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124_1975 AT

124. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung von einigen Nebengebühren für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienststunden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 124. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung von einigen Nebengebühren für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienststunden

Artikel I

Der § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 28. Mai 1973, BGBl.

Nr. 299, über die Pauschalierung von einigen

Nebengebühren für Hausbeschauen außerhalb der

vorgeschriebenen Dienststunden wird wie folgt

geändert

des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

(zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage) für

jede Verrechnungseinheit. Verrechnungseinheit ist

der Abfertigungsbefund (§ 56 Abs. 11 des Zollgesetzes).

Enthält der Abfertigungsbefund mehr

als drei Tarifpositionen, gelten je drei (angefangene)

Tarifpositionen als eine Verrechnungseinheit.

33'3 v. H. des Überstundenpauschales

stellen den Überstundenzuschlag dar."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

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