124. Notenwechsel über den Abschluß eines Sichtvermerkabkommens zwischen Österreich und Kanada.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Departement für
Auswärtige Angelegenheiten,
Kanada.
Ottawa, den 28. Mai 1956
Eure Exzellenz,
Bezugnehmend auf die bisher geführten Verhandlungen
betreffend die Abänderung der Visa-
Bestimmungen für Nichteinwanderer beehre ich
mich den Abschluß eines Abkommens unter folgenden
Bedingungen vorzuschlagen
A (1) Kanadische Diplomaten und Beamte, sowie
deren Familienangehörige und Personal,
welche in Österreich akkreditiert oder stationiert
und im Besitze von Diplomaten- oder Dienstpässen
sind, erhalten Sichtvermerke für eine unbegrenzte
Anzahl von Ein- oder Ausreisen nach
und von Österreich für die Dauer der Funktion
des betreffenden Diplomaten oder Beamten in
diesem Lande oder für die Gültigkeitsdauer ihrer
Pässe und zwar jeweils für die kürzere Funktions-
beziehungsweise Gültigkeitsdauer. Kanadische
Staatsbürger und deren Familienangehörige,
welche Inhaber von Diplomaten- oder Spezialpässen,
jedoch nicht in Österreich akkreditiert
sind, fallen unter Punkt B (2) dieser Note.
(2) Österreichische Diplomaten und Beamte, sowie
deren Familienangehörige und Personal,
welche in Kanada akkreditiert oder stationiert
und im Besitze von Diplomaten- oder Dienstpässen
sind, erhalten Visa für eine unbegrenzte
Anzahl von Ein- oder Ausreisen nach und von
Kanada für die Dauer der Funktion des betreffenden
Diplomaten oder Beamten in diesem Lande
oder für die Gültigkeitsdauer ihrer Pässe und
zwar jeweils für die kürzere Funktions- beziehungsweise
Gültigkeitsdauer.
B (1) Österreichische Staatsbürger, die nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben als Nichteinwanderer
nach Kanada kommen und im Besitz
eines gültigen österreichischen Reisepasses
sind, erhalten umgehend vom kanadischen Sichtvermerk-
Beamten in Österreich gebührenfreie
Visa, gültig für eine unbeschränkte Anzahl von
Einreisen nach Kanada während eines Zeitraumes
von 12 Monaten, gerechnet vom Tag der Ausstellung
dieses Sichtvermerkes.
(2) Kanadische Staatsbürger, welche nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben Nichteinwanderer
und im Besitz eines gültigen kanadischen
Reisepasses sind, können ohne vorherigen
Erhalt eines österreichischen Visums Österreich
bis zu einer Zeitdauer von drei Monaten besuchen.
(3) Es besteht Übereinstimmung darüber, daß
diese Änderung der Einreisebestimmungen
österreichische und kanadische Staatsbürger,
welche Kanada beziehungsweise Österreich besuchen,
nicht von der Notwendigkeit ausnimmt,
die Gesetze und Vorschriften des betreffenden
Landes hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Arbeit
oder Beschäftigung von Ausländern, zu befolgen;
weiters ist diese Änderung auf Inhaber
von Fremdenpässen (certificates of identity), das
heißt also NichtÖsterreicher und nichtkanadische
Staatsbürger nicht anwendbar; Personen, welche
den Landesgesetzen und Vorschriften nicht gerecht
werden, kann die Bewilligung, an Land zu
gehen oder einzureisen, verweigert werden.
Falls die obigen Vorschläge für die Regierung
der Republik Österreich annehmbar sind, be-
ehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und
Ihre diesbezügliche Antwort ein Abkommen
zwischen unseren beiden Regierungen begründet,
welches am 1. Juli 1956 in Kraft treten und bis
30 Tage nach Aufkündigung des Abkommens
durch eine der beiden Regierungen Gültigkeit
haben wird.
Genehmigen Eure Exzellenz die erneute Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
L. B. Pearson
Seiner Exzellenz
Dr. Kurt Waldheim,
Gesandter der Republik Österreich,
Ottawa.
Der österreichische
Gesandte.
Ottawa, den 19. Juni 1956
Eure Exzellenz,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer geschätzten
Note vom 28. Mai 1956 zu bestätigen,
in welcher Sie mir mitteilten, daß die kanadische
Regierung bereit ist, mit der Regierung der
Republik Österreich ein Übereinkommen unter
nachstehenden Bedingungen zu schließen
„A (1) Kanadische Diplomaten und Beamte, sowie
deren Familienangehörige und Personal,
welche in Österreich akkreditiert und stationiert
und im Besitze von Diplomaten- oder Dienstpässen
sind, erhalten Sichtvermerke für eine unbegrenzte
Anzahl von Ein- oder Ausreisen nach
und von Österreich für die Dauer der Funktion
des betreffenden Diplomaten oder Beamten in
diesem Lande oder für die Gültigkeitsdauer ihrer
Pässe und zwar jeweils für die kürzere Funktions-
beziehungsweise Gültigkeitsdauer. Kanadische
Staatsbürger und deren Familienangehörige,
welche Inhaber von Diplomaten- oder Spezialpässen,
jedoch nicht in Österreich akkreditiert
sind, fallen unter Punkt B (2) dieser Note.
(2) Österreichische Diplomaten und Beamte, sowie
deren Familienangehörige und Personal,
welche in Kanada akkreditiert oder stationiert
und im Besitze von Diplomaten- oder Dienstpässen
sind, erhalten Visa für eine unbegrenzte
Anzahl von Ein- oder Ausreisen nach und von
Kanada für die Dauer der Funktion des betreffenden
Diplomaten oder Beamten in diesem Lande
oder für die Gültigkeitsdauer ihrer Pässe und
zwar jeweils für die kürzere Funktions- beziehungsweise
Gültigkeitsdauer.
B (1) Österreichische Staatsbürger, die nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben als Nichteinwanderer
nach Kanada kommen und die im
Besitz eines gültigen österreichischen Reisepasses
sind, erhalten umgehend vom kanadischen Sichtvermerk-
Beamten in Österreich gebührenfreie
Visa, gültig für eine unbeschränkte Anzahl von
Einreisen nach Kanada während eines Zeitraumes
von 12 Monaten, gerechnet vom Tag der Ausstellung
dieses Sichtvermerkes.
(2) kanadische Staatsbürger, welche nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben Nichteinwanderer
und im Besitz eines gültigen kanadischen
Reisepasses sind, können ohne vorherigen
Erhalt eines österreichischen Visums Österreich
bis zu einer Zeitdauer von drei Monaten besuchen.
(3) Es besteht Übereinstimmung darüber,
daß die Änderung der Einreisebestimmungen
österreichische und kanadische Staatsbürger,
welche Kanada beziehungsweise Österreich besuchen,
nicht von der Notwendigkeit ausnimmt,
die Gesetze und Vorschriften des betreffenden
Landes hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Arbeit
oder Beschäftigung von Ausländern zu befolgen;
weiters ist diese Änderung auf Inhaber
von Fremdenpässen (certificates of identity), das
heißt also Nichtösterreicher und nichtkanadische
Staatsbürger nicht anwendbar; Personen, welche
den Landesgesetzen und Vorschriften nicht gerecht
werden, kann die Bewilligung, an Land zu
gehen oder einzureisen, verweigert werden.
Falls die obigen Vorschläge für die Regierung
der Republik Österreich annehmbar sind, beehre
ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und
Ihre diesbezügliche Antwort ein Abkommen
zwischen unseren beiden Regierungen begründet,
welches am 1. Juli 1956 in Kraft treten und bis
30 Tage nach Aufkündigung des Abkommens
durch eine der beiden Regierungen Gültigkeit
haben wird."
Ich bin ermächtigt zu bestätigen, daß meine
Regierung den vorstehenden Bestimmungen zugestimmt
hat, und damit einverstanden ist, daß
Ihre Note und diese Antwortnote als ein Abkommen
zwischen der kanadischen Regierung
und der Regierung der Republik Österreich angesehen
werden, welches am 1. Juli 1956 in Kraft
tritt.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die erneute
Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung.
K. Waldheim
Herrn
L. B. Pearson,
Staatssekretär für die
Auswärtigen Angelegenheiten,
Ottawa.
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen tritt am 1. Juli 1956 in Kraft.