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124. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 124. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,

BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 92/1959, 88/1960, 242/1960,

119/1961, 17/1962, 323/1962, 84/1963, 198/

1963, 35/1964, 335/1965, 261/1967, 9/1968, 30/

1969 und 3/1971 wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 Abs. 2 ist folgende lit. f anzufügen

„f) Personen, die nach den Bestimmungen des

§ 2 Abs. 1 Z. 2 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 219/1965,

pflichtversichert sind."

2. Der Abs. 1 des § 16 hat zu lauten

„(1) Das Arbeitslosengeld wird nach Zurücklegung

einer Wartezeit gewährt, die mit dem

Eintritt der Arbeitslosigkeit beginnt und die

ersten drei Tage der Arbeitslosigkeit umfaßt.

Wird der Anspruch erst nach Ablauf dieser

Wartezeit erhoben, so wird das Arbeitslosengeld

erst vom Tage der Geltendmachung des Anspruches

an gewährt. Waren jedoch die Voraussetzungen

für den Anspruch auf Arbeitslosengeld

bereits ab einem Samstag, Sonntag oder

gesetzlichen Feiertag erfüllt, und war während

dieses Samstages, Sonntages oder gesetzlichen

Feiertages eine Wartezeit nicht zurückzulegen,

so gebührt das Arbeitslosengeld rückwirkend ab

dem betreffenden Samstag, Sonntag bzw. gesetzlichen

Feiertag, sofern der Arbeitslose seinen Anspruch

am darauffolgenden Werktag geltend

gemacht hat."

3. Dem § 20 ist ein Abs. 4 mit folgendem

Wortlaut anzufügen:"

(4) Der Familienzuschlag beträgt pro

zuschlagsberechtigte Person 240 S monatlich."

4. § 21 hat zu lauten

„§ 21. (1) Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes

wird nach Lohnklassen bemessen.

Für die Festsetzung der Lohnklasse ist das Entgelt

im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung

(S 49 ASVG) maßgeblich, auf das der Arbeitslose

in den letzten vier vollen Wochen seiner

arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung

Anspruch hatte. War das Entgelt nach

Monaten bemessen, so ist das Entgelt des letzten

vollen Monates heranzuziehen. Zeiten, in denen

der Arbeitslose infolge Kurzarbeit oder Erkrankung

(Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt

bezogen hat, sowie Teile von Wochen oder

Monaten bleiben bei der Berechnung des für

die Festsetzung der Lohnklasse maßgeblichen

Entgeltes außer Betracht. Sind keine vollen

Wochen bzw. ist kein voller Monat vorhanden,

so ist für die Festsetzung der Lohnklasse das

Entgelt der letzten 28 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger

Beschäftigung maßgeblich. Unter

dem Ausdruck ,28 Tage' ist ein Versicherungszeitraum

von 28 Tagen zu verstehen.

(2) Bei der Ermittlung des für die Festsetzung

der Lohnklasse maßgeblichen Entgeltes sind

Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen

Sozialversicherung (§ 49 ASVG) anteilsmäßig

zu berücksichtigen.

(3) Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes

beträgt

(4) Arbeitslosen, deren Grundbetrag ohne

Berücksichtigung von Sonderzahlungen (§ 21

Abs. 2) nach Lohnklasse 26 zu bemessen ist,

gebührt, sofern sie eine Sonderzahlung bezogen

haben, der Grundbetrag nach Lohnklasse 27

zuzüglich eines Zuschlages von 45 S monatlich.

Jenen Arbeitslosen, deren Grundbetrag ohne

Berücksichtigung von Sonderzahlungen (§ 21

Abs. 2) nach Lohnklasse 27 zu bemessen ist,

gebührt, sofern sie eine Sonderzahlung bezogen

haben, der Grundbetrag nach Lohnklasse 27

zuzüglich eines Zuschlages von 90 S monatlich.

(5) Auf einen Tag entfällt als Arbeitslosengeld

ein Dreißigstel des Monatsbetrages, das auf volle

zehn Groschen aufzurunden ist.

(6) Das Arbeitslosengeld (Grundbetrag zuzüglich

allfälliger Familienzuschläge) darf im Monat

80 v. H. des der Einreihung in die Lohnklasse

zugrunde gelegten Entgeltes nicht überschreiten."

5. Ab 1. Jänner 1974 ist die Lohnklassentabelle

(§ 21 Abs. 3) wie folgt zu ergänzen

6. Ab 1. Jänner 1974 wird der Abs. 4 des

§ 21 aufgehoben.

An seine Stelle tritt ab 1. Jänner 1974 ein

neuer Abs. 4 mit folgendem Wortlaut

„(4) Unter Bedachtnahme auf die für den

Arbeitslosenversicherungsbeitrag jeweils maßgebende

Höchstbeitragsgrundlage hat der Bundesminister

für soziale Verwaltung mit Verordnung

eine Ergänzung der Lohnklassentabelle

vorzunehmen, derart, daß der wöchentliche

Arbeitsverdienst von Lohnklasse zu Lohnklasse

jeweils um 30 S abgestuft ist und der Grundbetrag

des Arbeitslosengeldes in den einzelnen

ergänzten Lohnklassen jeweils 40 v. H. des

Mittelwertes des Arbeitsverdienstes der betreffenden

Lohnklasse beträgt. Der monatliche

Grundbetrag des Arbeitslosengeldes ist so festzusetzen,

daß er durch 30 teilbar ist. Die erste

diesbezügliche Verordnung ist für das Jahr 1975

zu erlassen."

7. Im Abs. 3 des § 22 ist nach der lit. b

eine lit. c mit folgendem Wortlaut einzufügen

„c) die Hälfte der Versehrtenrente aus der

gesetzlichen Unfallversicherung,"

Die bisherigen lit. c und d erhalten die Bezeichnungen

lit. d bzw. e.

8. Der erste Satz des § 23 Abs. 1 hat zu

lauten

„§ 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung

einer Leistung aus dem Versicherungsfall der

Invalidität, der Berufsunfähigkeit oder der

dauernden Erwerbsunfähigkeit beantragt haben,

können bis zur Entscheidung über ihren Antrag

Leistungen der Arbeitslosenversicherung gewährt

werden, sofern, abgesehen von der Arbeitsfähigkeit,

die übrigen Voraussetzungen für die

Inanspruchnahme dieser Leistungen gegeben

sind und im Hinblick auf die vorliegenden Umstände

mit der Zuerkennung der Pension

gerechnet werden kann."

9. Der erste Satz des § 23 Abs. 2 hat zu

lauten

„(2) Hat ein Arbeitsamt einem Arbeitslosen

für einen Zeitraum Leistungen der Arbeitslosenversicherung

nach Abs. 1 gewährt und wird dem

Arbeitslosen später für diese Zeit eine Leistung

aus dem Grunde der Invalidität, der Berufsunfähigkeit

oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit

zuerkannt, so hat der Pensionsversicherungsträger

dem Arbeitsamt die Leistungen

der Arbeitslosenversicherung, mit Ausnahme der

Krankenversicherungsbeiträge, rückzuerstatten,

jedoch nicht über die Pensionsleistungen hinaus,

die für zurückliegende Zeiträume nachzuzahlen

sind."

10. Die in der Überschrift zu § 23 bzw. im

§ 23 enthaltenen Bezeichnungen „Rentenleistungen",

„Rentenhöhe", „Rentenberechtigten",

„Rentenbeträge" sind durch die Bezeichnungen

„Pensionsleistungen", „Pensionshöhe",

„Pensionsberechtigten" bzw. „Pensionsbeträge"

zu ersetzen.

11. Der Abs. 1 des § 25 hat zu lauten

„(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf

oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger

des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des

unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn

er den Bezug durch unwahre Angaben oder

durch Verschweigung maßgebender Tatsachen

herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen

mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in

dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum

Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht

auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 9

von der zuständigen Behörde entschieden oder

durch einen Vergleich vor der zuständigen Behörde

festgestellt wurde, daß das Beschäftigungsverhältnis

weiterbesteht."

12. Der Abs. 3 des § 25 wird aufgehoben.

An seine Stelle tritt ein neuer Abs. 3 mit

folgendem Wortlaut

„(3) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1

vorgeschrieben wurden, können auf zu erbringende

Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß

dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges

frei bleiben muß."

13. Im § 25 c Abs. 1 zweiter Satz tritt an

die Stelle des Ausdruckes „der 46. Teil" der

Ausdruck „der 62. Teil".

14. Im § 29 Abs. 3 lit. A dritter Satz tritt

an die Stelle des Ausdruckes „§ 12 Abs. 8" der

Ausdruck „§ 12 Abs. 7".

15. Der Abs. 1 des § 46 hat zu lauten

„(1) Die Geltendmachung des Anspruches auf

Arbeitslosengeld hat durch den Arbeitslosen

persönlich bei dem nach seinem Wohnort

zuständigen Arbeitsamt zu erfolgen. Für die

Geltendmachung des Anspruches ist das hiefür

bundeseinheitlich aufgelegte Antragsformular

zu verwenden. Die Geltendmachung des Anspruches

gilt erst dann als vollzogen, wenn das

Antragsformular innerhalb der vom Arbeitsamt

festgesetzten Frist beim Arbeitsamt persönlich

abgegeben wurde. Hat der Arbeitslose die

vom Arbeitsamt festgesetzte Frist zur Abgabe

des Antrages ohne triftigen Grund versäumt,

so ist der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen,

an dem der Antrag beim Arbeitsamt

abgegeben wurde. Über die erfolgte Abgabe

des Antrages ist dem Antragsteller eine Bestätigung

auszustellen."

16. § 47 hat zu lauten

„§ 47. (1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld,

Karenzurlaubsgeld bzw. Notstandshilfe

anerkannt, so ist dem Leistungsbezieher

eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere

Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches

hervorgehen. Wird der Anspruch

nicht anerkannt, so ist dem Antragsteller ein

diesbezüglicher schriftlicher Bescheid auszufolgen.

(2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten

haben, ist vom Arbeitsamt eine Meldekarte

auszustellen, in der insbesondere die Zahl,

die Zeit und der Ort der einzuhaltenden

Kontrollmeldungen anzugeben sowie die eingehaltenen

Kontrollmeldungen zu bestätigen

sind."

17. § 49 hat zu lauten

„§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf

den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe

hat sich der Arbeitslose monatlich mindestens

einmal bei dem nach seinem Wohnort

zuständigen Arbeitsamt unter Vorweisung der

Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der

Situation auf dem Arbeitsmarkt kann das Arbeitsamt

die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich

nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen

herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen

vorschreiben. Die näheren Bestimmungen

über die Kontrollmeldungen trifft das Landesarbeitsamt.

Das Landesarbeitsamt kann auch

andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über

die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt,

ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen,

verliert für die Dauer von sieben

Tagen, gerechnet vom Tage der versäumten

Kontrollmeldung an, den Anspruch auf das

Arbeitslosengeld bzw. auf die Notstandshilfe."

18. § 50 hat zu lauten

„§ 50. (1) Der im Bezuge des Arbeitslosengeldes

stehende Arbeitslose ist verpflichtet, den

Eintritt in ein Arbeitsverhältnis, jede andere

für den Fortbestand und das Ausmaß seines

Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen

Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung

dem Arbeitsamt ohne Verzug, spätestens

jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt

des Ereignisses, anzuzeigen.

(2) Das Arbeitsamt ist berechtigt, das Vorliegen

der Anspruchsvoraussetzungen durch

zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."

19. Der Abs. 2 des § 51 hat zu lauten

„(2) Die Auszahlung des Arbeitslosengeldes,

des Karenzurlaubsgeldes und der Notstandshilfe

erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im

Monat für den Zeitraum eines Monates bar im

nachhinein im Wege der Österreichischen Postsparkasse.

In besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen kann das Arbeitsamt eine Sonder(Zwischen)auszahlung

veranlassen. Auf Antrag

des Leistungsbeziehers können die Geldleistungen

an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto

des Leistungsbeziehers bei der Österreichischen

Postsparkasse oder auf ein Girokonto des

Leistungsbeziehers bei einer anderen inländischen

Kreditunternehmung überwiesen werden. Auszahlungen

im Überweisungsverkehr sind nur

zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Auszahlung

der Leistungen ordnungsgemäß erfolgt

und zweckentsprechende Vorsorge gegen mißbräuchliche

Bezüge getroffen wurde."

20. § 52 hat zu lauten

„§ 52. Alle Zahlungen sind auf volle Schillingbeträge

zu runden. Hiebei sind Beträge unter

50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge

von 50 Groschen und mehr auf einen vollen

Schilling zu ergänzen."

21. Ab 1. Jänner 1974 haben die Abs. 1

und 2 des § 61 zu lauten

„(1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt

2 v. H. der für die Krankenversicherung

geltenden Beitragsgrundlage, wobei diese bis zu

dem jeweils gemäß § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

festgesetzten Höchstbetrag

zu berücksichtigen ist.

(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind

Sonderbeiträge im Ausmaß von 2 v. H. der

Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die

in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen

bis zu jenem Höchstbetrag zu berücksichtigen,

der jeweils dem gemäß § 45 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes für die

Krankenversicherung festgesetzten Höchstbetrag

entspricht."

Artikel II

Jene Leistungsbezieher, die bereits vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Anspruch

auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

erfolgreich geltend gemacht haben und

deren Leistungsbezug auf Grund der vorstehenden

Regelung (Art. I) eine Minderung erfahren

würde, haben Anspruch auf Leistungen im bisherigen

Ausmaß.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit darin

nicht anderes bestimmt wird (Art. I Z. 5, 6

und 21), am 1. Juli 1973 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung,

betraut.

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