124. Bundesgesetz: 2. Ausfuhrförderungsgesetz 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1.
Das Ausfuhrförderungsgesetz 1953, BGBl.
Nr. 119, in der Fassung des Ausfuhrförderungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 15, wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 7 Absatz 1 zweiter Satz ist die Zeitangabe
„31. Oktober 1955" durch die Zeitangabe
„30. Juni 1957" zu ersetzen.
2. Im § 7 Absatz 2 ist jeweils im ersten und
zweiten Satz die Zeitangabe „1. November
1955" durch die Zeitangabe „1. Juli 1957" zu
ersetzen.
3. Im § 7 Absatz 3 ist jeweils im ersten und
zweiten Satz die Zeitangabe „1. November
1955" durch die Zeitangabe „1. Juli 1957" zu
ersetzen.
4. Im § 4 ist die Zeitangabe „1. November
1955" durch die Zeitangabe „1. Juli 1957" zu
ersetzen.
Artikel 2.
Das Ausfuhrförderungsgesetz 1955, BGBl.
Nr. 15, wird abgeändert wie folgt
Im § 2 Absatz 2 ist die Zeitangabe „1. November
1955" durch die Zeitangabe „1. Juli 1957"
zu ersetzen.
Artikel 3.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich
des Artikels 2 das Bundesministerium für
Finanzen und das Bundesministerium für Justiz
je nach deren Wirkungskreis betraut.