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124_1969 AT

124. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 124. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920,

wird kundgemacht

1. Die 28. Änderung der Arzneitaxe, BGBl.

Nr. 254/1968, wird wie folgt berichtigt

Der Preisansatz für „Lactosum" hat bei

100 Gramm statt „300" richtig „330" zu lauten.

2. Das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/

1968, wird wie folgt berichtigt

Im § 51 Abs. 1 hat es statt „ahnender" richtig

„ahndender" zu lauten.

3. Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 2. Feber 1969, BGBl.

Nr. 74, mit der die Verordnung über die Einbeziehung

weiterer Gruppen von Personen in die

Krankenversicherung neuerlich abgeändert wird,

wird wie folgt berichtigt

Im Art. II hat es statt „1. März" richtig

„1. März 1969" zu lauten.

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