124. Bundesgesetz: 4. Milchwirtschaftsgesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 12. Juli 1950, BGBl.
Nr. 167, über die Regelung der Milchwirtschaft
(Milchwirtschaftsgesetz), in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 8/1951, BGBl. Nr. 69/1953
und BGBl. Nr. 135/1953, wird abgeändert und
ergänzt wie folgt
1. Im § 7 wird folgender Abs. 6 eingefügt
„(6) Die Zuweisung eines Versorgungsgebietes
gemäß Abs. 3 schließt die Verpflichtung in sich,
an Kleinhandelsgeschäfte Flaschenmilch zu liefern,
wenn regelmäßig eine Menge von mindestens
75 l täglich abgenommen wird. Die Lieferpflicht
entfällt, wenn der zu Beliefernde die
branchenüblichen Liefer- und Zahlungskonditionen
nicht einhält."
2. Im § 9 wird folgender Abs. 3 eingefügt
„(3) Der Fonds ist berechtigt, von den Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieben und
ihren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen schriftliche
Meldungen über betriebswichtige Vorgänge,
die im Zusammenhang mit der Durchführung
dieses Bundesgesetzes stehen, zu verlangen."
3. Im § 10 wird folgender Abs. 7 eingefügt
„(7) In Orten mit mehr als 50.000 Einwohnern
bleibt den Inhabern von Lebensmittelkleinhandelsgeschäften,
in denen am 30. Juni 1954
Milch abgegeben werden darf, ungeachtet der
Bestimmungen des Abs. 1 das Recht zur Abgabe
von Milch für den im betreffenden Zeitpunkt
bestehenden Betriebssitz gewahrt. Die Bestimmungen
des Abs. 2 letzter Satz sind sinngemäß
anzuwenden."
4. § 27 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dieses Bundesgesetz verliert am 30. Juni
1955 seine Wirksamkeit mit Ausnahme des § 10,
der am 31. Dezember 1954 außer Kraft tritt."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme
des Art. I Z. 1 am 30. Juni 1954 in Kraft.
Art. I Z. 1 tritt am 1. Jänner 1955 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien betraut.