124. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,
BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 92/1959, 88/1960, 242/1960,
119/1961, 17/1962, 323/1962, 84/1963, 198/
1963, 35/1964, 335/1965, 261/1967, 9/1968, 30/
1969 und 3/1971 wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 Abs. 2 ist folgende lit. f anzufügen
„f) Personen, die nach den Bestimmungen des
§ 2 Abs. 1 Z. 2 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 219/1965,
pflichtversichert sind."
2. Der Abs. 1 des § 16 hat zu lauten
„(1) Das Arbeitslosengeld wird nach Zurücklegung
einer Wartezeit gewährt, die mit dem
Eintritt der Arbeitslosigkeit beginnt und die
ersten drei Tage der Arbeitslosigkeit umfaßt.
Wird der Anspruch erst nach Ablauf dieser
Wartezeit erhoben, so wird das Arbeitslosengeld
erst vom Tage der Geltendmachung des Anspruches
an gewährt. Waren jedoch die Voraussetzungen
für den Anspruch auf Arbeitslosengeld
bereits ab einem Samstag, Sonntag oder
gesetzlichen Feiertag erfüllt, und war während
dieses Samstages, Sonntages oder gesetzlichen
Feiertages eine Wartezeit nicht zurückzulegen,
so gebührt das Arbeitslosengeld rückwirkend ab
dem betreffenden Samstag, Sonntag bzw. gesetzlichen
Feiertag, sofern der Arbeitslose seinen Anspruch
am darauffolgenden Werktag geltend
gemacht hat."
3. Dem § 20 ist ein Abs. 4 mit folgendem
Wortlaut anzufügen:"
(4) Der Familienzuschlag beträgt pro
zuschlagsberechtigte Person 240 S monatlich."
4. § 21 hat zu lauten
„§ 21. (1) Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes
wird nach Lohnklassen bemessen.
Für die Festsetzung der Lohnklasse ist das Entgelt
im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung
(S 49 ASVG) maßgeblich, auf das der Arbeitslose
in den letzten vier vollen Wochen seiner
arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung
Anspruch hatte. War das Entgelt nach
Monaten bemessen, so ist das Entgelt des letzten
vollen Monates heranzuziehen. Zeiten, in denen
der Arbeitslose infolge Kurzarbeit oder Erkrankung
(Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt
bezogen hat, sowie Teile von Wochen oder
Monaten bleiben bei der Berechnung des für
die Festsetzung der Lohnklasse maßgeblichen
Entgeltes außer Betracht. Sind keine vollen
Wochen bzw. ist kein voller Monat vorhanden,
so ist für die Festsetzung der Lohnklasse das
Entgelt der letzten 28 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger
Beschäftigung maßgeblich. Unter
dem Ausdruck ,28 Tage' ist ein Versicherungszeitraum
von 28 Tagen zu verstehen.
(2) Bei der Ermittlung des für die Festsetzung
der Lohnklasse maßgeblichen Entgeltes sind
Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen
Sozialversicherung (§ 49 ASVG) anteilsmäßig
zu berücksichtigen.
(3) Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes
beträgt
(4) Arbeitslosen, deren Grundbetrag ohne
Berücksichtigung von Sonderzahlungen (§ 21
Abs. 2) nach Lohnklasse 26 zu bemessen ist,
gebührt, sofern sie eine Sonderzahlung bezogen
haben, der Grundbetrag nach Lohnklasse 27
zuzüglich eines Zuschlages von 45 S monatlich.
Jenen Arbeitslosen, deren Grundbetrag ohne
Berücksichtigung von Sonderzahlungen (§ 21
Abs. 2) nach Lohnklasse 27 zu bemessen ist,
gebührt, sofern sie eine Sonderzahlung bezogen
haben, der Grundbetrag nach Lohnklasse 27
zuzüglich eines Zuschlages von 90 S monatlich.
(5) Auf einen Tag entfällt als Arbeitslosengeld
ein Dreißigstel des Monatsbetrages, das auf volle
zehn Groschen aufzurunden ist.
(6) Das Arbeitslosengeld (Grundbetrag zuzüglich
allfälliger Familienzuschläge) darf im Monat
80 v. H. des der Einreihung in die Lohnklasse
zugrunde gelegten Entgeltes nicht überschreiten."
5. Ab 1. Jänner 1974 ist die Lohnklassentabelle
(§ 21 Abs. 3) wie folgt zu ergänzen
6. Ab 1. Jänner 1974 wird der Abs. 4 des
§ 21 aufgehoben.
An seine Stelle tritt ab 1. Jänner 1974 ein
neuer Abs. 4 mit folgendem Wortlaut
„(4) Unter Bedachtnahme auf die für den
Arbeitslosenversicherungsbeitrag jeweils maßgebende
Höchstbeitragsgrundlage hat der Bundesminister
für soziale Verwaltung mit Verordnung
eine Ergänzung der Lohnklassentabelle
vorzunehmen, derart, daß der wöchentliche
Arbeitsverdienst von Lohnklasse zu Lohnklasse
jeweils um 30 S abgestuft ist und der Grundbetrag
des Arbeitslosengeldes in den einzelnen
ergänzten Lohnklassen jeweils 40 v. H. des
Mittelwertes des Arbeitsverdienstes der betreffenden
Lohnklasse beträgt. Der monatliche
Grundbetrag des Arbeitslosengeldes ist so festzusetzen,
daß er durch 30 teilbar ist. Die erste
diesbezügliche Verordnung ist für das Jahr 1975
zu erlassen."
7. Im Abs. 3 des § 22 ist nach der lit. b
eine lit. c mit folgendem Wortlaut einzufügen
„c) die Hälfte der Versehrtenrente aus der
gesetzlichen Unfallversicherung,"
Die bisherigen lit. c und d erhalten die Bezeichnungen
lit. d bzw. e.
8. Der erste Satz des § 23 Abs. 1 hat zu
lauten
„§ 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung
einer Leistung aus dem Versicherungsfall der
Invalidität, der Berufsunfähigkeit oder der
dauernden Erwerbsunfähigkeit beantragt haben,
können bis zur Entscheidung über ihren Antrag
Leistungen der Arbeitslosenversicherung gewährt
werden, sofern, abgesehen von der Arbeitsfähigkeit,
die übrigen Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme dieser Leistungen gegeben
sind und im Hinblick auf die vorliegenden Umstände
mit der Zuerkennung der Pension
gerechnet werden kann."
9. Der erste Satz des § 23 Abs. 2 hat zu
lauten
„(2) Hat ein Arbeitsamt einem Arbeitslosen
für einen Zeitraum Leistungen der Arbeitslosenversicherung
nach Abs. 1 gewährt und wird dem
Arbeitslosen später für diese Zeit eine Leistung
aus dem Grunde der Invalidität, der Berufsunfähigkeit
oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit
zuerkannt, so hat der Pensionsversicherungsträger
dem Arbeitsamt die Leistungen
der Arbeitslosenversicherung, mit Ausnahme der
Krankenversicherungsbeiträge, rückzuerstatten,
jedoch nicht über die Pensionsleistungen hinaus,
die für zurückliegende Zeiträume nachzuzahlen
sind."
10. Die in der Überschrift zu § 23 bzw. im
§ 23 enthaltenen Bezeichnungen „Rentenleistungen",
„Rentenhöhe", „Rentenberechtigten",
„Rentenbeträge" sind durch die Bezeichnungen
„Pensionsleistungen", „Pensionshöhe",
„Pensionsberechtigten" bzw. „Pensionsbeträge"
zu ersetzen.
11. Der Abs. 1 des § 25 hat zu lauten
„(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf
oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger
des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des
unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn
er den Bezug durch unwahre Angaben oder
durch Verschweigung maßgebender Tatsachen
herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen
mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in
dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum
Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht
auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 9
von der zuständigen Behörde entschieden oder
durch einen Vergleich vor der zuständigen Behörde
festgestellt wurde, daß das Beschäftigungsverhältnis
weiterbesteht."
12. Der Abs. 3 des § 25 wird aufgehoben.
An seine Stelle tritt ein neuer Abs. 3 mit
folgendem Wortlaut
„(3) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1
vorgeschrieben wurden, können auf zu erbringende
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß
dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges
frei bleiben muß."
13. Im § 25 c Abs. 1 zweiter Satz tritt an
die Stelle des Ausdruckes „der 46. Teil" der
Ausdruck „der 62. Teil".
14. Im § 29 Abs. 3 lit. A dritter Satz tritt
an die Stelle des Ausdruckes „§ 12 Abs. 8" der
Ausdruck „§ 12 Abs. 7".
15. Der Abs. 1 des § 46 hat zu lauten
„(1) Die Geltendmachung des Anspruches auf
Arbeitslosengeld hat durch den Arbeitslosen
persönlich bei dem nach seinem Wohnort
zuständigen Arbeitsamt zu erfolgen. Für die
Geltendmachung des Anspruches ist das hiefür
bundeseinheitlich aufgelegte Antragsformular
zu verwenden. Die Geltendmachung des Anspruches
gilt erst dann als vollzogen, wenn das
Antragsformular innerhalb der vom Arbeitsamt
festgesetzten Frist beim Arbeitsamt persönlich
abgegeben wurde. Hat der Arbeitslose die
vom Arbeitsamt festgesetzte Frist zur Abgabe
des Antrages ohne triftigen Grund versäumt,
so ist der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen,
an dem der Antrag beim Arbeitsamt
abgegeben wurde. Über die erfolgte Abgabe
des Antrages ist dem Antragsteller eine Bestätigung
auszustellen."
16. § 47 hat zu lauten
„§ 47. (1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld,
Karenzurlaubsgeld bzw. Notstandshilfe
anerkannt, so ist dem Leistungsbezieher
eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere
Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches
hervorgehen. Wird der Anspruch
nicht anerkannt, so ist dem Antragsteller ein
diesbezüglicher schriftlicher Bescheid auszufolgen.
(2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten
haben, ist vom Arbeitsamt eine Meldekarte
auszustellen, in der insbesondere die Zahl,
die Zeit und der Ort der einzuhaltenden
Kontrollmeldungen anzugeben sowie die eingehaltenen
Kontrollmeldungen zu bestätigen
sind."
17. § 49 hat zu lauten
„§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf
den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe
hat sich der Arbeitslose monatlich mindestens
einmal bei dem nach seinem Wohnort
zuständigen Arbeitsamt unter Vorweisung der
Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der
Situation auf dem Arbeitsmarkt kann das Arbeitsamt
die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich
nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen
herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen
vorschreiben. Die näheren Bestimmungen
über die Kontrollmeldungen trifft das Landesarbeitsamt.
Das Landesarbeitsamt kann auch
andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über
die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt,
ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen,
verliert für die Dauer von sieben
Tagen, gerechnet vom Tage der versäumten
Kontrollmeldung an, den Anspruch auf das
Arbeitslosengeld bzw. auf die Notstandshilfe."
18. § 50 hat zu lauten
„§ 50. (1) Der im Bezuge des Arbeitslosengeldes
stehende Arbeitslose ist verpflichtet, den
Eintritt in ein Arbeitsverhältnis, jede andere
für den Fortbestand und das Ausmaß seines
Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung
dem Arbeitsamt ohne Verzug, spätestens
jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt
des Ereignisses, anzuzeigen.
(2) Das Arbeitsamt ist berechtigt, das Vorliegen
der Anspruchsvoraussetzungen durch
zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."
19. Der Abs. 2 des § 51 hat zu lauten
„(2) Die Auszahlung des Arbeitslosengeldes,
des Karenzurlaubsgeldes und der Notstandshilfe
erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im
Monat für den Zeitraum eines Monates bar im
nachhinein im Wege der Österreichischen Postsparkasse.
In besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen kann das Arbeitsamt eine Sonder(Zwischen)auszahlung
veranlassen. Auf Antrag
des Leistungsbeziehers können die Geldleistungen
an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto
des Leistungsbeziehers bei der Österreichischen
Postsparkasse oder auf ein Girokonto des
Leistungsbeziehers bei einer anderen inländischen
Kreditunternehmung überwiesen werden. Auszahlungen
im Überweisungsverkehr sind nur
zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Auszahlung
der Leistungen ordnungsgemäß erfolgt
und zweckentsprechende Vorsorge gegen mißbräuchliche
Bezüge getroffen wurde."
20. § 52 hat zu lauten
„§ 52. Alle Zahlungen sind auf volle Schillingbeträge
zu runden. Hiebei sind Beträge unter
50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge
von 50 Groschen und mehr auf einen vollen
Schilling zu ergänzen."
21. Ab 1. Jänner 1974 haben die Abs. 1
und 2 des § 61 zu lauten
„(1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt
2 v. H. der für die Krankenversicherung
geltenden Beitragsgrundlage, wobei diese bis zu
dem jeweils gemäß § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
festgesetzten Höchstbetrag
zu berücksichtigen ist.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind
Sonderbeiträge im Ausmaß von 2 v. H. der
Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die
in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen
bis zu jenem Höchstbetrag zu berücksichtigen,
der jeweils dem gemäß § 45 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes für die
Krankenversicherung festgesetzten Höchstbetrag
entspricht."
Artikel II
Jene Leistungsbezieher, die bereits vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Anspruch
auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
erfolgreich geltend gemacht haben und
deren Leistungsbezug auf Grund der vorstehenden
Regelung (Art. I) eine Minderung erfahren
würde, haben Anspruch auf Leistungen im bisherigen
Ausmaß.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit darin
nicht anderes bestimmt wird (Art. I Z. 5, 6
und 21), am 1. Juli 1973 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung,
betraut.