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124_1968 AT

124. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Kanada betreffend den Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 124. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Kanada betreffend den Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt

(Übersetzung)

KANADISCHE BOTSCHAFT

WIEN

28. Feber 1968

Exzellenz!

Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon in

Kenntnis zu setzen, daß die Regierung von

Kanada den Wunsch hat, ein Abkommen mit der

Österreichischen Bundesregierung über den Status

des Commonwealth Kriegsfriedhofes in

Klagenfurt, Kärnten, abzuschließen.

2 Deshalb habe ich nunmehr die Ehre, ein

Abkommen zwischen der Regierung von Kanada

und der Österreichischen Bundesregierung nach

Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorzuschlagen

(i) Die Regierung von Kanada gibt der

Österreichischen Bundesregierung bekannt,

daß die Kriegsgräberkommission

des Commonwealth (Commonwealth

War Graves Commission) die

einzige Organisation ist, die von ihr

zur Obsorge für den Commonwealth

Kriegsfriedhof in Klagenfurt, Kärnten,

ermächtigt wurde.

(ii) Die Österreichische Bundesregierung

anerkennt die Zuständigkeit der

Kriegsgräberkommission des Commonwealth

zur Erledigung der ihr gemäß

Ziffer (i) dieses Abkommens übertragenen

Aufgabe im Sinne des Artikels

19 Ziffer 2 des Staatsvertrages

vom 15. Mai 1955 betreffend die

Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich zwi-

schen der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken, dem Vereinigten

Königreich von Großbritannien und

Nordirland, den Vereinigten Staaten

von Amerika und Frankreich einerseits

und Österreich andererseits.

(iii) Die Österreichische Bundesregierung

räumt der Kriegsgräberkommission

des Commonwealth den dauernden

kostenfreien Gebrauch der bundeseigenen

Liegenschaft Nr. 207/3 Einlagezahl

1472, Katastralgemeinde

Waidmannsdorf, Gerichtsbezirk Klagenfurt,

Kärnten, auf der der Commonwealth

Kriegsfriedhof liegt, auf

die Dauer des Bestandes dieses Friedhofes

und für Friedhofszwecke ein.

Ein Lageplan, der die Grenzen der

Liegenschaft beschreibt, ist dieser

Note angeschlossen.

(iv) Die österreichischen Behörden werden

die Kriegsgräberkommission des Commonwealth

unverzüglich auf diplomatischem

Wege unterrichten, falls ein

Antrag von Angehörigen der Bestatteten

zwecks Exhumierung aus den

Gräbern des Commonwealth Kriegsfriedhofes

in Klagenfurt gestellt werden

sollte.

3. Wenn die vorstehenden Bestimmungen für

die Österreichische Bundesregierung annehmbar

sind, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die

vorliegende Note und die entsprechende Antwortnote

Eurer Exzellenz als ein Abkommen

zwischen der Regierung von Kanada einerseits

und der Österreichischen Bundesregierung andererseits

betrachtet wird, das unverzüglich in

Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz

die Versicherung meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

John Alexander McCordick m. p.

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter

Seiner Exzellenz,

dem Herrn Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Dr. Kurt Waldheim

Wien

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 28. Feber 1968

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom

28. Feber 1968 zu bestätigen, die in deutscher

Übersetzung folgenden Wortlaut hat

„Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon in

Kenntnis zu setzen, daß die Regierung von

Kanada den Wunsch hat, ein Abkommen mit

der Österreichischen Bundesregierung über den

Status des Commonwealth Kriegsfriedhofes in

Klagenfurt, Kärnten, abzuschließen.

2. Deshalb habe ich nunmehr die Ehre, ein

Abkommen zwischen der Regierung von Kanada

und der Österreichischen Bundesregierung nach

Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorzuschlagen

(i) Die Regierung von Kanada gibt der

Österreichischen Bundesregierung bekannt,

daß die Kriegsgräberkommission

des Commonwealth (Commonwealth

War Graves Commission) die

einzige Organisation ist, die von ihr

zur Obsorge für den Commonwealth

Kriegsfriedhof in Klagenfurt, Kärnten,

ermächtigt wurde.

(ii) Die Österreichische Bundesregierung

anerkennt die Zuständigkeit der

Kriegsgräberkommission des Commonwealth

zur Erledigung der ihr gemäß

Ziffer (i) dieses Abkommens übertragenen

Aufgabe im Sinne des Artikels

19 Ziffer 2 des Staatsvertrages

vom 15. Mai 1955 betreffend die

Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich zwischen

der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken, dem Vereinigten

Königreich von Großbritannien und

Nordirland, den Vereinigten Staaten

von Amerika und Frankreich einerseits

und Österreich andererseits.

(iii) Die Österreichische Bundesregierung

räumt der Kriegsgräberkommission

des Commonwealth den dauernden

kostenfreien Gebrauch der bundeseigenen

Liegenschaft Nr. 207/3 Einlagezahl

1472, Katastralgemeinde

Waidmannsdorf, Gerichtsbezirk Klagenfurt,

Kärnten, auf der der Commonwealth

Kriegsfriedhof liegt, auf

die Dauer des Bestandes dieses Friedhofes

und für Friedhofszwecke ein.

Ein Lageplan, der die Grenzen der

Liegenschaft beschreibt, ist dieser

Note angeschlossen

(iv) Die österreichischen Behörden werden

die Kriegsgräberkommission des Commonwealth

unverzüglich auf diplomatischem

Wege unterrichten, falls ein

Antrag von Angehörigen der Bestatteten

zwecks Exhumierung aus den

Gräbern des Commonwealth Kriegsfriedhofes

in Klagenfurt gestellt werden

sollte.

3. Wenn die vorstehenden Bestimmungen für

die Österreichische Bundesregierung annehmbar

sind, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die

vorliegende Note und die entsprechende Antwortnote

Eurer Exzellenz als ein Abkommen

zwischen der Regierung von Kanada einerseits

und der Österreichischen Bundesregierung andererseits

betrachtet wird, das unverzüglich in

Kraft tritt."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz hiezu mitzuteilen,

daß die Bundesregierung der Republik

Österreich mit den Vorschlägen der Regierung

von Kanada einverstanden ist, daß Ihre Note

und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen

der Bundesregierung der Republik Österreich

einerseits und der Regierung von Kanada andererseits,

betreffend den Status des Commonwealth

Kriegsfriedhofes in Klagenfurt, Kärnten,

bilden sollen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Kurt Waldheim m. p.

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Seiner Exzellenz,

dem Botschafter von Kanada

John Alexander McCordick

Wien

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