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124_1961 AT

124. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Webereifachschule des Landes Oberösterreich in Haslach.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 124. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Webereifachschule des Landes Oberösterreich in Haslach.

Auf Grund des § 14 a der Gewerbeordnung

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht verordnet

§ 1. (1) Das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch

der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Webereifachschule des Landes Oberösterreich

in Haslach ersetzt den gemäß § 14 Abs. 2

Z. 1 der Gewerbeordnung erforderlichen Nachweis

der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses

im Gewerbe der Weber (§ 1 b Abs. 2

Z. 76 der Gewerbeordnung).

(2) Dem im Abs. 1 angeführten Zeugnis ist

folgende Klausel beizufügen

„Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund des § 1

Abs. 1 der Verordnung vom 3. Mai 1961, BGBl.

Nr. 124, den Nachweis der ordnungsmäßigen

Beendigung des Lehrverhältnisses (Gesellenbrief)

im Gewerbe der Weber."

§ 2. (1) Für Gesellen, die nach ordnungsmäßiger

Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe der

Weber die im § 1 Abs. 1 genannte Fachschule

durch mindestens ein Schuljahr (oder zwei, wenn

auch nicht aufeinanderfolgende Semester) mit Erfolg

besucht haben, vermindert sich die Dauer

der gemäß § 14 Abs. 2 Z. 2 der Gewerbeordnung

für die Zulassung zur Meisterprüfung im Gewerbe

der Weber (§ 1 b Abs. 2 Z. 76 der Gewerbeordnung)

erforderlichen Tätigkeit auf ein

Jahr.

(2) Dem Zeugnis eines im Abs. 1 angeführten

Absolventen ist folgende Klausel beizufügen

„Dieses Zeugnis berechtigt auf Grund des

§ 2 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Mai 1961,

BGBl. Nr. 124, bei Erfüllung der allgemeinen

gesetzlichen Voraussetzungen und bei gleichzeitigem

Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung

des Lehrverhältnisses im Gewerbe der

Weber sowie einer einjährigen Verwendung als

Geselle oder als Fabriksarbeiter gemäß § 14

Abs. 2 Z. 2 der Gewerbeordnung zur Zulassung

zur Meisterprüfung im Gewerbe der

Weber."

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