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124. Garantieabkommen (Industriekredit-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 124. Garantieabkommen (Industriekredit-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.

Nachdem das am 28. April 1958 in Washington unterzeichnete Garantieabkommen (Industriekredit-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau

und Wirtschaftsförderung, welches also lautet

(Übersetzung.)

ABKOMMEN vom 28. April 1958 zwischen

der REPUBLIK ÖSTERREICH (im folgenden

der „Garant" genannt) und der INTERNATIONALEN

BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND

WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG (im nachfolgenden

die „Weltbank" genannt).

Da durch einen Vertrag vom gleichen Datum

zwischen der Weltbank und der Österreichischen

Investitionskredit Aktiengesellschaft (im nachfolgenden

„Darlehensnehmer" genannt), welcher

Vertrag mit den darin bezogenen Anlagen im

nachfolgenden „Darlehensvertrag" genannt wird,

die Weltbank sich einverstanden erklärt hat, dem

Darlehensnehmer ein Darlehen in verschiedenen

Währungen im Gegenwert von ZEHN

MILLIONEN SIEBENHUNDERTFÜNFUNDSECHZIGTAUSEND

Dollar ($ 10,765.000'—)

zu den im Darlehensvertrag festgesetzten Bedingungen

zu gewähren, jedoch nur unter der Bedingung,

daß der Garant einverstanden ist, die

Zahlung von Kapital, Zinsen und sonstigen Belastungen

dieses Darlehens und die diesbezüglichen

Verpflichtungen des Darlehensnehmers zu

garantieren; und

da der Garant anläßlich des Abschlusses des

Darlehensvertrages zwischen der Weltbank und

dem Darlehensnehmer sich einverstanden erklärt

hat, solche Verpflichtungen des Darlehensnehmers

zu garantieren;

sind die Vertragspartner nunmehr wie folgt

übereingekommen

ARTIKEL I

Abschnitt 1.01

Die Vertragspartner dieses Garantieabkommens

nehmen alle Bestimmungen der Allgemeinen

Darlehensbestimmungen Nr. 4 der Weltbank

vom 15. Juni 1956 an, vorbehaltlich jedoch

der in Anlage III zum Darlehensvertrag festgelegten

Abänderungen (die so abgeänderten Allgemeinen

Darlehensbestimmungen Nr. 4 sind im

nachfolgenden als „Allgemeine Darlehensbestimmungen"

bezeichnet), mit der gleichen Kraft

und Wirkung, wie wenn sie zur Gänze hier festgelegt

wären.

Abschnitt 1.02

Die in Abschnitt 1.02 des Darlehensvertrages

definierten Ausdrücke haben, wann immer sie in

diesem Garantieabkommen angewendet werden,

die im Darlehensvertrag festgelegte Bedeutung,

es sei denn, daß der Zusammenhang anderes erfordert.

ARTIKEL II

Abschnitt 2.01

Ohne Begrenzung oder Beschränkung irgendeiner

der übrigen in diesem Abkommen enthaltenen,

ihm obliegenden Vertragspflichten garantiert

hiemit der Garant bedingungslos, als Erstverpflichteter,

nicht allein zur Sicherstellung, die

pünktliche Bezahlung des Kapitals, der Zinsen

und der übrigen Belastungen des Darlehens, des

Kapitals und der Zinsen auf die Schuldverschreibungen

und die pünktliche Erfüllung aller Vertragspflichten

und Vereinbarungen des Darlehensnehmers,

wie sie im Darlehensvertrag und

in den Schuldverschreibungen festgelegt sind.

ARTIKEL III

Abschnitt 3.01

Es wurde zwischen Garant und Weltbank Einvernehmen

hergestellt, daß keine Auslandsschuld

gegenüber diesem Darlehen Vorrang durch eine

in Zukunft eingeräumte Sicherstellung auf Regierungsvermögen

genießen soll. Zu diesem

Zweck verpflichtet sich der Garant — außer anderweitig

mit der Weltbank vereinbart —, bei

Einräumung irgendeiner Sicherstellung auf seinem

Vermögen für irgendeine Auslandsschuld

diese Sicherstellung ipso facto in gleicher Weise

verhältnismäßig zugunsten der Bezahlung des

Kapitals, der Zinsen und der sonstigen Belastungen

dieses Darlehens und der Schuldverschreibungen

dieses Darlehens einzuräumen und bei

Schaffung einer solchen Sicherstellung ausdrücklich

dementsprechend Vorsorge zu treffen. Die

vorstehenden Bestimmungen sind jedoch nicht

anzuwenden

(i) auf irgendeine Sicherstellung, die auf eine

Liegenschaft zur Zeit ihres Ankaufes, lediglich

als Sicherheit für die Bezahlung des

Kaufpreises dieser Liegenschaft geschaffen

wird;

(ii) auf irgendeine Sicherstelking, die im Zuge

laufender Banktransaktionen entstanden ist

und eine Schuld sichert, die nicht später als

ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem sie

bestellt wurde, fällig wird.

Der Ausdruck „Vermögen des Garanten", wie

in diesem Abschnitt gebraucht, schließt das Vermögen

des Garanten, seiner Behörden und

Dienststellen und der Oesterreichischen Nationalbank

ein.

Der Garant verpflichtet sich weiters, innerhalb

der Grenzen der österreichischen Verfassung vorgenannte

Verpflichtungen im Zusammenhang mit

Sicherstellungen auf seinem Vermögen auch hinsichtlich

seiner politischen Untergliederungen,

Dienststellen und Behörden zu effektuieren.

Abschnitt 3.02

(a) Der Garant und die Weltbank werden in

jeder Weise zusammenarbeiten, damit die Erreichung

des Zweckes dieses Darlehens sichergestellt

wird. Zu diesem Zweck werden sie gegenseitig

alle Informationen austauschen, die im allgemeinen

Zusammenhang mit dem Darlehen billigerweise

verlangt werden können. Diese Auskünfte

des Garanten haben auch Nachweise über

die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse

in seinen Gebieten und über den Stand seiner

Zahlungsbilanz zu enthalten.

(b) Der Garant und die Weltbank werden von

Zeit zu Zeit durch ihre Vertreter ihre Ansichten,

betreffend Angelegenheiten des Darlehenszweckes

und der Aufrechterhaltung des Schuldendienstes,

austauschen. Der Garant verpflichtet sich, unverzüglich

der Weltbank von Umständen Mitteilung

zu machen, die mit dem Zweck dieses

Darlehens oder der Aufrechterhaltung des Schuldendienstes

im Widerspruch stehen oder in

Widerspruch zu stehen drohen.

(c) Der Garant hat beglaubigten Vertretern

der Weltbank jede Einschaumöglichkeit im Gebiete

des Garanten, die üblicherweise verlangt

werden kann und im Zusammenhang mit der

Darlehensgewährung steht, zu gestatten.

Abschnitt 3.03

Das Kapital, die Zinsen und sonstigen Belastungen

des Darlehens und der Schuldverschreibungen

sind ohne jeglichen Abzug für und frei

von irgendwelchen auf Grund der Gesetze des

Garanten oder auf Grund von auf dessen Gebiet

geltenden Gesetzen auferlegten Steuern oder

Gebühren zu bezahlen; jedoch mit dem Vorbehalt,

daß die Bestimmungen dieses Abschnittes

nicht auf die Besteuerung oder Gebühren für

Zahlungen auf Grund einer Schuldverschreibung

an einen anderen Inhaber einer Schuldverschreibung

als die Weltbank anzuwenden sind, wenn

der Begünstigte dieser Schuldverschreibung eine

im Gebiete des Garanten wohnhafte natürliche

oder juristische Person ist.

Abschnitt 3.04

Dieses Abkommen, der Darlehensvertrag und

die Schuldverschreibungen sind von allen Steuern

oder Gebühren zu befreien, die auf Grund der

Gesetze des Garanten oder auf Grund von auf

dessen Gebiet geltenden Gesetzen auf die oder

im Zusammenhang mit der Ausstellung, Ausgabe,

Lieferung oder Registrierung derselben auferlegt

werden.

Abschnitt 3.05

Die Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und

sonstigen Belastungen des Darlehens und der

Schuldverschreibungen sind frei von allen auf

Grund der Gesetze des Garanten oder auf

Grund von auf dessen Gebiet geltenden Gesetzen

auferlegten Beschränkungen.

ARTIKEL IV.

Abschnitt 4.01

Der Garant hat gemäß den Allgemeinen Darlehensbestimmungen

seine Garantie auf den von

dem Darlehensnehmer auszustellenden und zu

liefernden Schuldverschreibungen zu indossieren.

Der Finanzminister des Garanten und die von

ihm schriftlich zu bezeichnende Person oder

Personen sind als die befugten Vertreter des

Garanten für die Zwecke des Abschnittes 6.12 (b)

der Allgemeinen Darlehensbestimmungen bestimmt.

ARTIKEL V

Abschnitt 5.01

Für die Zwecke des Abschnittes 8.01 der Allgemeinen

Darlehensbestimmungen werden die

nachfolgenden Adressen namentlich angegeben

Für den Garanten

Der Bundesminister für Finanzen, Wien, I.,

Himmelpfortgasse, Österreich.

Telegrammadresse: Finanzministerium Wien.

Für die Weltbank

International Bank for Reconstruction and

Development, 1818 H Street, N.W., Washington

25, D.C., United States of America.

Telegrammadresse: Intbafrad Washington

D. C.

Abschnitt 5.02

Der Bundesminister für Finanzen des Garanten

wird für die Zwecke des Abschnittes 8.03 der

Allgemeinen Darlehensbestimmungen bestimmt.

Urkundlich dessen haben die Vertragspartner

durch ihre hiezu vorschriftsmäßig befugten Vertreter

die Zeichnung und Hinterlegung dieses

Garantieabkommens im Distrikt Columbia,

United States of America, an dem eingangs verzeichneten

Tag und Jahr veranlaßt.

REPUBLIK ÖSTERREICH

durch Platzer

bevollmächtigter Vertreter

INTERNATIONALE BANK FÜR WIEDERAUFBAU

UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG

durch Burke Knapp

Vizepräsident

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 22. Mai 1958.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Vizekanzler

Pittermann

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das vorliegende Abkommen ist am 22. Mai 1958 in Kraft getreten.

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