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124_1956 AT

124. Notenwechsel über den Abschluß eines Sichtvermerkabkommens zwischen Österreich und Kanada.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 124. Notenwechsel über den Abschluß eines Sichtvermerkabkommens zwischen Österreich und Kanada.

(Übersetzung)

Departement für

Auswärtige Angelegenheiten,

Kanada.

Ottawa, den 28. Mai 1956

Eure Exzellenz,

Bezugnehmend auf die bisher geführten Verhandlungen

betreffend die Abänderung der Visa-

Bestimmungen für Nichteinwanderer beehre ich

mich den Abschluß eines Abkommens unter folgenden

Bedingungen vorzuschlagen

A (1) Kanadische Diplomaten und Beamte, sowie

deren Familienangehörige und Personal,

welche in Österreich akkreditiert oder stationiert

und im Besitze von Diplomaten- oder Dienstpässen

sind, erhalten Sichtvermerke für eine unbegrenzte

Anzahl von Ein- oder Ausreisen nach

und von Österreich für die Dauer der Funktion

des betreffenden Diplomaten oder Beamten in

diesem Lande oder für die Gültigkeitsdauer ihrer

Pässe und zwar jeweils für die kürzere Funktions-

beziehungsweise Gültigkeitsdauer. Kanadische

Staatsbürger und deren Familienangehörige,

welche Inhaber von Diplomaten- oder Spezialpässen,

jedoch nicht in Österreich akkreditiert

sind, fallen unter Punkt B (2) dieser Note.

(2) Österreichische Diplomaten und Beamte, sowie

deren Familienangehörige und Personal,

welche in Kanada akkreditiert oder stationiert

und im Besitze von Diplomaten- oder Dienstpässen

sind, erhalten Visa für eine unbegrenzte

Anzahl von Ein- oder Ausreisen nach und von

Kanada für die Dauer der Funktion des betreffenden

Diplomaten oder Beamten in diesem Lande

oder für die Gültigkeitsdauer ihrer Pässe und

zwar jeweils für die kürzere Funktions- beziehungsweise

Gültigkeitsdauer.

B (1) Österreichische Staatsbürger, die nach den

Grundsätzen von Treu und Glauben als Nichteinwanderer

nach Kanada kommen und im Besitz

eines gültigen österreichischen Reisepasses

sind, erhalten umgehend vom kanadischen Sichtvermerk-

Beamten in Österreich gebührenfreie

Visa, gültig für eine unbeschränkte Anzahl von

Einreisen nach Kanada während eines Zeitraumes

von 12 Monaten, gerechnet vom Tag der Ausstellung

dieses Sichtvermerkes.

(2) Kanadische Staatsbürger, welche nach den

Grundsätzen von Treu und Glauben Nichteinwanderer

und im Besitz eines gültigen kanadischen

Reisepasses sind, können ohne vorherigen

Erhalt eines österreichischen Visums Österreich

bis zu einer Zeitdauer von drei Monaten besuchen.

(3) Es besteht Übereinstimmung darüber, daß

diese Änderung der Einreisebestimmungen

österreichische und kanadische Staatsbürger,

welche Kanada beziehungsweise Österreich besuchen,

nicht von der Notwendigkeit ausnimmt,

die Gesetze und Vorschriften des betreffenden

Landes hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Arbeit

oder Beschäftigung von Ausländern, zu befolgen;

weiters ist diese Änderung auf Inhaber

von Fremdenpässen (certificates of identity), das

heißt also NichtÖsterreicher und nichtkanadische

Staatsbürger nicht anwendbar; Personen, welche

den Landesgesetzen und Vorschriften nicht gerecht

werden, kann die Bewilligung, an Land zu

gehen oder einzureisen, verweigert werden.

Falls die obigen Vorschläge für die Regierung

der Republik Österreich annehmbar sind, be-

ehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und

Ihre diesbezügliche Antwort ein Abkommen

zwischen unseren beiden Regierungen begründet,

welches am 1. Juli 1956 in Kraft treten und bis

30 Tage nach Aufkündigung des Abkommens

durch eine der beiden Regierungen Gültigkeit

haben wird.

Genehmigen Eure Exzellenz die erneute Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

L. B. Pearson

Seiner Exzellenz

Dr. Kurt Waldheim,

Gesandter der Republik Österreich,

Ottawa.

Der österreichische

Gesandte.

Ottawa, den 19. Juni 1956

Eure Exzellenz,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer geschätzten

Note vom 28. Mai 1956 zu bestätigen,

in welcher Sie mir mitteilten, daß die kanadische

Regierung bereit ist, mit der Regierung der

Republik Österreich ein Übereinkommen unter

nachstehenden Bedingungen zu schließen

„A (1) Kanadische Diplomaten und Beamte, sowie

deren Familienangehörige und Personal,

welche in Österreich akkreditiert und stationiert

und im Besitze von Diplomaten- oder Dienstpässen

sind, erhalten Sichtvermerke für eine unbegrenzte

Anzahl von Ein- oder Ausreisen nach

und von Österreich für die Dauer der Funktion

des betreffenden Diplomaten oder Beamten in

diesem Lande oder für die Gültigkeitsdauer ihrer

Pässe und zwar jeweils für die kürzere Funktions-

beziehungsweise Gültigkeitsdauer. Kanadische

Staatsbürger und deren Familienangehörige,

welche Inhaber von Diplomaten- oder Spezialpässen,

jedoch nicht in Österreich akkreditiert

sind, fallen unter Punkt B (2) dieser Note.

(2) Österreichische Diplomaten und Beamte, sowie

deren Familienangehörige und Personal,

welche in Kanada akkreditiert oder stationiert

und im Besitze von Diplomaten- oder Dienstpässen

sind, erhalten Visa für eine unbegrenzte

Anzahl von Ein- oder Ausreisen nach und von

Kanada für die Dauer der Funktion des betreffenden

Diplomaten oder Beamten in diesem Lande

oder für die Gültigkeitsdauer ihrer Pässe und

zwar jeweils für die kürzere Funktions- beziehungsweise

Gültigkeitsdauer.

B (1) Österreichische Staatsbürger, die nach den

Grundsätzen von Treu und Glauben als Nichteinwanderer

nach Kanada kommen und die im

Besitz eines gültigen österreichischen Reisepasses

sind, erhalten umgehend vom kanadischen Sichtvermerk-

Beamten in Österreich gebührenfreie

Visa, gültig für eine unbeschränkte Anzahl von

Einreisen nach Kanada während eines Zeitraumes

von 12 Monaten, gerechnet vom Tag der Ausstellung

dieses Sichtvermerkes.

(2) kanadische Staatsbürger, welche nach den

Grundsätzen von Treu und Glauben Nichteinwanderer

und im Besitz eines gültigen kanadischen

Reisepasses sind, können ohne vorherigen

Erhalt eines österreichischen Visums Österreich

bis zu einer Zeitdauer von drei Monaten besuchen.

(3) Es besteht Übereinstimmung darüber,

daß die Änderung der Einreisebestimmungen

österreichische und kanadische Staatsbürger,

welche Kanada beziehungsweise Österreich besuchen,

nicht von der Notwendigkeit ausnimmt,

die Gesetze und Vorschriften des betreffenden

Landes hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Arbeit

oder Beschäftigung von Ausländern zu befolgen;

weiters ist diese Änderung auf Inhaber

von Fremdenpässen (certificates of identity), das

heißt also Nichtösterreicher und nichtkanadische

Staatsbürger nicht anwendbar; Personen, welche

den Landesgesetzen und Vorschriften nicht gerecht

werden, kann die Bewilligung, an Land zu

gehen oder einzureisen, verweigert werden.

Falls die obigen Vorschläge für die Regierung

der Republik Österreich annehmbar sind, beehre

ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und

Ihre diesbezügliche Antwort ein Abkommen

zwischen unseren beiden Regierungen begründet,

welches am 1. Juli 1956 in Kraft treten und bis

30 Tage nach Aufkündigung des Abkommens

durch eine der beiden Regierungen Gültigkeit

haben wird."

Ich bin ermächtigt zu bestätigen, daß meine

Regierung den vorstehenden Bestimmungen zugestimmt

hat, und damit einverstanden ist, daß

Ihre Note und diese Antwortnote als ein Abkommen

zwischen der kanadischen Regierung

und der Regierung der Republik Österreich angesehen

werden, welches am 1. Juli 1956 in Kraft

tritt.

Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die erneute

Versicherung meiner ausgezeichneten

Hochachtung.

K. Waldheim

Herrn

L. B. Pearson,

Staatssekretär für die

Auswärtigen Angelegenheiten,

Ottawa.

Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen tritt am 1. Juli 1956 in Kraft.

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