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124. Bundesgesetz: 13. Gehaltsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 124. Bundesgesetz: 13. Gehaltsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,

BGBl. Nr. 247/1959, BGBl. Nr. 297/1959, BGBl.

Nr. 281/1960, BGBl. Nr. 164/1961, BGBl.

Nr. 306/1961, BGBl. Nr. 89/1963, BGBl.

Nr. 117/1963, BGBl. Nr. 144/1963, BGBl.

Nr. 312/1963, BGBl. Nr. 153/1964 und BGBl.

Nr. 102/1965 wird geändert wie folgt

1. Im § 3 Abs. 2 ist das Wort „Familienzulagen"

durch das Wort „Haushaltszulage" zu ersetzen.

2. Die §§ 4 und 5 haben zu lauten

„Haushaltszulage

§ 4. (l) Eine Haushaltszulage gebührt

1. im Ausmaß von 40 S dem verheirateten

Beamten, der für kein Kind zu sorgen hat und

dessen Ehegatte Einkünfte bezieht, die im Monat

den Mindestsatz gemäß § 4 lit. a erster Halbsatz

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1959 übersteigen;

2. im Ausmaß von 150 S zuzüglich je 130 S

für jedes unversorgte Kind,

a) dem verheirateten Beamten, der nicht

unter Z. 1 fällt,

b) dem nicht verheirateten Beamten, wenn

seinem Haushalt ein Kind angehört,

c) dem Beamten, der verpflichtet ist, für den

Unterhalt der geschiedenen Gattin ganz

oder teilweise zu sorgen;

3. im Ausmaß von je 130 S dem Beamten für

jedes unversorgte Kind, das nicht zu seinem Haushalt

gehört, für das er jedoch zu sorgen hat.

(2) Erfüllt der Beamte die Voraussetzungen

mehrerer Punkte des Abs. 1, so gebührt ihm die

höhere Haushaltszulage.

(3) Bei der Beurteilung des Anspruches auf eine

Haushaltszulage nach Abs. 1 ist ein Kind jeweils

nur einmal zu berücksichtigen, und zwar bei dem

Elternteil, dessen Haushalt das Kind angehört.

Eine Haushaltszulage gebührt insoweit nicht, als

der Ehegatte eines Beamten oder der andere

Elternteil eine der Haushaltszulage gleichartige,

denselben Personenkreis berücksichtigende

Leistung von einem anderen Rechtsträger des

öffentlichen Rechts erhält. Besteht ein Anspruch

auf eine ein Kind berücksichtigende Leistung auch

gegen einen anderen Rechtsträger des öffentlichen

Rechts, so gebührt dem Bundesbeamten die

Haushaltszulage nach diesem Bundesgesetz nur,

wenn das Kind seinem Haushalt angehört.

(4) Ein verheirateter Beamter weiblichen Geschlechtes

hat keinen Anspruch auf die Haushaltszulage,

wenn der Ehemann Einkünfte be-

zieht, die im Monat den Mindestsatz gemäß § 4

lit. a erster Halbsatz des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 298/1959 übersteigen; die Haushaltszulage

im Ausmaß von 130 S gebührt jedoch für jedes

unversorgte Kind, für das der Ehemann nicht zu

sorgen hat.

(5) Ein uneheliches Kind eines Beamten männlichen

Geschlechtes oder ein Kind aus einer geschiedenen

Ehe eines Beamten, das nicht dessen

Haushalt angehört, ist nach Abs. 1 nur zu berücksichtigen,

wenn der Beamte für dieses Kind

eine monatliche Unterhaltsleistung mindestens in

der Höhe des Betrages erbringt, der nach Abs. 1

auf ein Kind entfällt.

(6) Ein Kind im Sinne des Abs. 1 ist ein

eigenes Kind des Beamten, das

a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

hat,

b) das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr

vollendet hat, solange es sich in einer Schul- oder

Berufsausbildung einschließlich der

Vorbereitung auf eine entsprechende Abschlußprüfung

befindet, sofern dadurch

seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht

wird,

c) das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn es

seit der Vollendung des 18. Lebensjahres

oder seit der Beendigung der Schul- oder

Berufsausbildung infolge Krankheit oder

Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(7) Einem Kind im Sinne des Abs. 6 kann auf

Antrag des Beamten durch Verfügung der Dienstbehörde

ein unversorgtes eigenes Kind gleichgestellt

werden, das

a) das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr

vollendet hat, solange es sich nach der Beendigung

der Schul- oder Berufsausbildung

während eines angemessenen Zeitraumes

auf die Erwerbung eines akademischen

Grades vorbereitet oder sich sonst einer erweiterten

Berufsausbildung widmet,

b) das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr

vollendet hat, solange berücksichtigungswürdige

Gründe vorliegen,

c) das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn die

Schul- oder Berufsausbildung, die Erwerbung

eines akademischen Grades oder der

Abschluß einer sonstigen erweiterten Berufsausbildung

durch die Erfüllung der

Wehrpflicht oder durch Krankheit oder ein

anderes unüberwindbares Hindernis verzögert

wurde, für einen der Dauer der Behinderung

angemessenen Zeitraum.

Eine Verfügung gemäß lit. b bedarf der Zustimmung

des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums

für Finanzen.

(8) Auf Antrag des Beamten kann durch Verfügung

der Dienstbehörde ein unversorgtes, dem

Haushalt des Beamten angehörendes und von

ihm ganz oder teilweise erhaltenes Kind für die

Gewährung der Haushaltszulage einem eigenen

Kind gleichgestellt werden, wenn berücksichtigungswürdige

Gründe vorliegen; eine solche Verfügung

bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes

und des Bundesministeriums für Finanzen.

(9) Die Gleichstellung nach den Abs. 7 und 8

kann für die voraussichtliche Dauer der für die

Gleichstellung maßgebenden Umstände befristet

verfügt werden. Sie ist zu widerrufen, wenn die

berücksichtigungswürdigen Gründe weggefallen

sind.

(10) Dem Haushalt eines Beamten gehört ein

Kind an, wenn es nicht verheiratet ist und bei

einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leittung

des Beamten dessen Wohnung teilt oder

sich mit dessen Einwilligung außerhalb seiner

Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu

Zwecken der Erziehung und Ausbildung im Inland

oder Ausland aufhält.

(11) Ein eigenes oder diesem gleichgestelltes

Kind gilt als versorgt, wenn es weiblichen Geschlechtes

und verheiratet ist und der Ehemann

Einkünfte bezieht, die im Monat den Mindestsatz

gemäß § 4 lit. a erster Halbsatz des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 298/1959 übersteigen.

(12) Ein eigenes oder diesem gleichgestelltes

Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

hat, gilt, wenn nicht Abs. 11 anzuwenden

ist, als unversorgt; ein älteres Kind gilt als versorgt,

wenn es

a) Einkünfte bezieht, die im Monat den Mindestsatz

gemäß § 4 lit. a erster Halbsatz

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1959

übersteigen,

b) einen Freiplatz in einer Bildungs-, Erziehungs-

oder Versorgungsanstalt hat und

die Anstalt für den Lebensunterhalt des

Kindes aufkommt oder

c) einem Stift oder Kloster angehört und das

Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt

des Kindes aufkommt.

(13) Werden Einkünfte für einen längeren

Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind

sie bei der Anwendung der Abs. 1 Z. 1, Abs. 4,

Abs. 11 und Abs. 12 lit. a verhältnismäßig auf

den längeren Zeitraum umzurechnen. Hiebei

gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren

Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte

des betreffenden Kalenderjahres.

(14) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert

der Wohnung mit 15 v. H., der Wert der vollständigen

ganzmonatigen Verköstigung mit

60 v. H., der Wert der vollständigen ganzmonatigen

Verköstigung nebst Wohnung, Kleidung

und Wäsche mit 95 v. H. und die Bestreitung

sämtlicher Bedürfnisse durch die Beistellung von

Sachwerten mit 100 v. H. des Mindestbetrages

(Abs. 1 Z. 1, Abs. 4, Abs. 11 und Abs. 12 lit. a)

zu veranschlagen.

(15) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen,

die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung

der Haushaltszulage von Bedeutung

sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der

Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von

dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat,

binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner

Dienstbehörde zu melden.

§ 5. (1) Einkünfte im Sinne des § 4 sind die

im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl.

Nr. 1/1954, angeführten Einkünfte, soweit sie

nicht nach § 3 des Einkommensteuergesetzes

1953 steuerfrei sind.

(2) Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

gelten jedoch auch

a) Stipendien zur Förderung der Schul- oder

Berufsausbildung,

b) wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

c) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen

Unfall- und Krankenversicherung,

nach dem Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, dem

Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958, BGBl. Nr. 199, sowie nach dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 174/1963 und gleichartigen

landesgesetzlichen Vorschriften."

3. Die Abs. 4 und 5 des § 6 haben zu lauten

„(4) Hat der Beamte die Meldung nach § 4

Abs. 15 rechtzeitig erstattet, so gebührt die

Haushaltszulage oder die Erhöhung der Haushaltszulage

schon ab dem Monat, in dem die

Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.

(5) Hat der Beamte die Meldung nach § 4

Abs. 15 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die

Haushaltszulage oder die Erhöhung der Haushaltszulage

erst von dem der Meldung nächstfolgenden

Monatsersten oder, wenn die Meldung

an einem Monatsersten erstattet wurde, von

diesem Tag an."

4. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 haben zu

lauten

5. § 38 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes

bei den Bundespolizeibehörden gebührt,

1. solange er im Exekutivdienst verwendet

wird,

2. wenn er infolge eines im Exekutivdienst

erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem

Dienst verwendet werden kann,

eine Exekutivdienstzulage von 214 S. Die Exekutivdienstzulage

gebührt auch den Beamten des

höheren Dienstes an Justizanstalten."

6. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 hat zu lauten

7. § 41 hat zu lauten

„Gehalt

§ 41. Der Gehalt des Richteramtsanwärters

beträgt vor Ablegung der Richteramtsprüfung

3367 S, nach Ablegung dieser Prüfung

3438 S."

8. Die Tabelle im § 42 Abs. 2 hat zu lauten

9. Der erste Satz des § 43 hat zu lauten

„Dem Richter, der vier Jahre in der höchsten

Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine für die

Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Dienstalterszulage von 331 S."

10. Die Tabelle im § 44 Abs. 1 hat zu lauten

11. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 hat zu lauten

12. § 50 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Dienstalterszulage beträgt für ordentliche

Hochschulprofessoren 1587 S, für außerordentliche

Hochschulprofessoren und für Hochschulassistenten

793 S."

13. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 hat zu lauten

14. § 56 Abs. 2 hat zu lauten

15. § 57 Abs. 2 hat zu lauten

16. § 58 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V,

die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,

gebührt eine Dienstzulage in der Höhe

von 159 S."

17. § 58 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Dienstzulage beträgt

in den Gehaltsstufen 1 bis 5 159 S,

in den Gehaltsstufen 6 bis 11 238 S,

ab der Gehaltsstufe 12 357 S."

18. § 59 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die

Abteilungsvorstände an Kunstakademien (Kunstakademiegesetz,

BGBl. Nr. 168/1949) sind, gebührt

für die Dauer dieser Verwendung eine

Dienstzulage in der Höhe von 529 S."

19. Die Abs. 6 und 7 des § 59 haben zu

lauten

„(6) Klassenlehrern an Volksschulklassen (Sonderschulklassen)

mit mehreren Schulstufen gebührt

für die Dauer dieser Verwendung eine

Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für

Klassenlehrer

a) an Volksschulklassen (Sonderschulklassen)

mit mehreren Schulstufen

in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen),

soweit nicht lit. b anzuwenden

ist 159 S,

b) an ungeteilten einklassigen Volksschulen

(Sonderschulen) und an geteilten

Klassen zweiklassiger Volksschulen

(Sonderschulen) 238 S,

c) an geteilten einklassigen Volksschulen

(Sonderschulen) 331 S.

(7) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen

mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in

beiden Sprachen gebührt für die Dauer dieser

Verwendung eine Dienstzulage von 159 S."

20. Die Abs. 1 und 3 des § 60 haben zu lauten

„(1) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V,

die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung

in der Verwendungsgruppe L 2 HS zu erfüllen,

auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe

vorgesehenen Dienstposten an

einer Hauptschule, einer Sonderschule oder einer

Übungsschule verwendet werden, gebührt für

die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage

in der Höhe von 159 S, höchstens jedoch in der

Höhe des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt

und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe

L 2 HS in der gleichen Gehaltsstufe.

(2) Lehrerinnen (Kindergärtnerinnen) der Verwendungsgruppe

L 3, die — ohne die im § 58

Abs. 3 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen

aufzuweisen — auf einem der in diesen Bestimmungen

angeführten Dienstposten verwendet

werden, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe

L 3, die an Hauptschulen oder

Sonderschulen verwendet werden, gebührt für

die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage

von 106 S; § 58 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(3) Lehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,

Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten

oder an gleichartigen Anstalten

als Erzieher verwendet werden, gebührt für die

Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, die

durch die Verwendungsgruppe und durch die

Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Sie beträgt

21. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 hat zu lauten

22. § 66 Abs. 2 hat zu lauten

23. Die Abs. 1 und 2 des § 72 haben zu lauten

Im übrigen gelten für den Gehalt der Wachebeamten

die Bestimmungen des Abschnittes II

mit der Abweichung, daß die Verwendungsgruppe

W2 der Verwendungsgruppe C und die

Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe

B entspricht und daß für Wachebeamte

der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen

II bis VIII in Betracht kommen.

(2) § 29 Abs. 1 und 4 gilt auch für Wachebeamte."

24. § 73 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Wachebeamten gebührt in den

Dienstklassen I bis V eine für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage. Die

Dienstzulage wird durch die tatsächliche Dienstzeit

in der Verwendungsgruppe, in der Verwendungsgruppe

W 2 durch die tatsächliche Dienstzeit

in der Dienststufe bestimmt; die Zeit als

zeitverpflichteter Soldat und als Vertragsbediensteter

des Wachdienstes ist in der Verwendungsgruppe

W 3 der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen.

Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11

sind sinngemäß anzuwenden. Die Dienstzulage

beträgt während der Dauer des provisorischen

Dienstverhältnisses 65 S und nach der Definitivstellung

25. An die Stelle der Abs. 3 und 4 des § 73

treten folgende Bestimmungen

„(3) Für die Anwendung der Bestimmungen

des § 33 Abs. 4 gilt die Dienstzulage eines

Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 in

der Dienstklasse V als Gehaltsbestandteil."

26. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 hat zu lauten

27. § 76 hat zu lauten

„Dienstzulagen

§ 76. (1) Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe

H 2 gebührt in den Dienstklassen II

bis V eine für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Dienstzulage. Die Dienstzulage

wird durch die tatsächliche Dienstzeit in der

Verwendungsgruppe H 2 bestimmt. Die Bestimmungen

der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden.

Die Dienstzulage beträgt

(2) Für die Anwendung der Bestimmungen des

§ 33 Abs. 4 gilt die Dienstzulage des Berufsoffiziers

der Verwendungsgruppe H 2 in der

Dienstklasse V als Gehaltsbestandteil."

28. § 77 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Berufsoffizier gebührt

1. solange er im Truppendienst verwendet

wird,

2. wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen

Dienstunfalles nicht mehr in diesem

Dienst verwendet werden kann, eine Truppendienstzulage

von 214 S."

29. § 78 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Gehalt des zeitverpflichteten Soldaten

wird durch die Verwendungsgruppe, Dienststufe

und Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

30. § 79 a hat zu lauten

„Truppenverwendungszulage

§ 79 a. Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt,

1. solange er im Truppendienst verwendet

wird,

2. wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen

Dienstunfalles nicht mehr in diesem

Dienst verwendet werden kann, eine Truppenverwendungszulage.

Sie beträgt

in der Verwendungsgruppe H 4 107 S,

in der Verwendungsgruppe H 3 128 S."

31. § 84 entfällt.

32. § 85 b Abs. 1 hat zu lauten

„(l) Die Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 4 erhöht

sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe

L 3 mit der Lehrbefähigung für

den Fremdsprachunterricht an Volks- und

Hauptschulen um 99 S."

33. § 86 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen

Personenkreis angehört, kann durch

Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen

erreichen

Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der Beurteilung

des Anspruches auf eine Dienstalterszulage

außer Betracht zu lassen."

Artikel II

(1) Kinder, für die der Beamte bis zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

eine Kinderzulage bezogen hat, sind bei der Bemessung

der Haushaltszulage nach § 4 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Art. I Z. 2

dieses Bundesgesetzes zu berücksichtigen, ohne

daß es einer weiteren Verfügung bedarf.

(2) Wäre mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

eine Person bei der Bemessung der

Haushaltszulage außer Betracht zu lassen, für

die nach den bisher geltenden Bestimmungen die

entsprechende Familienzulage verblieben wäre,

so ist die Haushaltszulage bis zu dem Zeitpunkt

unter Berücksichtigung dieser Person zu bemessen,

in dem die entsprechende Familienzulage

nach den bisher geltenden Bestimmungen einzustellen

wäre.

Artikel III

(1) Die bezugsrechtliche Stellung (Gehalt und

allfällige Dienstzulage) der Wachebeamten der

Verwendungsgruppe W 1 und Berufsoffiziere

der Verwendungsgruppe H 2, die sich im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

auf einem Dienstposten der Dienstklasse V

oder VI befinden, ist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes so neu festzusetzen,

als ob die Bestimmungen, des Art. I

Z. 25 und 27 schon im Zeitpunkt der Ernennung

auf einen Dienstposten der Dienstklasse V gegolten

hätte.

(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes sind die Wachebeamten der

Verwendungsgruppe W 3 wie folgt in das im

Art. I Z. 23 vorgesehene Gehaltsschema überzuleiten

Artikel IV

Für die Bemessung der Ruhe(Versorgungs)genüsse

der Wachebeamten der Verwendungsgruppe

W 3, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes nicht mehr dem

Dienststand angehören, tritt die Bestimmung

des § 72 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der

Fassung des Art. I Z. 23 am 1. Jänner 1966 in

Kraft. Bis dahin richtet sich der für die Bemessung

der Ruhe- und Versorgungsgenüsse maßgebende

Gehalt dieser Beamtengruppe nach den

Gehaltsansätzen der Verwendungsgruppe D der

Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

Artikel V

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten

mit Ausnahme des Art. IV am 1. Juni 1965

in Kraft.

Artikel VI

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

jedes Bundesministerium insoweit betraut, als

es oberste Dienstbehörde ist.

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