Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
124_1955 AT

124. Bundesgesetz: 2. Ausfuhrförderungsgesetz 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 124. Bundesgesetz: 2. Ausfuhrförderungsgesetz 1955.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1.

Das Ausfuhrförderungsgesetz 1953, BGBl.

Nr. 119, in der Fassung des Ausfuhrförderungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 15, wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 7 Absatz 1 zweiter Satz ist die Zeitangabe

„31. Oktober 1955" durch die Zeitangabe

„30. Juni 1957" zu ersetzen.

2. Im § 7 Absatz 2 ist jeweils im ersten und

zweiten Satz die Zeitangabe „1. November

1955" durch die Zeitangabe „1. Juli 1957" zu

ersetzen.

3. Im § 7 Absatz 3 ist jeweils im ersten und

zweiten Satz die Zeitangabe „1. November

1955" durch die Zeitangabe „1. Juli 1957" zu

ersetzen.

4. Im § 4 ist die Zeitangabe „1. November

1955" durch die Zeitangabe „1. Juli 1957" zu

ersetzen.

Artikel 2.

Das Ausfuhrförderungsgesetz 1955, BGBl.

Nr. 15, wird abgeändert wie folgt

Im § 2 Absatz 2 ist die Zeitangabe „1. November

1955" durch die Zeitangabe „1. Juli 1957"

zu ersetzen.

Artikel 3.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich

des Artikels 2 das Bundesministerium für

Finanzen und das Bundesministerium für Justiz

je nach deren Wirkungskreis betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →