124_1959
AT
124. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit bei Reparaturarbeiten in heißen Öfen von Eisen- oder Stahlhüttenbetrieben.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 124. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit bei Reparaturarbeiten in heißen Öfen von Eisen- oder Stahlhüttenbetrieben.
1959_124_0 124. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit bei Reparaturarbeiten in heißen Öfen von Eisen- oder Stahlhüttenbetrieben.
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 9 Abs. 2 der Arbeitszeitordnung
vom 30. April 1938, Deutsches RGBl. I
S. 447 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 231/1939), wird verordnet
§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Regelung
der Arbeitszeit bei Reparaturarbeiten in heißen
Öfen von Eisen- oder Stahlhüttenbetrieben,
BGBl. Nr. 126/1956, hat zu lauten
„(2) Nimmt die Beschäftigung mit den im
Abs. 1 genannten Arbeiten nicht eine volle Woche
in Anspruch, so sind Arbeitszeiten in den im
Abs. 1 angeführten heißen Öfen oder heißen
Konvertern mit einem Zuschlag von 12'5 v. H.
zu bewerten. Eine Arbeitsstunde ist daher mit
67V2 Minuten in Anschlag zu bringen, jedoch
darf die Gesamtarbeitszeit 45 Stunden pro Woche
nicht überschreiten."