124. Bundesgesetz: Salzmonopolgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
SALZMONOPOL
Monopolgegenstand
§ 1. (1) Salz ist nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstand
vorbehalten.
(2) Salz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Natriumchlorid sowohl in reinem Zustand als
auch gemengt mit anderen Stoffen, fest oder
gelöst.
Gewinnung und Erzeugung von Salz
§ 2. (1) Die Gewinnung und die Erzeugung
von Salz durch jemanden anderen als die Österreichische
Salinen Aktiengesellschaft (§ 6 Abs. 1)
sind ohne monopolbehördliche Bewilligung verboten.
Als Gewinnung von Salz gelten das Gewinnen
von Steinsalz als mineralischem Rohstoff
(§ 1 Z. 2 und 8 und § 4 Abs. 1 Z. 1 des
Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259), die Entnahme
von Salz aus salzhaltigen Waren und
die Verwendung von Wasser mit einem natürlichen
Salzgehalt von mehr als 15 Gramm je
Liter wegen des Salzgehaltes.
(2) Eine monopolbehördliche Bewilligung zur
Gewinnung oder Erzeugung von Salz darf nicht
erteilt werden, wenn Grund zur Annahme besteht,
daß ein Inverkehrbringen oder eine Verwendung
des gewonnenen oder erzeugten Salzes
durch denjenigen, der es gewinnen oder herstellen
will, den Absatz von Salz, welches die
Österreichische Salinen Aktiengesellschaft in den
Verkehr bringt, auf eine ins Gewicht fallende
Weise beeinträchtigen würde. Die monopolbehördliche
Bewilligung kann, wenn ein Inverkehrbringen
des gewonnenen oder erzeugten
Salzes durch die Aktiengesellschaft in Betracht
kommt, an die Bedingung geknüpft werden,
daß es der Aktiengesellschaft zu überlassen ist;
diese hat hiefür ein angemessenes Entgelt zu
leisten.
(3) Ist die Bearbeitung oder Verarbeitung einer
salzhaltigen Ware nicht auf die Salzgewinnung
gerichtet und fällt hiebei Salz zwangsläufig an
oder stellt die Entnahme von Salz aus einer
salzhaltigen Ware die bloße Beseitigung einer
Verunreinigung dar, so ist die monopolbehördliche
Bewilligung zur Gewinnung dieses Salzes
zu erteilen; Abs. 2 zweiter Satz und § 7 Abs. 2
sind nicht anzuwenden. Das so gewonnene Salz
darf nur im selben Unternehmen oder im Konzernverband
dieses Unternehmens für industriell-
chemische Zwecke verwendet werden. Ein
Verkauf an Dritte oder eine Verwendung für
Zwecke, für die ein höherer Inlandverschleißpreis
(§ 7 Abs. 1) vorgesehen ist, ist unzulässig.
Einfuhr von Salz
§ 3. (1) Die Einfuhr von Salz in das Zollgebiet
(§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129)
durch jemanden anderen als die Österreichische
Salinen Aktiengesellschaft ist, soweit nicht Abs. 3
Ausnahmen vorsieht, ohne monopolbehördliche
Bewilligung verboten,
1. wenn es sich um eine Ware der Nummer
25.01 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958,
BGBl. Nr. 74) handelt oder wenn es in einer
Ware dieser Tarifnummer enthalten ist oder
2. wenn es in einer anderen Ware enthalten ist
und die Einfuhr nach einer auf Grund des
Abs. 5 erlassenen Verordnung bewilligungspflichtig
ist.
(2) Zollrechtliche Befreiungen von der Stellungspflicht
gelten nicht für Salz, dessen Einfuhr
nach Abs. 1 verboten ist; das gleiche gilt für
Waren, in denen solches Salz enthalten ist.
(3) Das im Abs. 1 angeführte Verbot gilt nicht,
wenn das Salz oder die Ware, in der es enthalten
ist,
1. als Reisegut, Bordvorrat, Diplomatengut,
Konsulargut oder inländische Rückware von
jeglichen Eingangsabgaben freizulassen ist
oder
2. im Ausgangsvormerkverkehr mit Ausnahme
des passiven Veredlungsverkehrs oder im
Zwischenauslandsverkehr wieder eingeführt
wird oder
3. zum gebundenen Verkehr (Anweisungs- oder
Zollagerverkehr) abgefertigt oder beim Zollamt
einstweilig niedergelegt wird oder,
4. ohne zollamtlich abgefertigt worden zu sein,
allenfalls nach einstweiliger Niederlegung,
unverzüglich in das Zollausland zurückgebracht
wird oder
5. unter Zollaufsicht vernichtet oder an den
Bund preisgegeben wird oder
6. auf Grund von Staatsverträgen von Einfuhrverboten
oder Einfuhrbeschränkungen,
die wegen des Salzmonopols bestehen, ausgenommen
ist.
(4) In den Fällen des Abs. 3 Z. 3 ist eine nachfolgende
Abfertigung zum freien Verkehr oder
zum Vormerkverkehr nur dann ohne monopolbehördliche
Bewilligung zulässig, wenn eine der
sonstigen im Abs. 3 angeführten Ausnahmen zutrifft.
Salz oder salzhaltige Waren, die zum
freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr abgefertigt
wurden, gelten als von demjenigen eingeführt,
der die Abfertigung veranlaßt hat. Salz
oder salzhaltige Waren, die angewiesen, eingelagert
oder einstweilig niedergelegt und nicht
den Zollvorschriften gemäß gestellt, nicht rechtmäßig
ausgelagert oder der allgemeinen Zollaufsicht
entzogen wurden, gelten als von demjenigen
verbotswidrig eingeführt, der die Stellungspflicht
verletzt, die unrechtmäßige Auslagerung vorgenommen
oder das Salz oder die salzhaltigen
Waren der allgemeinen Zollaufsicht entzogen hat.
Die zollrechtlichen Bestimmungen über die Verpflichtung
zur Ersatzleistung für den entfallenden
Zoll werden hiedurch nicht berührt.
(5) Wenn durch eine unbeschränkte Einfuhr
von Salz in bestimmten anderen Waren als
solchen der Nummer 25.01 des Zolltarifes der
Absatz von Salz, das die Österreichische Salinen
Aktiengesellschaft in den Verkehr bringt, gefährdet
werden könnte, ist durch Verordnung zu
bestimmen, daß es in den betreffenden Waren
nur mit monopolbehördlicher Bewilligung eingeführt
werden darf; hiebei kann die Bewilligungspflicht
auch vom Ausmaß des Salzgehaltes der
Waren abhängig gemacht werden.
(6) Eine monopolbehördliche Bewilligung zur
Einfuhr von Salz darf nicht erteilt werden, wenn
Grund zur Annahme besteht, daß die betreffende
Einfuhr oder weitere gleichartige Einfuhren den
Absatz von Salz, das die Österreichische Salinen
Aktiengesellschaft in den Verkehr bringt, gefährden
würden. Wenn die Einfuhr von Salz zu
einem bestimmten Verwendungszweck bewilligt
wird, ist die Verwendung zu einem anderen
Zweck verboten; die Weitergabe zu einem anderen
Zweck gilt als Verwendung.
Monopolbehörden
§ 4. (1) Monopolbehörden sind für den Bereich
des Salzmonopols der Bundesminister für Finanzen
und alle ihm unterstellten Abgabenbehörden,
denen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
die Handhabung von Vorschriften übertragen
ist, die das Salzmonopol betreffen oder
auf das Salzmonopol bezogen werden können.
(2) Die Erteilung der in diesem Bundesgesetz
vorgesehenen monopolbehördlichen Bewilligungen
obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Er
kann notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens
auch durch die ihm unterstellten
Monopolbehörden vornehmen lassen.
§ 5. (1) Grundstücke, Gebäude, Betriebe und
Räume, von denen bekannt oder anzunehmen
ist,
1. daß dort Salz gewonnen oder erzeugt wird
oder
2. daß sich dort Salz befindet, dessen Einfuhr zu
einem bestimmten Verwendungszweck bewilligt
wurde (§ 3 Abs. 6), oder
3. daß dort Salz einem Zweck zugeführt wird,
zu dem es nicht verwendet werden darf
(§ 2 Abs. 3 und § 7 Abs. 2),
unterliegen der Aufsicht der Monopolbehörden.
(2) Die Ausübung der Aufsicht obliegt den
Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis
(§ 3 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 18/1975), im Land Wien jedoch
dem Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole,
jeweils für ihren Amtsbereich.
(3) In Ausübung der Aufsicht ist die Monopolbehörde
unbeschadet der Befugnisse, die ihr nach
der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,
als Abgabenbehörde zustehen, berechtigt,
1. auf den Grundstücken und in den Gebäuden,
Betrieben und Räumen, die im Abs. 1 bebezeichnet
sind, Nachschau zu halten;
2. die Bestände an Salz und an Waren, die
Salz enthalten oder enthalten können, festzustellen;
3. Proben von Salz und von Waren, die Salz
enthalten oder enthalten können, unentgeltlich
zu entnehmen;
4. in Bücher und Aufzeichnungen, die auf
Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne
gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie
in die zu den Büchern und Aufzeichnungen
gehörigen Belege Einsicht zu nehmen.
(4) Der Inhaber eines der Aufsicht unterliegenden
Grundstückes, Gebäudes, Betriebes oder
Raumes ist verpflichtet, die Amtshandlungen der
Monopolbehörde ohne jeden Verzug zu ermöglichen,
die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich
zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich
beizustellen.
Monopolverwaltung
§ 6. (1) Die wirtschaftliche Verwaltung des
Salzmonopols (Monopolverwaltung) geht mit
1. Jänner 1979 auf die Österreichische Salinen
Aktiengesellschaft (im folgenden: „Aktiengesellschaft")
über. Sämtliche Aktien der Aktiengesellschaft
müssen im Eigentum des Bundes stehen.
(2) Die Aktiengesellschaft hat insbesondere die
Aufgabe, die Versorgung des Inlandsmarktes mit
Salz zu sichern. Sie hat die Monopolverwaltung
nach kaufmännischen Grundsätzen zu besorgen.
(3) Im Interesse des Fremdenverkehrs und zur
Förderung von Kultur und Bildung kann die
Aktiengesellschaft in ihren Bergbauen und Salinen
Besucherstrecken einrichten und Führungen abhalten.
§ 7. (1) Die Preise, zu denen die Aktiengesellschaft
Salz zur Verwendung im Bundesgebiet zu
verkaufen hat (Inlandverschleißpreise), sind vom
Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Hiebei
ist auf die Art und Beschaffenheit, die Gestehungskosten
und den Verwendungszweck des
Salzes sowie auf die Ertragslage der Aktiengesellschaft
Bedacht zu nehmen.
(2) Salz, das zu einem Inlandverschleißpreis
verkauft wurde, der sich nach dem Verwendungszweck
richtet, darf zu keinem Zweck verwendet
werden, für welchen der Verkauf zu einem
höheren Inlandverschleißpreis vorgesehen ist; die
Weitergabe des Salzes zu einem solchen Zweck
gilt als Verwendung. Findet eine solche andere
Verwendung statt, so gilt der Inlandverschleißpreis,
zu dem das Salz verkauft wurde, als zu
Unrecht ermäßigt. Die Aktiengesellschaft ist beberechtigt,
den Unterschiedsbetrag nachzufordern.
§ 8. (1) Für die Bediensteten des Bundes, die
am 31. Dezember 1978 bei den Österreichischen
Salinen beschäftigt sind, gilt mit Wirkung vom
1. Jänner 1979 folgende Regelung
1. Arbeiter, die Anspruch auf Pensionsversorgung
durch den Bund und auf Leistungen aus
der Kranken- und Unfallversicherung nach
dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 200/1967, haben,
werden auf die Dauer ihres Dienststandes
und unter Wahrung ihrer Rechte der Aktiengesellschaft
zur Dienstleistung zugewiesen.
Die Aktiengesellschaft hat für sie die Kosten
der Besoldung zu tragen. Die Salinenarbeiter-
Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/
1968, wird durch dieses Bundesgesetz nicht
berührt.
2. Arbeiter, die der Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/
1955, unterliegen, werden Arbeitnehmer der
Aktiengesellschaft.
3. Beamte werden auf die Dauer ihres Dienststandes
und unter Wahrung ihrer Rechte der
Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
Die Aktiengesellschaft hat für sie
dem Bund die Kosten der Besoldung zu ersetzen.
4. Vertragsbedienstete werden Arbeitnehmer
der Aktiengesellschaft.
(2) Der Vorsitzende des Vorstandes der Aktiengesellschaft
ist hinsichtlich der im Abs. 1 Z. 1 bezeichneten
Arbeiter Vertreter des Bundes als Arbeitgeber
des privaten Rechtes und hat gegenüber
den im Abs. 1 Z. 3 bezeichneten Beamten
die Obliegenheiten des Leiters der Dienstbehörde
erster Instanz. Er ist in diesen Angelegenheiten
an die Weisungen des Bundesministers für
Finanzen gebunden.
(3) Die im Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Arbeiter
und die im Abs. 1 Z. 3 bezeichneten Beamten
haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt
aus dem Bundesdienstverhältnis erklären,
Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis
zur Aktiengesellschaft.
§ 9. (1) Die Aktiengesellschaft hat an den
Bund ab 1. Jänner 1979 monatlich einen Beitrag
zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten.
Dieser Beitrag beträgt 29 v. H. des Aufwandes an
Aktivbezügen für die nach § 8 Abs. 1 Z. 1 und 3
der Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen
Arbeiter und Beamten. Pensionsbeiträge,
die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser
Personen bereits vom Bund einbehalten wurden,
mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge,
sind auf diesen Beitrag anzurechnen.
(2) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle
Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag
zu entrichten ist.
(3) Die Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem
Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen
zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung
des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses
bezüglich des Beitrages nach
Abs. 1 erforderlich sind.
§ 10. Die Aktiengesellschaft hat für jedes
Geschäftsjahr einen Wirtschaftsvoranschlag und
einen Geldvoranschlag zu erstellen. Der Wirtschaftsvoranschlag
hat die voraussichtlichen Aufwendungen
und Erträge, der Geldvoranschlag
die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben
zu enthalten. Die Voranschläge sind spätestens
zwei Monate vor dem Beginn des Geschäftsjahres
dem Bundesministerium für Finanzen vorzulegen.
Sie sind bei der Festsetzung der Inlandverschleißpreise
für Salz zu berücksichtigen.
§ 11. (1) Das im Eigentum des Bundes stehende,
am 31. Dezember 1978 von den Österreichischen
Salinen verwaltete Vermögen einschließlich
aller Liegenschaften geht gegen Gewährung
von Aktien mit 1. Jänner 1979 in das
Eigentum der Aktiengesellschaft über. Auf die
Aktiengesellschaft gehen als Rechtsnachfolger des
Bundes auch alle von den Österreichischen Salinen
erworbenen Rechte, einschließlich der Forderungen,
und eingegangenen Verpflichtungen über.
Der Übergang des Vermögens, der Rechte und
der Verpflichtungen erfolgt mit den Buchwerten.
(2) Die im Eigentum des Bundes stehenden
Stammamteile an der Bad Ischler Spezialsalz-Vertriebsgesellschaft
mit beschränkter Haftung gehen
mit 1. Jänner 1979 auf die Aktiengesellschaft
über. Der Gegenwert der Stammanteile ist der gesetzlichen
Rücklage zuzuweisen.
(3) Die Vorgänge gemäß Abs. 1 und 2 sind
von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben
befreit. Sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im
Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 223; für die Anwendung des § 29 des Umsatzsteuergesetzes
1972 gelten sie als Vermögensübertragungen
im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge.
(4) Schriften und Amtshandlungen, die mit den
Vorgängen gemäß Abs. 1 und 2 zusammenhängen,
sind von den Gebühren im Sinne des
Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes
1962, BGBl. Nr. 289, befreit.
(5) Bei Grundbuchseintragungen über Rechte,
die gemäß Abs. 1 auf die Aktiengesellschaft
übergehen, ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung
des Berechtigten durch die Bezeichnung
„Österreichische Salinen Aktiengesellschaft"
zu ersetzen; § 136 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 39, ist sinngemäß anzuwenden.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 12. (1) Die Monopolverwaltung obliegt bis
zum 31. Dezember 1978 der Generaldirektion für
die Österreichischen Salinen (§ 36 des Behörden-
Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945). Die in
den §§ 2 und 3, im § 6 Abs. 2 und 3 und im
§ 7 enthaltenen Hinweise auf die Österreichische
Salinen Aktiengesellschaft gelten bis zum
31. Dezember 1978 als Hinweise auf die Österreichischen
Salinen.
(2) § 2 Z. 1 des Gewerbesteuergesetzes 1953,
BGBl. Nr. 2/1954, ist auf die Österreichische
Salinen Aktiengesellschaft nicht anzuwenden.
§ 13. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
werden aufgehoben
1. Die Zoll- und Staatsmonopolsordnung vom
11. Juli 1835, Politische Gesetzessammlung,
63. Band, Nr. 113, soweit sie noch in
Geltung steht;
2. das Gesetz vom 24. März 1920, StGBl.
Nr. 152, über die Neufestsetzung der
staatlichen Salzverschleißpreise und der bei
der Einfuhr von Salz zu entrichtenden
Lizenzgebühr.
(2) Für Salz, welches nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes in das Zollgebiet eingeführt
wird, ist keine Monopolabgabe zu erheben.
(3) § 36 des Behörden-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 94/1945, wird mit Ablauf des
31. Dezember 1978 aufgehoben.
Artikel II
ÄNDERUNG DES BERGGESETZES 1975
Das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, wird wie
folgt geändert
1. Die Z. 7 des § 1 hat zu lauten
„7. „geologische Struktur" ein besonders ausgebildeter,
durch undurchlässige Schichten begrenzter
Bereich in porösen oder klüftigen Gesteinen
sowie ein künstlich hergestellter Hohlraum
zum Speichern;"
2. Der § 5 hat zu lauten
„§ 5. Grundeigene mineralische Rohstoffe sind
1. Magnesit; Illitton und andere Blähtone;
2. Dolomit, soweit er sich zur Herstellung
feuerfester Erzeugnisse eignet; Tone, soweit
sie sich zur Herstellung von feuerfesten,
säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse
anzusehenden keramischen Erzeugnissen
eignen; Bentonit; Quarz, Quarzit und
Quarzsand, soweit sie sich zur Herstellung
von Glas oder feuerfesten Erzeugnissen
eignen; Kieselgur; Asbest; Glimmer; Feldspat;
Traß; Andalusit, Sillimanit und
Disthen."
3. Der Abs. 2 des § 76 hat zu lauten
„(2) Die Ausübung der Rechte nach Abs. 1
wird hinsichtlich des Steinsalzes und aller anderen
mit diesem vorkommenden Salze einschließlich
des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen
Rohstoffe ab 1. Jänner 1979 der Österreichische
Salinen Aktiengesellschaft überlassen."
4. Der erste Satz des § 77 hat zu lauten
„Der Bund kann die Ausübung der Rechte
nach § 76 Abs. 1 hinsichtlich der Kohlenwasserstoffe
oder der uran- und thoriumhaltigen mine-
ralischen Rohstoffe einschließlich des Rechtes zur
Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe in von
ihm zu bestimmenden Gebieten im Amtsbezirk
einer Berghauptmannschaft (Aufsuchungsgebieten)
natürlichen oder juristischen Personen,
die über die notwendigen technischen und finanziellen
Mittel zur Eröffnung und Führung eines
Bergbaus verfügen, gegen ein angemessenes Entgelt
überlassen."
5. Der Abs. 3 des § 78 hat zu entfallen.
6. a) Die Überschrift des § 105 hat statt
„Magnesit" „Magnesit, Illitton und andere
Blähtone" zu lauten.
b) Im § 105 Abs. 1 erster Satz und im § 105
Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck „Magnesit
oder einer diesen" durch den Ausdruck „Magnesit,
Illitton oder anderen Blähtonen oder einer einen
derartigen mineralischen Rohstoff" zu ersetzen.
c) Im § 105 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck
„Magnesit" durch den Ausdruck „Magnesit oder
Illitton oder sich hiebei anfallende andere Blähtone"
zu ersetzen.
d) Im § 105 Abs. 3 zweiter Satz ist der Ausdruck
„Magnesits" durch den Ausdruck „Magnesits
oder Illittons oder abgebauter anderer Blähtone"
zu ersetzen.
7. Der Abs. 2 des § 262 hat zu lauten
„(2) Mit der Vollziehung des § 169, soweit
dieser das finanzbehördliche Vollstreckungs- und
Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister
für Finanzen betraut."
Artikel III
ÄNDERUNG DES BEAMTEN-KRANKEN-
UND UNFALLVERSICHERUNGSGESETZES
(B-KUVG)
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968,
BGBl. Nr. 24/1969, BGBl. Nr. 388/1970, BGBl.
Nr. 35/1973, BGBl. Nr. 780/1974 und BGBl.
Nr. 707/1976, wird wie folgt geändert
Im § 1 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der
Z. 13 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als
Z. 14 ist anzufügen
„14. die Arbeiter des Bundes, die der Österreichische
Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung
zugewiesen sind."
Artikel IV
INKRAFTTRETEN UND VOLLZIEHUNG
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn
des zweiten auf seine Kundmachung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie
dürfen frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. Hinsichtlich des Art. I § 8 Abs. 1 Z. 1 und 3
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler;
2. hinsichtlich des Art. I § 8 Abs. 1 Z. 2 und 4
und des Art. III der Bundesminister für
soziale Verwaltung;
3. hinsichtlich des Art. I § 11 Abs. 4 der Bundesminister
für Justiz im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen;
4. hinsichtlich des Art. I § 11 Abs. 5 der Bundesminister
für Justiz;
5. hinsichtlich des Art. II Z. 1 bis 6 der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie;
6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Finanzen.