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124_1959 AT

124. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit bei Reparaturarbeiten in heißen Öfen von Eisen- oder Stahlhüttenbetrieben.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 124. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit bei Reparaturarbeiten in heißen Öfen von Eisen- oder Stahlhüttenbetrieben.

Auf Grund des § 9 Abs. 2 der Arbeitszeitordnung

vom 30. April 1938, Deutsches RGBl. I

S. 447 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 231/1939), wird verordnet

§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Regelung

der Arbeitszeit bei Reparaturarbeiten in heißen

Öfen von Eisen- oder Stahlhüttenbetrieben,

BGBl. Nr. 126/1956, hat zu lauten

„(2) Nimmt die Beschäftigung mit den im

Abs. 1 genannten Arbeiten nicht eine volle Woche

in Anspruch, so sind Arbeitszeiten in den im

Abs. 1 angeführten heißen Öfen oder heißen

Konvertern mit einem Zuschlag von 12'5 v. H.

zu bewerten. Eine Arbeitsstunde ist daher mit

67V2 Minuten in Anschlag zu bringen, jedoch

darf die Gesamtarbeitszeit 45 Stunden pro Woche

nicht überschreiten."

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