124. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das
Bundesgesetzblatt beziehungsweise auf Grund des
§ 7 des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl.
Nr. 114/1947, wird kundgemacht
1. Die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 18. Feber 1965, BGBl. Nr. 43,
mit welcher die Verordnung betreffend die Lehrpläne
für die Berufspädagogischen Lehranstalten
abgeändert und ergänzt wird, wird wie folgt berichtigt
Unter I der Anlage C hat es unter „Freigegenstand
bzw. unverbindliche Übung (Arbeitsgemeinschaft)"
statt „Jugendliches Seminar"
richtig „Jugendkundliches Seminar" zu lauten.
2. Das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91,
wird wie folgt berichtigt
Im § 12 Abs. 1 hat es statt „BGBl. Nr. 13/
1954" richtig „BGBl. Nr. 130/1954" zu lauten.
3. Die 9. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 126/1965, wird wie folgt berichtigt
Unter Z. 14 hat es im neuen Wortlaut des
§ 44 a Abs. 4 statt „auf einen der in diesen Bestimmungen
angeführten Dienstposten" richtig
„auf einem der in diesen Bestimmungen angeführten
Dienstposten" zu lauten.
4. Die Kundmachung der Bundesregierung vom
1. Juni 1965, BGBl. Nr. 179 und ASlg. Nr. 2,
über die Wiederverlautbarung des Gebührenanspruchsgesetzes
wird wie folgt berichtigt
Der § 12 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes
1965 hat wie folgt zu lauten
„(2) Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken,
für die das Kilometergeld gebührt, ist
die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend.
Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken,
für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar,
so ist für jede Viertelstunde der Bewegung
eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes
für einen Kilometer zu leisten."
5. Das Bundesgesetz vom 17. November 1965,
BGBl. Nr. 334, betreffend Dienstzweige, Anstellungserfordernisse
und Amtstitel von Bundesbeamten,
wird wie folgt berichtigt
a) In der Anlage 1 hat es unter Z. 1 statt
„BGBl. Nr. 1/1954" richtig „BGBl. Nr. 1/1955"
zu lauten.
b) In der Anlage 3 hat die Angabe der Fundstelle
der Besonderen Prüfungsvorschrift für den
Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
(Post- und Telegraphenprüfungsordnung 1953)
wie folgt zu lauten
„Verfügung Nr. I/2, Post- und Telegraphenverordnungsblatt
Nr. 2/1953, in der Fassung der
Verfügungen Nr. II/42, Post- und Telegraphenverordnungsblatt
Nr. 7/1953, Nr. I/97, Post- und
Telegraphenverordnungsblatt Nr. 27/1955,
Nr. I/27, Post- und Telegraphenverordnungsblatt
Nr. 6/1958 und Nr. I/44, Post- und Telegraphenverordnungsblatt
Nr. 14/1965."