124. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrs- und Postwesen als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik gemäß Artikel XVI Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
Vereinbarung
Das Bundesministerium für Verkehr als
Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik
Österreich und das Ministerium für Verkehrs- und
Postwesen als Oberste Luftfahrtbehörde der
Ungarischen Volksrepublik vereinbaren gemäß
Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens
vom 17. Juli 1959
1. zu Anhang 1. Abschnitt C des Abkommens
a) Das von der Regierung der Ungarischen
Volksrepublik namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen
ist berechtigt,
planmäßige Flugdienste mit Verkehrsrechten
der fünften Luftfreiheit von internationalen
Flughäfen in Ungarn über internationale
Flughäfen in Österreich dreimal
wöchentlich nach Brüssel und umgekehrt
zu betreiben.
b) Für das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen
werden die Flugstrecken
und die Frequenzen zur Durchführung von
planmäßigen Flugdiensten mit Verkehrsrechten
der fünften Luftfreiheit über internationale
Flughäfen in Ungarn hinaus festgelegt
werden, sobald die Österreichische
Oberste Zivilluftfahrtbehörde dies verlangt.
2. Diese Vereinbarung tritt mit 1. April 1977
in Kraft und gilt bis 31. März 1978.
Wien, am 15. Oktober 1976
Dr. Karl Halbmayer
Der Leiter der Österreichischen Delegation
Dr. Kaiman Abraham
Der Leiter der Ungarischen Delegation
Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß Artikel
XVI Absatz 2 des österreichisch-ungarischen
Luftverkehrsabkommens vom 17. Juli
1959 durch Notenwechsel zwischen der österreichischen
Botschaft Budapest und dem Ministerium
des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik
vom 6. Dezember 1976 und 23. Dezember 1976
bestätigt worden.