124. Bundesgesetz: 13. Gehaltsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,
BGBl. Nr. 247/1959, BGBl. Nr. 297/1959, BGBl.
Nr. 281/1960, BGBl. Nr. 164/1961, BGBl.
Nr. 306/1961, BGBl. Nr. 89/1963, BGBl.
Nr. 117/1963, BGBl. Nr. 144/1963, BGBl.
Nr. 312/1963, BGBl. Nr. 153/1964 und BGBl.
Nr. 102/1965 wird geändert wie folgt
1. Im § 3 Abs. 2 ist das Wort „Familienzulagen"
durch das Wort „Haushaltszulage" zu ersetzen.
2. Die §§ 4 und 5 haben zu lauten
„Haushaltszulage
§ 4. (l) Eine Haushaltszulage gebührt
1. im Ausmaß von 40 S dem verheirateten
Beamten, der für kein Kind zu sorgen hat und
dessen Ehegatte Einkünfte bezieht, die im Monat
den Mindestsatz gemäß § 4 lit. a erster Halbsatz
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1959 übersteigen;
2. im Ausmaß von 150 S zuzüglich je 130 S
für jedes unversorgte Kind,
a) dem verheirateten Beamten, der nicht
unter Z. 1 fällt,
b) dem nicht verheirateten Beamten, wenn
seinem Haushalt ein Kind angehört,
c) dem Beamten, der verpflichtet ist, für den
Unterhalt der geschiedenen Gattin ganz
oder teilweise zu sorgen;
3. im Ausmaß von je 130 S dem Beamten für
jedes unversorgte Kind, das nicht zu seinem Haushalt
gehört, für das er jedoch zu sorgen hat.
(2) Erfüllt der Beamte die Voraussetzungen
mehrerer Punkte des Abs. 1, so gebührt ihm die
höhere Haushaltszulage.
(3) Bei der Beurteilung des Anspruches auf eine
Haushaltszulage nach Abs. 1 ist ein Kind jeweils
nur einmal zu berücksichtigen, und zwar bei dem
Elternteil, dessen Haushalt das Kind angehört.
Eine Haushaltszulage gebührt insoweit nicht, als
der Ehegatte eines Beamten oder der andere
Elternteil eine der Haushaltszulage gleichartige,
denselben Personenkreis berücksichtigende
Leistung von einem anderen Rechtsträger des
öffentlichen Rechts erhält. Besteht ein Anspruch
auf eine ein Kind berücksichtigende Leistung auch
gegen einen anderen Rechtsträger des öffentlichen
Rechts, so gebührt dem Bundesbeamten die
Haushaltszulage nach diesem Bundesgesetz nur,
wenn das Kind seinem Haushalt angehört.
(4) Ein verheirateter Beamter weiblichen Geschlechtes
hat keinen Anspruch auf die Haushaltszulage,
wenn der Ehemann Einkünfte be-
zieht, die im Monat den Mindestsatz gemäß § 4
lit. a erster Halbsatz des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 298/1959 übersteigen; die Haushaltszulage
im Ausmaß von 130 S gebührt jedoch für jedes
unversorgte Kind, für das der Ehemann nicht zu
sorgen hat.
(5) Ein uneheliches Kind eines Beamten männlichen
Geschlechtes oder ein Kind aus einer geschiedenen
Ehe eines Beamten, das nicht dessen
Haushalt angehört, ist nach Abs. 1 nur zu berücksichtigen,
wenn der Beamte für dieses Kind
eine monatliche Unterhaltsleistung mindestens in
der Höhe des Betrages erbringt, der nach Abs. 1
auf ein Kind entfällt.
(6) Ein Kind im Sinne des Abs. 1 ist ein
eigenes Kind des Beamten, das
a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat,
b) das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr
vollendet hat, solange es sich in einer Schul- oder
Berufsausbildung einschließlich der
Vorbereitung auf eine entsprechende Abschlußprüfung
befindet, sofern dadurch
seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht
wird,
c) das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn es
seit der Vollendung des 18. Lebensjahres
oder seit der Beendigung der Schul- oder
Berufsausbildung infolge Krankheit oder
Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(7) Einem Kind im Sinne des Abs. 6 kann auf
Antrag des Beamten durch Verfügung der Dienstbehörde
ein unversorgtes eigenes Kind gleichgestellt
werden, das
a) das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr
vollendet hat, solange es sich nach der Beendigung
der Schul- oder Berufsausbildung
während eines angemessenen Zeitraumes
auf die Erwerbung eines akademischen
Grades vorbereitet oder sich sonst einer erweiterten
Berufsausbildung widmet,
b) das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr
vollendet hat, solange berücksichtigungswürdige
Gründe vorliegen,
c) das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn die
Schul- oder Berufsausbildung, die Erwerbung
eines akademischen Grades oder der
Abschluß einer sonstigen erweiterten Berufsausbildung
durch die Erfüllung der
Wehrpflicht oder durch Krankheit oder ein
anderes unüberwindbares Hindernis verzögert
wurde, für einen der Dauer der Behinderung
angemessenen Zeitraum.
Eine Verfügung gemäß lit. b bedarf der Zustimmung
des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums
für Finanzen.
(8) Auf Antrag des Beamten kann durch Verfügung
der Dienstbehörde ein unversorgtes, dem
Haushalt des Beamten angehörendes und von
ihm ganz oder teilweise erhaltenes Kind für die
Gewährung der Haushaltszulage einem eigenen
Kind gleichgestellt werden, wenn berücksichtigungswürdige
Gründe vorliegen; eine solche Verfügung
bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes
und des Bundesministeriums für Finanzen.
(9) Die Gleichstellung nach den Abs. 7 und 8
kann für die voraussichtliche Dauer der für die
Gleichstellung maßgebenden Umstände befristet
verfügt werden. Sie ist zu widerrufen, wenn die
berücksichtigungswürdigen Gründe weggefallen
sind.
(10) Dem Haushalt eines Beamten gehört ein
Kind an, wenn es nicht verheiratet ist und bei
einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leittung
des Beamten dessen Wohnung teilt oder
sich mit dessen Einwilligung außerhalb seiner
Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu
Zwecken der Erziehung und Ausbildung im Inland
oder Ausland aufhält.
(11) Ein eigenes oder diesem gleichgestelltes
Kind gilt als versorgt, wenn es weiblichen Geschlechtes
und verheiratet ist und der Ehemann
Einkünfte bezieht, die im Monat den Mindestsatz
gemäß § 4 lit. a erster Halbsatz des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 298/1959 übersteigen.
(12) Ein eigenes oder diesem gleichgestelltes
Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, gilt, wenn nicht Abs. 11 anzuwenden
ist, als unversorgt; ein älteres Kind gilt als versorgt,
wenn es
a) Einkünfte bezieht, die im Monat den Mindestsatz
gemäß § 4 lit. a erster Halbsatz
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1959
übersteigen,
b) einen Freiplatz in einer Bildungs-, Erziehungs-
oder Versorgungsanstalt hat und
die Anstalt für den Lebensunterhalt des
Kindes aufkommt oder
c) einem Stift oder Kloster angehört und das
Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt
des Kindes aufkommt.
(13) Werden Einkünfte für einen längeren
Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind
sie bei der Anwendung der Abs. 1 Z. 1, Abs. 4,
Abs. 11 und Abs. 12 lit. a verhältnismäßig auf
den längeren Zeitraum umzurechnen. Hiebei
gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren
Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte
des betreffenden Kalenderjahres.
(14) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert
der Wohnung mit 15 v. H., der Wert der vollständigen
ganzmonatigen Verköstigung mit
60 v. H., der Wert der vollständigen ganzmonatigen
Verköstigung nebst Wohnung, Kleidung
und Wäsche mit 95 v. H. und die Bestreitung
sämtlicher Bedürfnisse durch die Beistellung von
Sachwerten mit 100 v. H. des Mindestbetrages
(Abs. 1 Z. 1, Abs. 4, Abs. 11 und Abs. 12 lit. a)
zu veranschlagen.
(15) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen,
die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung
der Haushaltszulage von Bedeutung
sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der
Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von
dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat,
binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner
Dienstbehörde zu melden.
§ 5. (1) Einkünfte im Sinne des § 4 sind die
im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl.
Nr. 1/1954, angeführten Einkünfte, soweit sie
nicht nach § 3 des Einkommensteuergesetzes
1953 steuerfrei sind.
(2) Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
gelten jedoch auch
a) Stipendien zur Förderung der Schul- oder
Berufsausbildung,
b) wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
c) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen
Unfall- und Krankenversicherung,
nach dem Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, dem
Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/
1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958, BGBl. Nr. 199, sowie nach dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 174/1963 und gleichartigen
landesgesetzlichen Vorschriften."
3. Die Abs. 4 und 5 des § 6 haben zu lauten
„(4) Hat der Beamte die Meldung nach § 4
Abs. 15 rechtzeitig erstattet, so gebührt die
Haushaltszulage oder die Erhöhung der Haushaltszulage
schon ab dem Monat, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(5) Hat der Beamte die Meldung nach § 4
Abs. 15 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die
Haushaltszulage oder die Erhöhung der Haushaltszulage
erst von dem der Meldung nächstfolgenden
Monatsersten oder, wenn die Meldung
an einem Monatsersten erstattet wurde, von
diesem Tag an."
4. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 haben zu
lauten
5. § 38 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes
bei den Bundespolizeibehörden gebührt,
1. solange er im Exekutivdienst verwendet
wird,
2. wenn er infolge eines im Exekutivdienst
erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem
Dienst verwendet werden kann,
eine Exekutivdienstzulage von 214 S. Die Exekutivdienstzulage
gebührt auch den Beamten des
höheren Dienstes an Justizanstalten."
6. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 hat zu lauten
7. § 41 hat zu lauten
„Gehalt
§ 41. Der Gehalt des Richteramtsanwärters
beträgt vor Ablegung der Richteramtsprüfung
3367 S, nach Ablegung dieser Prüfung
3438 S."
8. Die Tabelle im § 42 Abs. 2 hat zu lauten
9. Der erste Satz des § 43 hat zu lauten
„Dem Richter, der vier Jahre in der höchsten
Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine für die
Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Dienstalterszulage von 331 S."
10. Die Tabelle im § 44 Abs. 1 hat zu lauten
11. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 hat zu lauten
12. § 50 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Dienstalterszulage beträgt für ordentliche
Hochschulprofessoren 1587 S, für außerordentliche
Hochschulprofessoren und für Hochschulassistenten
793 S."
13. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 hat zu lauten
14. § 56 Abs. 2 hat zu lauten
15. § 57 Abs. 2 hat zu lauten
16. § 58 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V,
die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,
gebührt eine Dienstzulage in der Höhe
von 159 S."
17. § 58 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Dienstzulage beträgt
in den Gehaltsstufen 1 bis 5 159 S,
in den Gehaltsstufen 6 bis 11 238 S,
ab der Gehaltsstufe 12 357 S."
18. § 59 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die
Abteilungsvorstände an Kunstakademien (Kunstakademiegesetz,
BGBl. Nr. 168/1949) sind, gebührt
für die Dauer dieser Verwendung eine
Dienstzulage in der Höhe von 529 S."
19. Die Abs. 6 und 7 des § 59 haben zu
lauten
„(6) Klassenlehrern an Volksschulklassen (Sonderschulklassen)
mit mehreren Schulstufen gebührt
für die Dauer dieser Verwendung eine
Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
Klassenlehrer
a) an Volksschulklassen (Sonderschulklassen)
mit mehreren Schulstufen
in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen),
soweit nicht lit. b anzuwenden
ist 159 S,
b) an ungeteilten einklassigen Volksschulen
(Sonderschulen) und an geteilten
Klassen zweiklassiger Volksschulen
(Sonderschulen) 238 S,
c) an geteilten einklassigen Volksschulen
(Sonderschulen) 331 S.
(7) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen
mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in
beiden Sprachen gebührt für die Dauer dieser
Verwendung eine Dienstzulage von 159 S."
20. Die Abs. 1 und 3 des § 60 haben zu lauten
„(1) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V,
die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung
in der Verwendungsgruppe L 2 HS zu erfüllen,
auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe
vorgesehenen Dienstposten an
einer Hauptschule, einer Sonderschule oder einer
Übungsschule verwendet werden, gebührt für
die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage
in der Höhe von 159 S, höchstens jedoch in der
Höhe des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt
und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe
L 2 HS in der gleichen Gehaltsstufe.
(2) Lehrerinnen (Kindergärtnerinnen) der Verwendungsgruppe
L 3, die — ohne die im § 58
Abs. 3 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen
aufzuweisen — auf einem der in diesen Bestimmungen
angeführten Dienstposten verwendet
werden, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe
L 3, die an Hauptschulen oder
Sonderschulen verwendet werden, gebührt für
die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage
von 106 S; § 58 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(3) Lehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,
Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten
oder an gleichartigen Anstalten
als Erzieher verwendet werden, gebührt für die
Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, die
durch die Verwendungsgruppe und durch die
Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Sie beträgt
21. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 hat zu lauten
22. § 66 Abs. 2 hat zu lauten
23. Die Abs. 1 und 2 des § 72 haben zu lauten
Im übrigen gelten für den Gehalt der Wachebeamten
die Bestimmungen des Abschnittes II
mit der Abweichung, daß die Verwendungsgruppe
W2 der Verwendungsgruppe C und die
Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe
B entspricht und daß für Wachebeamte
der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen
II bis VIII in Betracht kommen.
(2) § 29 Abs. 1 und 4 gilt auch für Wachebeamte."
24. § 73 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Wachebeamten gebührt in den
Dienstklassen I bis V eine für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage. Die
Dienstzulage wird durch die tatsächliche Dienstzeit
in der Verwendungsgruppe, in der Verwendungsgruppe
W 2 durch die tatsächliche Dienstzeit
in der Dienststufe bestimmt; die Zeit als
zeitverpflichteter Soldat und als Vertragsbediensteter
des Wachdienstes ist in der Verwendungsgruppe
W 3 der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen.
Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11
sind sinngemäß anzuwenden. Die Dienstzulage
beträgt während der Dauer des provisorischen
Dienstverhältnisses 65 S und nach der Definitivstellung
25. An die Stelle der Abs. 3 und 4 des § 73
treten folgende Bestimmungen
„(3) Für die Anwendung der Bestimmungen
des § 33 Abs. 4 gilt die Dienstzulage eines
Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 in
der Dienstklasse V als Gehaltsbestandteil."
26. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 hat zu lauten
27. § 76 hat zu lauten
„Dienstzulagen
§ 76. (1) Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe
H 2 gebührt in den Dienstklassen II
bis V eine für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Dienstzulage. Die Dienstzulage
wird durch die tatsächliche Dienstzeit in der
Verwendungsgruppe H 2 bestimmt. Die Bestimmungen
der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden.
Die Dienstzulage beträgt
(2) Für die Anwendung der Bestimmungen des
§ 33 Abs. 4 gilt die Dienstzulage des Berufsoffiziers
der Verwendungsgruppe H 2 in der
Dienstklasse V als Gehaltsbestandteil."
28. § 77 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Berufsoffizier gebührt
1. solange er im Truppendienst verwendet
wird,
2. wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen
Dienstunfalles nicht mehr in diesem
Dienst verwendet werden kann, eine Truppendienstzulage
von 214 S."
29. § 78 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Gehalt des zeitverpflichteten Soldaten
wird durch die Verwendungsgruppe, Dienststufe
und Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
30. § 79 a hat zu lauten
„Truppenverwendungszulage
§ 79 a. Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet
wird,
2. wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen
Dienstunfalles nicht mehr in diesem
Dienst verwendet werden kann, eine Truppenverwendungszulage.
Sie beträgt
in der Verwendungsgruppe H 4 107 S,
in der Verwendungsgruppe H 3 128 S."
31. § 84 entfällt.
32. § 85 b Abs. 1 hat zu lauten
„(l) Die Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 4 erhöht
sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe
L 3 mit der Lehrbefähigung für
den Fremdsprachunterricht an Volks- und
Hauptschulen um 99 S."
33. § 86 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen
Personenkreis angehört, kann durch
Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen
erreichen
Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der Beurteilung
des Anspruches auf eine Dienstalterszulage
außer Betracht zu lassen."
Artikel II
(1) Kinder, für die der Beamte bis zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
eine Kinderzulage bezogen hat, sind bei der Bemessung
der Haushaltszulage nach § 4 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Art. I Z. 2
dieses Bundesgesetzes zu berücksichtigen, ohne
daß es einer weiteren Verfügung bedarf.
(2) Wäre mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
eine Person bei der Bemessung der
Haushaltszulage außer Betracht zu lassen, für
die nach den bisher geltenden Bestimmungen die
entsprechende Familienzulage verblieben wäre,
so ist die Haushaltszulage bis zu dem Zeitpunkt
unter Berücksichtigung dieser Person zu bemessen,
in dem die entsprechende Familienzulage
nach den bisher geltenden Bestimmungen einzustellen
wäre.
Artikel III
(1) Die bezugsrechtliche Stellung (Gehalt und
allfällige Dienstzulage) der Wachebeamten der
Verwendungsgruppe W 1 und Berufsoffiziere
der Verwendungsgruppe H 2, die sich im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
auf einem Dienstposten der Dienstklasse V
oder VI befinden, ist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes so neu festzusetzen,
als ob die Bestimmungen, des Art. I
Z. 25 und 27 schon im Zeitpunkt der Ernennung
auf einen Dienstposten der Dienstklasse V gegolten
hätte.
(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes sind die Wachebeamten der
Verwendungsgruppe W 3 wie folgt in das im
Art. I Z. 23 vorgesehene Gehaltsschema überzuleiten
Artikel IV
Für die Bemessung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
der Wachebeamten der Verwendungsgruppe
W 3, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes nicht mehr dem
Dienststand angehören, tritt die Bestimmung
des § 72 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der
Fassung des Art. I Z. 23 am 1. Jänner 1966 in
Kraft. Bis dahin richtet sich der für die Bemessung
der Ruhe- und Versorgungsgenüsse maßgebende
Gehalt dieser Beamtengruppe nach den
Gehaltsansätzen der Verwendungsgruppe D der
Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
Artikel V
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten
mit Ausnahme des Art. IV am 1. Juni 1965
in Kraft.
Artikel VI
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
jedes Bundesministerium insoweit betraut, als
es oberste Dienstbehörde ist.