124. Kundmachung: Erweiterung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen).
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretariats der
Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung
BGBl. Nr. 202/1960 folgende Staaten ihre Beitritts-
beziehungsweise Ratifikationsurkunden
zum Zollabkommen über den internationalen
Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
samt Unterzeichnungsprotokoll, BGBL
Nr. 92/1960, hinterlegt
Staat: Datum des Inkrafttretens
Griechenland 31. Juli 1961
Spanien 10. August 1961
Tschechoslowakei 29. November 1961
Polen 1. Jänner 1962
Bundesrepublik
Deutschland 21. Jänner 1962
Ungarn 6. März 1962
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunden
wurden folgende Erklärungen abgegeben
Griechenland betrachtet sich nicht an die Bestimmungen
des Kapitels IV des Abkommens gebunden.
Die Tschechoslowakei, Polen und Ungarn betrachten
sich nicht an die Bestimmungen der Absätze
2 und 3 des Artikels 44 des Abkommens
gebunden.