124. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Kanada betreffend den Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
KANADISCHE BOTSCHAFT
WIEN
28. Feber 1968
Exzellenz!
Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon in
Kenntnis zu setzen, daß die Regierung von
Kanada den Wunsch hat, ein Abkommen mit der
Österreichischen Bundesregierung über den Status
des Commonwealth Kriegsfriedhofes in
Klagenfurt, Kärnten, abzuschließen.
2 Deshalb habe ich nunmehr die Ehre, ein
Abkommen zwischen der Regierung von Kanada
und der Österreichischen Bundesregierung nach
Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorzuschlagen
(i) Die Regierung von Kanada gibt der
Österreichischen Bundesregierung bekannt,
daß die Kriegsgräberkommission
des Commonwealth (Commonwealth
War Graves Commission) die
einzige Organisation ist, die von ihr
zur Obsorge für den Commonwealth
Kriegsfriedhof in Klagenfurt, Kärnten,
ermächtigt wurde.
(ii) Die Österreichische Bundesregierung
anerkennt die Zuständigkeit der
Kriegsgräberkommission des Commonwealth
zur Erledigung der ihr gemäß
Ziffer (i) dieses Abkommens übertragenen
Aufgabe im Sinne des Artikels
19 Ziffer 2 des Staatsvertrages
vom 15. Mai 1955 betreffend die
Wiederherstellung eines unabhängigen
und demokratischen Österreich zwi-
schen der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, dem Vereinigten
Königreich von Großbritannien und
Nordirland, den Vereinigten Staaten
von Amerika und Frankreich einerseits
und Österreich andererseits.
(iii) Die Österreichische Bundesregierung
räumt der Kriegsgräberkommission
des Commonwealth den dauernden
kostenfreien Gebrauch der bundeseigenen
Liegenschaft Nr. 207/3 Einlagezahl
1472, Katastralgemeinde
Waidmannsdorf, Gerichtsbezirk Klagenfurt,
Kärnten, auf der der Commonwealth
Kriegsfriedhof liegt, auf
die Dauer des Bestandes dieses Friedhofes
und für Friedhofszwecke ein.
Ein Lageplan, der die Grenzen der
Liegenschaft beschreibt, ist dieser
Note angeschlossen.
(iv) Die österreichischen Behörden werden
die Kriegsgräberkommission des Commonwealth
unverzüglich auf diplomatischem
Wege unterrichten, falls ein
Antrag von Angehörigen der Bestatteten
zwecks Exhumierung aus den
Gräbern des Commonwealth Kriegsfriedhofes
in Klagenfurt gestellt werden
sollte.
3. Wenn die vorstehenden Bestimmungen für
die Österreichische Bundesregierung annehmbar
sind, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die
vorliegende Note und die entsprechende Antwortnote
Eurer Exzellenz als ein Abkommen
zwischen der Regierung von Kanada einerseits
und der Österreichischen Bundesregierung andererseits
betrachtet wird, das unverzüglich in
Kraft tritt.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz
die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
John Alexander McCordick m. p.
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter
Seiner Exzellenz,
dem Herrn Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten
Dr. Kurt Waldheim
Wien
DER BUNDESMINISTER
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 28. Feber 1968
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom
28. Feber 1968 zu bestätigen, die in deutscher
Übersetzung folgenden Wortlaut hat
„Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon in
Kenntnis zu setzen, daß die Regierung von
Kanada den Wunsch hat, ein Abkommen mit
der Österreichischen Bundesregierung über den
Status des Commonwealth Kriegsfriedhofes in
Klagenfurt, Kärnten, abzuschließen.
2. Deshalb habe ich nunmehr die Ehre, ein
Abkommen zwischen der Regierung von Kanada
und der Österreichischen Bundesregierung nach
Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorzuschlagen
(i) Die Regierung von Kanada gibt der
Österreichischen Bundesregierung bekannt,
daß die Kriegsgräberkommission
des Commonwealth (Commonwealth
War Graves Commission) die
einzige Organisation ist, die von ihr
zur Obsorge für den Commonwealth
Kriegsfriedhof in Klagenfurt, Kärnten,
ermächtigt wurde.
(ii) Die Österreichische Bundesregierung
anerkennt die Zuständigkeit der
Kriegsgräberkommission des Commonwealth
zur Erledigung der ihr gemäß
Ziffer (i) dieses Abkommens übertragenen
Aufgabe im Sinne des Artikels
19 Ziffer 2 des Staatsvertrages
vom 15. Mai 1955 betreffend die
Wiederherstellung eines unabhängigen
und demokratischen Österreich zwischen
der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, dem Vereinigten
Königreich von Großbritannien und
Nordirland, den Vereinigten Staaten
von Amerika und Frankreich einerseits
und Österreich andererseits.
(iii) Die Österreichische Bundesregierung
räumt der Kriegsgräberkommission
des Commonwealth den dauernden
kostenfreien Gebrauch der bundeseigenen
Liegenschaft Nr. 207/3 Einlagezahl
1472, Katastralgemeinde
Waidmannsdorf, Gerichtsbezirk Klagenfurt,
Kärnten, auf der der Commonwealth
Kriegsfriedhof liegt, auf
die Dauer des Bestandes dieses Friedhofes
und für Friedhofszwecke ein.
Ein Lageplan, der die Grenzen der
Liegenschaft beschreibt, ist dieser
Note angeschlossen
(iv) Die österreichischen Behörden werden
die Kriegsgräberkommission des Commonwealth
unverzüglich auf diplomatischem
Wege unterrichten, falls ein
Antrag von Angehörigen der Bestatteten
zwecks Exhumierung aus den
Gräbern des Commonwealth Kriegsfriedhofes
in Klagenfurt gestellt werden
sollte.
3. Wenn die vorstehenden Bestimmungen für
die Österreichische Bundesregierung annehmbar
sind, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die
vorliegende Note und die entsprechende Antwortnote
Eurer Exzellenz als ein Abkommen
zwischen der Regierung von Kanada einerseits
und der Österreichischen Bundesregierung andererseits
betrachtet wird, das unverzüglich in
Kraft tritt."
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz hiezu mitzuteilen,
daß die Bundesregierung der Republik
Österreich mit den Vorschlägen der Regierung
von Kanada einverstanden ist, daß Ihre Note
und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen
der Bundesregierung der Republik Österreich
einerseits und der Regierung von Kanada andererseits,
betreffend den Status des Commonwealth
Kriegsfriedhofes in Klagenfurt, Kärnten,
bilden sollen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Kurt Waldheim m. p.
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Seiner Exzellenz,
dem Botschafter von Kanada
John Alexander McCordick
Wien