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124_1966 AT

124. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 124. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das

Bundesgesetzblatt beziehungsweise auf Grund des

§ 7 des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl.

Nr. 114/1947, wird kundgemacht

1. Die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 18. Feber 1965, BGBl. Nr. 43,

mit welcher die Verordnung betreffend die Lehrpläne

für die Berufspädagogischen Lehranstalten

abgeändert und ergänzt wird, wird wie folgt berichtigt

Unter I der Anlage C hat es unter „Freigegenstand

bzw. unverbindliche Übung (Arbeitsgemeinschaft)"

statt „Jugendliches Seminar"

richtig „Jugendkundliches Seminar" zu lauten.

2. Das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91,

wird wie folgt berichtigt

Im § 12 Abs. 1 hat es statt „BGBl. Nr. 13/

1954" richtig „BGBl. Nr. 130/1954" zu lauten.

3. Die 9. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 126/1965, wird wie folgt berichtigt

Unter Z. 14 hat es im neuen Wortlaut des

§ 44 a Abs. 4 statt „auf einen der in diesen Bestimmungen

angeführten Dienstposten" richtig

„auf einem der in diesen Bestimmungen angeführten

Dienstposten" zu lauten.

4. Die Kundmachung der Bundesregierung vom

1. Juni 1965, BGBl. Nr. 179 und ASlg. Nr. 2,

über die Wiederverlautbarung des Gebührenanspruchsgesetzes

wird wie folgt berichtigt

Der § 12 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes

1965 hat wie folgt zu lauten

„(2) Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken,

für die das Kilometergeld gebührt, ist

die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend.

Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken,

für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar,

so ist für jede Viertelstunde der Bewegung

eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes

für einen Kilometer zu leisten."

5. Das Bundesgesetz vom 17. November 1965,

BGBl. Nr. 334, betreffend Dienstzweige, Anstellungserfordernisse

und Amtstitel von Bundesbeamten,

wird wie folgt berichtigt

a) In der Anlage 1 hat es unter Z. 1 statt

„BGBl. Nr. 1/1954" richtig „BGBl. Nr. 1/1955"

zu lauten.

b) In der Anlage 3 hat die Angabe der Fundstelle

der Besonderen Prüfungsvorschrift für den

Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

(Post- und Telegraphenprüfungsordnung 1953)

wie folgt zu lauten

„Verfügung Nr. I/2, Post- und Telegraphenverordnungsblatt

Nr. 2/1953, in der Fassung der

Verfügungen Nr. II/42, Post- und Telegraphenverordnungsblatt

Nr. 7/1953, Nr. I/97, Post- und

Telegraphenverordnungsblatt Nr. 27/1955,

Nr. I/27, Post- und Telegraphenverordnungsblatt

Nr. 6/1958 und Nr. I/44, Post- und Telegraphenverordnungsblatt

Nr. 14/1965."

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