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124_1954 AT

124. Bundesgesetz: 4. Milchwirtschaftsgesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 124. Bundesgesetz: 4. Milchwirtschaftsgesetznovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 12. Juli 1950, BGBl.

Nr. 167, über die Regelung der Milchwirtschaft

(Milchwirtschaftsgesetz), in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 8/1951, BGBl. Nr. 69/1953

und BGBl. Nr. 135/1953, wird abgeändert und

ergänzt wie folgt

1. Im § 7 wird folgender Abs. 6 eingefügt

„(6) Die Zuweisung eines Versorgungsgebietes

gemäß Abs. 3 schließt die Verpflichtung in sich,

an Kleinhandelsgeschäfte Flaschenmilch zu liefern,

wenn regelmäßig eine Menge von mindestens

75 l täglich abgenommen wird. Die Lieferpflicht

entfällt, wenn der zu Beliefernde die

branchenüblichen Liefer- und Zahlungskonditionen

nicht einhält."

2. Im § 9 wird folgender Abs. 3 eingefügt

„(3) Der Fonds ist berechtigt, von den Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieben und

ihren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen schriftliche

Meldungen über betriebswichtige Vorgänge,

die im Zusammenhang mit der Durchführung

dieses Bundesgesetzes stehen, zu verlangen."

3. Im § 10 wird folgender Abs. 7 eingefügt

„(7) In Orten mit mehr als 50.000 Einwohnern

bleibt den Inhabern von Lebensmittelkleinhandelsgeschäften,

in denen am 30. Juni 1954

Milch abgegeben werden darf, ungeachtet der

Bestimmungen des Abs. 1 das Recht zur Abgabe

von Milch für den im betreffenden Zeitpunkt

bestehenden Betriebssitz gewahrt. Die Bestimmungen

des Abs. 2 letzter Satz sind sinngemäß

anzuwenden."

4. § 27 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz verliert am 30. Juni

1955 seine Wirksamkeit mit Ausnahme des § 10,

der am 31. Dezember 1954 außer Kraft tritt."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme

des Art. I Z. 1 am 30. Juni 1954 in Kraft.

Art. I Z. 1 tritt am 1. Jänner 1955 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien betraut.

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