124. Garantieabkommen (Industriekredit-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 28. April 1958 in Washington unterzeichnete Garantieabkommen (Industriekredit-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau
und Wirtschaftsförderung, welches also lautet
(Übersetzung.)
ABKOMMEN vom 28. April 1958 zwischen
der REPUBLIK ÖSTERREICH (im folgenden
der „Garant" genannt) und der INTERNATIONALEN
BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND
WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG (im nachfolgenden
die „Weltbank" genannt).
Da durch einen Vertrag vom gleichen Datum
zwischen der Weltbank und der Österreichischen
Investitionskredit Aktiengesellschaft (im nachfolgenden
„Darlehensnehmer" genannt), welcher
Vertrag mit den darin bezogenen Anlagen im
nachfolgenden „Darlehensvertrag" genannt wird,
die Weltbank sich einverstanden erklärt hat, dem
Darlehensnehmer ein Darlehen in verschiedenen
Währungen im Gegenwert von ZEHN
MILLIONEN SIEBENHUNDERTFÜNFUNDSECHZIGTAUSEND
Dollar ($ 10,765.000'—)
zu den im Darlehensvertrag festgesetzten Bedingungen
zu gewähren, jedoch nur unter der Bedingung,
daß der Garant einverstanden ist, die
Zahlung von Kapital, Zinsen und sonstigen Belastungen
dieses Darlehens und die diesbezüglichen
Verpflichtungen des Darlehensnehmers zu
garantieren; und
da der Garant anläßlich des Abschlusses des
Darlehensvertrages zwischen der Weltbank und
dem Darlehensnehmer sich einverstanden erklärt
hat, solche Verpflichtungen des Darlehensnehmers
zu garantieren;
sind die Vertragspartner nunmehr wie folgt
übereingekommen
ARTIKEL I
Abschnitt 1.01
Die Vertragspartner dieses Garantieabkommens
nehmen alle Bestimmungen der Allgemeinen
Darlehensbestimmungen Nr. 4 der Weltbank
vom 15. Juni 1956 an, vorbehaltlich jedoch
der in Anlage III zum Darlehensvertrag festgelegten
Abänderungen (die so abgeänderten Allgemeinen
Darlehensbestimmungen Nr. 4 sind im
nachfolgenden als „Allgemeine Darlehensbestimmungen"
bezeichnet), mit der gleichen Kraft
und Wirkung, wie wenn sie zur Gänze hier festgelegt
wären.
Abschnitt 1.02
Die in Abschnitt 1.02 des Darlehensvertrages
definierten Ausdrücke haben, wann immer sie in
diesem Garantieabkommen angewendet werden,
die im Darlehensvertrag festgelegte Bedeutung,
es sei denn, daß der Zusammenhang anderes erfordert.
ARTIKEL II
Abschnitt 2.01
Ohne Begrenzung oder Beschränkung irgendeiner
der übrigen in diesem Abkommen enthaltenen,
ihm obliegenden Vertragspflichten garantiert
hiemit der Garant bedingungslos, als Erstverpflichteter,
nicht allein zur Sicherstellung, die
pünktliche Bezahlung des Kapitals, der Zinsen
und der übrigen Belastungen des Darlehens, des
Kapitals und der Zinsen auf die Schuldverschreibungen
und die pünktliche Erfüllung aller Vertragspflichten
und Vereinbarungen des Darlehensnehmers,
wie sie im Darlehensvertrag und
in den Schuldverschreibungen festgelegt sind.
ARTIKEL III
Abschnitt 3.01
Es wurde zwischen Garant und Weltbank Einvernehmen
hergestellt, daß keine Auslandsschuld
gegenüber diesem Darlehen Vorrang durch eine
in Zukunft eingeräumte Sicherstellung auf Regierungsvermögen
genießen soll. Zu diesem
Zweck verpflichtet sich der Garant — außer anderweitig
mit der Weltbank vereinbart —, bei
Einräumung irgendeiner Sicherstellung auf seinem
Vermögen für irgendeine Auslandsschuld
diese Sicherstellung ipso facto in gleicher Weise
verhältnismäßig zugunsten der Bezahlung des
Kapitals, der Zinsen und der sonstigen Belastungen
dieses Darlehens und der Schuldverschreibungen
dieses Darlehens einzuräumen und bei
Schaffung einer solchen Sicherstellung ausdrücklich
dementsprechend Vorsorge zu treffen. Die
vorstehenden Bestimmungen sind jedoch nicht
anzuwenden
(i) auf irgendeine Sicherstellung, die auf eine
Liegenschaft zur Zeit ihres Ankaufes, lediglich
als Sicherheit für die Bezahlung des
Kaufpreises dieser Liegenschaft geschaffen
wird;
(ii) auf irgendeine Sicherstelking, die im Zuge
laufender Banktransaktionen entstanden ist
und eine Schuld sichert, die nicht später als
ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem sie
bestellt wurde, fällig wird.
Der Ausdruck „Vermögen des Garanten", wie
in diesem Abschnitt gebraucht, schließt das Vermögen
des Garanten, seiner Behörden und
Dienststellen und der Oesterreichischen Nationalbank
ein.
Der Garant verpflichtet sich weiters, innerhalb
der Grenzen der österreichischen Verfassung vorgenannte
Verpflichtungen im Zusammenhang mit
Sicherstellungen auf seinem Vermögen auch hinsichtlich
seiner politischen Untergliederungen,
Dienststellen und Behörden zu effektuieren.
Abschnitt 3.02
(a) Der Garant und die Weltbank werden in
jeder Weise zusammenarbeiten, damit die Erreichung
des Zweckes dieses Darlehens sichergestellt
wird. Zu diesem Zweck werden sie gegenseitig
alle Informationen austauschen, die im allgemeinen
Zusammenhang mit dem Darlehen billigerweise
verlangt werden können. Diese Auskünfte
des Garanten haben auch Nachweise über
die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse
in seinen Gebieten und über den Stand seiner
Zahlungsbilanz zu enthalten.
(b) Der Garant und die Weltbank werden von
Zeit zu Zeit durch ihre Vertreter ihre Ansichten,
betreffend Angelegenheiten des Darlehenszweckes
und der Aufrechterhaltung des Schuldendienstes,
austauschen. Der Garant verpflichtet sich, unverzüglich
der Weltbank von Umständen Mitteilung
zu machen, die mit dem Zweck dieses
Darlehens oder der Aufrechterhaltung des Schuldendienstes
im Widerspruch stehen oder in
Widerspruch zu stehen drohen.
(c) Der Garant hat beglaubigten Vertretern
der Weltbank jede Einschaumöglichkeit im Gebiete
des Garanten, die üblicherweise verlangt
werden kann und im Zusammenhang mit der
Darlehensgewährung steht, zu gestatten.
Abschnitt 3.03
Das Kapital, die Zinsen und sonstigen Belastungen
des Darlehens und der Schuldverschreibungen
sind ohne jeglichen Abzug für und frei
von irgendwelchen auf Grund der Gesetze des
Garanten oder auf Grund von auf dessen Gebiet
geltenden Gesetzen auferlegten Steuern oder
Gebühren zu bezahlen; jedoch mit dem Vorbehalt,
daß die Bestimmungen dieses Abschnittes
nicht auf die Besteuerung oder Gebühren für
Zahlungen auf Grund einer Schuldverschreibung
an einen anderen Inhaber einer Schuldverschreibung
als die Weltbank anzuwenden sind, wenn
der Begünstigte dieser Schuldverschreibung eine
im Gebiete des Garanten wohnhafte natürliche
oder juristische Person ist.
Abschnitt 3.04
Dieses Abkommen, der Darlehensvertrag und
die Schuldverschreibungen sind von allen Steuern
oder Gebühren zu befreien, die auf Grund der
Gesetze des Garanten oder auf Grund von auf
dessen Gebiet geltenden Gesetzen auf die oder
im Zusammenhang mit der Ausstellung, Ausgabe,
Lieferung oder Registrierung derselben auferlegt
werden.
Abschnitt 3.05
Die Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und
sonstigen Belastungen des Darlehens und der
Schuldverschreibungen sind frei von allen auf
Grund der Gesetze des Garanten oder auf
Grund von auf dessen Gebiet geltenden Gesetzen
auferlegten Beschränkungen.
ARTIKEL IV.
Abschnitt 4.01
Der Garant hat gemäß den Allgemeinen Darlehensbestimmungen
seine Garantie auf den von
dem Darlehensnehmer auszustellenden und zu
liefernden Schuldverschreibungen zu indossieren.
Der Finanzminister des Garanten und die von
ihm schriftlich zu bezeichnende Person oder
Personen sind als die befugten Vertreter des
Garanten für die Zwecke des Abschnittes 6.12 (b)
der Allgemeinen Darlehensbestimmungen bestimmt.
ARTIKEL V
Abschnitt 5.01
Für die Zwecke des Abschnittes 8.01 der Allgemeinen
Darlehensbestimmungen werden die
nachfolgenden Adressen namentlich angegeben
Für den Garanten
Der Bundesminister für Finanzen, Wien, I.,
Himmelpfortgasse, Österreich.
Telegrammadresse: Finanzministerium Wien.
Für die Weltbank
International Bank for Reconstruction and
Development, 1818 H Street, N.W., Washington
25, D.C., United States of America.
Telegrammadresse: Intbafrad Washington
D. C.
Abschnitt 5.02
Der Bundesminister für Finanzen des Garanten
wird für die Zwecke des Abschnittes 8.03 der
Allgemeinen Darlehensbestimmungen bestimmt.
Urkundlich dessen haben die Vertragspartner
durch ihre hiezu vorschriftsmäßig befugten Vertreter
die Zeichnung und Hinterlegung dieses
Garantieabkommens im Distrikt Columbia,
United States of America, an dem eingangs verzeichneten
Tag und Jahr veranlaßt.
REPUBLIK ÖSTERREICH
durch Platzer
bevollmächtigter Vertreter
INTERNATIONALE BANK FÜR WIEDERAUFBAU
UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG
durch Burke Knapp
Vizepräsident
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel
und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 22. Mai 1958.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Vizekanzler
Pittermann
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das vorliegende Abkommen ist am 22. Mai 1958 in Kraft getreten.