124. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Webereifachschule des Landes Oberösterreich in Haslach.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 a der Gewerbeordnung
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht verordnet
§ 1. (1) Das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch
der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Webereifachschule des Landes Oberösterreich
in Haslach ersetzt den gemäß § 14 Abs. 2
Z. 1 der Gewerbeordnung erforderlichen Nachweis
der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses
im Gewerbe der Weber (§ 1 b Abs. 2
Z. 76 der Gewerbeordnung).
(2) Dem im Abs. 1 angeführten Zeugnis ist
folgende Klausel beizufügen
„Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund des § 1
Abs. 1 der Verordnung vom 3. Mai 1961, BGBl.
Nr. 124, den Nachweis der ordnungsmäßigen
Beendigung des Lehrverhältnisses (Gesellenbrief)
im Gewerbe der Weber."
§ 2. (1) Für Gesellen, die nach ordnungsmäßiger
Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe der
Weber die im § 1 Abs. 1 genannte Fachschule
durch mindestens ein Schuljahr (oder zwei, wenn
auch nicht aufeinanderfolgende Semester) mit Erfolg
besucht haben, vermindert sich die Dauer
der gemäß § 14 Abs. 2 Z. 2 der Gewerbeordnung
für die Zulassung zur Meisterprüfung im Gewerbe
der Weber (§ 1 b Abs. 2 Z. 76 der Gewerbeordnung)
erforderlichen Tätigkeit auf ein
Jahr.
(2) Dem Zeugnis eines im Abs. 1 angeführten
Absolventen ist folgende Klausel beizufügen
„Dieses Zeugnis berechtigt auf Grund des
§ 2 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Mai 1961,
BGBl. Nr. 124, bei Erfüllung der allgemeinen
gesetzlichen Voraussetzungen und bei gleichzeitigem
Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung
des Lehrverhältnisses im Gewerbe der
Weber sowie einer einjährigen Verwendung als
Geselle oder als Fabriksarbeiter gemäß § 14
Abs. 2 Z. 2 der Gewerbeordnung zur Zulassung
zur Meisterprüfung im Gewerbe der
Weber."