischem Rohstoff

(§ 1 Z. 2 und 8 und § 4 Abs. 1 Z. 1 des

Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259), die Entnahme

von Salz aus salzhaltigen Waren und

die Verwendung von Wasser mit einem natürlichen

Salzgehalt von mehr als 15 Gramm je

Liter wegen des Salzgehaltes.

(2) Eine monopolbehördliche Bewilligung zur

Gewinnung oder Erzeugung von Salz darf nicht

erteilt werden, wenn Grund zur Annahme besteht,

daß ein Inverkehrbringen oder eine Verwendung

des gewonnenen oder erzeugten Salzes

durch denjenigen, der es gewinnen oder herstellen

will, den Absatz von Salz, welches die

Österreichische Salinen Aktiengesellschaft in den

Verkehr bringt, auf eine ins Gewicht fallende

Weise beeinträchtigen würde. Die monopolbehördliche

Bewilligung kann, wenn ein Inverkehrbringen

des gewonnenen oder erzeugten

Salzes durch die Aktiengesellschaft in Betracht

kommt, an die Bedingung geknüpft werden,

daß es der Aktiengesellschaft zu überlassen ist;

diese hat hiefür ein angemessenes Entgelt zu

leisten.

(3) Ist die Bearbeitung oder Verarbeitung einer

salzhaltigen Ware nicht auf die Salzgewinnung

gerichtet und fällt hiebei Salz zwangsläufig an

oder stellt die Entnahme von Salz aus einer

salzhaltigen Ware die bloße Beseitigung einer

Verunreinigung dar, so ist die monopolbehördliche

Bewilligung zur Gewinnung dieses Salzes

zu erteilen; Abs. 2 zweiter Satz und § 7 Abs. 2

sind nicht anzuwenden. Das so gewonnene Salz

darf nur im selben Unternehmen oder im Konzernverband

dieses Unternehmens für industriell-

chemische Zwecke verwendet werden. Ein

Verkauf an Dritte oder eine Verwendung für

Zwecke, für die ein höherer Inlandverschleißpreis

(§ 7 Abs. 1) vorgesehen ist, ist unzulässig.

Einfuhr von Salz

§ 3. (1) Die Einfuhr von Salz in das Zollgebiet

(§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129)

durch jemanden anderen als die Österreichische

Salinen Aktiengesellschaft ist, soweit nicht Abs. 3

Ausnahmen vorsieht, ohne monopolbehördliche

Bewilligung verboten,

1. wenn es sich um eine Ware der Nummer

25.01 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958,

BGBl. Nr. 74) handelt oder wenn es in einer

Ware dieser Tarifnummer enthalten ist oder

2. wenn es in einer anderen Ware enthalten ist

und die Einfuhr nach einer auf Grund des

Abs. 5 erlassenen Verordnung bewilligungspflichtig

ist.

(2) Zollrechtliche Befreiungen von der Stellungspflicht

gelten nicht für Salz, dessen Einfuhr

nach Abs. 1 verboten ist; das gleiche gilt für

Waren, in denen solches Salz enthalten ist.

(3) Das im Abs. 1 angeführte Verbot gilt nicht,

wenn das Salz oder die Ware, in der es enthalten

ist,

1. als Reisegut, Bordvorrat, Diplomatengut,

Konsulargut oder inländische Rückware von

jeglichen Eingangsabgaben freizulassen ist

oder

2. im Ausgangsvormerkverkehr mit Ausnahme

des passiven Veredlungsverkehrs oder im

Zwischenauslandsverkehr wieder eingeführt

wird oder

3. zum gebundenen Verkehr (Anweisungs- oder

Zollagerverkehr) abgefertigt oder beim Zollamt

einstweilig niedergelegt wird oder,

4. ohne zollamtlich abgefertigt worden zu sein,

allenfalls nach einstweiliger Niederlegung,

unverzüglich in das Zollausland zurückgebracht

wird oder

5. unter Zollaufsicht vernichtet oder an den

Bund preisgegeben wird oder

6. auf Grund von Staatsverträgen von Einfuhrverboten

oder Einfuhrbeschränkungen,

die wegen des Salzmonopols bestehen, ausgenommen

ist.

(4) In den Fällen des Abs. 3 Z. 3 ist eine nachfolgende

Abfertigung zum freien Verkehr oder

zum Vormerkverkehr nur dann ohne monopolbehördliche

Bewilligung zulässig, wenn eine der

sonstigen im Abs. 3 angeführten Ausnahmen zutrifft.

Salz oder salzhaltige Waren, die zum

freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr abgefertigt

wurden, gelten als von demjenigen eingeführt,

der die Abfertigung veranlaßt hat. Salz

oder salzhaltige Waren, die angewiesen, eingelagert

oder einstweilig niedergelegt und nicht

den Zollvorschriften gemäß gestellt, nicht rechtmäßig

ausgelagert oder der allgemeinen Zollaufsicht

entzogen wurden, gelten als von demjenigen

verbotswidrig eingeführt, der die Stellungspflicht

verletzt, die unrechtmäßige Auslagerung vorgenommen

oder das Salz oder die salzhaltigen

Waren der allgemeinen Zollaufsicht entzogen hat.

Die zollrechtlichen Bestimmungen über die Verpflichtung

zur Ersatzleistung für den entfallenden

Zoll werden hiedurch nicht berührt.

(5) Wenn durch eine unbeschränkte Einfuhr

von Salz in bestimmten anderen Waren als

solchen der Nummer 25.01 des Zolltarifes der

Absatz von Salz, das die Österreichische Salinen

Aktiengesellschaft in den Verkehr bringt, gefährdet

werden könnte, ist durch Verordnung zu

bestimmen, daß es in den betreffenden Waren

nur mit monopolbehördlicher Bewilligung eingeführt

werden darf; hiebei kann die Bewilligungspflicht

auch vom Ausmaß des Salzgehaltes der

Waren abhängig gemacht werden.

(6) Eine monopolbehördliche Bewilligung zur

Einfuhr von Salz darf nicht erteilt werden, wenn

Grund zur Annahme besteht, daß die betreffende

Einfuhr oder weitere gleichartige Einfuhren den

Absatz von Salz, das die Österreichische Salinen

Aktiengesellschaft in den Verkehr bringt, gefährden

würden. Wenn die Einfuhr von Salz zu

einem bestimmten Verwendungszweck bewilligt

wird, ist die Verwendung zu einem anderen

Zweck verboten; die Weitergabe zu einem anderen

Zweck gilt als Verwendung.

Monopolbehörden

§ 4. (1) Monopolbehörden sind für den Bereich

des Salzmonopols der Bundesminister für Finanzen

und alle ihm unterstellten Abgabenbehörden,

denen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz

die Handhabung von Vorschriften übertragen

ist, die das Salzmonopol betreffen oder

auf das Salzmonopol bezogen werden können.

(2) Die Erteilung der in diesem Bundesgesetz

vorgesehenen monopolbehördlichen Bewilligungen

obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Er

kann notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens

auch durch die ihm unterstellten

Monopolbehörden vornehmen lassen.

§ 5. (1) Grundstücke, Gebäude, Betriebe und

Räume, von denen bekannt oder anzunehmen

ist,

1. daß dort Salz gewonnen oder erzeugt wird

oder

2. daß sich dort Salz befindet, dessen Einfuhr zu

einem bestimmten Verwendungszweck bewilligt

wurde (§ 3 Abs. 6), oder

3. daß dort Salz einem Zweck zugeführt wird,

zu dem es nicht verwendet werden darf

(§ 2 Abs. 3 und § 7 Abs. 2),

unterliegen der Aufsicht der Monopolbehörden.

(2) Die Ausübung der Aufsicht obliegt den

Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis

(§ 3 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 18/1975), im Land Wien jedoch

dem Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole,

jeweils für ihren Amtsbereich.

(3) In Ausübung der Aufsicht ist die Monopolbehörde

unbeschadet der Befugnisse, die ihr nach

der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,

als Abgabenbehörde zustehen, berechtigt,

1. auf den Grundstücken und in den Gebäuden,

Betrieben und Räumen, die im Abs. 1 bebezeichnet

sind, Nachschau zu halten;

2. die Bestände an Salz und an Waren, die

Salz enthalten oder enthalten können, festzustellen;

3. Proben von Salz und von Waren, die Salz

enthalten oder enthalten können, unentgeltlich

zu entnehmen;

4. in Bücher und Aufzeichnungen, die auf

Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne

gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie

in die zu den Büchern und Aufzeichnungen

gehörigen Belege Einsicht zu nehmen.

(4) Der Inhaber eines der Aufsicht unterliegenden

Grundstückes, Gebäudes, Betriebes oder

Raumes ist verpflichtet, die Amtshandlungen der

Monopolbehörde ohne jeden Verzug zu ermöglichen,

die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich

zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich

beizustellen.

Monopolverwaltung

§ 6. (1) Die wirtschaftliche Verwaltung des

Salzmonopols (Monopolverwaltung) geht mit

1. Jänner 1979 auf die Österreichische Salinen

Aktiengesellschaft (im folgenden: „Aktiengesellschaft")

über. Sämtliche Aktien der Aktiengesellschaft

müssen im Eigentum des Bundes stehen.

(2) Die Aktiengesellschaft hat insbesondere die

Aufgabe, die Versorgung des Inlandsmarktes mit

Salz zu sichern. Sie hat die Monopolverwaltung

nach kaufmännischen Grundsätzen zu besorgen.

(3) Im Interesse des Fremdenverkehrs und zur

Förderung von Kultur und Bildung kann die

Aktiengesellschaft in ihren Bergbauen und Salinen

Besucherstrecken einrichten und Führungen abhalten.

§ 7. (1) Die Preise, zu denen die Aktiengesellschaft

Salz zur Verwendung im Bundesgebiet zu

verkaufen hat (Inlandverschleißpreise), sind vom

Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Hiebei

ist auf die Art und Beschaffenheit, die Gestehungskosten

und den Verwendungszweck des

Salzes sowie auf die Ertragslage der Aktiengesellschaft

Bedacht zu nehmen.

(2) Salz, das zu einem Inlandverschleißpreis

verkauft wurde, der sich nach dem Verwendungszweck

richtet, darf zu keinem Zweck verwendet

werden, für welchen der Verkauf zu einem

höheren Inlandverschleißpreis vorgesehen ist; die

Weitergabe des Salzes zu einem solchen Zweck

gilt als Verwendung. Findet eine solche andere

Verwendung statt, so gilt der Inlandverschleißpreis,

zu dem das Salz verkauft wurde, als zu

Unrecht ermäßigt. Die Aktiengesellschaft ist beberechtigt,

den Unterschiedsbetrag nachzufordern.

§ 8. (1) Für die Bediensteten des Bundes, die

am 31. Dezember 1978 bei den Österreichischen

Salinen beschäftigt sind, gilt mit Wirkung vom

1. Jänner 1979 folgende Regelung

1. Arbeiter, die Anspruch auf Pensionsversorgung

durch den Bund und auf Leistungen aus

der Kranken- und Unfallversicherung nach

dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, haben,

werden auf die Dauer ihres Dienststandes

und unter Wahrung ihrer Rechte der Aktiengesellschaft

zur Dienstleistung zugewiesen.

Die Aktiengesellschaft hat für sie die Kosten

der Besoldung zu tragen. Die Salinenarbeiter-

Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/

1968, wird durch dieses Bundesgesetz nicht

berührt.

2. Arbeiter, die der Kranken-, Unfall- und

Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/

1955, unterliegen, werden Arbeitnehmer der

Aktiengesellschaft.

3. Beamte werden auf die Dauer ihres Dienststandes

und unter Wahrung ihrer Rechte der

Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.

Die Aktiengesellschaft hat für sie

dem Bund die Kosten der Besoldung zu ersetzen.

4. Vertragsbedienstete werden Arbeitnehmer

der Aktiengesellschaft.

(2) Der Vorsitzende des Vorstandes der Aktiengesellschaft

ist hinsichtlich der im Abs. 1 Z. 1 bezeichneten

Arbeiter Vertreter des Bundes als Arbeitgeber

des privaten Rechtes und hat gegenüber

den im Abs. 1 Z. 3 bezeichneten Beamten

die Obliegenheiten des Leiters der Dienstbehörde

erster Instanz. Er ist in diesen Angelegenheiten

an die Weisungen des Bundesministers für

Finanzen gebunden.

(3) Die im Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Arbeiter

und die im Abs. 1 Z. 3 bezeichneten Beamten

haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt

aus dem Bundesdienstverhältnis erklären,

Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis

zur Aktiengesellschaft.

§ 9. (1) Die Aktiengesellschaft hat an den

Bund ab 1. Jänner 1979 monatlich einen Beitrag

zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten.

Dieser Beitrag beträgt 29 v. H. des Aufwandes an

Aktivbezügen für die nach § 8 Abs. 1 Z. 1 und 3

der Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen

Arbeiter und Beamten. Pensionsbeiträge,

die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser

Personen bereits vom Bund einbehalten wurden,

mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge,

sind auf diesen Beitrag anzurechnen.

(2) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle

Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag

zu entrichten ist.

(3) Die Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem

Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen

zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung

des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses

bezüglich des Beitrages nach

Abs. 1 erforderlich sind.

§ 10. Die Aktiengesellschaft hat für jedes

Geschäftsjahr einen Wirtschaftsvoranschlag und

einen Geldvoranschlag zu erstellen. Der Wirtschaftsvoranschlag

hat die voraussichtlichen Aufwendungen

und Erträge, der Geldvoranschlag

die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben

zu enthalten. Die Voranschläge sind spätestens

zwei Monate vor dem Beginn des Geschäftsjahres

dem Bundesministerium für Finanzen vorzulegen.

Sie sind bei der Festsetzung der Inlandverschleißpreise

für Salz zu berücksichtigen.

§ 11. (1) Das im Eigentum des Bundes stehende,

am 31. Dezember 1978 von den Österreichischen

Salinen verwaltete Vermögen einschließlich

aller Liegenschaften geht gegen Gewährung

von Aktien mit 1. Jänner 1979 in das

Eigentum der Aktiengesellschaft über. Auf die

Aktiengesellschaft gehen als Rechtsnachfolger des

Bundes auch alle von den Österreichischen Salinen

erworbenen Rechte, einschließlich der Forderungen,

und eingegangenen Verpflichtungen über.

Der Übergang des Vermögens, der Rechte und

der Verpflichtungen erfolgt mit den Buchwerten.

(2) Die im Eigentum des Bundes stehenden

Stammamteile an der Bad Ischler Spezialsalz-Vertriebsgesellschaft

mit beschränkter Haftung gehen

mit 1. Jänner 1979 auf die Aktiengesellschaft

über. Der Gegenwert der Stammanteile ist der gesetzlichen

Rücklage zuzuweisen.

(3) Die Vorgänge gemäß Abs. 1 und 2 sind

von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben

befreit. Sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im

Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl.

Nr. 223; für die Anwendung des § 29 des Umsatzsteuergesetzes

1972 gelten sie als Vermögensübertragungen

im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge.

(4) Schriften und Amtshandlungen, die mit den

Vorgängen gemäß Abs. 1 und 2 zusammenhängen,

sind von den Gebühren im Sinne des

Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes

1962, BGBl. Nr. 289, befreit.

(5) Bei Grundbuchseintragungen über Rechte,

die gemäß Abs. 1 auf die Aktiengesellschaft

übergehen, ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung

des Berechtigten durch die Bezeichnung

„Österreichische Salinen Aktiengesellschaft"

zu ersetzen; § 136 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 39, ist sinngemäß anzuwenden.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 12. (1) Die Monopolverwaltung obliegt bis

zum 31. Dezember 1978 der Generaldirektion für

die Österreichischen Salinen (§ 36 des Behörden-

Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945). Die in

den §§ 2 und 3, im § 6 Abs. 2 und 3 und im

§ 7 enthaltenen Hinweise auf die Österreichische

Salinen Aktiengesellschaft gelten bis zum

31. Dezember 1978 als Hinweise auf die Österreichischen

Salinen.

(2) § 2 Z. 1 des Gewerbesteuergesetzes 1953,

BGBl. Nr. 2/1954, ist auf die Österreichische

Salinen Aktiengesellschaft nicht anzuwenden.

§ 13. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

werden aufgehoben

1. Die Zoll- und Staatsmonopolsordnung vom

11. Juli 1835, Politische Gesetzessammlung,

63. Band, Nr. 113, soweit sie noch in

Geltung steht;

2. das Gesetz vom 24. März 1920, StGBl.

Nr. 152, über die Neufestsetzung der

staatlichen Salzverschleißpreise und der bei

der Einfuhr von Salz zu entrichtenden

Lizenzgebühr.

(2) Für Salz, welches nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes in das Zollgebiet eingeführt

wird, ist keine Monopolabgabe zu erheben.

(3) § 36 des Behörden-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 94/1945, wird mit Ablauf des

31. Dezember 1978 aufgehoben.

Artikel II

ÄNDERUNG DES BERGGESETZES 1975

Das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, wird wie

folgt geändert

1. Die Z. 7 des § 1 hat zu lauten

„7. „geologische Struktur" ein besonders ausgebildeter,

durch undurchlässige Schichten begrenzter

Bereich in porösen oder klüftigen Gesteinen

sowie ein künstlich hergestellter Hohlraum

zum Speichern;"

2. Der § 5 hat zu lauten

„§ 5. Grundeigene mineralische Rohstoffe sind

1. Magnesit; Illitton und andere Blähtone;

2. Dolomit, soweit er sich zur Herstellung

feuerfester Erzeugnisse eignet; Tone, soweit

sie sich zur Herstellung von feuerfesten,

säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse

anzusehenden keramischen Erzeugnissen

eignen; Bentonit; Quarz, Quarzit und

Quarzsand, soweit sie sich zur Herstellung

von Glas oder feuerfesten Erzeugnissen

eignen; Kieselgur; Asbest; Glimmer; Feldspat;

Traß; Andalusit, Sillimanit und

Disthen."

3. Der Abs. 2 des § 76 hat zu lauten

„(2) Die Ausübung der Rechte nach Abs. 1

wird hinsichtlich des Steinsalzes und aller anderen

mit diesem vorkommenden Salze einschließlich

des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen

Rohstoffe ab 1. Jänner 1979 der Österreichische

Salinen Aktiengesellschaft überlassen."

4. Der erste Satz des § 77 hat zu lauten

„Der Bund kann die Ausübung der Rechte

nach § 76 Abs. 1 hinsichtlich der Kohlenwasserstoffe

oder der uran- und thoriumhaltigen mine-

ralischen Rohstoffe einschließlich des Rechtes zur

Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe in von

ihm zu bestimmenden Gebieten im Amtsbezirk

einer Berghauptmannschaft (Aufsuchungsgebieten)

natürlichen oder juristischen Personen,

die über die notwendigen technischen und finanziellen

Mittel zur Eröffnung und Führung eines

Bergbaus verfügen, gegen ein angemessenes Entgelt

überlassen."

5. Der Abs. 3 des § 78 hat zu entfallen.

6. a) Die Überschrift des § 105 hat statt

„Magnesit" „Magnesit, Illitton und andere

Blähtone" zu lauten.

b) Im § 105 Abs. 1 erster Satz und im § 105

Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck „Magnesit

oder einer diesen" durch den Ausdruck „Magnesit,

Illitton oder anderen Blähtonen oder einer einen

derartigen mineralischen Rohstoff" zu ersetzen.

c) Im § 105 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck

„Magnesit" durch den Ausdruck „Magnesit oder

Illitton oder sich hiebei anfallende andere Blähtone"

zu ersetzen.

d) Im § 105 Abs. 3 zweiter Satz ist der Ausdruck

„Magnesits" durch den Ausdruck „Magnesits

oder Illittons oder abgebauter anderer Blähtone"

zu ersetzen.

7. Der Abs. 2 des § 262 hat zu lauten

„(2) Mit der Vollziehung des § 169, soweit

dieser das finanzbehördliche Vollstreckungs- und

Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister

für Finanzen betraut."

Artikel III

ÄNDERUNG DES BEAMTEN-KRANKEN-

UND UNFALLVERSICHERUNGSGESETZES

(B-KUVG)

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968,

BGBl. Nr. 24/1969, BGBl. Nr. 388/1970, BGBl.

Nr. 35/1973, BGBl. Nr. 780/1974 und BGBl.

Nr. 707/1976, wird wie folgt geändert

Im § 1 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der

Z. 13 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als

Z. 14 ist anzufügen

„14. die Arbeiter des Bundes, die der Österreichische

Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung

zugewiesen sind."

Artikel IV

INKRAFTTRETEN UND VOLLZIEHUNG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn

des zweiten auf seine Kundmachung folgenden

Kalendermonats in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Sie

dürfen frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. Hinsichtlich des Art. I § 8 Abs. 1 Z. 1 und 3

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler;

2. hinsichtlich des Art. I § 8 Abs. 1 Z. 2 und 4

und des Art. III der Bundesminister für

soziale Verwaltung;

3. hinsichtlich des Art. I § 11 Abs. 4 der Bundesminister

für Justiz im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen;

4. hinsichtlich des Art. I § 11 Abs. 5 der Bundesminister

für Justiz;

5. hinsichtlich des Art. II Z. 1 bis 6 der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie;

6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Finanzen.

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